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22. November 2024 - Kommentare deaktiviert für Erbschaftsteuer bei einem als verstorben geltenden Elternteil

Erbschaftsteuer bei einem als verstorben geltenden Elternteil

Verzichtet ein Kind (z. B. der Sohn) zivilrechtlich wirksam gegenüber einem Elternteil (z. B. dem Vater) auf seinen gesetzlichen Erbteil, dann hat dieser Verzicht für die Erbschaftsteuer nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils (d.h. des Vaters) die Enkel des Erblassers den Freibetrag in Höhe von 400.000 € erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 €. Der Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil eines Abkömmlings scheidet somit als „Steuersparmodell“ für die Enkel des Erblassers aus.

Praxis-Beispiel:
Der Vater des Klägers hatte gegenüber seinem eigenen Vater – dem Großvater des Klägers - vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Zivilrechtlich galt der Vater deshalb als verstorben und hatte auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Als der Großvater verstarb, wurde der Kläger, also sein Enkel, gesetzlicher Erbe. Er beantragte deshalb beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag in Höhe von 400.000 € zu gewähren. Dabei handelt es sich um den Freibetrag, der ihm als Enkel zu gewähren wäre, wenn sein Vater tatsächlich vorverstorben wäre. Das Finanzamt gewährte dem Kläger aber nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 € (= Freibetrag, der ihm als Enkel nach seinem verstorbenen Großvater zustand, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber bei Tod des Großvaters noch am Leben war).

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Der BFH schloss sich dieser Auffassung an und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück, weil der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG eindeutig ist, sodass der höhere Freibetrag von 400.000 € nur unter den dort genannten Umständen gewährt werden kann. Den höheren Freibetrag können nur „Kinder verstorbener Kinder“ erhalten. Kinder, die lediglich als verstorben gelten, werden nicht aufgeführt. Die erbschaftsteuerlichen Freibetragsregelungen wollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gibt ihnen einen geringeren Freibetrag von 200.000 €. 

Lediglich wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der „verwaisten Enkel“ in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 €. Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Die Vergünstigung ist nicht geboten, wenn der Abkömmling des Erblassers noch lebt und weiterhin für die finanzielle Ausstattung seines Kindes, das heißt des Enkels des Erblassers, sorgen kann. Außerdem kann das von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Kind weiterhin bei Tod seines Elternteils testamentarisch erben und dann seinen eigenen Freibetrag als Kind in Höhe von 400.000 € in Anspruch nehmen. Würde gleichzeitig dem Enkel auch der höhere Freibetrag gewährt, wäre das eine illegale Steuerumgehungsmöglichkeit in Gestalt einer Doppelbegünstigung, die von Gesetzes wegen nicht gewollt ist. Daher ist die Norm auch verfassungsgemäß.

Fazit: Der Verzicht auf eine Erbschaft ist in dieser Situation steuerlich nicht sinnvoll.

Quelle:BFH| Urteil| II R 13/22| 30-07-2023

15. November 2024 - Kommentare deaktiviert für Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der verstorbene Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Kosten der Bestattung im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante (Erblasserin). Die Erblasserin hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung der Kosten ihrer Bestattung abgetreten. Das Bestattungsunternehmen stellte nach dem Tod der Erblasserin für seine Leistungen insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.653,96 € in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864,82 €. Das zuständige Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistungen in Höhe von 6.864 € zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten - einschließlich der Kosten für die Bestattung - setzte es lediglich die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 10.300 € an. Die nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht als unbegründet zurück.

Fazit: Der BFH hat zwar entschieden, dass die Sterbegeldversicherung, die von der Erblasserin abgeschlossen wurde, als Sachleistungsanspruch auf die Erben übergegangen ist. Damit fällt die Versicherungsleistung von 6.864,82 € in den Nachlass und erhöht die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Die Bestattungskosten sind jedoch nicht nur in Höhe der Pauschale von 10.300 € abzugsfähig, sondern im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeit bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, weil die Feststellungen des Finanzgerichts nicht ausreichen, um die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten, die insgesamt zu berücksichtigen sind, abschließend zu bestimmen.

Quelle:BFH| Urteil| II R 31/21| 14-11-2024

19. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Steuerfreie Veräußerung von Nachlassvermögen

Steuerfreie Veräußerung von Nachlassvermögen

Wird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Dies gilt jedenfalls, soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige war Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die Immobilien. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft (Spekulationsgeschäft).

Der BFH hat anders entschieden. Voraussetzung für die Besteuerung ist nämlich, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Dies ist in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft hinsichtlich des Vermögens, das zum Nachlass gehört, nicht der Fall. Mit seiner Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.

Quelle:BFH| Urteil| IX R 13/22| 25-09-2023

13. Oktober 2023 - Kommentare deaktiviert für ErbStG: Feststellungsbescheid ist bindend

ErbStG: Feststellungsbescheid ist bindend

Ein für Zwecke der Schenkungssteuer festgestellter Grundbesitzwert ist für alle Schenkungssteuerbescheide bindend, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs bei einem sogenannten Nacherwerb, d.h. bei einer Schenkung, die innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Schenkung erfolgt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte im Jahr 2012 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück geschenkt bekommen. Das Finanzamt hatte den Grundbesitzwert festgestellt und der Besteuerung zugrunde gelegt. Seinerzeit musste der Kläger keine Schenkungsteuer bezahlen, weil der Grundstückswert mit knapp 90.000 € unter dem gesetzlichen Freibetrag für Kinder in Höhe von 400.000 € lag. Im Jahr 2017 bekam der Kläger von seinem Vater 400.000 € geschenkt. Da mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von 10 Jahren zusammenzurechnen sind, ermittelte das Finanzamt einen Gesamtbetrag für beide Schenkungen und setzte Schenkungsteuer von rund 10.000 € fest. Dabei berücksichtigte es den Grundbesitzwert in der Höhe, in der er im Zusammenhang mit der Schenkung im Jahr 2012 festgestellt worden war. 
Der Kläger machte geltend, dass der damals festgestellte Wert zu hoch sei und nunmehr nach unten korrigiert werden müsse. Bei der Schenkung im Jahr 2012 habe er sich nur deshalb nicht gegen den falschen Grundstückswert gewendet, weil die Schenkungsteuer ohnehin mit 0 € festgesetzt worden sei.

Der BFH hat entschieden, dass Grundstückswerte (im Gegensatz zu Werten sonstiger Schenkungsgegenstände wie beispielsweise Geld) für Zwecke der Schenkungsteuer in einem eigenen Verfahren gesondert festzustellen sind. Der festgestellte Grundstückswert sei dann nicht nur der Festsetzung der Schenkungsteuer zu Grunde zu legen, für die er angefordert worden sei, sondern auch nachfolgenden Festsetzungen der Schenkungsteuer innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, die mit der Grundstücksschenkung zusammenzurechnen sind. Falls der Steuerpflichtige den festgestellten Grundstückswert für zu hoch halte, hätte er sich sogleich gegen die Feststellung wenden müssen. Unterlässt er dies und wird der Bescheid über den festgestellten Wert bestandskräftig, kann er die Unrichtigkeit bei den nachfolgenden Festsetzungen der Schenkungsteuer nicht mehr mit Erfolg geltend machen.

Fazit: Auch wenn zunächst keine Schenkungsteuer anfällt, sollte trotzdem geprüft werden, ob der Wert zutreffend ist, den das Finanzamt angesetzt hat. Ist der Wert zu hoch, sollte unbedingt sofort Einspruch eingelegt werden, um möglicherweise später eintretende Nachteile auszuschließen.

Quelle:BFH| Urteil| II R 35/21| 25-07-2023

29. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Land- und Forstwirtschaft: Erbschaftsteuer

Land- und Forstwirtschaft: Erbschaftsteuer

Die Einkommensteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), die von den Erben aufgrund einer rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entstehen, können nicht als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer in Abzug gebracht werden.

Praxis-Beispiel:
Die 6 Kläger sind Miterben des verstorbenen Erblassers. Der Erblasser war Inhaber eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (LuF-Betriebes). Die Erben erklärten nach seinem Tod die Aufgabe des LuF-Betriebes auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers unter Inanspruchnahme der Rückwirkung von maximal 3 Monaten (§16 Abs. 3b Satz 2 EStG). Hierdurch entstand ertragssteuerrechtlich ein Aufgabegewinn. Das zuständige Finanzamt setzte für den Erblasser die Einkommensteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer unter Einbeziehung dieses Aufgabegewinns fest. Das Finanzamt ließ die Einkommensteuer, die auf den Aufgabegewinn entfiel, nicht zum Abzug als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer zu.

Zwar handelt es sich bei der Einkommensteuer, die mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstandenen war, um diejenige des Erblassers für dessen Todesjahr. Allerdings entstand der Aufgabegewinn in Bezug auf den LuF-Betrieb erst durch die Aufgabeerklärung der Erben. Der Erblasser selbst hatte vor seinem Tod keine Aufgabeerklärung abgegeben, sodass im Zeitpunkt seines Todes ein LuF-Betrieb auf die Erben überging. Folglich setzte erst die Aufgabeerklärung der Erben die entscheidende Ursache für die rückwirkende Aufgabe des LuF-Betriebes und die hierdurch entstandene Einkommensteuer zuzüglich der Nebensteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). 

Fazit: Da die Steuern, die durch die Aufgabeerklärung der Erben begründet wurde, nicht vom Erblasser herrühren, lag zum Todeszeitpunkt auch keine wirtschaftliche Belastung des Erblassers vor.

Quelle:BFH| Urteil| II R 3/21| 09-05-2023

23. Juni 2023 - Kommentare deaktiviert für Ist die Erbschaftsteuer verfassungsgemäß?

Ist die Erbschaftsteuer verfassungsgemäß?

Bayern hat am 16.6.2023 (wie angekündigt) Verfassungsklage gegen die Erbschaftsteuer eingereicht. Ziel der Normenkontrollklage gegen die Erbschaftsteuer ist, dass die Freibeträge erhöht werden „Jeder müsse sein Elternhaus erben können, ohne dass die Steuer ihn zum Verkauf zwingt.“ Die Inflation sowie die Boden- und Immobilienpreise sind massiv gestiegen, ohne dass das ErbStG angepasst wurde.

Jetzt muss das BVerfG darüber entscheiden, ob die auseinandergehende Schere zwischen Freibeträgen, die seit 14 Jahren unverändert sind, und den drastisch steigenden Immobilienpreisen eine Korrektur erforderlich machen. Es soll verfassungsrechtlich überprüft werden, ob gesetzlich eine Erhöhung der persönlichen Freibeträge, eine Senkung der Steuersätze und eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer erforderlich sind.

Die Erbschaftsteuer steht in voller Höhe den Ländern zu, daher sollten diese über die Ausgestaltung entscheiden. Bayerns Klage zielt deshalb auch auf eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer. Bayern moniert, dass sich der Wert bei Grundstücken bundesweit sehr unterschiedlich entwickelt haben und dadurch einzelne Länder benachteiligt seien. Bundeseinheitliche Freibeträge und Steuersätze seien unfair und würden nicht den regionalen Verhältnissen gerecht.

Konsequenz: Wie das Verfahren vor dem BVerfG ausgehen wird, ist offen. Dennoch macht es Sinn, gegen Erbschaft- und Schenkungssteuerbescheide Einspruch einzulegen und zu beantragen, das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG ruhen zu lassen.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat| 22-06-2023

5. Mai 2023 - Kommentare deaktiviert für Nacherbe: Pauschale für Erbfallkosten

Nacherbe: Pauschale für Erbfallkosten

Als Nachlassverbindlichkeit abziehbar sind die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10.300 € ohne Nachweis abgezogen. Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe diesen Pauschbetrag in Anspruch nehmen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht voraus, dass tatsächlich Kosten angefallen sind.

Praxis-Beispiel:
Im Januar 2013 verstarb die Tante der Klägerin. Als Vorerbe war deren Ehemann, als Nacherbin die Klägerin berufen. Im Mai 2013 verstarb auch der Ehemann der Tante. Der Klägerin entstanden aufgrund der Nacherbschaft Kosten in Höhe von 40 € beim Nachlassgericht. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer für die Nacherbschaft gegenüber der Klägerin ohne Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten auf 3.960 € fest. Die Klägerin legte Einspruch ein und beantragte den Abzug des Pauschbetrags von 10.300 €. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Das Finanzgericht lies den Abzug zu.

Der Erwerb vom Vorerben wird als Nacherbschaft bezeichnet. Während zivilrechtlich der Vorerbe und der Nacherbe nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser erben, gilt erbschaftsteuerrechtlich der Vorerbe als Erbe (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Sein Erwerb unterliegt in vollem Umfang und ohne Berücksichtigung der Beschränkungen durch das Nacherbenrecht der Erbschaftsteuer. Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Erbschaftsteuerrechtlich wird der Nacherbe der Erbe des Vorerben. Tritt der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben ein und wird der Nacherbe zugleich Erbe nach dem Vorerben, liegen zivilrechtlich zwar zwei Erbfälle vor, erbschaftsteuerrechtlich jedoch nur ein einheitlicher Erwerb vom Vorerben.

Ein Pauschbetrag von 10.300 € wird ohne Nachweis abgezogen. Der Betrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren (auch bei mehreren Miterben nur einmal). Die Abfolge von Vor- und Nacherbfall stellt jedoch erbschaftsteuerrechtlich kein Erbfall mit mehreren Erben dar. Vielmehr sind die beiden Vorgänge als zwei getrennte Erbfälle zu behandeln. Es entspricht dieser Systematik, dass bei der Ermittlung der Bereicherung der Pauschbetrag zweimal anzusetzen ist.

Fazit: Das bedeutet, dass bei zweimaliger Gewährung der Pauschale auch die Beerdigungskosten zweimal typisierend berücksichtigt werden, obwohl sie nur einmal anfallen. Der Pauschbetrag umfasst aber nicht nur Beerdigungskosten, sondern dient außerdem dazu, Kosten der Nachlassregelung abzugelten. Kosten der Nachlassregelung können jedoch ohne Weiteres zweimal in jeweils unbegrenzter Höhe anfallen. Sie fallen in unterschiedlicher Höhe typischerweise auch in einem Nacherbfall an. Der Ansatz der Kostenpauschale dient der Vereinfachung der Steuerfestsetzung. Dies gilt auch im Nacherbfall, und zwar unabhängig davon, ob der Nacherbe außerdem zivilrechtlich Erbe des Vorerben wird.

Quelle:BFH| Urteil| II R 3/20| 31-01-2023

10. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Erbschaftsteuer: Land- und Forstwirtschaft

Erbschaftsteuer: Land- und Forstwirtschaft

Bei der Erbschaftsteuer ist für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft der Liquidationswert anzusetzen. Auch Stückländereien können einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.

Praxis-Beispiel:
Die 2015 verstorbene Erblasserin war Eigentümerin verschiedener Grundstücke, die zum Teil als Ackerland genutzt wurden. Der Kläger ist Alleinerbe. Mit notariell beurkundetem Vertrag veräußerte er die Grundstücke 2016 zu einem Gesamtkaufpreis von 292.000 €. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert auf den Todestag der Erblasserin für Zwecke der Erbschaftsteuer gesondert fest. Es beurteilte die als Ackerland genutzten Flächen als "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" und stellte den Wert der wirtschaftlichen Einheit mit 238.668 € fest. Für die übrigen Flächen hatte das Finanzamt die Grundbesitzwerte in Höhe von insgesamt 95.870 € festgestellt. Der Kläger beantragte, den Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer mit dem niedrigeren gemeinen Wert in Höhe von 196.100 € festzustellen.

Der Kläger hat die Grundstücke fünf Monate nach dem Bewertungsstichtag veräußert, ohne den Veräußerungserlös wieder in einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu investieren. Das Finanzamt hätte danach zu Recht den Liquidationswert nach § 166 BewG zur Bewertung herangezogen und dessen Höhe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen korrekt mit 238.668 € festgestellt. Der Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts scheidet nach den Feststellungen des Finanzgerichts vorliegend aus. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit grundsätzlich mit dem Liquidationswert.

Der BFH führt jedoch aus, dass der Kläger nicht nur die Wertfeststellung der Stückländereien angegriffen hat, sondern auch die Artfeststellung "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft". Der Kläger hat sich ausdrücklich gegen die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gewandt. Damit wird deutlich, dass er auch die Artfeststellung angreifen wollte. Das ist der Grund dafür, dass die Revision begründet ist. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Der BFH kann auf Grundlage der Feststellungen des Finanzgerichts nicht abschließend entscheiden, ob auf den Kläger tatsächlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft übergegangen ist. Von der Beantwortung dieser Frage hängt jedoch ab, nach welchen Vorschriften die Bewertung durchzuführen ist und an welche Voraussetzungen der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts geknüpft ist.

Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft hat derjenige inne, der Land- und Forstwirtschaft betreibt. Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Diese Vorschrift knüpft an eine bestimmte Nutzung des Bodens an und ist somit tätigkeitsbezogen. Die land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung für den Betrieb eines Dritten reicht nicht aus, beim Eigentümer land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu begründen. Dies widerspräche dem tätigkeitsbezogenen Betriebsbegriff.

Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Das Finanzgericht hat insoweit nur festgestellt, dass die vererbten Grundstücke teilweise als Ackerland genutzt und zum Bewertungsstichtag für weniger als 15 Jahre zur Nutzung überlassen worden sind. Hieraus ist zu folgern, dass keine Stückländereien vorlagen. Nicht erkennbar ist, ob die Erblasserin im Übrigen einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innehatte. Diese Feststellung muss nachgeholt werden.

Quelle:BFH| Urteil| II R 39/20| 15-11-2022