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Archive fürApril 2024

26. April 2024 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Mai 2024

Steuertermine Mai 2024

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat April 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.05.2024
10.06.2024

Zusammenfassende Meldung 27.05.2024
Sozialversicherung 26.04.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.05.2024

 

Für den Monat Mai 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.06.2024
10.07.2024
Zusammenfassende Meldung 25.06.2024
Sozialversicherung 29.05.2024 (28.05. weg. Fronleichnam)
Lohnsteuer-Anmeldung 10.06.2024
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q2 2024 15.05.2024

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 25-04-2024

26. April 2024 - Kommentare deaktiviert für Überlassung typischer Berufskleidung

Überlassung typischer Berufskleidung

Nicht nur die Gestellung, sondern auch die Übereignung typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber ist steuerfrei. Erhält der Arbeitnehmer die Berufsbekleidung von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist davon auszugehen, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist. Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die

  1. als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder
  2. nach ihrer z. B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen,

wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Normale Schuhe und Unterwäsche sind z. B. keine typische Berufskleidung.

Die Steuerbefreiung der Erstattung von Aufwendungen beschränkt sich auf Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch den beruflichen Einsatz typischer Berufskleidung in den Fällen entstehen, in denen der Arbeitnehmer z. B. nach Unfallverhütungsvorschriften, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Gestellung von Arbeitskleidung hat, der aus betrieblichen Gründen durch eine Barvergütung abgelöst wird. Die Auszahlung von Bargeld an den Arbeitnehmer für die Beschaffung typischer Berufskleidung ist z. B. betrieblich begründet, wenn die Beschaffung der Kleidungsstücke durch den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber vorteilhafter ist. Pauschale Barablösungen sind steuerfrei, wenn sie die regelmäßige Abschreibung und die üblichen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der typischen Berufskleidung abgelten. Aufwendungen für die Reinigung gehören nicht zu den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der typischen Berufsbekleidung.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 3 Nr. 31| 25-04-2024

26. April 2024 - Kommentare deaktiviert für Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (= anschaffungsnahe Herstellungskosten). Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Diese Regelung ordnet den Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwand fiktiv den Herstellungskosten des Gebäudes zu. Dies gilt nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nur für solche Aufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung vom Steuerpflichtigen getragen werden. Aufwendungen, die vor der Anschaffung des Grundstücks vom Steuerpflichtigen getätigt werden, sind nach den allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien als Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand steuerlich zu berücksichtigen. Das heißt, es sind allein die allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien zu beachten.

Die Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen entscheidet darüber, welche Aufwendungen sofort und welche nur im Rahmen der Abschreibung geltend gemacht werden können. Baumaßnahmen, die ein Gebäude auf einen höheren Standard bringen, gehören zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die abgeschrieben werden. Wesentlich für die Beurteilung des Standards eines Gebäudes ist der Zustand

  • der Heizungsanlage,
  • der Sanitärinstallation,
  • der Elektroninstallation und
  • der Fenster.

Wichtig! Werden bei einem Bündel von Baumaßnahmen mindestens drei (bei einer Erweiterung der bebauten Fläche mindestens zwei) dieser zentralen Ausstattungsmerkmale erneuert, handelt es sich um Herstellungsaufwand, der nur zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben werden kann.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 6 Abs. 1 Nr. 1a| 25-04-2024

19. April 2024 - Kommentare deaktiviert für Elterngeld: Änderung des Elterngeldgesetzes

Elterngeld: Änderung des Elterngeldgesetzes

Für Kinder, die ab dem 1.4.2024 geboren wurden und werden, gelten beim Elterngeld neue Regeln. Das betrifft zum einen den Zeitraum, in dem Eltern gleichzeitig Elterngeld beziehen können und zum anderen die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht.

Gemeinsamer Bezug: Eltern von Kindern, die ab dem 1.4.2024 geboren sind, können das Basiselterngeld nur noch einen Monat lang gleichzeitig beziehen. Dieser gemeinsame Bezug ist außerdem nur im ersten Lebensjahr des Kindes möglich. Ausnahme: Für Bezieher von Elterngeld Plus oder Partnerschaftsbonus sowie für Eltern von Kindern mit Behinderung und bei Mehrlings- oder Frühgeburten bleibt die bisherige Regelung bestehen. Das bedeutet, dass ein gemeinsamer Elterngeldbezug auch für einen längeren Zeitraum möglich ist.

Einkommensgrenze: Einen Anspruch auf Elterngeld haben Paare und Alleinerziehende, die weniger als 200.000 € verdienen. Die neue Regelung gilt für Geburten ab dem 1.4.2024. Maßgebend ist das zu versteuernde Jahreseinkommen. Im Jahr 2025 wird die Einkommensgrenze für Paare und für Alleinerziehende von Kindern, die ab dem 1. April 2025 geboren werden, auf 175.000 € abgesenkt.

Geburtsdatum des Kindes Einkommensgrenze bei Paaren Einkommensgrenze bei Alleinerziehenden
1. April 2024 bis
31. März 2025
200.000 € 200.000 €
ab 1. April 2025 175.000 € 175.000 €

Der parallele Elterngeldbezug wird neu geregelt
Neu geregelt wird auch die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen: Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist für maximal einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Damit werden Eltern darin bestärkt, abwechselnd Elterngeldmonate zu beziehen.

Ausnahmen für „Elterngeld Plus“ und besondere Lebenslagen
Sobald ein Elternteil „Elterngeld Plus“ bezieht, kann der andere Elternteil auch länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder „Elterngeld Plus“ erhalten. Um besonderen Lebenslagen und Belastungssituationen gerecht zu werden, gibt es für folgende Fälle Ausnahmen von der Neuregelung zum parallelen Elterngeldbezug:

  • Eltern von besonders früh geborenen Kindern, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden
  • Eltern von Zwillingen, Drillingen und weiteren Mehrlingen
  • Eltern neugeborener Kinder mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten

Diese Eltern können weiterhin Basiselterngeld für mehr als einen Monat gleichzeitig beziehen.

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG| 18-04-2024

19. April 2024 - Kommentare deaktiviert für Beschäftigung von Werkstudenten und Praktikanten

Beschäftigung von Werkstudenten und Praktikanten

Werkstudenten: Für Studierende, die neben ihrem Studium einen Job ausüben, besteht in ihrer Beschäftigung Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (Werkstudentenprivileg). Voraussetzung ist, dass das Studium im Vordergrund steht. Werkstudenten sind allerdings rentenversicherungspflichtig und können sich von dieser Versicherungspflicht auch nicht befreien lassen. 

Praktikanten: Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktika ist es wichtig, ob es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt oder ob der Ausbildungsweg das Praktikum vorschreibt. Außerdem werden Praktika, die vor oder nach dem Studium absolviert werden, anders beurteilt als Praktika, die während des Studiums (Zwischenpraktika) ausgeübt werden. Auch die Tatsache, ob während des Praktikums Arbeitsentgelt gezahlt wird, spielt bei der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung von Vor- oder Nachpraktika eine Rolle.

Schülerjobs: Jugendliche, die eine Schule besuchen, sind in einer Beschäftigung grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Wird eine allgemeinbildende Schule besucht, besteht lediglich in der Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit. Handelt es sich um einen Minijob, gelten die Regeln einer geringfügigen Beschäftigung. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Jugendlichen, die die Schule beendet haben, ist die Frage nach Berufsmäßigkeit ihrer Beschäftigung von Bedeutung.

Entgeltunterlagen für Praktika und Jobs während Schule oder Studium: Um die Entgeltabrechnung zu erleichtern und zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung alle Unterlagen vorlegen zu können, fügen Arbeitgeber folgende Nachweise den Entgeltunterlagen von Studenten, Schülern und Praktikanten bei:

  • Studienbescheinigung oder Schulnachweis
  • Kopien von Arbeitsverträgen oder Arbeitsnachweisen, wenn der Student weitere Beschäftigungen ausübt oder innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeübt hat
  • Gegebenenfalls schriftliche Erklärung des Studenten, dass keine weiteren Beschäftigungen ausgeübt werden
  • Im Fall einer befristeten Beschäftigung den Beginn und das Ende der Beschäftigung im Unternehmen (Arbeitsvertrag)
  • Im Fall einer Beschäftigung von mehr als 20 Wochenstunden in den Semesterferien: Nachweis der Hochschule über Semesterferienzeiten
  • Bei Praktikanten: Nachweis darüber, dass es sich um ein vorgeschriebenes Praktikum handelt

Die Entgeltunterlagen sind seit dem 1.1.2022 grundsätzlich elektronisch zu führen.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| Mitteilung der AOK Hamburg/Rheinland, 4/2024| 18-04-2024

12. April 2024 - Kommentare deaktiviert für E-Rechnungen: Verwendung ab 2025

E-Rechnungen: Verwendung ab 2025

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Verpflichtung, eine E-Rechnung im Business-to-Business-Bereich (B2B) auszustellen, im Bundesrat verabschiedet. Danach muss jedes Unternehmen im B2B-Bereich ab dem 1.1.2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu erhalten und zu verarbeiten. Damit entfällt der Vorrang von Papierrechnungen, weil jedes Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden kann. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 € sind ab dem 1.1.2027 zum Versand von E-Rechnungen verpflichtet. Ab dem 1.1.2028 müssen dann alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Steuerfreie Lieferungen und Leistungen sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Die zwingende Verwendung von E-Rechnungen ist Voraussetzung für die geplante Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung im Business-to-Business-Bereich. Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (nach den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU), wird als elektronische Rechnung gelten. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, fallen unter den neuen Begriff der "sonstigen Rechnung".

Für Kleinbetragsrechnungen und für Fahrausweise können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden. Die Übergangsregelungen wurden nochmals erweitert. Zu einem zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausgeführten Umsatz kann befristet bis zum 31.12.2026 statt einer E-Rechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden.

Quelle:UStG| Gesetzliche Regelung| § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 38 UStG, §§ 33, 34 UStDV (Wachstumschancengesetz)| 11-04-2024

12. April 2024 - Kommentare deaktiviert für Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften ab 2027

Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften ab 2027

Steuerpflichtige, die für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2026 Überschusseinkünfte (z. B. als Arbeitnehmer oder bei Einkünften aus Kapitalvermögen) von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren. 

Diese Betragsgrenze wird durch das Wachstumschancengesetz für Veranlagungszeiträume ab 2027auf 750.000 € erhöht.

Quelle:AO| Gesetzesänderung| § 147a Abs. 1 AO in der Fassung des Wachstumschancengesetzes| 11-04-2024

12. April 2024 - Kommentare deaktiviert für Elektrofahrzeuge: Geringerer Wert bei der privaten Nutzung

Elektrofahrzeuge: Geringerer Wert bei der privaten Nutzung

Die 1%-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (= reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) anzusetzen. Bei der Fahrtenbuchregelung werden die anteiligen Kosten angesetzt, wobei die Abschreibung, die Miete oder die Leasingraten nur mit einem Viertel anzusetzen sind. 

  • Dies gilt bei Anschaffungen bis zum 31.12.2023 jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt.
  • Bei Anschaffungen ab dem 1.1.2024 wird der bestehende Höchstbetrag von 60.000 € auf 70.000 € angehoben. Dies gilt entsprechend auch bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer.

Übersicht: Privatnutzung von Elektrofahrzeugen

Begünstigte Fahrzeuge Bruttolistenpreis Begünstigungszeitraum 1%-Regelung Fahrtenbuch
bis zu 60.000 € Anschaffung nach dem 31.12.2018 in 2019: 1% vom halben Bruttolistenpreis anteilige Kosten; Abschreibung, Miete, Leasingraten nur zur Hälfte
bis zu 60.000 € Anschaffung ab den 1.1.2020 bis zum 31.12.2023 ab 1.1.2020: 1% von einem Viertel des Bruttolistenpreises ab 1.1.2020: Abschreibung, Miete, Leasingraten nur zu einem Viertel
über 60.000 € Anschaffung nach dem 31.12.2018 vor dem 1.1.2024 1% vom halben Bruttolistenpreis Abschreibung, Leasingraten oder Miete nur zur Hälfte
bis zu 70.000 € Anschaffung nach dem 31.12.2023 vor dem 1.1.2031 von einem Viertel des Bruttolistenpreises Abschreibung, Leasingraten oder Miete nur zu einem Viertel
über 70.000 € Anschaffung nach dem 31.12.2023 vor dem 1.1.2031 1% vom halben Bruttolistenpreis Abschreibung, Leasingraten oder Miete nur zur Hälfte

Hinweis: Die Erhöhung des Bruttolistenpreises zum 1.1.2024 von 60.000€ auf 70.000€ erfolgte durch das Wachstumschancengesetz.

Quelle:EStG| Gesetzesänderung| § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3, 5 (Wachstumschancengesetz)| 11-04-2024

12. April 2024 - Kommentare deaktiviert für Grenzwert für Geschenke erhöht

Grenzwert für Geschenke erhöht

Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an den Empfänger voraus. Der Zweck, Geschäftsverbindungen anzubahnen, zu sichern oder zu verbessern, ist keine Gegenleistung. Der Sinn und Zweck von Geschenken ist ja gerade der, sich in Erinnerung zu bringen. Unternehmen haben bei Zuwendungen an Nichtarbeitnehmer zunächst die folgende Ausgangssituation:

  • Erfolgt die Zuwendung aus eigenem betrieblichem Interesse, z. B. für Werbezwecke, sind die Kosten als Betriebsausgaben abziehbar (Bewirtungskosten zu 70%), ohne dass sie beim Empfänger als Geschenk versteuert werden müssen.
  • Geschenke, die aus der Sicht des Unternehmers privat veranlasst sind, haben keine steuerlichen Auswirkungen.
  • Nach Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes dürfen Geschenke an Geschäftsfreunde nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn ihr Wert pro Person und Jahr ab 2024 nicht mehr als 50 € beträgt (vor 2024: 35 €).

Der Beschenkte muss den Wert des Geschenks nicht als Betriebseinnahme erfassen, wenn ihm der Schenker mitgeteilt hat, dass er die Steuer pauschal übernommen hat (§ 37b EStG). Die Besteuerung unterbleibt auch bei Streuwerbeartikeln bis 10 € je Artikel und bei geringwertigen Warenproben, die nicht als Geschenke einzustufen sind. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer ist zum Geschäftsjubiläum seines Kunden eingeladen. Er schenkt seinem Kunden einen Bildband, für den er 58,85 € (brutto) gezahlt hat. Seine Zuwendung ist betrieblich veranlasst. Der Wert des Bildbands ist beim Geschäftsfreund als Betriebseinnahme zu erfassen. Damit dieser Vorgang bei seinem Geschäftsfreund keine steuerlichen Auswirkungen hat, versteuert der Unternehmer den Betrag pauschal mit 30%. Dabei geht er wie folgt vor:

Den Einkauf des Bildbands erfasst der Unternehmer mit dem Bruttobetrag als nicht abziehbare Betriebsausgabe, weil er bei Geschenken über 50 € keinen Vorsteuerabzug geltend machen darf. Bemessungsgrundlage ist der Bruttowert von 58,85 €. Die Pauschalsteuer beträgt 58,85 € x 30% = 17,65 € zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag 0,97 € und pauschale Kirchensteuer 17,65 € x 7% = 1,24 €. Die pauschale Steuer beträgt insgesamt somit 19,86 €.

Hinweis: Der Empfänger muss betrieblich veranlasste Sachzuwendungen (Geschenke) nicht versteuern, wenn der Schenker die Steuer gemäß § 37b EStG für ihn übernimmt. Bei Geschenken über 50 € darf keine Vorsteuer abgezogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Unternehmer ansonsten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Wenn beim Einkauf kein Vorsteuerabzug beansprucht werden kann, fällt bei der unentgeltlichen Zuwendung auch keine Umsatzsteuer an. Damit ist der Vorgang dann abgeschlossen.

Quelle:EStG| Gesetzesänderung| § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 in der Fassung des Wachstumschancengesetzes| 11-04-2024

5. April 2024 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine April 2024

Steuertermine April 2024

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat März 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.04.2024
10.05.2024

Zusammenfassende Meldung 25.04.2024
Sozialversicherung 26.03.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.04.2024

 

Für den Monat April 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.05.2024
10.06.2024
Zusammenfassende Meldung 27.05.2024
Sozialversicherung 26.04.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.05.2024

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 04-04-2024

5. April 2024 - Kommentare deaktiviert für Reform der Personengesellschaft ab 2024

Reform der Personengesellschaft ab 2024

Durch das Modernisierungsgesetz von Personengesellschaften (MoPeG) ist insbesondere das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Wirkung ab 1.1.2024 konsolidiert und konsequent am Leitbild 

  • einer auf gewisse Dauer angelegten und
  • mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten

Personengesellschaft ausgerichtet worden.

Die GbR wurde dabei als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet und das Recht der Personengesellschaft an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens angepasst. Die GbR kann jetzt entweder 

  • selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (= rechtsfähige Gesellschaft), oder
  • sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft). Eine nicht rechtsfähige GbR hat als bloßes Schuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern ohne Außenwirkung kein Vermögen und keine gesetzlichen Vertreter.

Bei einer rechtsfähigen GbR gehören die Beiträge der Gesellschafter sowie die erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten zum Vermögen der Gesellschaft. Als Konsequenz aus der rechtlichen Verselbständigung der rechtsfähigen GbR wurde die Vertretungsbefugnis von der Geschäftsführungsbefugnis entkoppelt. Im Verhältnis zu Dritten entsteht die rechtsfähige GbR, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.

Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen sind die Steuerbescheide und Steuermessbescheide an die Personenvereinigung selbst zu richten, wenn sie Steuerschuldner ist. Dies gilt z.B. für

  • die Umsatzsteuer
  • die Gewerbesteuer einschließlich der Festsetzung des Messbetrags und der Zerlegung
  • die Kraftfahrzeugsteuer, wenn das Fahrzeug für die rechtsfähige Personenvereinigung zum Verkehr zugelassen ist
  • die pauschale Lohnsteuer
  • die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags, wenn der rechtsfähigen Personenvereinigung der Steuergegenstand zugerechnet worden ist
  • die Grunderwerbsteuer, soweit zivilrechtlich (bei ungeteilter Erbengemeinschaft) oder steuerlich Gesamthandseigentum besteht (insbesondere bei GbR, OHG und KG)
  • Haftungsbescheide für Steuerabzugsbeträge

Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen: Hier kann sich die Finanzbehörde unmittelbar an jedes Mitglied, jeden Gesellschafter oder jeden Gemeinschafter halten. Die Finanzbehörde kann aber auch mehrere oder alle Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter zugleich zur Pflichterfüllung auffordern.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV D 1 - S 0062/23/10005 :001| 27-12-2023

5. April 2024 - Kommentare deaktiviert für Unfallversicherung: Steuerbegünstigung

Unfallversicherung: Steuerbegünstigung

Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Beiträge für eine private Unfallversicherung, die sowohl das betriebliche als auch das private Risiko abdeckt, können im Verhältnis 50:50 aufgeteilt werden. Übernimmt der Arbeitgeber diese Beiträge, gehören sie insgesamt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der betriebliche Anteil von 50% ist als steuerpflichtiger Werbungskostenersatz anzusehen.

Der Arbeitgeber kann allerdings Beiträge, die das Unfallrisiko auf Geschäftsreisen abdecken, als Reisenebenkosten lohnsteuerfrei übernehmen. Der Anteil muss geschätzt werden. Laut BMF darf der Arbeitgeber vom 50%igen Teil der Unfallversicherung, der als steuerpflichtiger Werbungskostenersatz anzusehen ist, 40% als Reisenebenkosten lohnsteuerfrei erstatten (das sind 20% vom Gesamtbetrag).

Praxis-Beispiel:
Der Inhaber einer Vermittlungsfirma hat für alle Außendienstmitarbeiter eine Unfallversicherung abgeschlossen, die das berufliche und private Risiko abdeckt. Er zahlt pro Arbeitnehmer einen Betrag von 180 € pro Jahr. 20% = 36 € sind lohnsteuerfrei. Den Restbetrag von (180 € - 36 € =) 144 € muss er als Arbeitslohn versteuern. Der Arbeitnehmer kann (180 x 50 % - 36 € =) 54 € in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

Sozialversicherung: Die steuerfreien Teile der Unfallversicherung sind sozialversicherungsfrei. Der Restbetrag ist sozialversicherungspflichtig. Der 50%ige Anteil einer privaten Unfallversicherung, der das private Risiko abdeckt, kann bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Gruppenunfallversicherung: Versichert der Arbeitgeber mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag, kann er die Lohnsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 20% der Beiträge erheben (§ 40b Abs. 3 EStG). Der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungssteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, ist ab 2024 nicht mehr auf 100 € im Kalenderjahr begrenzt. Der pauschale Steuersatz von 20% kann also unabhängig von der Höhe der Beiträge angewendet werden.

Quelle:EStG| Gesetzesänderung| § 40b Abs. 3 EstG i.F.d. Wachstumschancengesetzes| 04-04-2024

5. April 2024 - Kommentare deaktiviert für Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungsteuer

Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungsteuer

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort als Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Abzug der Unterkunftskosten ist jedoch gesetzlich auf höchstens 1.000 € im Monat begrenzt. Die Zweitwohnungsteuer gehört zu den Kosten der Unterkunft, sodass auch diese Aufwendungen im Abzug beschränkt sein können.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in München, wo sie eine Zweitwohnung angemietet hatte. Ihre Hauptwohnung behielt sie unverändert bei. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin Aufwendungen von 12.480 € für die Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend. Eine Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt München machte sie bei den sonstigen Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in München mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 12.000 € an. Die Zweitwohnungsteuer, die die Klägerin bei den sonstigen Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machte, berücksichtigte das Finanzamt nicht.

Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die nur mit dem Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat abgezogen werden dürfen, zählen alle Aufwendungen, die der Wohnungsnutzung einzeln zugeordnet werden können. Hierzu gehören z. B. 

  • die Bruttokaltmiete
  • bei einer Eigentumswohnung die Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen sowie
  • die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten.

Bei der (von der Stadt München erhobenen) Zweitwohnungsteuer handelt es sich um Unterkunftskosten, weil die Zweitwohnungsteuer einen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft darstellt. Das Entstehen der Zweitwohnungsteuer knüpft an das Innehaben einer Wohnung in München neben der Hauptwohnung an, sodass der Aufwand regelmäßig mit der Nutzung dieser Wohnung einhergeht.

Dagegen gehören die Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände (bzw. deren Abschreibung) nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft. Diese Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige für die Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in der Unterkunft nutzt. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichzusetzen.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 30/21| 12-12-2023