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28. Juni 2024 - Kommentare deaktiviert für Grundsteuer: Empfohlene Höchstgrenzen für Hebesätze (NRW)

Grundsteuer: Empfohlene Höchstgrenzen für Hebesätze (NRW)

Das Land NRW hatte zugesagt, im Sommer 2024 die Hebesätze zur Verfügung zu stellen, mit denen eine Stadt oder Gemeinde insgesamt die gleichen Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen kann wie bisher. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen stellt ab sofort online und öffentlich einsehbar die Daten bereit, auf deren Grundlage die Kommunen die Höhe ihrer Grundsteuer ab dem kommenden Jahr festlegen können. 

Damit soll die größtmögliche Transparenz für die Kommunen sowie für Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden. Alle Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sowie die kommunalen Spitzenverbände sind bereits über diese Werte informiert worden. Diese Werte sind auf der Internetseite www.grundsteuer.nrw.de unter dem Punkt „Aufkommensneutrale Hebesätze“ zu finden.

Die Hebesätze, mit denen das Aufkommen der Grundsteuer gegenüber dem 1. Januar 2024 konstant bliebe, sind wie folgt untergliedert:

  • Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A)
  • alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke sowie Gebäude (Grundsteuer B) und
  • differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngebäude innerhalb der Grundsteuer B

Der letzte Punkt ist unterstützend als Berechnungsgrundlage für diejenigen Kommunen, welche künftig von der auf den Weg gebrachten Landeslösung Gebrauch machen möchten. Denn das Bundesmodell für die Grundsteuer kann dazu führen, dass Wohngebäude künftig stärker belastet, Gewerbeimmobilien hingegen deutlich entlastet würden, was allerdings nicht flächendeckend im gesamten Land der Fall ist. Daher sollen Kommunen in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit erhalten, über differenzierte Hebesätze auf ihre regionalen Verhältnisse reagieren zu können. Ein entsprechendes Gesetz wird derzeit im Landtag NRW beraten und könnte noch vor der Sommerpause in Kraft treten. „Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer – sie wird von der Kommune erhoben und bleibt in der Kommune. Auch das Hebesatzrecht fällt seit jeher in die kommunale Selbstverwaltung. Deshalb bedeutet, dass auch die Entscheidung über eine Hebesatzdifferenzierung in den Rathäusern getroffen wird.

Die aufkommensneutralen Hebesätze, die das Land berechnet hat, dienen den Entscheidern in den Rathäusern und Räten als Anhaltspunkte, wenn sie die Grundsteuer insgesamt auf einem stabilen Niveau halten wollen. Das bedeutet nicht, dass die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer für jede Person und jedes Unternehmen gleich bleibt, wenn eine Kommune den Beispielhebesatz des Landes anwendet. Aufkommensneutralität für die Kommune bedeutet nicht Belastungsneutralität für die Bürgerinnen und Bürger. 

Neutrales Aufkommen der Grundsteuer bedeutet, dass das Aufkommen der Kommune im Ganzen für eine Kommune konstant bliebe. Aber in jedem Einzelfall können die aufkommensneutralen Hebesätze dazu führen, dass jemand mehr, weniger oder in gleicher Höhe Grundsteuer zahlt. Wenn der Referenzhebesatz für eine Kommune höher ist als bisher, bedeutet das nicht unbedingt, dass alle Einwohner ab 2025 mehr Grundsteuer zahlen. Bei der individuellen Berechnung der Grundsteuer spielt neben dem Hebesatz und der Steuermesszahl auch der Wert des Grundbesitzes eine Rolle.

Quelle:Sonstige| Sonstige| www.grundsteuer.nrw.de| 27-06-2024

Veröffentlicht von: admin in Sonstiges

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