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Archive fürNovember 2024

29. November 2024 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Dezember 2024

Steuertermine Dezember 2024

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat November 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.12.2024
10.01.2025

Zusammenfassende Meldung 27.12.2024
Sozialversicherung 27.11.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.12.2024

 

Für den Monat Dezember 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.01.2025
10.02.2025
Zusammenfassende Meldung 27.01.2025
Sozialversicherung 23.12.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.01.2025

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 28-11-2024

29. November 2024 - Kommentare deaktiviert für Neuregelung bei Termingeschäften

Neuregelung bei Termingeschäften

Die Verlustverrechnung bei Termingeschäften, wie z. B. aus dem Verfall von Optionen, die nach dem 31.12.2020 entstanden sind, wurde, stark einschränkt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG). Diese Abzugsbeschränkungen in den Sätzen 5 und 6 sind durch das Jahressteuergesetz 2024 ersatzlos aufgehoben worden. Diese Aufhebung gilt für alle noch offenen Fälle.

Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit auf 20.000 € jährlich von Verlusten aus Forderungsausfällen soll dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer wieder mehr Bedeutung zukommen. Gleichzeitig soll den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung, die der BFH in seinem Beschluss vom 7.6.2024 (VIII B 113/23) geäußert hat, Rechnung getragen werden. Diese Änderung gilt für alle noch offenen Fälle.

Quelle:Sonstige| Gesetzesänderung| Jahressteuergesetz 2024| 28-11-2024

29. November 2024 - Kommentare deaktiviert für Förderung von Photovoltaikanlagen ab 2025

Förderung von Photovoltaikanlagen ab 2025

Die Befreiung von der Ertragsteuer bestimmter Photovoltaikanlagen gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften. Duch das Jahressteuergesetz 2024 wurde nun § 3 Nr. 72 EStG geändert, indem die zulässige Bruttoleistung, die für die Steuerbefreiung gilt, generell auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit festgesetzt wurde.

Durch die Änderung werden auch Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt, wenn es sich um ein Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten handelt. Betroffen sind also auch alle nicht Wohnzwecken dienende Gebäude, z. B. Gewerbeimmobilien mit einer Gewerbeeinheit und Garagengrundstücke. Diese Erweiterung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Fazit: Die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, sind begünstigt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt. Eine Prüfung der Höchstgrenzen ist daher unverzichtbar.

Quelle:Sonstige| Gesetzesänderung| Artikel 3 des Jahressteuergesetzes 2024| 28-11-2024

22. November 2024 - Kommentare deaktiviert für Längerfristige Auswärtstätigkeiten von Arbeitnehmern

Längerfristige Auswärtstätigkeiten von Arbeitnehmern

Wenn Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum auswärts tätig sind, muss zunächst festgestellt werden, ob am neuen Tätigkeitsort auch eine neue erste Tätigkeitsstätte entsteht. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit. Es gelten dann die Grundsätze, die bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden sind. Folgendes ist zu beachten: 

  • Verpflegungsmehraufwendungen sind nur für 3 Monate in Höhe der pauschalen Sätze abziehbar.
  • Nach Ablauf von 48 Monaten wird der Abzug der Übernachtungskosten bzw. der Kosten für eine Wohnung am Ort der auswärtigen Tätigkeit (entsprechend der Regelung zur doppelten Haushaltsführung) auf 1.000 € pro Monat begrenzt.
  • Bei einer auswärtigen Tätigkeit sind die Fahrtkosten voll abziehbar (entweder in Höhe der tatsächlichen Kosten oder pauschal mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer).

Praxis-Beispiel:
Ein Bauunternehmer setzt seinen Arbeitnehmer auf einer Großbaustelle in Essen ein. Der Arbeitnehmer ist dort für 6 Monate tätig. Anschließend arbeitet er auf einer anderen Baustelle. Der Arbeitnehmer fährt jeweils unmittelbar von seiner Wohnung zur Baustelle, ohne den Betrieb seines Arbeitgebers aufzusuchen.

Konsequenz: Der Arbeitnehmer hat auf der Großbaustelle in Essen keine erste Tätigkeitsstätte. Er wird an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig und übt somit eine auswärtige Tätigkeit aus, die nach Reisekostengrundsätzen abzurechnen ist.

Praxis-Beispiel (Abordnung über längere Zeit)
Der Arbeitgeber beschäftigt einen Arbeitnehmer in seiner Niederlassung in Bonn. Diesen Arbeitnehmer ordnet er für 3 Jahre nach München ab, damit er die dortige Niederlassung den veränderten strukturellen Verhältnissen anpasst.

Konsequenz: Die Abordnung nach München ist vorübergehend, sodass während der gesamten Zeit eine auswärtige Tätigkeit vorliegt.

  • Die Verpflegungspauschalen können jedoch nur für die ersten 3 Monate steuerfrei erstattet werden.
  • Die Fahrtkosten sind uneingeschränkt erstattungsfähig, und zwar die Fahrten zwischen Bonn und München und von der Unterkunft in München bis zur Niederlassung und zurück.
  • Der Arbeitgeber zahlt die Kosten der Unterkunft. Die Einschränkung auf 1.000 € pro Monat, die bei einer doppelten Haushaltsführung zu beachten ist, gilt nur, wenn der Zeitraum von 48 Monaten überschritten wird.

Praxis-Beispiel (Verlängerung der Abordnung):
Ein EDV-Spezialist ist in der Niederlassung seines Arbeitgebers in Bonn beschäftigt. Der Arbeitgeber setzt diesen Arbeitnehmer für 3 Jahre in seiner Niederlassung in Hamburg ein, um dort ein neues EDV-System aufzubauen. Kurz vor Ablauf der 3 Jahre verlängert sich wegen technischer Schwierigkeiten der Aufenthalt um 15 Monate. Der Zeitraum von 48 Monaten wird nicht überschritten, weil es auf den Zeitpunkt der Verlängerung (15 Monate) ankommt.

Konsequenzen: Die Tätigkeit in Hamburg war für 36 Monate = 3 Jahre geplant. Das ist entscheidend. Die Verlängerung um 15 Monate führt nicht dazu, dass ein zusammenhängender Zeitraum von 51 Monaten entsteht, sodass aus der Niederlassung in Hamburg keine erste Tätigkeitsstätte wird. Bei der Tätigkeit in Hamburg handelt es sich somit – trotz der Verlängerung – um eine auswärtige Tätigkeit, die während der gesamten Zeit vorliegt.

Praxis-Beispiel (Auswärtige Tätigkeit auf Dauer)
Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Köln hat Mandanten im Raum Nürnberg. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stellt einen Arbeitnehmer aus Nürnberg ein, der ausschließlich für diese Mandanten arbeitet. Es erfolgt keine Zuordnung zum Standort in Köln.

Konsequenz: Der Arbeitnehmer fährt nur gelegentlich nach Köln und begründet dort keine erste Tätigkeitsstätte. Er begründet, weil er für mehrere Kunden tätig wird, auch keine erste Tätigkeitsstätte bei den Kunden im Raum Nürnberg. Der Arbeitnehmer übt dauerhaft eine auswärtige Tätigkeit aus.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 9 Abs. 1 Satz 1| 21-11-2024

22. November 2024 - Kommentare deaktiviert für Kfz-Steuer bei nur teilweiser landwirtschaftlicher Nutzung

Kfz-Steuer bei nur teilweiser landwirtschaftlicher Nutzung

Nach dem KraftStG ist das Halten von Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist eine öffentliche Einrichtung einer Stadt. Sie hatte geltend gemacht, dass sie einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb betreibt und das Fahrzeug ausschließlich für forstwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet wird. Das Hauptargument der Klägerin war, dass die Bewirtschaftung der städtischen Wälder und der Verkauf von Holzprodukten eine wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebs darstellt. Die Finanzverwaltung entschied, dass eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nicht in Betracht kommt, weil die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten der Klägerin nur eine untergeordnete Rolle innerhalb ihres breiteren Aufgabenbereichs der kommunalen Daseinsvorsorge spielen.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Finanzverwaltung Recht und hat die Klage abgewiesen. Das Gericht betonte, dass die Klägerin eine Vielzahl von Aufgaben erfüllte, darunter auch die Abfallwirtschaft, Stadtreinigung und Grünflächenpflege, und dass die Einnahmen aus forstwirtschaftlichen Tätigkeiten nur einen kleinen Teil der Gesamteinnahmen ausmachen. Daher können die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht als eigenständige wirtschaftliche Einheit angesehen werden, sondern eher als eine Nebentätigkeit innerhalb des größeren kommunalen Unternehmens.

Das ließe sich auch daraus ableiten, dass die Klägerin keine separaten Steuerbescheide oder Einheitswertbescheide vorgelegt hatte, die ihren Status als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb bestätigen würden. Darüber hinaus lässt die organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung der verschiedenen Tätigkeiten der Klägerin eine Trennung zwischen forstwirtschaftlichen und anderen kommunalen Tätigkeiten nicht zu. Daher wurde der Antrag auf Steuerbefreiung abgelehnt. Das Finanzgericht hat allerdings die Möglichkeit zur Revision zugelassen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Düsseldorf, 4 K 722/24 Verk| 06-08-2024

22. November 2024 - Kommentare deaktiviert für Übernachtung bei längerer auswärtiger Tätigkeit

Übernachtung bei längerer auswärtiger Tätigkeit

Eine auswärtige Tätigkeit kann sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vorübergehend in eine andere Betriebstätte abordnet. Die Kosten für die Übernachtung bzw. Wohnung am Tätigkeitsort sind beruflich veranlasst, 

  • wenn der Arbeitnehmer an einer Tätigkeitsstätte übernachtet,
  • die nicht seine erste Tätigkeitsstätte ist.

Es können die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft abgezogen werden. Bei einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte wird der Abzug der Übernachtungskosten nach Ablauf von 48 Monaten begrenzt. Ebenso wie bei einer doppelten Haushaltsführung dürfen dann maximal nur noch 1.000 € pro Monat abgezogen werden. Wird die berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte unterbrochen, beginnt der Zeitraum von 48 Monaten neu, wenn die Unterbrechung mindestens 6 Monate dauert.

Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur die Aufwendungen abziehbar, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.

Bei einer länger andauernden auswärtigen Tätigkeit übernachtet der Arbeitnehmer am Tätigkeitsort, wenn eine tägliche Heimfahrt nicht zumutbar ist. Muss der Arbeitnehmer am Ort der auswärtigen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum bleiben, wird er oft von seiner Familie begleitet. Übernachtungskosten sind, wenn die Familie ihn begleitet, nicht abzugsfähig, soweit die Kosten auf die übrigen Familienangehörigen entfallen.

Der BFH hat die Berechnung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das den beruflichen Anteil unabhängig von der Zahl der Personen mit 20% geschätzt hatte, nicht beanstandet, wenn im Übrigen die verbleibenden Kosten nach Köpfen auf die Familienmitglieder verteilt werden.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer für die Zeit der Abordnung ein Haus zur Verfügung, das der Arbeitnehmer während der Zeit der Abordnung mit seiner Ehefrau und seiner Tochter bewohnt. Für die Miete dieses Hauses sind monatlich 1.800 € angefallen. Die 1.800 € sind laut Finanzgericht wie folgt aufzuteilen:

  • Mietaufwand 1.800 € x 20% = 360 €
  • verbleiben (1.800 - 360 =) 1.440 € : 3 Personen = 480 €
  • steuerfrei können erstattet bzw. übernommen werden (360 € + 480 € =) 840 €

Fazit: Trägt der Arbeitgeber den Gesamtbetrag, muss der verbleibende Betrag von 960 € (1.800 € - 840 €) als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 55/16| 02-07-2018

22. November 2024 - Kommentare deaktiviert für Photovoltaikanlage: Nachträgliche Aufwendungen

Photovoltaikanlage: Nachträgliche Aufwendungen

Das Finanzgericht Münster hat in seinem Beschluss vom 21.10.2024 entschieden, dass der Einkommensteuerbescheid für 2022 ausgesetzt werden muss, damit ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.074,99 € berücksichtigt werden kann. Hierbei geht es um die Frage, ob Ausgaben für eine Photovoltaikanlage auf einem privaten Einfamilienhaus, die in früheren Jahren entstanden sind, trotz einer ab 2022 geltenden Steuerbefreiung abgezogen werden können.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige erzielte bis einschließlich 2021 Einkünfte aus seiner Photovoltaikanlage und machte für 2022 einen Verlust geltend, der sich aus Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen für 2020 und 2021 zusammensetzt. Das Finanzamt lehnte diesen Abzug mit der Begrün-dung ab, dass die Anlage ab 2022 gemäß § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sei. Der Steuerpflichtige argumentierte jedoch, dass die Ausgaben nicht im Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen ab 2022 stehen, sondern mit den steuerpflichtigen Einnahmen der Vorjahre.

Fazit: Das Finanzgericht Münster entschied, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen, da die Ausgaben nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen ab 2022 stehen. Die Ausgaben entstanden durch den Betrieb der Photovoltaikanlage in den Jahren 2020 und 2021 und wären auch ohne die steuerfreien Einnahmen ab 2022 angefallen. Bei einer anderen Entscheidung des Finanzamts ist eine Aussetzung der Vollziehung gerechtfertigt.

Quelle:Finanzgerichte| Beschluss| FG Münster, 1 V 1757/24 E| 20-10-2024

22. November 2024 - Kommentare deaktiviert für Erbschaftsteuer bei einem als verstorben geltenden Elternteil

Erbschaftsteuer bei einem als verstorben geltenden Elternteil

Verzichtet ein Kind (z. B. der Sohn) zivilrechtlich wirksam gegenüber einem Elternteil (z. B. dem Vater) auf seinen gesetzlichen Erbteil, dann hat dieser Verzicht für die Erbschaftsteuer nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils (d.h. des Vaters) die Enkel des Erblassers den Freibetrag in Höhe von 400.000 € erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 €. Der Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil eines Abkömmlings scheidet somit als „Steuersparmodell“ für die Enkel des Erblassers aus.

Praxis-Beispiel:
Der Vater des Klägers hatte gegenüber seinem eigenen Vater – dem Großvater des Klägers - vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Zivilrechtlich galt der Vater deshalb als verstorben und hatte auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Als der Großvater verstarb, wurde der Kläger, also sein Enkel, gesetzlicher Erbe. Er beantragte deshalb beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag in Höhe von 400.000 € zu gewähren. Dabei handelt es sich um den Freibetrag, der ihm als Enkel zu gewähren wäre, wenn sein Vater tatsächlich vorverstorben wäre. Das Finanzamt gewährte dem Kläger aber nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 € (= Freibetrag, der ihm als Enkel nach seinem verstorbenen Großvater zustand, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber bei Tod des Großvaters noch am Leben war).

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Der BFH schloss sich dieser Auffassung an und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück, weil der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG eindeutig ist, sodass der höhere Freibetrag von 400.000 € nur unter den dort genannten Umständen gewährt werden kann. Den höheren Freibetrag können nur „Kinder verstorbener Kinder“ erhalten. Kinder, die lediglich als verstorben gelten, werden nicht aufgeführt. Die erbschaftsteuerlichen Freibetragsregelungen wollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gibt ihnen einen geringeren Freibetrag von 200.000 €. 

Lediglich wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der „verwaisten Enkel“ in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 €. Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Die Vergünstigung ist nicht geboten, wenn der Abkömmling des Erblassers noch lebt und weiterhin für die finanzielle Ausstattung seines Kindes, das heißt des Enkels des Erblassers, sorgen kann. Außerdem kann das von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Kind weiterhin bei Tod seines Elternteils testamentarisch erben und dann seinen eigenen Freibetrag als Kind in Höhe von 400.000 € in Anspruch nehmen. Würde gleichzeitig dem Enkel auch der höhere Freibetrag gewährt, wäre das eine illegale Steuerumgehungsmöglichkeit in Gestalt einer Doppelbegünstigung, die von Gesetzes wegen nicht gewollt ist. Daher ist die Norm auch verfassungsgemäß.

Fazit: Der Verzicht auf eine Erbschaft ist in dieser Situation steuerlich nicht sinnvoll.

Quelle:BFH| Urteil| II R 13/22| 30-07-2023

15. November 2024 - Kommentare deaktiviert für Endgültige Beitragsgrenzen in der Sozialversicherung ab 2025

Endgültige Beitragsgrenzen in der Sozialversicherung ab 2025

Das Bundeskabinett hat am 6.11.2024 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 zugestimmt, sodass die endgültigen Werte nunmehr feststehen. Erstmals seit der deutschen Wiedervereinigung gibt es bundesweit nur noch eine gültige Rechengröße.

Ab dem 1.1.2025 gelten die folgenden Werte:

Renten-/Arbeitslosenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze wird bundesweit auf 8.050 € im Monat und 96.600 € im Jahr steigen.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt auf 9.900 € im Monat und auf 118.800 € im Jahr.

Kranken- und Pflegeversicherung: Die Jahresentgeltsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt bundesweit auf 5.512,50 € im Monat und 66.150 € im Jahr. 

Die allgemeine Jahresentgeltsgrenze 2025 (Versicherungspflichtgrenze) steigt auf 73.800 € im Jahr. (Die besondere Jahresentgeltsgrenze in der Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresentgeltsgrenze in 2002 wird im Jahr 2025 auf 66.150 € steigen.)

Hinweis: Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2025 wird 3.745 € monatlich (44.940 € jährlich) betragen.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2025| 14-11-2024

15. November 2024 - Kommentare deaktiviert für Sicherheitsmaßnahmen für gefährdete Arbeitnehmer

Sicherheitsmaßnahmen für gefährdete Arbeitnehmer

Wie Aufwendungen, die der Arbeitgeber für Sicherheitsmaßnahmen für seine Arbeitnehmer trägt oder ersetzt, die aufgrund ihrer beruflichen Position einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sind, lohnsteuerlich zu behandeln sind, richtet sich nach folgenden Kriterien

Personenschutz: Aufwendungen des Arbeitgebers für den Personenschutz (z. B. Leibwächter und Personenschützer) führen bei der konkret zu schützenden Person nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Begründung: Diese Leistungen liegen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Einbau von Sicherheitseinrichtungen: Aufwendungen des Arbeitgebers für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen in eine Mietwohnung oder in ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohneigentum richtet sich nach dem Maß der Gefährdung des einzelnen Arbeitnehmers. Ob diese Vorteile steuerpflichtiger Arbeitslohn sind oder im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, ist danach zu beurteilen, ob und inwieweit der Arbeitnehmer in seiner Position gefährdet ist. Für die lohnsteuerliche Behandlung spielt es keine Rolle, ob die Sicherheitseinrichtungen in das Eigentum des Arbeitnehmers übergehen oder nicht. Die Betriebs- und Wartungskosten teilen steuerlich das Schicksal der Einbaukosten. Sie sind gegebenenfalls nur anteilig nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Anteils an den Gesamteinbaukosten steuerpflichtig.

Arbeitnehmer mit konkreter Positionsgefährdung: Bei Arbeitnehmern, die von einer Sicherheitsbehörde in die Gefährdungsstufen 1 bis 3 eingeordnet sind, ergibt sich durch den Einbau der Sicherheitseinrichtungen in der Regel kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Grund: Die Vorteile aus dem Einbau werden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt. Bei Arbeitnehmern der Gefährdungsstufe 3 gilt dies allerdings in der Regel nur bis zu dem Betrag von 30.000 €, der vergleichbaren Bundesbediensteten als Regelbetrag zur Verfügung gestellt wird. Bei den Aufwendungen ist von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, soweit sie den Einbau von Sicherheitseinrichtungen betreffen, die von der Sicherheitsbehörde empfohlen worden sind.

Hinweis: Bei Arbeitnehmern, für die keine konkrete Gefährdungslage vorliegt, handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 5 - S 2332/23/10006 :001| 10-11-2024

15. November 2024 - Kommentare deaktiviert für Restaurantschecks als Sachbezug

Restaurantschecks als Sachbezug

Die Ausgabe von Restaurantschecks, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres gültig sind und bei einer Vielzahl von Annahmestellen eingelöst werden können, ist mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, welcher beim Arbeitnehmer zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Hier ist grundsätzlich auch die Möglichkeit der pauschalen Lohnbesteuerung gegeben.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer stellt seinen 10 Arbeitnehmern monatlich je 15 Restaurantschecks zu je 6,50 € zur Verfügung. Die bis zum Jahresende gültigen Schecks konnten bei einer Vielzahl von Annahmestellen (Restaurants, Supermärkte) für Mahlzeiten oder für bestimmte Lebensmitte (zum direkten Verbrauch) eingelöst werden. Im Januar teilte der Unternehmer Restaurantschecks im Gesamtwert von 975 € aus.
Unter Berücksichtigung des Sachbezugswerts 2024 in Höhe von 4,13 € für ein Mittagessen übersteigt der Wert des Restaurantschecks diesen um 2,37 €. Da der übersteigende Wert aber nicht mehr als 3,10 € beträgt, ist statt des Verrechnungswerts des Gutscheins (6,50 €) der Sachbezugswert (4,13 €) anzusetzen. Es ergibt sich daher folgender Sachbezugswert: 15 Arbeitstage × 4,13 € Sachbezugswert × 10 Arbeitnehmer = 619,50 €. Im Sachbezugswert ist Umsatzsteuer (19%) in Höhe von 98,91 € enthalten.

Die Restaurantschecks sind als Sachbezug zu erfassen, soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist der Restaurantscheck nicht mit seinem Verrechnungswert, sondern mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten. Diese Bewertungsregeln gelten auch dann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Annahmestelle keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen, weil z. B. ein Unternehmen eingeschaltet ist, das die Essensmarken ausgibt.

Voraussetzungen: Ein bei einem Dritten einzulösender Warengutschein ist nur dann als Sachbezug zu behandeln, wenn

  • tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird. Von einer Mahlzeit ist nur dann auszugehen, wenn es sich um Waren zum unmittelbaren Verzehr handelt und zum Verbrauch in der Essenspause bestimmte sind,
  • pro Tag nur ein Restaurantscheck in Zahlung genommen wird,
  • der Verrechnungswert des Restaurantschecks den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 € übersteigt und
  • der Restaurantscheck nicht an Arbeitnehmer ausgegeben wird, die eine Auswärtstätigkeit ausüben.

Fazit: Auf Vorrat erworbene Lebensmittel können keine Mahlzeit sein.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Abwesenheitstage der Arbeitnehmer (Auswärtstätigkeiten, Urlaub oder Erkrankung) festzuhalten. Er darf für diese Tage keine Restaurantschecks ausgeben und muss bereits ausgegebene Restaurantschecks zurückzufordern.

Tipp: Die Abwesenheitstage brauchen nicht ermittelt zu werden, wenn die betroffenen Arbeitnehmer im Kalenderjahr an nicht mehr als 3 Arbeitstagen je Kalendermonat im Durchschnitt eine Auswärtstätigkeit ausüben und nicht mehr als 15 Restaurantschecks je Kalendermonat an diese Arbeitnehmer ausgegeben werden.

Wenn die Zuzahlungen von amtlichen Sachbezugswerten abweichen: Es erfolgt eine Versteuerung in Höhe der Differenz zwischen der Zuzahlung und dem Sachbezugswert, wenn die Zuzahlungen des Arbeitnehmers den amtlichen Sachbezugswert unterschreiten. Überschreiten die Zuzahlungen den amtlichen Sachbezugswert hingegen, ist der Wert des Restaurantschecks zu versteuern.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie| Gesetzliche Regelung| R 8.1 Abs. 7 Nr. 4| 14-11-2024

15. November 2024 - Kommentare deaktiviert für Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der verstorbene Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Kosten der Bestattung im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante (Erblasserin). Die Erblasserin hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung der Kosten ihrer Bestattung abgetreten. Das Bestattungsunternehmen stellte nach dem Tod der Erblasserin für seine Leistungen insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.653,96 € in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864,82 €. Das zuständige Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistungen in Höhe von 6.864 € zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten - einschließlich der Kosten für die Bestattung - setzte es lediglich die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 10.300 € an. Die nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht als unbegründet zurück.

Fazit: Der BFH hat zwar entschieden, dass die Sterbegeldversicherung, die von der Erblasserin abgeschlossen wurde, als Sachleistungsanspruch auf die Erben übergegangen ist. Damit fällt die Versicherungsleistung von 6.864,82 € in den Nachlass und erhöht die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Die Bestattungskosten sind jedoch nicht nur in Höhe der Pauschale von 10.300 € abzugsfähig, sondern im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeit bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, weil die Feststellungen des Finanzgerichts nicht ausreichen, um die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten, die insgesamt zu berücksichtigen sind, abschließend zu bestimmen.

Quelle:BFH| Urteil| II R 31/21| 14-11-2024

15. November 2024 - Kommentare deaktiviert für Minderung bei der 1%-Regelung

Minderung bei der 1%-Regelung

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens kann nur um die Kosten gemindert werden, die - bei einer Kostentragung durch den Arbeitgeber - Bestandteil dieses geltenden Vorteils wären und somit von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung erfasst würden. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger machte bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung, der nach der 1%-Regelung ermittelt wurde, um die von ihm selbst getragenen Maut-, Fähr- und Parkkosten zu mindern sei. Außerdem beantragte er die Minderung des 1%-Werts um die Abschreibung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen. Die Maut- und Fähraufwendungen und ebenso die Parkkosten betrafen ausschließlich private Urlaubsreisen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die Minderung des geldwerten Vorteils insoweit ab.

Eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut-, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstehen, begründen einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers, der neben dem Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten besteht und pauschal mit der 1%-Methode bewertet wird. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trägt. Dies gilt ebenso für die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten getragenen Parkkosten und für den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der Abschreibung.

Quelle:BFH| Urteil| VIII R 32/20| 13-11-2024

8. November 2024 - Kommentare deaktiviert für Wann Weihnachtsfeiern steuerfrei sind

Wann Weihnachtsfeiern steuerfrei sind

Steht die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier allen Angehörigen des Betriebs offen, handelt es sich um eine Betriebsveranstaltung, die grundsätzlich im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Konsequenz ist, dass Zuwendungen und Geschenke lohnsteuerfrei sind, soweit sie zusammen mit den übrigen Kosten den Betrag von 110 € je teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Maßgebend ist der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer.

Es müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer einbezogen werden. Zu den Aufwendungen, die einer Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, gehören z. B.

  • Speisen, Getränke und Süßigkeiten,
  • Fahrt- und Übernachtungskosten,
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, künstlerische oder artistische Darbietungen,
  • Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen (wenn es sich um einen Teil der geselligen Veranstaltung handelt), oder
  • Geschenke ohne bleibenden Wert, z. B. ein Weihnachtspäckchen bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier. Der Wert des Geschenks ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags von 110 € einzubeziehen.

Es sind alle Aufwendungen zu addieren. Allgemeinkosten sind nicht einzubeziehen. Die Gesamtsumme wird durch die Anzahl aller Teilnehmer geteilt. Liegt das Ergebnis pro Arbeitnehmer nicht über 110 € handelt es sich insgesamt um lohnsteuerfreie Zuwendungen. Es sind alle Aufwendungen bei der Ermittlung der 110-€-Höchstgrenze einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden können oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. 

Wichtig! Der Höchstbetrag von 110 € gilt pro Arbeitnehmer, auch wenn der Ehegatte und die Kinder des Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen. Überschreiten die Kosten, die insgesamt auf den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten, und seine Kinder entfallen, den Höchstbetrag von 110 €, muss der übersteigende Betrag als Arbeitslohn versteuert werden. Das heißt, 110 € werden immer als steuerfreie Zuwendung behandelt, der übersteigende Betrag jedoch nicht. Der übersteigende Betrag kann bei der individuellen Lohnabrechnung erfasst oder pauschal mit 25% versteuert werden.

Hinweis: Zu den begünstigten Kosten anlässlich einer Weihnachtsfeier gehören auch die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung. Diese sind in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags einzubeziehen. Weihnachtsgeschenke des Arbeitgebers sind somit lohnsteuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die Geschenke nachträglich an Arbeitnehmer überreicht werden, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 19 Abs 1 Nr. 1a| 07-11-2024

8. November 2024 - Kommentare deaktiviert für Entnahme eines Firmen-PKW ohne Umsatzsteuer

Entnahme eines Firmen-PKW ohne Umsatzsteuer

Bei einem Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, unterliegt die Entnahme eines Firmen-PKW grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Entnahme eines Pkws unterliegt allerdings nicht der Umsatzsteuer, wenn für den Pkw, der dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet ist, keine Vorsteuer geltend gemacht wurde, weil der Pkw

  • von einer Privatperson oder
  • von einem Kleinunternehmer erworben wurde oder
  • aus dem Privatvermögen eingelegt wurde.

Der Verkauf eines Firmen-Pkws, der ohne Vorsteuerabzug erworben wurde, muss jedoch der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Wichtig! Dieses unerwünschte Ergebnis lässt sich vermeiden, indem der Firmen-Pkw zunächst umsatzsteuerfrei entnommen wird, um ihn anschließend privat außerhalb des Umsatzsteuersystems zu verkaufen. Das heißt, dass ein Pkw oder ein anderer Gegenstand, der ohne Vorsteuerabzug erworben wurde, zunächst ohne Umsatzsteuer entnommen und anschließend privat veräußern werden kann. Laut BFH kann die Veräußerung unmittelbar nach der Entnahme erfolgen. Für die private Veräußerung wird dann keine Umsatzsteuer gezahlt.

Es muss also zwischen Entnahme und Veräußerung kein größerer Zeitabstand liegen. Aus dem Urteil des BFH lässt sich ableiten, dass kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten anzunehmen ist, wenn Entnahme und privater Verkauf des Pkw am selben Tag erfolgen.

Wichtig! Für die private Entnahme des Firmen-Pkw vor Verkauf müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen. Bei der vorhergehenden Privatentnahme muss deutlich gemacht und auch deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Verkauf privat erfolgt. Das bedeutet, dass

  • kein Firmenpapier (Briefbögen mit Firmenbriefkopf) verwenden werden darf,
  • im Kaufvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen privaten Verkauf handelt und
  • im Falle einer Überweisung möglichst ein privates Bankkonto und nicht das Firmenkonto angegeben wird.

Der Vermerk "steuerfreier Umsatz (Pkw wurde gebraucht von einer Privatperson gekauft)" kann bereits ausreichend sein, um von einer Entnahme mit anschließendem Privatverkauf ausgehen zu können. Zweckmäßig ist es jedoch, über die Entnahme einen schriftlichen Vermerk zu erstellen und die Entnahme zeitnah zu buchen. Die einfache Erklärung, den Umsatz nicht zu versteuern, ist noch keine Entnahmehandlung.

Hinweis: Bei einer Entnahme kann Umsatzsteuer auch nur auf Bestandteile des Firmen-Pkws fällig werden. Das kann der Fall sein, wenn Bestandteile nachträglich in das Fahrzeug eingebaut wurden und hierfür der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Dann ist die Umsatzsteuer auf den nachträglich eingebauten Bestandteil begrenzt. Bestandteile sind solche Gegenstände, die durch den Einbau ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart verloren haben. Das setzt voraus, dass sie nicht einfach wieder entfernt werden können und Kaufgegenstand eines eigenen Geschäfts sein können. Außerdem muss der eingebaute Gegenstand zu einer dauerhaften Werterhöhung des Fahrzeugs geführt haben. Er darf nicht lediglich zur Werterhaltung beitragen. Außerdem darf bei Entnahme des Firmenfahrzeugs der eingebaute Gegenstand noch nicht verbraucht sein. Es wird keine dauerhafte Werterhöhung angenommen, wenn die Aufwendungen für den Einbau von Bestandteilen weder 20% der Anschaffungskosten des Gegenstands noch einen Betrag von 1.000 € übersteigen (R 3.3 Abs. 4 UStAE).

Quelle:BFH| Urteil| V R 61/96 (und EuGH C-416/98)| 30-01-2002

1. November 2024 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine November 2024

Steuertermine November 2024

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Oktober 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

11.10.2024
10.12.2024

Zusammenfassende Meldung 25.11.2024
Sozialversicherung 29.(28.)10.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 11.11.2024

 

Für den Monat November 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.12.2024
10.01.2025
Zusammenfassende Meldung 27.12.2024
Sozialversicherung 27.11.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.12.2024
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q4 15.11.2024

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 31-10-2024

1. November 2024 - Kommentare deaktiviert für Digitales Einreichen von Belegen

Digitales Einreichen von Belegen

Belege können künftig direkt beim Erstellen der elektronischen Steuererklärung in Mein ELSTER online hinterlegt werden. Das Finanzamt kann diese dann bei Bedarf unkompliziert per Mausklick abrufen. So werden Rückfragen durch die Finanzbehörde vermieden und die Bearbeitung der Steuererklärung erfolgt noch effizienter, transparenter und digitaler. 

Das neue Verfahren zur Referenzierung auf Belege („RABE“) wurde im KONSENS-Verbund entwickelt und ergänzt die bisherigen Optionen, Belege nach Anforderung der Finanzämter elektronisch oder per Post einzureichen. Die neue Funktion bietet zukünftig die Möglichkeit, Belege direkt beim Erstellen der Einkommensteuererklärung in ELSTER zu hinterlegen und diese bestimmten Eingabefeldern zuzuordnen. Die Beschäftigten der Finanzbehörden können diese Belege dann bei der Bearbeitung der Steuererklärung elektronisch abrufen. 

Das Finanzamt kann die Nachweise so direkt ohne zeitliche Unterbrechung und ohne zusätzlichen Aufwand für Steuerbürgerinnen und Steuerbürger oder deren steuerlichen Berater einsehen. Diese werden über den Belegabruf durch das Finanzamt digital informiert.

Quelle:Sonstige| Pressemitteilung| Pressemitteilung Nr. 318 des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen| 23-10-2024

1. November 2024 - Kommentare deaktiviert für Zulässige Anschlussprüfung bei großer Rechtsanwaltspraxis

Zulässige Anschlussprüfung bei großer Rechtsanwaltspraxis

Die wiederholten, aneinander anschließenden, steuerlichen Außenprüfungen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, die als Großbetrieb eingestuft ist, ist zulässig. 

Praxis-Beispiel:
Gesellschaft legte Einspruch gegen die neue Prüfung für die Jahre 2015-2018 ein, mit dem Argument, dass frühere Prüfungen keine signifikanten Steuerdifferenzen ergeben hätten und dass die wiederholten Prüfungen unverhältnismäßig und willkürlich seien.

Das Finanzgericht München wies die Klage ab und entschied, dass das Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Grenzen der Abgabenordnung (AO) gehandelt habe. Das Gericht stellte fest, dass wiederholte Prüfungen zulässig und notwendig sind, um die Steuergerechtigkeit zu gewährleisten, insbesondere bei Großbetrieben, bei denen die steuerlichen Verpflichtungen komplex sind. Das Gericht befand, dass das Finanzamt sein Ermessen korrekt ausgeübt habe und dass die wiederholte Prüfung weder unangemessen noch willkürlich sei.

Das Gericht betonte, dass das Finanzamt verpflichtet ist, eine möglichst vollständige Prüfung durchzuführen, um die Steuergerechtigkeit zu gewährleisten. Das Finanzamt muss bei der Anordnung einer Prüfung keine ausführliche Begründung liefern, solange die gesetzliche Grundlage klar ist. Die Beschwerde der Gesellschaft, dass die Prüfungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen, wurde abgewiesen, da das Finanzamt innerhalb seines Ermessensspielraums handelte und keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips oder des Verbots von Willkür und Schikane festgestellt wurde.

Aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren wird unter dem Az. VIII R 24/24 geführt.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG München, 1 K 551/21| 30-10-2024

1. November 2024 - Kommentare deaktiviert für Mieterabfindung: Keine Steuerpflicht

Mieterabfindung: Keine Steuerpflicht

Erhält der Wohnungsmieter vom Vermieter für die vorzeitige Aufgabe seines Mietvertrags eine Abfindung, unterliegt diese nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG.

Praxis-Beispiel:
Bei der der Entscheidung des Finanzgerichts ging es darum, ob die Abfindung für die vorzeitige Aufgabe eines Mietvertrags der Besteuerung unterliegt. Das Finanzamt unterwarf den Betrag der Besteuerung. Der Kläger beantragte, dass das Finanzamt die darauf beruhende Steuerschuld in der Vollziehung aussetzt, was das Finanzamt ablehnte. 

Das Finanzgericht entschied, dass die Abfindungszahlung von 100.000 € für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags nicht der Steuerpflicht gemäß § 22 Nr. 3 EStG unterliegt, da es sich um eine Entschädigung für die Aufgabe von Vermögensrechten aus dem Mietvertrag handelt. Konsequenz war, dass es hinsichtlich der Steuer, die auf diese Abfindung entfiel, die Aussetzung der Vollziehung bejahte.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG München, 12 V 1200/2| 23-07-2024

1. November 2024 - Kommentare deaktiviert für Kaufpreisaufteilung: Grundstück und Gebäude

Kaufpreisaufteilung: Grundstück und Gebäude

Die im Kaufvertrag festgelegte Aufteilung des Kaufpreises zwischen Grund und Boden und Gebäude ist regelmäßig als Grundlage für die Besteuerung heranzuziehen. Das gilt nur dann nicht, wenn durch diese Aufteilung die tatsächlichen Wertverhältnisse grundlegend verzerrt werden und diese sich als wirtschaftlich unhaltbar erweisen.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt hatte die im notariellen Vertrag festgelegte Kaufpreisaufteilung nicht anerkannt. Es legte auf Basis einer Schätzung einen niedrigeren Wert für das Gebäude zugrunde.

Das Finanzgericht München entschied jedoch, dass die vertraglich vereinbarte Aufteilung des Kaufpreises angemessen und passend ist. Die Abweichung zwischen dem vertraglich festgelegten Wert und dem Wert gemäß einem Sachverständigengutachten betrug weniger als 10%. Eine derart geringe Differenz hat das Finanzgericht als vernachlässigbar angesehen. Damit erhöhte sich die Abschreibungsgrundlage für das Gebäude, was in einer höheren Abschreibung und zu einer Reduzierung der steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führte.

Fazit: Das Urteil betont die Bedeutung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, sofern diese nicht deutlich von den Marktwerten abweichen. Das Gericht bestätigte, dass eine Abweichung von weniger als 10% zwischen dem vertraglichen und dem tatsächlichen Wert als akzeptabel gilt. 

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG München, 12 K 861/19| 31-10-2024