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23. Mai 2025 - Kommentare deaktiviert für Abschreibung einer Forderung auf 0€

Abschreibung einer Forderung auf 0€

Werden Forderungen bestritten, kann eine vollständige Wertberichtigung gerechtfertigt sein, selbst wenn bei dem Kunden formell kein Insolvenzverfahren vorliegt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte strittige Forderungen gegenüber einem Kunden vollständig in ihrer Steuerbilanz abgeschrieben. Der Streitpunkt war, ob die Forderungen finanziell gesichert waren und damit als Aktivposten in der Bilanz hätten ausgewiesen werden müssen oder ob sie aufgrund des Einbringungsrisikos vollständig abgeschrieben werden durften. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Forderung nicht mehr die Voraussetzungen für einen Bilanzansatz erfüllte, da sie vom Schuldner vollständig bestritten und rechtlich unsicher war.

Das Finanzgericht entschied, dass für die steuerliche Bilanzierung das Realisationsprinzip und das Vorsichtsprinzip maßgeblich sind. Wird eine Forderung bestritten, sodass nicht mit einer sicheren Realisierung gerechnet werden kann, stellt diese keinen tatsächlichen Vermögenswert mehr dar und darf daher nicht in der Bilanz ausgewiesen werden. Das Finanzgericht weist darauf hin, dass dieses Urteil im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steht. 

Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten muss die Forderung als wertlos angesehen werden. Der Netto-Wert wurde daher zu Recht auf Null abgeschrieben. Diese Abschreibung auf Null führt dementsprechend zu einer Senkung des steuerpflichtigen Gewinns. Von Bedeutung ist, dass die Forderungen bestritten und dies umfassend dokumentiert wurde. Ausschlaggebend war also die Tatsache, dass der Kunde die Zahlung verweigerte und die Forderung ausdrücklich bestritten hat. Andere Faktoren wie die finanzielle Lage des Kunden stärkten diese Schlussfolgerung zusätzlich.

Fazit: Die Entscheidung des Finanzgerichts zeigt, dass in Fällen, in denen Forderungen bestritten werden, eine vollständige Wertberichtigung gerechtfertigt sein kann, selbst wenn formell kein Insolvenzverfahren vorliegt.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, K 2394/20 E,G| 22-05-2025

16. Mai 2025 - Kommentare deaktiviert für Gestaltung: Überlassung Firmenwagen an GmbH-Gesellschafter

Gestaltung: Überlassung Firmenwagen an GmbH-Gesellschafter

Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die sich steuerlich unterschiedliche auswirken. Ob der Nutzungsvorteil als Arbeitslohn, Miete oder als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen ist, sollte unbedingt vorab geklärt werden.

Private Pkw-Nutzung: Wann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt
Die Nutzung eines betrieblichen Kfz durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann betrieblich veranlasst, wenn eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung getroffen worden ist. Liegt keine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung vor oder geht die private Nutzung darüber hinaus oder erfolgt die Privatnutzung, obwohl sie vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen wurde, ist eine Privatnutzung des Firmen-Pkw durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst. In dieser Situation ist sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen.

GmbH-Gesellschafter: Varianten der privaten Nutzung
Kauft die GmbH einen Pkw, handelt es sich immer um einen Firmenwagen, der im Betriebsvermögen der GmbH auszuweisen ist. Zu der Frage, wie die Abgrenzung bei der privaten Pkw-Nutzung durch die Gesellschafter einer GmbH vorzunehmen ist, hat das BMF wie folgt Stellung genommen:

Bei der privaten Nutzung kommt es auf die betriebsinterne Vereinbarung und die tatsächliche Handhabung an, wobei es insgesamt die folgenden drei Varianten gibt:

  1. Der Gesellschafter-Geschäftsführer nutzt den Firmenwagen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, das die GmbH mit ihm abgeschlossen hat. Die Nutzung muss entweder im Anstellungsvertrag geregelt sein oder durch eine mündliche bzw. konkludente Vereinbarung. Die private Nutzung ist als Sachbezug einzuordnen. Der Wert wird, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, mithilfe der 1%-Regelung ermittelt. Wichtig: Der Sachbezug muss zeitnah als Lohnaufwand gebucht und die Lohnsteuer abgeführt werden.
  2. Erfolgt die Überlassung des Fahrzeugs nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, sondern durch einen entgeltlichen Überlassungsvertrag (Mietvertrag), dann sollte der Mietvertrag schriftlich abgeschlossen und die Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden. Wenn keine Zahlungen vorgenommen werden, muss das Nutzungsentgelt zeitnah dem Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers belastet werden. Auf diese Buchung darf nicht verzichtet werden, weil dann das Mietverhältnis steuerlich nicht anerkannt wird.
  3. Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen für private Fahrten und erfolgt die private Nutzung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses und außerhalb eines entgeltlichen Überlassungsvertrags, dann ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, die der Gesellschafter als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern hat. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist mit der Vergütung anzusetzen, die bei einer Vermietung üblicherweise erzielbar ist. Aus Vereinfachungsgründen kann die private Nutzung im Rahmen der verdeckten Gewinnausschüttung auch mithilfe der 1%-Methode ermittelt werden.

Hinweis: Es gibt Situationen, in denen ein Tätigkeit als Arbeitnehmer der GmbH nicht zulässig ist oder zumindest problematisch sein kann. Hier kann eine Gestaltung zweckmäßig sein, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 2 - S 2742/08/10001| 02-04-2012

17. April 2025 - Kommentare deaktiviert für Versicherungen: Abziehbare Betriebsausgaben

Versicherungen: Abziehbare Betriebsausgaben

Prämien für Versicherungen, mit denen betriebliche Risiken abgedeckt werden, gehören zu den Betriebsausgaben. Sichern Versicherungen gleichzeitig betriebliche und private Risiken ab, müssen die Versicherungsprämien aufgeteilt werden. Soweit es sich um eine private Versicherung handelt bzw. um die Prämie, die auf das private Risiko entfällt, handelt es sich um Privatentnahmen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat eine betriebliche Rechtschutzversicherung abgeschlossen. Das bedeutet, dass die Versicherungsgesellschaft die Kosten für einen Rechtsstreit (Anwalt- und Gerichtskosten) nur dann übernimmt, wenn gegen das Unternehmen Forderungen (z. B. Schadenersatzforderungen) geltend gemacht werden. Der Unternehmer zahlt für die Rechtschutzversicherung einen Betrag von 595 € einschließlich Versicherungssteuer. In den Versicherungsprämien ist eine Versicherungssteuer von 19% enthalten. Es handelt sich hierbei nicht um die Umsatzsteuer, auch wenn der Prozentsatz übereinstimmt. Die 19%ige Versicherungssteuer kann deshalb auch nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Behandlung einzelner Versicherungsarten
Bei jeder Versicherung muss zunächst festgestellt werden, ob ein betriebliches oder ein privates Risiko abgedeckt wird. Soweit beide Bereiche abgesichert sind, müssen die Prämien entsprechend dem jeweils versicherten Risiko aufgeteilt werden. Wie die Prämie aufzuteilen ist, erfährt man in der Regel von der Versicherungsgesellschaft.

Kfz-Versicherungen: Für Kfz-Versicherungen sehen die Kontenrahmen jeweils ein eigenes Konto vor, auf das die Versicherungen für Firmenwagen gebucht werden. 

Haftpflichtversicherungen: Voraussetzung für den Abzug als Betriebsausgabe ist, dass ein betriebliches Haftungsrisiko abgedeckt wird. Werden zusätzlich auch private Risiken abgedeckt, muss der Prämienanteil, der hierauf entfällt, als Privatentnahme behandeln werden, der den Gewinn nicht mindern darf.

Rechtschutzversicherungen: Nicht selten werden bei der Rechtschutzversicherung berufliche und private Risiken abgesichert. Es darf dann nur der Teil der Versicherungsprämie abgezogen werden, der auf die Absicherung betrieblicher Vorgänge entfällt. Prämien für den Kfz-Rechtschutz werden auf das Konto "Kfz-Versicherungen" gebucht.

Risikolebensversicherungen: Beiträge zu einer Risikolebensversicherung können nur als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) geltend gemacht werden. Beiträge zu einer Risikolebensversicherung sind selbst dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Risikolebensversicherung zur Sicherung betrieblicher Darlehen abgeschlossen wurde.

Unfallversicherungen: Private Unfallversicherungen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Im Gegensatz dazu sind Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) auch dann als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie auf den Betriebsinhaber entfallen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer beschäftigt Arbeitnehmer, für die er jährlich Beiträge an die Berufsgenossenschaft zahlt. Der Unternehmer ist selbst freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und damit Teil der Sozialversicherung. Die Zahlungen für die Arbeitnehmer sind daher als Lohnkosten einzustufen. Bei den Zahlungen des Unternehmers für sich selbst handelt es sich jedoch nicht um Lohnkosten, sondern um Beitragszahlungen für eine Versicherung. Die Beiträge, die ein pflichtversicherter oder ein nach § 6 SGB VII freiwillig versicherter Unternehmer (Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im Versicherungsfall sind die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei. Konsequenz: Prämienrückerstattungen gelten als Ertrag.

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| Gesetzliche Unfallversicherung gem. § 6 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch| 16-04-2025

17. April 2025 - Kommentare deaktiviert für Zeitpunkt von Zu- und Abfluss

Zeitpunkt von Zu- und Abfluss

Betriebseinnahmen sind grundsätzlich mit Erlangen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Geld bzw. den Geldeswert zugeflossen. Betriebsausgaben gelten hingegen als abgeflossen mit ihrer Leistung. Worauf es bei den unterschiedlichen Zahlungsarten ankommt, zeigt die nachfolgende Übersicht: 

Art der Zahlung Abfluss/Zufluss
Barzahlung Zeitpunkt der Zahlung (Nachweis durch quittierte Rechnung, Quittung oder durch Eigenbeleg)
Überweisung (Zahlung) Übergabe bzw. der Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank (bei Abgabe in Papier, möglichst von der Bank bestätigen lassen)
Online-Überweisung Sobald die Bank bestätigt, dass sie die Überweisung entgegengenommen hat (Bestätigung sollte ausgedruckt werden)
Überweisung am Automaten in der Bank Sobald die Bank die Überweisung angenommen hat (Bestätigung kann i.d.R. am Automaten ausgedruckt werden)
Überweisung (Erhalt) Zufluss nicht am Tag der Wertstellung, sondern immer erst am Tag der Gutschrift auf dem Konto (BFH-Urteil vom 17.8.2023, V R 12/22)
Scheck, Verrechnungsscheck (Zahlung) Zeitpunkt der Hingabe des Schecks, z. B. Einwurf in den Briefkasten der Post oder des Empfängers (Datum festhalten!)
Scheck, Verrechnungsscheck (Erhalt) Zufluss mit der Entgegennahme des Schecks (unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto oder der Bareinlösung)
Kreditkarte, EC-Karte Tag, an dem mit der Karte gezahlt wird (Zahlungsbelege aufbewahren!)
PayPal Zeitpunkt, in dem der Betrag dem PayPal-Konto gutgeschrieben wird. Auf den Zeitpunkt der Überweisung auf das Referenzkonto kommt es nicht an.

Zu- und Abflussprinzip: Wer seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, erfasst seine Einnahmen und Ausgaben im Zeitpunkt des Zuflusses bzw. Abflusses. Abhängig davon kann der Gewinn des laufenden Jahres und damit die Höhe der Steuerbelastung beeinflusst werden, z. B. indem Ausgaben vorgezogen und/oder Einnahmen in das Folgejahr verlagert werden.

Es sind die allgemeinen Regelungen zur Rechnungsstellung zu beachten, wonach ein Unternehmer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Leistung innerhalb von 6 Monaten abzurechnen. Unabhängig davon sollten Unternehmer auch immer berücksichtigen, dass die Gefahr eines Forderungsausfalls steigt, je größer die Zeitspanne zwischen Leistungserbringung und Abrechnung ist. 

Gewinnverschiebungen lohnen sich nicht, wenn in den folgenden Jahren ähnlich hohe Gewinne zu erwarten sind. Wenn der Gewinn größeren Schwankungen unterliegt, kann es ggf. sinnvoll sein, die Einnahmen und Ausgaben zu verschieben, um eine gleichmäßige Steuerbelastung zu erreichen. Ein Unternehmer sollte aber nur solche Einnahmen ins Folgejahr verschieben, die kurz vor dem Jahreswechsel fällig werden und bei denen er sicher ist, dass er sein Geld erhalten wird. Einnahmen, die verloren gehen, sind immer teurer als die Steuerbelastung, die darauf entfällt.

Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung spielt es keine Rolle, in welchem Monat des laufenden Kalenderjahres die Leistung tatsächlich erbracht wurde bzw. die Ausgaben entstanden sind. Wesentlich ist hier vielmehr der Zahlungsfluss. Eine genaue Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben auf ihren Entstehungszeitpunkt ist vielmehr in der Regel erst beim Jahreswechsel von Bedeutung. Denn dann muss der Unternehmer entscheiden, was ins alte oder neue Jahr gehört und welchem Zeitraum die Betriebseinnahme oder -ausgabe zuzuordnen ist.

Quelle:BFH| Urteil| V R 12/22| 16-08-2023

4. April 2025 - Kommentare deaktiviert für Abschreibung von Mietereinbauten

Abschreibung von Mietereinbauten

Lässt der Unternehmer gemietete Räume auf seine Kosten renovieren bzw. an seine betrieblichen Erfordernisse anpassen, kann er die Aufwendungen entweder sofort zu 100% oder verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer abschreiben.

Es gibt insgesamt 5 verschiedene Varianten

1. Variante: Der Mieter kann den Aufwand vereinbarungsgemäß mit der Miete verrechnen
Es handelt sich um Mietvorauszahlungen, die der Unternehmer auf den Anrechnungszeitraum verteilen kann (die Abgrenzung erfolgt über aktive Rechnungsabgrenzung); bei einer Gewinnermittlung mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung können die Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Anrechnungszeitraum 5 Jahre nicht übersteigt.

2. Variante: Instandhaltungskosten, die üblicherweise in regelmäßigen Abständen anfallen und die nicht vom Vermieter übernommen werden
Der Unternehmer zieht seine Aufwendungen, die üblicherweise regelmäßig anfallen und nicht vom Vermieter übernommen werden, im Jahr der Entstehung in vollem Umfang als Betriebsausgaben ab.

3. Variante: Einbau von Vorrichtungen (Maschinen), die mit dem Betrieb des Unternehmens in unmittelbarem Zusammenhang stehen
Beim Einbau von Vorrichtungen handelt es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die Betriebsvorrichtungen werden über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. 
Baut der Unternehmer Teile oder Anlagen vorübergehend in ein Gebäude ein, die als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden, handelt es sich bei diesen Einbauten in der Regel um Scheinbestandteile. Da es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, sind sie über ihre Nutzungsdauer (unabhängig von der Nutzungsdauer des Gebäudes, in das sie eingebaut werden) abzuschreiben.

4. Variante: Einbau von Teilen in gemietete Räume, die weder Betriebsvorrichtungen noch Scheinbestandteile sind 
Diese Um- und Einbauten sind als sonstige Mietereinbauten einzustufen. Sonstige Mietereinbauten werden wie unbewegliches Anlagevermögen nach den Grundsätzen abgeschrieben, die für Gebäude gelten. Solche Mietereinbauten nach den für das Gebäude maßgebenden Abschreibungssätzen abzuschreiben.

Praxis-Beispiel:
Im entschiedenen Fall wurde ein sanierungsbedürftiges Gebäude verpachtet. Im Laufe der Pachtzeit hatte der Pächter eine Komplettsanierung des Gebäudes durchgeführt. Mit Ablauf des Pachtvertrags sollten die Um- und -einbauten des Pächters entsprechend ihrer Restwerte gegen Entgelt an den Pächter übergehen. 

Der Pächter erfasste die entsprechenden Herstellungskosten in seinem Anlagevermögen und schrieb sie über die kürzere Pachtdauer ab. Er war der Auffassung, da der Pachtvertrag kein Optionsrecht zur Verlängerung der Nutzungsdauer enthalte, könne ein Mieter oder Pächter aufgrund der zeitlichen Beschränkung des zwischen ihm und dem Grundstückseigentümer geschlossenen Pachtvertrags eine kürzere Abschreibungsdauer entsprechend § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrunde legen. Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen des Pächters für die Komplettsanierung nach den Grundsätzen der Gebäudeabschreibung und nicht nach der kürzeren Pachtdauer. Laut BFH sind die Herstellungskosten für ein Gebäude mit den für dieses Gebäude maßgebenden AfA-Sätzen und nicht nach der mutmaßlichen kürzeren Dauer des Pachtvertrags abzuschreiben. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG stellt ausdrücklich auf die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes ab.

Ein Steuerpflichtiger kann sich auf eine kürzere Nutzungsdauer nur berufen, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer verbraucht ist. Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist aber nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen anderweitigen Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist. Daran fehlt es, wenn der Verpächter den Zeitwert der Mietereinbauten zu vergüten hat. Denn die Erzielung eines erheblichen Veräußerungserlöses steht einem wirtschaftlichen Verbrauch entgegen.

5. Variante: Der Unternehmer tätigt Aufwendungen nur zur besseren Gebäudenutzung
Der Unternehmer verschafft sich mit seinen Aufwendungen einen Nutzungsvorteil (= immaterielles Wirtschaftsgut). Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen steuerlich nicht ausgewiesen werden, sodass die Aufwendungen in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden müssen. Konsequenz: Teilweise ist die Unterscheidung zwischen den einzelnen Varianten schwierig. Beim Einbau von selbständigen Wirtschaftsgütern in gemietete Räume muss z. B. zwischen beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern unterschieden werden, weil davon die Art und Weise der Abschreibung abhängt. 

Rückbau von Mietereinbauten: Haben Vermieter und Mieter sich darüber geeinigt, dass Einbauten bei Beendigung des Mietvertrages zurückgebaut werden müssen, ist ggf. die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten möglich.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Köln, 13 K 6449/03| 03-04-2025

28. März 2025 - Kommentare deaktiviert für Augenärzte: Besonderheiten beim Verkauf von Kontaktlinsen

Augenärzte: Besonderheiten beim Verkauf von Kontaktlinsen

Ein Augenarzt, der seine Patienten medizinisch betreut und versorgt, ist freiberuflich tätig. Das Anpassen von Kontaktlinsen nach einer augenärztlichen Untersuchung, gehört (noch) zur freiberuflichen Tätigkeit. Er ist freiberuflich tätig, solange sich die Tätigkeit des Arztes auf die medizinische Versorgung beschränkt. Anders sieht es aus, wenn der Augenarzt selbst Kontaktlinsen, Arzneien und Hilfsmitteln entgeltlich an Patienten abgibt. Es liegt insoweit eine gewerbliche Tätigkeit vor, mit der Konsequenz, sodass seine Einnahmen hieraus gewerblich sind. 

Der entgeltliche Verkauf von Kontaktlinsen, Arzneien und Hilfsmitteln an Patienten sind anders zu beurteilen. Insoweit wird keine heilkundliche Tätigkeit ausgeübt. Denn der An- und Verkauf von Waren ist grundsätzlich der freiberuflichen Tätigkeit wesensfremd, sodass dies zur Gewerblichkeit führt. Bei einem Augenarzt liegt in solchen Fällen eine gemischte Tätigkeit vor, bei der

  • der Gewinn aus dem Verkauf von Kontaktlinsen und Pflegemitteln gewerbliche Einkünfte darstellen, und
  • die augenärztliche Tätigkeit zu freiberuflichen Einkünften führt. 

Bei einer gemischten freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeit ist grundsätzlich eine einheitliche Beurteilung nicht möglich, wenn sich (wie hier) die einzelnen Tätigkeiten nicht gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkaufsauffassung als Einheit anzusehen sind. Bei einheitlichen Entgelten für ärztliche und gewerbliche Tätigkeiten muss eine Aufteilung vorgenommen werden, ggf. im Schätzungswege.

Augenärztliche Gemeinschaftspraxis: Erzielt eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) auch Einnahmen aus einer gewerblichen Tätigkeit, z. B. aus dem Verkauf von Kontaktlinsen nebst Pflegemitteln, von Mundhygieneartikeln oder von Massageöl, gelten die Einkünfte der ärztlichen Gemeinschaftspraxis in vollem Umfang als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (= Abfärberegelung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Konsequenz: Es ist gesetzlich eindeutig geregelt, dass der Verkauf von Kontaktlinsen und Pflegemitteln durch eine ärztliche Gemeinschaftspraxis dazu führt, dass alle Einkünfte – also auch die aus der ärztlichen Tätigkeit – als Einnahmen aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Das gilt auch dann, wenn der Verkauf um Selbstkostenpreis erfolgen sollte und somit mangels Gewinnerzielungsabsicht insoweit keine einkommensteuerlich relevante Betätigung vorliegt. 

Aber! Eine ärztliche Gemeinschaftspraxis kann neben den freiberuflichen Leistungen auch gewerblich tätig werden und die sogenannte „Abfärbewirkung“ vermeiden, indem die gewerbliche Betätigung von einer zweiten, ggf. personenidentischen Personengesellschaft der Ärzte ausgeübt wird. Entscheidend sind die Beweisanzeichen (z. B. getrennte Bankkonten und Kassen, verschiedene Rechnungsvordrucke, eigenständige Buchführung). Das heißt, die zweite Gesellschaft muss nach außen erkennbar geworden sein.

Quelle:BFH| Urteil| IV R 11/97| 18-02-1998

28. März 2025 - Kommentare deaktiviert für Mitunternehmerschaft von Zahnärzten

Mitunternehmerschaft von Zahnärzten

Ein Mitunternehmer, der als Zahnarzt zugelassen ist, übt bei einem Zusammenschluss von Berufsträgern seinen freien Beruf selbst aus, wenn er vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt, aber dennoch zumindest noch geringfügige zahnärztliche Tätigkeiten ausübt.

Praxis-Beispiel:
Eine Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs (z.B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Er war weder "am Stuhl" behandelnd tätig noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden, sondern beriet im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz. Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein.

Dem folgte der BFH nicht. Alle Mitunternehmer erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die freiberufliche Tätigkeit ist durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Daher reicht die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Vielmehr muss positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, nämlich die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat. 

Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit liegt daher auch vor. Der Berufsträger entfaltet hier Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören, denn die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit.

Quelle:BFH| Urteil| VIII R 4/22| 03-02-2025

21. März 2025 - Kommentare deaktiviert für Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen

Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen

Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie hängt einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung.

Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen, zum Beispiel auch im Wege einer nicht allein zur Absatzförderung dienenden Vermietung. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führt nicht zwingend zu Umlaufvermögen.

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht Düsseldorf Container dem Umlaufvermögen zugeordnet, obwohl diese zunächst vom Unternehmen vermietet und erst nach 5 Jahren veräußert werden sollten. Der BFH sieht dies anders. Laut BFH gehören die Container der Klägerin nicht zum Umlaufvermögen. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung zurückverwiesen, wobei die Frage, ob das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Containern tatsächlich übergegangen ist, näher untersucht werden muss.

Quelle:BFH| Urteil| III R 35/22| 20-03-2025

14. März 2025 - Kommentare deaktiviert für Häusliches Arbeitszimmer: Zuordnung zum Betriebsvermögen

Häusliches Arbeitszimmer: Zuordnung zum Betriebsvermögen

Bei einer Tätigkeit, die zuhause ausgeübt wird, gibt es zwei grundlegend verschiedene Kategorien:

  1. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, die uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann ein pauschaler Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale) geltend gemacht werden.
  2. Ist das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung oder ist kein häusliches Arbeitszimmer vorhanden, kann eine Homeoffice-Pauschale von 6 € für jeden Kalendertag (höchstens 1.260 € im Jahr) abgezogen werden, wenn
    • die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine außerhalb der häuslichen Wohnung liegende erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird (1. Variante), oder
    • dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sodass er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausübt (2. Variante).

Zuordnung zum Betriebsvermögen: Ein betrieblich genutzter Gebäudeteil, wie z. B. ein häusliches Arbeitszimmer, das Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist und sich im Eigentum eines Unternehmers/Freiberuflers befindet, kann ein eigenständiges Wirtschaftsgut sein, das zum Betriebsvermögen gehört. Gibt ein Unternehmer bzw. Freiberufler seine Tätigkeit auf, scheidet das Arbeitszimmer aus dem Betriebsvermögen aus. Die Entnahme erfolgt zum Marktwert. Vergleichswert ist immer der Buchwert, sodass nicht nur Wertsteigerungen zu stillen Reserven führen, sondern auch die Abschreibungen, die der Unternehmer bzw. Freiberufler Jahr für Jahr in Anspruch genommen hat. Bei einer Entnahme werden somit die Abschreibungen de facto wieder rückgängig gemacht. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf einen evtl. nicht abzugsfähigen Teil der Abschreibung kommt nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 15/17).

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige gab zum 31.12.2021 seine selbständige nebenberufliche Tätigkeit als beratender Ingenieur auf. Zum notwendigen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörte bis zu diesem Zeitpunkt ein häusliches Arbeitszimmer. Da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen gebildet hatte, konnte er jährlich lediglich 1.250 € der Aufwendungen für das Arbeitszimmer einschließlich der Abschreibung als Betriebsausgaben abziehen. Während der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung einen Aufgabeverlust ermittelte, setzte das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn an. Der Steuerpflichtige wandte sich gegen die buchwertmindernde Berücksichtigung der Abschreibung des Arbeitszimmers, weil diese sich beim Betriebsausgabenabzug nicht ausgewirkt habe. Dass der Betriebsausgabenabzug des Steuerpflichtigen während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers der Höhe nach beschränkt gewesen ist, führt nicht dazu, dass die nicht abziehbare Abschreibung bei der Berechnung des Aufgabegewinns mindernd zu berücksichtigen ist. 

Fazit: Es ist regelmäßig vorteilhafter, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht als Betriebsvermögen behandelt werden muss. Das häusliche Arbeitszimmer gehört in folgenden Fällen nicht zum Betriebsvermögen:

  • Der Ehegatte eines Unternehmers/Freiberuflers ist Eigentümer des bebauten Grundstücks (die Ehegatten können dann über das Arbeitszimmer einen Mietvertrag abschließen).
  • Sind beide Ehegatten Eigentümer, gehört nur der Anteil des Unternehmer-Ehegatten zum Betriebsvermögen, nicht aber der Eigentumsanteil, der dem anderen Ehegatten gehört.
  • Beträgt der anteilige Gebäude- und Grundstückswert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts (Marktwerts) und nicht mehr als 20.500 €, kann der Unternehmer eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterlassen (Bagatellgrenzen gemäß § 8 EStDV).
  • Wenn keine ausreichende Trennung des Arbeitszimmers von den übrigen Wohnräumen bestand bzw. besteht, liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor, sodass eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben muss. 

Tipp: Auch wenn kein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vorliegt, kann eine Homeoffice-Pauschale von 6 € für jeden Kalendertag (höchstens 1.260 € im Jahr) abgezogen werden. Insbesondere bei stark steigenden Immobilienpreisen, empfiehlt es sich, eine Zuordnung zum Betriebsvermögen zu vermeiden.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 4 Abs 5 Nr. 6| 13-03-2025

14. Februar 2025 - Kommentare deaktiviert für Erste Betriebsstätte oder erste Tätigkeitsstätte?

Erste Betriebsstätte oder erste Tätigkeitsstätte?

Das Finanzgericht hat sich mit der Frage befasst, ob und inwieweit der Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" und die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen (§ 9 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG) für die Auslegung des Begriffs der ersten Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG gelten. 

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige war als selbständiger IT-Berater tätig. Er war über längere Zeit bei einem Kunden tätig. Seinen Arbeitsplatz beim Kunden betrachtete er nicht als seine Betriebsstätte. Das Finanzamt hingegen nahm an, dass er dort eine weitere Betriebsstätte begründet hat. Dadurch wurden seine Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen nur teilweise abziehbar, weil das Finanzamt die Entfernungspauschale und die Regeln für eine doppelte Haushaltsführung angewendet hat.

Das Finanzgericht entschied, dass die Definition der "Betriebsstätte" nicht durch die Regelungen zur "ersten Tätigkeitsstätte" beeinflusst wird. Die Begriffe "erste Tätigkeitsstätte" und "erste Betriebsstätte" seien unterschiedlich auszulegen. Im Kern geht es um die Frage, ob die Definition der "ersten Tätigkeitsstätte" auch auf die Auslegung des Begriffs "Betriebsstätte" im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG anwendbar ist.

Das Finanzgericht wies die Argumente des Steuerpflichtigen zurück, der geltend machte, dass sein Arbeitsplatz beim Kunden nur vorübergehend war und dass sein häusliches Arbeitszimmer am Wohnort als seine Betriebsstätte betrachtet werden müsse. Das Gericht betonte, dass der Steuerpflichtige in den relevanten Jahren regelmäßig und dauerhaft am Ort seines Auftraggebers arbeitete, was ausreiche, um diesen Standort als seine Betriebsstätte anzusehen. Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie die Verpflegungsmehraufwendungen wurden daher auf die gesetzlich festgelegten Beträge begrenzt.

Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: VIII R 15/24). Das bedeutet, dass der BFH nunmehr klären muss, welche Bedeutung der Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" und die damit in Zusammenhang stehenden Regelungen (§ 9 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG) für die Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte (in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) hat.

Fazit: In vergleichbaren Fällen, in denen das Finanzamt Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen nur teilweise anerkennt, weil es die Entfernungspauschale und die Regeln für eine doppelte Haushaltsführung anwendet, sollte Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Einspruch-Verfahrens beantragt werden.

Quelle:Finanzgerichte| Entscheidung| FG Rheinland-Pfalz, 1 K 1219/21| 18-06-2024

14. Februar 2025 - Kommentare deaktiviert für Änderung der Gewinnermittlungsart

Änderung der Gewinnermittlungsart

Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt hat, ist zumindest für diesen Gewinnermittlungszeitraum an seine Wahl gebunden. Das gilt auch, wenn eine Außenprüfung stattfand, die zu einer Änderung des Steuerbescheids führte. Der Steuerpflichtige kann nicht zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung zurückkehren, es sei denn, es wird eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund für den Wechsel nachgewiesen.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige hatte seine Wahl zwischen Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Bilanzierung getroffen, indem er eine Eröffnungsbilanz aufstellte, seine Buchführung einrichtete und einen Jahresabschluss erstellt hat. In 2019 fand eine Außenprüfung statt. Infolgedessen änderte das Finanzamt den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und stellte einen Gewinn in Höhe von 33.472,70 € fest. Den Gewerbesteuermessbescheid änderte das FA nach § 35b Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 311 € fest. Der Kläger legte dagegen Einspruch ein und reichte zur Begründung eine geänderte Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nebst Übergangsgewinnermittlung vor. Hieraus ergab sich ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von 21.809,24 €. Das Finanzgericht hatte die Änderung der Gewinnermittlungsart zugelassen, sodass die zusätzliche Steuerbelastung kompensiert werden konnte.

Das Finanzamt war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und hat Revision eingelegt. Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt. Der Steuerpflichtige hatte seine Wahl für die Bilanzierung getroffen, indem er eine Eröffnungsbilanz aufstellte, eine Buchführung einrichtete und einen Jahresabschluss erstellte. Diese Wahl ist bindend und kann nicht auf der Grundlage von § 177 Abs. 1 AO geändert werden, da diese Vorschrift keine eigenständige Rechtfertigung für eine solche Änderung bietet. Außerdem gibt es keine verfassungsrechtlichen Gründe, die eine Änderung der Gewinnermittlungsmethode rechtfertigen würden. Das Gleichheitsprinzip und das Rechtsstaatsprinzip werden nicht verletzt, indem der Steuerpflichtige an seine ursprüngliche Wahl gebunden bleibt.

Quelle:BFH| Urteil| X R 1/23| 13-02-2025

24. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Pauschbeträge 2025 für unentgeltliche Wertabgaben 

Pauschbeträge 2025 für unentgeltliche Wertabgaben 

Das Bundesfinanzministerium hat für unentgeltliche Wertabgaben 2025 (= Sachentnahmen) neue Pauschbeträge festgesetzt. Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der Sachentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

Für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahrs wird kein Verbrauch angesetzt. Vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des vollen Werts anzusetzen. 

Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt. Bei den Werten in der nachstehenden Tabelle handelt es sich um Jahreswerte (Nettobeträge ohne Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer wird jeweils mit 19% bzw. 7% dazugerechnet. Die Pauschbeträge 2025 für unentgeltliche Wertabgaben gibt es nur für die in der Tabelle genannten und für artverwandte Branchen.

  ermäßigter Steuersatz voller
Steuersatz 
 insgesamt
Bäckerei  1.633 € 209 € 1.842 €
Fleischerei 1.453 € 555 € 2.008 €
Gast- und Speisewirtschaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen
b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.423 €
2.292 €

1.034 €
1.753 €

2.457 €
4.045 €

Getränkeeinzelhandel 120 € 270 € 390 €
Café und Konditorei 1.573 € 585 € 2.158 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel)  704 € 0 € 704 €
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 1.363 € 360 € 1.723 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 375 € 165 € 540 €
Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV D 3 - S 1547/00006/006/024 DOK COO.7005.100.2.11112106| 20-01-2025

24. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Aufzeichnungspflicht: Entnahme von Non-Food-Artikeln

Aufzeichnungspflicht: Entnahme von Non-Food-Artikeln

Der BFH hatte mit Urteil vom 16.9.2024 (Az. III R 28/22) entschieden, dass das Finanzamt nicht berechtigt war, Schätzungen für die Entnahme von Non-Food-Artikeln durch einen Supermarktinhaber vorzunehmen. Der Supermarktinhaber hatte die von der Finanzverwaltung festgelegten Pauschalbeträge für Entnahmen, die vom BMF offiziell veröffentlicht wurden, zugrunde gelegt. Diese Pauschalbeträge sollten die administrativen Lasten verringern, weshalb der Steuerpflichtige keine detaillierten Aufzeichnungen über die Entnahmen geführt hat. Der Steuerpflichtige habe daher zu Recht die vom BMF angebotene administrative Erleichterung in Anspruch genommen. Die bisherige BMF-Regelung umfasst auch die Entnahme von Non-Food-Artikeln, solange diese Artikel zum üblichen Sortiment der betreffenden Branche gehörten. Daher war das Finanzamt nicht berechtigt, zusätzliche Schätzungen für die Entnahme von Non-Food-Artikeln vorzunehmen.

Das ändert sich nunmehr ab dem 1.1.2025 durch das BMF-Schreiben vom 21.1.2025, in dem die Pauschbeträge 2025 für unentgeltliche Wertabgaben veröffentlicht wurden. Hier wird nunmehr festgelegt, dass die „pauschalen Werte im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke“ berücksichtigen. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Kleidung, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.

Fazit: Inhaber von Lebensmittelgeschäften bzw. Supermärkten müssen ab 2025 unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke sind, einzeln aufzeichnen, wenn sie Zuschätzungen durch das Finanzamt vermeiden wollen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV D 3 - S 1547/00006/006/024| 20-01-2025

24. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Photovoltaikanlage: Abzug nachträglicher Betriebsausgaben

Photovoltaikanlage: Abzug nachträglicher Betriebsausgaben

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die negativen Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben anerkannt werden müssen, trotz der seit 2022 geltenden Steuerbefreiung für solche Anlagen. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte im Jahr 2022 Kosten für die Erstellung von Gewinnermittlungen und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2016 bis 2021 sowie Umsatzsteuerzahlungen für die Jahre 2016 bis 2020 getragen. Diese Kosten wurden von der Finanzbehörde nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt, da die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage ab 2022 steuerfrei sind.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass Kosten abziehbar sind, die nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einkünften des Jahres 2022 stehen, sondern mit den steuerpflichtigen Einkünften der Vorjahre. Daher greift das Abzugsverbot (§ 3c Abs. 1 EstG) nicht. Da die Kosten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen stehen, die sich aus den steuerpflichtigen Einkünften der Vorjahre ergeben, ist eine periodische Bewertung erforderlich, um festzustellen, ob ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Das Finanzgericht wies auch die Auslegung der Finanzbehörde zurück, dass die zeitliche Zuordnungsregel im BMF-Schreiben vom 17.7.2023 ein generelles Abzugsverbot implizieren würde. Das Finanzgericht kam zu dem Schluss, dass die Gesetzgebung kein ausdrückliches Verbot für den Abzug solcher Kosten enthält und dass eine solche Auslegung eine gesetzgeberische Korrektur erfordert hätte. Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang von Kosten und Einnahmen über verschiedene Zeiträume hinweg.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache aufgrund der Vielzahl der betroffenen Steuerpflichtigen grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg vom 19.09.2024 (4 K 1440/23) eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert.

Fazit: In vergleichbaren Fällen sollte Einspruch eingelegt und die Aussetzung des Einspruchsverfahrens beantragt werden.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 7 K 105/24 E| 05-11-2024

20. Dezember 2024 - Kommentare deaktiviert für Verdeckte Gewinnausschüttung nur bei tatsächlicher Nutzung

Verdeckte Gewinnausschüttung nur bei tatsächlicher Nutzung

Allein die tatsächliche Möglichkeit des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft, ein betriebliches Wirtschaftsgut der Kapitalgesellschaft (hier: eine Wohnimmobilie) privat nutzen zu können (hier: zu eigenen Wohnzwecken), führt für sich genommen beim Gesellschafter noch nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann allerdings anzunehmen sein, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter ein betriebliches Wirtschaftsgut unentgeltlich oder verbilligt auch zur privaten Nutzung überlassen hat (= Zuwendung).

Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen veranlagt werden. Bis 2007 lebten sie mit ihren Kindern in Spanien. Die Immobilie bestand aus drei Teilen. Ein Teil stand im Eigentum des Klägers. Die beiden anderen Teile gehörten jeweils zwei spanischen Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.). An diesen Gesellschaften waren die Kläger jeweils zur Hälfte beteiligt. Die Kläger zahlten an die beiden Kapitalgesellschaften jeweils eine Miete in Höhe von monatlich 1.000 €. Im Jahr 2007 verlegten die Kläger ihren Wohnsitz nach Deutschland und stellten die Mietzahlungen ein. In welchem Umfang und aus welchen Gründen die Kläger die Immobilie danach selbst nutzten, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Die Kläger haben gelegentliche Besuche von wenigen Tagen eingeräumt (circa zwei Mal pro Quartal), die dazu gedient hätten, die seit ihrem Umzug nach Deutschland zum Verkauf stehende Immobilie für Besichtigungen vorzubereiten und den Zustand zu überwachen. Dafür haben die Kläger im Wesentlichen einen Maklervertrag aus dem Jahr 2008, zwei E-Mails des Maklerunternehmens aus 2008 und 2013 sowie drei Flugtickets über Aufenthalte vom 29.7. bis 1.8.2009, vom 8.3. bis 11.3.2010 und vom 27.5. bis 29.5.2013 vorgelegt. Im Jahr 2013 veräußerten die Kläger die Immobilie. Soweit sie im Eigentum der spanischen Kapitalgesellschaften stand, veräußerten die Kläger die Gesellschaftsanteile.

Da das Besteuerungsrecht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien Deutschland zusteht, rechnete das Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden der Kläger eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe einer marktüblichen Miete von jeweils 42.000 € (3.500 € x 12 Monate) hinzu. Auf den dagegen erhobenen Einspruch des Klägers wies das Finanzamt den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Das Finanzgericht hat der Klage des Klägers teilweise stattgegeben. Das Finanzamt habe zwar zu Recht eine verdeckte Gewinnausschüttung in der veranlagten Höhe angesetzt, sie jedoch zu Unrecht dem gesonderten Tarif unterworfen.

Der BFH hat entschieden, dass die Revision des Klägers begründet ist. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung. Das Finanzgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass allein die tatsächliche Möglichkeit, die im Eigentum der spanischen Kapitalgesellschaften stehende Immobilie jederzeit auch privat nutzen zu können, für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung reicht. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen, die das Finanzgericht bisher getroffenen hat, kann der BFH nicht abschließend beurteilen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung tatsächlich vorliegt und wie sie gegebenenfalls zu bewerten wäre.

Rechtsfehlerhaft ist das Finanzgericht davon ausgegangen, dass allein die Möglichkeit, die im Eigentum der spanischen Kapitalgesellschaften stehende Immobilie jederzeit privat nutzen zu können, für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ausreicht. Diese Annahme scheidet mangels anderweitiger tatsächlicher Feststellungen aus. 

Fazit: Die Rechtsprechung des BFH knüpft an einen tatsächlichen Nutzungsvorteil an. Andernfalls müssten Kapitalgesellschaften vorsorglich Nutzungsverbote gegenüber ihren Gesellschaftern aussprechen, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Einem Nutzungsverbot eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen sich selbst käme allerdings nur ein geringer Beweiswert zu.

Quelle:BFH| Urteil| VIII R 4/21| 30-09-2024

25. Oktober 2024 - Kommentare deaktiviert für Corona-Testzentrum: Zuordnung der Einkünfte

Corona-Testzentrum: Zuordnung der Einkünfte

Das Finanzgerichts Köln hat die Einkünfte einer Ärzte-GbR, die ein Corona-Testzentrum betrieben haben, als freiberuflich eingestuft und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betrieb im Jahr 2020 ein Testzentrum zur Erkennung des Corona-Virus, außerhalb der regulären Praxisräume der beteiligten Ärzte. Die Finanzbehörde vertrat die Auffassung, dass die Aktivitäten des Testzentrums als gewerbliche Einkünfte zu betrachten seien, da die Tests außerhalb der regulären Praxisräume durchgeführt wurden und auch von nicht-medizinischem Personal hätten durchgeführt werden können.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin betrieb im Streitjahr in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Z ein Abstrich-/Testzentrum (Testzentrum) für den Erregernachweis des Corona-Virus. Gesellschafter der Klägerin waren zu gleichen Teilen zum einen in einer weiteren Gesellschaft bürgerlichen Rechts die in Z niedergelassenen Allgemeinmediziner (Y GbR) sowie die in Z niedergelassene Fachärztin für Laboratoriumsmedizin Frau X. Der Betrieb des Testzentrums erfolgte außerhalb der originären Praxisräumlichkeiten der Gesellschafter. Die beteiligten Ärzte nahmen die Abstriche im Testzentrum selbst vor. Erforderliche Laborleistungen wurden ausgelagert.

Das Testzentrum wurde auf Wunsch des Gesundheitsamtes des Kreises in Betrieb genommen, um das Infektionsgeschehen in den Arztpraxen positiv zu beeinflussen, da erkrankte Personen durch die beteiligten Ärzte im Freien getestet werden konnten und nicht mehr die Arztpraxen aufsuchen mussten. Das Abstrichzentrum war zulassungsrechtlich eine Zweigstelle der Praxen der Gesellschafter. Die Leistungen wurden über Gebührenordnung der Ärzte gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Rechtsauffassung, dass die Klägerin keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG durch den Betrieb des Testzentrums erziele, sondern gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG.

Das Finanzgericht entschied, dass die von den Ärzten durchgeführten Corona-Tests als diagnostische Vorstufe ihrer medizinischen Praxis anzusehen sind und somit als freiberufliche Tätigkeit gelten. Das Gericht betonte, dass die Tests auf Wunsch der Gesundheitsbehörden durchgeführt wurden, um die Verbreitung des Virus einzudämmen, und dass die beteiligten Ärzte ihre medizinische Expertise nutzten, um die Tests durchzuführen. Daher wurden die Einkünfte aus dem Testzentrum als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert.

Das Finanzgericht Urteil stellt heraus, dass der Kontext und die Art der ausgeführten Tätigkeiten sowie die Beteiligung qualifizierter medizinischer Fachkräfte entscheidend für die Qualifikation der Einkünfte aus selbständigee Arbeit sind. Der Fall hat grundsätzliche Bedeutung, sodass die Möglichkeit zur Revision zugelassen wurde.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Köln, 3 K 910/23| 23-04-2024

11. Oktober 2024 - Kommentare deaktiviert für Bewirtungskosten: betrieblicher Anlass

Bewirtungskosten: betrieblicher Anlass

Bewirtungskosten können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn ein betrieblicher Anlass für die Bewirtung vorliegt und die Aufwendungen als angemessen anzusehen sind. Bei einer Bewirtung muss regelmäßig eine Aufteilung danach vorgenommen werden, ob die Gäste aus privaten oder geschäftlichen Gründen eingeladen wurden. Liegt eine gemischt veranlasste Bewirtung vor, sind die Aufwendungen regelmäßig in einem angemessenen Verhältnis, zum Beispiel nach der Anzahl der bewirteten Personen und ihrer Zuordnung zur privaten bzw. betrieblichen Sphäre, aufzuteilen.

In einem nächsten Schritt ist für die ertragsteuerliche Beurteilung zu prüfen, ob eine betriebliche Veranlassung oder eine geschäftliche Veranlassung vorliegt. Im Falle einer geschäftlichen Veranlassung sind Bewirtungskosten ertragsteuerlich nur zu 70% als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Vorsteuer ist hingegen – soweit alle umsatzsteuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind – in beiden Fällen zu 100% abzugsfähig.

Praxis-Beispiel:
Anlässlich des 25-jährigen Geschäftsjubiläums lädt der Unternehmer seine Arbeitnehmer und seine Geschäftsfreunde zu einer Jubiläumsfeier ein. An der Feier nehmen insgesamt 36 Personen teil, und zwar

  • der Unternehmer und seine Ehefrau,
  • 16 Arbeitnehmer und
  • 18 Geschäftsfreunde.

Die Bewirtungskosten betragen 3.240 € zuzüglich 615,60 € Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer darf insgesamt zu 100% als Vorsteuer abgezogen werden. Von den Netto-Bewirtungskosten von 3.240 € entfallen

  • auf die Arbeitnehmerbewirtung 3.240 € : 36 × 16 = 1.440 €, die der Unternehmer zu 100% abzieht,
  • auf den Unternehmer und seine Ehefrau 3.240 € : 36 × 2 = 180 €, die zu 100% abgezogen werden,
  • auf die Bewirtung der Geschäftsfreunde 3.240 € : 36 × 18 = 1.620 €, die nur zu 70% (1.134 €) abgezogen werden dürfen.

Eine Bewirtung liegt vor, wenn jemand auf Kosten des Unternehmers oder Freiberuflers mit Speisen, Getränken und Genussmitteln verköstigt wird. Hierbei muss der Verzehr von Speisen und Getränken jeweils im Mittelpunkt stehen. Der Anfall von Nebenleistungen wie Garderobengebühr und Trinkgelder sind hierbei regelmäßig unschädlich.

Bei der Abgrenzung, ob eine Bewirtung privat und betrieblich veranlasst ist, sind folgende Faktoren zu beachten:

  • Es dürfen nur geschäftlich bzw. betrieblich veranlasste Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Unangemessene Bewirtungskosten dürfen nicht abgezogen werden. Eine absolute Betragsobergrenze gibt es allerdings nicht. Die Prüfung der Unangemessenheit ist im jeweiligen Einzelfall durchzuführen.
  • Bewirtungskosten, die ausschließlich oder überwiegend aus privatem Anlass entstehen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Eine geringfügige private Mitveranlassung ist unschädlich. Lädt der Unternehmer z. B. einen Geschäftsfreund, mit dem er auch privat befreundet ist, zu einem Geschäftsessen ein, bleibt der geschäftliche Anlass erhalten, auch wenn während des Essens ein privater Gedankenaustausch stattfindet.
  • Bewirtungskosten, die gleichermaßen betrieblich und privat veranlasst sind, können insgesamt nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Es handelt sich um gemischte Aufwendungen, die - wenn kein Aufteilungsmaßstab vorhanden ist - insgesamt nicht abgezogen werden dürfen.
  • Eine betriebliche Veranlassung liegt bei einer Einweihungsfeier auch dann noch vor, wenn der Umzug in die neue Praxis bereits Monate vorher erfolgt ist.
  • Aus der zeitlichen Nähe zu einem privaten Ereignis (z. B. nur 2 Wochen nach dem Geburtstag) darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bewirtung insgesamt privat veranlasst ist. Entscheidend ist die Zusammensetzung des eingeladenen Personenkreises. Die Liste der Gäste darf nicht gegen eine betriebliche Veranlassung sprechen.
Quelle:Einkommensteuer-Richtlinie| Veröffentlichung| R 4.10 EStR| 10-10-2024

13. September 2024 - Kommentare deaktiviert für Geplante Neuregelung für reine Elektrofahrzeuge

Geplante Neuregelung für reine Elektrofahrzeuge

Die 1%-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (= reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) anzusetzen. Dies gilt jedoch nur bei Anschaffungen

  • bis zum 31.12.2023, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt,
  • ab dem 1.1.2024, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 € beträgt und
  • geplant für Anschaffungen ab dem 1.7.2024, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als den Höchstbetrag auf 95.000 € anzuheben.

In den vorgenannten Fällen sind bei der Fahrtenbuchregelung die anteiligen Kosten anzusetzen, wobei die Abschreibung, die Miete oder die Leasingraten nur mit einem Viertel anzusetzen sind.
Dies gilt entsprechend auch bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer.

Sonderabschreibung: Zusätzlich soll für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen ohne CO2-Emissionen ab dem 1.7.2024 eine Sonderabschreibung eingeführt werden, die wie folgt gestaffelt sein soll: 

  • im Jahr der Anschaffung = im ersten Jahr 40%,
  • im zweiten Jahr 24%,
  • im dritten Jahr 14%,
  • im vierten Jahr 9%,
  • im fünften Jahr 7% und
  • im sechsten Jahr 6%.

Diese Sonderabschreibung soll für Neuzulassungen von Elektrofahrzeugen ohne CO2-Emissionen bis Ende 2028 gelten.

Quelle:EStG| Gesetzvorhaben| § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des Entwurfs des Steuerfortentwicklungsgesetzes| 12-09-2024

13. September 2024 - Kommentare deaktiviert für Firmen-PKW: Abschreibung je nach Verwendung 

Firmen-PKW: Abschreibung je nach Verwendung 

Zu den laufenden Kosten eines Firmenwagens gehört auch die Abschreibung. Die Abschreibung kann jedoch unterschiedlich ausfallen, weil es zum einen unterschiedliche Abschreibungstabellen gibt und zum anderen voneinander abweichende Regelungen. Danach beträgt die Abschreibungsdauer bei Neuwagen

  • 6 Jahre nach der allgemeinen Abschreibungstabelle,
  • 5 Jahre nach der Branchentabelle für Taxi- oder Mietwagenunternehmen,
  • 5 Jahre bei der Umsatzsteuer zur Ermittlung der Umsatzsteuer, die auf die private Nutzung entfällt und
  • 8 Jahre bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt.

Die Nutzungsdauer eines Firmen-PKW beträgt nach der amtlichen Abschreibungstabelle 6 Jahre. Das entspricht einer linearen Abschreibung von 16,67% pro Jahr. Die amtliche Abschreibungstabelle gilt ausschließlich für neue Fahrzeuge. Taxi- oder Mietwagenunternehmen können sich nach der Branchentabelle richten. Sie legen dann nicht 6 Jahre zugrunde, die nach der allgemeinen Abschreibungstabelle gelten, sondern nur 5 Jahre, was einer linearen Abschreibung von 20 % pro Jahr entspricht.

Geldwerter Vorteil bei Arbeitnehmern
Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, z.B. seinem Arbeitnehmer-Ehegatten, einen Firmenwagen überlässt, versteuert er die private Nutzung als geldwerten Vorteil (Arbeitslohn). Die private Nutzung ist nach § 8 Abs. 2 EStG anzusetzen mit

  • dem Wert, der nach der 1%-Regelung ermittelt wird oder
  • mit den tatsächlichen Kosten, die laut Fahrtenbuch auf die private Nutzung entfallen. Zu den tatsächlichen Fahrzeugkosten gehört auch die Abschreibung der Anschaffungskosten, die mit 12,5% anzusetzen ist, was einer Nutzungsdauer von 8 Jahren entspricht (BFH-Beschluss vom 29.3.2006, Az. IX B 174/03).

Abschreibung bei der Umsatzsteuer und der PKW-Überlassung an Arbeitnehmer
Die Abschreibung spielt bei der Umsatzsteuer immer dann eine Rolle, wenn die tatsächlichen Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten, wird die Abschreibung nach einer Nutzungsdauer von 5 Jahren ermittelt.

Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer kauft einen Firmenwagen, den er seinem Ehegatten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlässt. Die Anschaffungskosten betragen netto ohne Umsatzsteuer 30.000 €. Der Unternehmer muss – je nachdem wofür er die Abschreibung benötigt – unterschiedliche Abschreibungszeiten wie folgt zugrunde legen:

Anschaffung für 30.000 € Abschreibung für die USt 5 Jahre Abschreibung für die ESt 6 Jahre Abschreibung für die LSt 8 Jahre
1. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
2. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
3. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
4. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
5. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
6. Jahr   5.000 € 3.750 €
7. Jahr     3.750 €
8. Jahr     3.750 €

Tipp: Damit man bei den unterschiedlichen Abschreibungsbeträgen nicht die Übersicht verliert, sollte eine Liste nach dem vorstehenden Muster erstellt werden. So ist jederzeit klar, wofür welcher Betrag wie lange anzusetzen ist.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 5-S 2334/21/10004:001| 02-03-2022

6. September 2024 - Kommentare deaktiviert für Computer: Kombinationsgeräte richtig abschreiben

Computer: Kombinationsgeräte richtig abschreiben

Computer, Notebooks, Netbooks und Tablet-PCs werden in vollem Umfang als Betriebsvermögen ausgewiesen, weil die private Mitnutzung regelmäßig geringfügig ist. Für die steuerliche Behandlung kommt es gegebenenfalls darauf an, ob der Computer zusammen mit Peripheriegeräten als einheitliches Wirtschaftsgut "Computeranlage" einzustufen ist oder ob es sich um Einzelwirtschaftsgüter handelt, die selbständig nutzbar sind oder die nur eigenständig bewertbar sind. Diese Unterscheidung ist erforderlich, um die Abschreibung zutreffend zu ermitteln. 

Die Digitalisierung umfasst die Computerhardware (einschließlich Kombinationsgeräte) sowie die Betriebs- und Anwendersoftware, die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderlich ist. Da diese Wirtschaftsgüter aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel unterliegen. Lautz BMF kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Das bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100% abgeschrieben werden können, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres erfolgt ist. Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen der allgemeinen Abschreibungsregel (§ 7 Abs. 1 EStG), sodass die Möglichkeit, eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen, 

  • keine besondere Form der Abschreibung und
  • keine neue Abschreibungsmethode darstellt;
  • auch handelt es sich nicht um eine Sofortabschreibung, wie es bei geringwertigen Wirtschaftsgütern der Fall ist.

Auch wenn grundsätzlich eine Nutzungsdauer von einem Jahr anzunehmen ist, gilt, dass

  • die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,
  • die Wirtschaftsgüter in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind (R 5.4 EStR)
  • der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann und
  • die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.

Abschreibung pro-rata-temporis: Nur bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Konsequenz: Da Computerhardware und Software nunmehr eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr haben, erfolgt keine Verteilung auf mehr als ein Jahr. Die sogenannte „pro-rata-temporis“ Regelung ist damit bereits nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgeschlossen. 

Hinweis: Es ist zweifelhaft, ob die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr handelsrechtlich übernommen werden kann. Hier wird man wohl eher von einer Nutzungsdauer von 3 Jahren ausgehen müssen. Ein Computer kann handelsrechtlich dann zu 100% abgeschrieben werden, wenn es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt. 

Kombinationsgeräte können nicht nur Peripheriegeräte eines PC sein, sondern darüberhinausgehende Funktionen haben. So kann ein Kombinationsgerät als Drucker, Fax, Scanner und Kopierer verwendet werden. Das Gerät ist dann mit seiner Funktion als Fax und Kopierer unabhängig vom Computer selbständig nutzbar. Das Kombinationsgerät ist daher insgesamt als selbständig nutzbares Wirtschaftsgut einzustufen. Da ein Kombinationsgerät selbständig nutzbar ist, kann es auch ein geringwertiges Wirtschaftsgut sein.

Quelle:BMF-Schreiben| Gesetzliche Regelung| IV C 3 - S 2190/21/10002:025, § 6 Abs 2 EStG| 21-02-2022

9. August 2024 - Kommentare deaktiviert für Aufzeichnungspflichten bei einem häuslichen Arbeitszimmer

Aufzeichnungspflichten bei einem häuslichen Arbeitszimmer

Nach § 4 Abs. 7 EStG müssen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Soweit diese Aufwendungen nicht bereits von vornherein vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn besonders aufgezeichnet sind. Das bedeutet, dass die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer auch dann gesondert aufzeichnen sind, wenn der Steuerpflichtige seine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit einer einfachen Belegablage ermittelt. Die Zusammensetzung der einzelnen Beträge muss sich aus den Belegen und deren chronologischer Zusammenstellungen ergeben.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger bewohnte ein Eigenheim, in dem er ein ausgebautes Dachgeschoss für seine freiberufliche Tätigkeit nutzte. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte er einen Verlust aus der freiberuflichen Tätigkeit. Dem lagen nach seinen Angaben in der Anlage EÜR unter anderem Abschreibungen auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (einschließlich Abschreibung und Schuldzinsen) zugrunde. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur teilweise an. Hiergegen richtete sich seine Klage.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass auch in sog. Bagatellfällen bei Freiberuflern, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln und Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, nicht von den besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG abgesehen werden kann. In diesen Fällen genüge eine (im Allgemeinen zulässige) geordnete Belegsammlung den Anforderungen nicht. Vielmehr hat der Steuerpflichtige die Grundsätze, die zu buchführenden Steuerpflichtigen für die getrennte Aufzeichnung von Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 EStG entwickelt wurden, entsprechend anzuwenden. Da der Kläger seine Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt habe, wies das Finanzgericht die Klage ab.

Der BFH hat die Revision zugelassen (Az. VIII R 6/24). Somit stellt sich die Frage, ob die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten bei den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 7 EStG bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht nur dann erfüllt sind, wenn sämtliche Aufwendungen einzeln fortlaufend in einem gesonderten Dokument oder Datensatz aufgezeichnet werden.

Hinweis: Es ist sicherlich sinnvoll, die vorgenannten Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah vorzunehmen. Da der BFH die Revision zugelassen hat, kann es jedoch sein, dass die Anforderungen geringer sind als vom Finanzgericht gefordert. In vergleichbaren Fällen sollte Einspruch eingelegt und ein Aussetzen des Verfahrens beantragt werden, bis die Entscheidung des BFH vorliegt.

Der Vorsteuerabzug darf geltend machen, auch wenn Aufwendungen bei der Einkommensteuer nicht abgezogen werden dürfen.

Quelle:Finanzgerichte| Entscheidung| 10 K 1672/19| 08-08-2024

2. August 2024 - Kommentare deaktiviert für Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern

Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden in der Regel gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung). Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die aufgrund der Coronakrise wieder eingeführt wurde, soll nunmehr erneut und modifiziert verlängert werden. Dadurch ergibt sich die Situation, dass die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,

  • die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt werden, in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25% und
  • die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden, in Höhe des 2,0-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 20% und
  • die ab dem 1.1.2025 bis zum 31.12.2029 angeschafft oder hergestellt werden, in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25% (Entwurf des SteFeG) abgeschrieben werden dürfen.

Ab 2025 wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung die Abschreibung wieder mit dem 2,5-fachen (maximal 25%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Das bedeutet, dass diese Abschreibung am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer wird im Januar 2025 einen Kopierer für netto 4.900 € anschaffen, den er nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 7 Jahre abschreiben muss. Die Abschreibung beträgt 
linear: 4.900 € : 7 Jahre = 700 € pro Jahr
degressiv: 700 € x 2,5 = 1.750 €, maximal 25% von 4.900 € = 1.225 €. 

Anschaffungskosten 2025 4.900,00 €
Abschreibung maximal 25% von 4.900 € = 1.225,00 €
Buchwert am 31.12.2025 3.675,00 €
Abschreibung 2026: 3.675 € x 25% = 918,75 €
Buchwert am 31.12.2026 2.756,25 €
Abschreibung 2027 689,06 €
Buchwert 31.12.2027 2.067,19 € usw.

Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in den vorgenannten Zeiten anschafft oder herstellt, hat er die Wahlzwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für

  • die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
  • die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.

Hinweis: Bei Wirtschaftsgütern, bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der jeweilige Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.

Quelle:EStG| Gesetzvorhaben| § 7 Abs. 2 EStG i.d.F. des Entwurfs des Steuerfortentwicklungsgesetzes – SteFeG| 01-08-2024

2. August 2024 - Kommentare deaktiviert für Sammelposten: Geplante Änderungen ab 2025

Sammelposten: Geplante Änderungen ab 2025

Derzeitige Regelung: Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 € und nicht mehr als 1.000 € kann ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Die in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden dann zu einem Sammelposten zusammengefasst, wenn

  • deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto (also ohne Umsatzsteuer) mehr als 250 €, aber nicht mehr als 1.000 € betragen, und die
  • beweglich,
  • abnutzbar und
  • selbstständig (= für sich allein) nutzbar sind.

Dieser Sammelposten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 4 Jahren mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufgelöst werden. Für die Anschaffungen muss für jedes Jahr, in dem die Poolabschreibung angewendet wird, jeweils ein eigener Sammelposten gebildet werden.

Geplante Regelung für die Anschaffung, Herstellung oder Einlage von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die in Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.2024 beginnen: Für Wirtschaftsgüter von mehr als 800 € und nicht mehr als 5.000 € kann ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG n.F.). Die in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden dann zu einem Sammelposten zusammengefasst, wenn

  • deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto mehr als 800 €, aber nicht mehr als 5.000 € betragen, und die
  • beweglich, abnutzbar und
  • selbstständig (= für sich allein) nutzbar sind.

Dieser Sammelposten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 2 Jahren mit jeweils 1/3 gewinnmindernd aufgelöst werden. Diese Aufteilung ist zwingend anzuwenden. Für jedes Jahr, in dem die Poolabschreibung angewendet wird, muss jeweils ein eigener Sammelposten gebildet werden. Der Sammelposten wird nicht vermindert, wenn ein Wirtschaftsgut, das in den Sammelposten eingestellt wurde, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.

Aufzeichnungspflichten: Die Pflicht, geringwertige Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, für die ein besonderer Sammelposten gebildet wird, in einem laufend zu führenden Verzeichnis aufzunehmen, soll ab 2025 entfallen.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 1 des Entwurfs des Steuerfortentwicklungsgesetzes| 01-08-2024

12. Juli 2024 - Kommentare deaktiviert für Diebstahl, Verderb oder Schwund von Waren

Diebstahl, Verderb oder Schwund von Waren

Der Verderb von Waren wird nicht gebucht, weil sich die Gewinnauswirkung automatisch ergibt. Waren- und Materialeinkäufe werden insgesamt als Aufwand gebucht, und zwar auf das Konto "Wareneinkauf" oder auf das Konto "Einkauf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe". Somit ist auch die Ware, die verdorben ist, von vornherein als Aufwand erfasst. Dasselbe gilt auch für Material, das im Laufe der Zeit unbrauchbar geworden ist.

Der Aufwand, der über die Konten "Wareneinkauf" oder "Einkauf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe" gebucht wurde,

  • ist und bleibt Aufwand, wenn der Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt wird,
  • wird bei Bilanzierung über den Waren-/Materialbestand, der zu Beginn und Ende eines Jahres vorhanden war, korrigiert.

Den Waren-/Materialeinsatz (= endgültigen Aufwand) für das jeweilige Jahr erhält man, sobald die Veränderung des Waren-/Materialbestands berücksichtigt wird. 

Der Waren- und Materialbestand wird durch Inventur ermittelt. Bei einer Inventur wird der gesamte Bestand am Ende des Jahres durch eine Bestandsaufnahme erfasst. Die Bestandaufnahme von Waren sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen erfolgt in der Form, dass jeder einzelne Artikel gezählt und in ein Verzeichnis eingetragen wird. Nicht mehr brauchbares Material darf nicht mehr mitgezählt werden. Der tatsächliche Wareneinsatz bzw. Materialeinsatz, in dem auch verdorbene Waren und nicht mehr verwendbares Material enthalten sind, ist nach dem folgenden Schema zu ermitteln:

Materialeinkauf
+ Materialbestand vom 1.1.
- Materialbestand am 31.12. 
= Materialeinsatz (Aufwand)

Praxis-Beispiel:
Ein Lebensmittel-Einzelhändler muss einen Teil seiner Ware entsorgen, weil sie verdorben ist bzw. das Verfallsdatum abgelaufen ist. Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen kann er außerdem nicht verhindern, dass Ware gestohlen wird. Der Einzelhändler hat jedoch keine Möglichkeit festzustellen, in welchem Umfang Ware aus seinem Geschäft gestohlen wird. Das wäre nur möglich, wenn er jeden Dieb erwischen würde. Das wäre der Idealfall, weil dann kein Schwund durch Diebstahl auftreten würde. Da es diesen Idealfall aber nicht gibt, stellt sich für den Einzelhändler nun die Frage, wie er Diebstahl und Verderb von Waren in seiner Buchführung erfassen muss.

Lösung: Der Einzelhändler braucht den Diebstahl und Verderb von Waren nicht zu buchen, weil sich die Gewinnauswirkung automatisch ergibt. Den Wareneinsatz (= endgültigen Warenaufwand) für das jeweilige Jahr erhält ein Unternehmer also dann, wenn er die Veränderung des Warenbestands berücksichtigt. Den Warenbestand ermittelt er durch Inventur. Bei der Inventur wird der gesamte Warenbestand am Ende des Jahres durch eine Bestandsaufnahme erfasst.

Ob der Verbrauch durch Verkauf, Diebstahl oder Verderb erfolgt ist, spielt für die Erfassung des Aufwands keine Rolle.

Nur wenn jeder Artikel, den ein Unternehmer verkauft, mit seinem Einkaufspreis erfasst werden könnte, wäre es für ihn nachvollziehbar, wie hoch der Anteil der gestohlenen Ware ist. Bei einer Vielzahl kleinerer Artikel wäre das jedoch nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden und würde letztlich keinen Vorteil bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses bringen.

Fazit: Warenschwund, unabhängig davon, wodurch er eintritt, braucht der Unternehmer weder festzustellen noch muss er den Vorgang verbuchen (= geklaut wird immer zum Buchwert).

Hinweis: Ware, die verdorben ist, entfernt der Unternehmer aus seinen Verkaufsräumen. Somit hat er die Möglichkeit, den Umfang der Ware festzuhalten, die verdorben ist. Das sollte er auch tun. Für seine Buchführung braucht er diesen Wert nicht, weil sich die Gewinnauswirkung automatisch ergibt. Wenn aber das Finanzamt den Betrieb prüft und zu dem Ergebnis kommt, dass die Gewinnspanne unter dem Branchendurchschnitt liegt, kann es für den Unternehmer sinnvoll sein, die Höhe des Warenverderbs dokumentieren zu können.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Fall aus der Praxis| 11-07-2024

5. Juli 2024 - Kommentare deaktiviert für Firmenwagen: Finanzierungsvarianten

Firmenwagen: Finanzierungsvarianten

Wenn zur Finanzierung des Firmenwagens ein Darlehen aufgenommen wird, stehen verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl. Bei einem normal angelegten Tilgungsdarlehen fallen die monatlichen Raten (auch bei einer längeren Laufzeit) relativ hoch aus. Um die monatliche Rate niedrig zu halten, wird häufig eine Finanzierung angeboten, die mit dem Leasing vergleichbar ist. Die Finanzierung sieht dann wie folgt aus:

  • Mit dem Autohändler bzw. mit der Bank wird vereinbart, dass die Tilgung nicht auf die gesamte Laufzeit verteilt wird. Stattdessen fällt die monatliche Tilgung gering aus. Dafür muss am Ende der Laufzeit eine hohe Schlussrate gezahlt werden, und zwar in Höhe des bis dahin nicht getilgten Darlehens (= Ballonfinanzierung).
  • Am Ende der Laufzeit wird die hohe Schlussrate gezahlt oder eine Anschlussfinanzierung vereinbart.
  • Bei dieser Art der Finanzierung ist es regelmäßig so, dass der Händler vertraglich zusichert, am Ende der Darlehenslaufzeit das Fahrzeug zum garantierten Preis in Höhe der Schlussrate zurückzunehmen.

Durch eine hohe Schlussrate am Ende der Finanzierung kann die monatliche Belastung deutlich gesenkt werden. Diese Form der Finanzierung nennt man auch Ballon-Finanzierung, weil das "dicke Ende" erst später kommt. Diese ist vergleichbar mit einem Leasingvertrag. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass der Erwerber Eigentümer des Fahrzeugs wird.

Vorteil der Finanzierung gegenüber dem Leasing

  • Bei der Übernahme des Fahrzeugs kann aus dem Kaufpreis der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
  • Wenn vorab für die Anschaffung eines Fahrzeugs ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, wird eine begünstigte Investition getätigt, sodass kein rückwirkender Gewinnzuschlag vorzunehmen ist.
  • Das Darlehen kann ggf. jederzeit zurückgezahlt und das Fahrzeug selbst veräußert werden. Die vorzeitige Beendigung eines Leasingvertrags ist dagegen mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Nachteil der Finanzierung gegenüber dem Leasing

  • Wird am Ende der Laufzeit das Fahrzeug zurückgegeben und dadurch das Restdarlehen getilgt, liegt darin eine Veräußerung des Fahrzeugs, bei der Umsatzsteuer anfällt. Der Verkaufserlös ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Hierdurch ergeben sich regelmäßig Gewinnauswirkungen.
  • Entsteht bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Gewinn, muss dieser versteuert werden.
  • Die Übernahme des Fahrzeugs nach der Leasinglaufzeit zum Restwert ist ein Erwerb, der den Vorsteuerabzug ermöglicht. Das ist bei der Tilgung des Restdarlehens nicht der Fall.

Konsequenz: Die Rückgabe eines Fahrzeugs am Ende der Finanzierungslaufzeit ist steuerlich anders als das Leasing zu behandeln, selbst wenn sich diese Form der Finanzierung und das Finanzierungsleasing ähnlich sind.

Eckpunkte der Fremdfinanzierung
Bei einer Fremdfinanzierung wird der Pkw gekauft, d.h.

  • der Erwerber wird Eigentümer und
  • weist den Pkw mit den Anschaffungskosten in der Bilanz aus,
  • schreibt den Pkw über die amtliche Nutzungsdauer von 6 Jahren ab und
  • zieht die Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben ab.

Rückgabe des Pkw = Veräußerung
Hat der Unternehmer den Firmen-Pkw mit Vorsteuerabzug erworben, muss er für den Verkauf Umsatzsteuer zahlen. Mit der Rückgabe des Pkw tilgt der Autohändler das Restdarlehen z.B. in Höhe von 20.000 €. Das bedeutet, dass das Fahrzeug für 20.000 € verkauft wird. In den 20.000 € ist die Umsatzsteuer mit (20.000 € x 19/119 =) 3.193,27 € enthalten, die der Unternehmer ans Finanzamt zahlen muss.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Praxisfall| 04-07-2024

21. Juni 2024 - Kommentare deaktiviert für Firmen-PKW: Ermittlung der privaten Nutzung

Firmen-PKW: Ermittlung der privaten Nutzung

Wie die private Pkw-Nutzung zu ermitteln ist, hängt vom Umfang der betrieblichen Fahrten ab. Beträgt die betriebliche Nutzung mehr als 50% gibt es in Kombination mit den Auswirkungen bei der Umsatzsteuer insgesamt 5 Varianten. Beim Jahresabschluss muss sich der Unternehmer für eine dieser Varianten entscheiden. Bei Elektrofahrzeugen und Plug-In-Hybridelektrofahrzeugen gilt zusätzlich noch die sog. 0,25%- bzw. 0,5%-Regelung.

Die private Nutzung des Firmenwagens ist bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedlich geregelt. Nutzt der Unternehmer seinen Firmenwagen überwiegend (zu mehr als 50%) für betriebliche Fahrten, hat er folgende Wahlmöglichkeiten:

Variante Einkommensteuer Umsatzsteuer
1     Fahrtenbuch Keine Umsatzsteuer,
wenn ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt werden
2 1%-Methode Keine Umsatzsteuer,
wenn ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt werden
3 Fahrtenbuch Fahrtenbuch
4 1%-Methode 1%-Methode
5 1%-Methode sachgerechte Schätzung

Ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch greift ertragsteuerlich automatisch die 1%-Methode. Das bedeutet, es muss pro Monat 1% des Bruttolistenpreises des Firmenwagens (einschließlich Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung als Wert der privaten Nutzung versteuert werden. 

Bei der Umsatzsteuer gibt es zusätzlich die sachgerechte Schätzung, die allerdings die Wahlmöglichkeiten bei der Einkommensteuer nicht beeinflusst. Die sachgerechte Schätzung bei der Umsatzsteuer kann nur mit der 1%-Methode bei der Einkommensteuer kombiniert werden. Ermittelt der Unternehmer die private Nutzung bei der Einkommensteuer nach der pauschalen 1%-Methode, kann er diesen Wert aus Vereinfachungsgründen auch bei der Umsatzsteuer zugrunde legen. Bei der Bemessung der Umsatzsteuer dürfen pauschal 20% für die Kfz-Kosten abgezogen werden, für die keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden konnten. Bei der Umsatzsteuer kann der private Nutzungsanteil anstelle der 1%-Regelung auch sachgerecht geschätzt werden. Es werden nur die Kosten der Umsatzsteuer unterworfen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich war. Wenn ertragsteuerlich die 1%-Methode nicht angewendet wird, sind die Kosten zugrunde zu legen, die laut Fahrtenbuch auf die privaten Fahrten des Unternehmers entfallen. Der Umsatzsteuer unterliegen nur die Kosten, bei denen zuvor ein Vorsteuerabzug möglich war. 

Hinweis: Zunächst sollte geklärt werden, welche Methode günstiger ist. Der Unternehmer muss sich für eine Lösung (Variante) entscheiden. Selbst dann, wenn der Unternehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann er die private Nutzung mithilfe der 1%-Methode ermitteln. Das macht natürlich nur dann Sinn, wenn die Anwendung der Fahrtenbuch-Methode ungünstiger ist als die 1%-Methode. Sollte der Unternehmer ein Elektrofahrzeug nutzen, sind Besonderheiten bei der Ermittlung des Nutzungsanteils für Zwecke der Einkommensteuer zu beachten. Im Gegensatz dazu gibt es bei der Umsatzsteuer keine abweichenden Regelungen.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, Abschnitt 15.23 UStAE| 20-06-2024

21. Juni 2024 - Kommentare deaktiviert für Pkw: Nutzung bei mehreren Einkunftsarten

Pkw: Nutzung bei mehreren Einkunftsarten

Wird ein Pkw, der zum Betriebsvermögen gehört, für Fahrten im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten genutzt, handelt es sich insoweit (bezogen auf das Unternehmen) um Privatfahrten. Mit der 1%-Regelung sollen aber nur die reinen Privatfahrten, nicht aber die Fahrten im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten abgegolten sein. Der BFH geht hier von einer Regelungslücke aus.

Nutzt der Unternehmer seinen Firmenwagen zu mehr als 50% für betriebliche Zwecke, kann er die private Nutzung mithilfe der 1%-Methode ermitteln, wenn er kein Fahrtenbuch führt. Verwendet er seinen Firmenwagen zur Erzielung anderer Einkünfte, muss er den Gewinn zusätzlich um die Kosten erhöhen, die auf diese Fahrten entfallen. Dieser Betrag kann pauschal mit 0,001% vom Bruttolistenpreis je gefahrenem Kilometer ermittelt werden. 

Praxis-Beispiel:
Zum Betriebsvermögen eines Unternehmers gehört ein Firmenwagen, dessen Anschaffungskosten 30.000 € betragen haben (= Bruttolistenpreis von 35.700 € im Zeitpunkt der Erstzulassung). Die privaten Fahrten ermittelt der Unternehmer nach der 1%-Methode, weil seine betrieblichen Fahrten insgesamt überwiegen. Wohnung und Betriebsstätte befinden sich in einem Gebäude, sodass im betrieblichen Bereich keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte anfallen.

Daneben erzielt der Unternehmer noch Einkünfte als Arbeitnehmer. Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses fährt er mit seinem Firmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 15 km. Das sind im Jahr 15 km × 2 × 220 Tage = 6.600 km. Diese Fahrten sind nicht durch die 1%-Methode abgegolten. Nach den Vorgaben des BMF-Schreibens ist wie folgt zu rechnen: 35.700 € × 1% = 357 € × 12 Monate = 4.284,00 €
zusätzliche Kosten, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen: 35.700 € × 0,001 % = 0,357 × 6.600 km = 2.356,20 € 

Die Entnahme = Gewinnerhöhung beträgt somit insgesamt 6.640,20 €. Hinzu kommt noch, dass der Unternehmer für den gesamten Betrag, abzüglich 20% pauschal für Kosten, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, Umsatzsteuer zahlen muss. Das sind: 6.640,20 € - 1.328,04 = 5.312,16 € x 19% = 1.009,31 €.

Buchung: 80% des zusätzlichen Betrags sind auf das Konto „Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19% USt (Kfz-Nutzung)“ und 20% des zusätzlichen Betrags auf das Konto „Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung)“ zu buchen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 6-S 2177/07/10004| 17-11-2009

7. Juni 2024 - Kommentare deaktiviert für Oldtimer im Betriebsvermögen: Worauf geachtet werden muss

Oldtimer im Betriebsvermögen: Worauf geachtet werden muss

Grundsätzlich steht es dem Unternehmer frei, welchen Firmenwagen er nutzt. In den meisten Fällen sind die Anschaffungskosten für ein serienmäßig ausgestattetes Fahrzeug angemessen, auch wenn es zur oberen Preisklasse gehört. Bei hohen Preisen sind die Anschaffungskosten in der Regel angemessen, wenn das Unternehmen einen hohen Umsatz und Gewinn erzielt und gleichzeitig die Nutzung eines repräsentativen Pkws von Geschäftspartnern bzw. Kunden erwartet wird. Die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, dürfen den Gewinn nicht mindern und werden daher gewinnerhöhend erfasst.

Darüber hinaus können bei der Anschaffung neben den betrieblichen Aspekten auch private Interessen eine Rolle spielen. Private Interessen, die mit hohen Aufwendungen verbunden sind, können zu einer Minderung der Betriebsausgaben führen. Anschaffungen aus überwiegend privatem Interesse können im ungünstigsten Fall dazu führen, dass der Betriebsausgabenabzug insgesamt entfällt.

Erfolgt der Erwerb eines Oldtimers im Wesentlichen aus privaten Gründen, ist die Abschreibung nicht abziehbar. Die Finanzverwaltung stützt sich auf § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG, wonach Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und ähnliche Zwecke nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Ähnliche Zwecke in diesem Sinne können bei einer großen Nähe zur privaten Lebensführung auch die Aufwendungen für einen Oldtimer sein. Wird der Pkw-Oldtimer kaum bewegt, fallen die Aufwendungen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

Praxis-Beispiel:
Der Inhaber einer Werbeagentur hat einen Pkw-Oldtimer (Sportwagen) für 80.000 € erworben. Im Anschaffungsjahr fuhr er mit dem Oldtimer 400 km und im Folgejahr 600 km. Er nutzte den Pkw für 3 bzw. 4 Kundenbesuche. Die übrigen Fahrten dienten dem Tanken, der TÜV-Abnahme sowie der Inspektion.
Der Unternehmer hat eine betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer von 4 Jahren zugrunde gelegt, was einer Abschreibung von 20.000 € pro Jahr entspricht. Wegen der geringen Laufleistung erkennt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nicht an. Denn bei einer solch geringen Fahrleistung werden die betrieblichen von den privaten Gründen überlagert. Es ist unwirtschaftlich, einen Firmenwagen zu kaufen, nur um damit 3 oder 4 Kundenfahrten zu unternehmen.

Konsequenz: Der Auslöser für den Kauf ist die Tatsache, dass der Unternehmer einen Oldtimer besitzen wollte. Wirtschaftliche Überlegungen waren bei der Investitionsentscheidung ausgeblendet. Die Abschreibung im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr wurde nur teilweise gewinnmindernd erfasst. Veräußert der Unternehmer den Oldtimer, muss er den Veräußerungspreis als Betriebseinnahme erfassen. Der Buchwert, der auch um die nicht gewinnmindernde Abschreibung zu reduzieren ist, ist im Zusammenhang mit der Veräußerung als Aufwand zu buchen. Fazit: Obwohl ein Teil der Abschreibung nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden konnte, ist der Veräußerungserlös in vollem Umfang als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Anschaffung des Oldtimers wirkt sich in dieser Situation also steuerlich äußerst nachteilig aus.

Tipp:
Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, bei denen die Abschreibung ganz oder teilweise nicht abziehbar war, ist zur Berechnung des Veräußerungsgewinns der Buchwert anzusetzen. D.h., dass bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung die nicht abziehbare Betriebsausgabe keine Rolle spielt. Diese nachteilige Folge kann nur vermieden werden, wenn der Oldtimer dem Privatvermögen zugeordnet wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die betriebliche Nutzung nicht mehr als 50% beträgt.

Das Abzugsverbot greift jedenfalls immer dann ein, wenn ein Wirtschaftsgut in einer Weise eingesetzt wird, die bei typisierender Betrachtung dazu geeignet ist, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen. Bei einer minimalen Kilometerleistung sind die Aufwendungen für den Oldtimer ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen.

Quelle:BFH| Urteil| X R 33/16| 09-10-2017

31. Mai 2024 - Kommentare deaktiviert für Fachliteratur: Was abziehbar ist

Fachliteratur: Was abziehbar ist

Es gibt Kategorien von Aufwendungen, bei denen die betriebliche Zuordnung von vornherein unproblematisch ist. Andere Aufwendungen sind eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnen, wie z. B. die Miete für die eigene Wohnung. Daneben gibt es Aufwendungen, wie beispielsweise der Erwerb von Fachliteratur, bei denen die Zuordnung davon abhängt, was Gegenstand des Unternehmens bzw. einer Tätigkeit ist. Im Allgemeinen gilt, dass die Anschaffung von Fachbüchern und Fachzeitschriften betrieblich oder beruflich veranlasst ist. Die Anschaffungskosten sind als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig. Eine privatbedingte Mitnutzung ist hierbei nur dann unschädlich, wenn sie von absolut untergeordneter Bedeutung ist. Die Anschaffung von Literatur ist nämlich nur betrieblich veranlasst, wenn ein privates Interesse nach Art des Werkes und der Tätigkeit objektiv ausgeschlossen ist. 

Allerdings ist nicht immer der objektive Charakter einer Publikation maßgebend, sondern vielmehr die Funktion im Einzelfall. Ob ein Buch als Fachliteratur eingestuft werden kann, hängt also wesentlich von der ausgeübten Tätigkeit ab. Dabei muss eine private Nutzung so gut wie ausgeschlossen sein, d.h., sie darf nicht mehr als 10% betragen. Bücher mit schöngeistigem Inhalt, Konversationslexika und Reiseführer können nur im Ausnahmefall Fachliteratur sein.

Praxis-Beispiel:
Ein Rechtsanwalt kauft sich einen Spanien-Reiseführer, weil er eine Rundreise durch Spanien plant. Er kann weder seine Aufwendungen für den Kauf des Reiseführers noch seine Reisekosten, die ihm während der Spanienrundreise entstanden sind, als Betriebsausgaben abziehen. Hat er den Reiseführer von seinem betrieblichen Konto gezahlt, handelt es sich um eine Privatentnahme.

Alternative:
Ein Autor, der u.a. Reiseführer schreibt, hat mit seinem Verlag vereinbart, einen Spanien-Reiseführer zu schreiben. Er erwirbt mehrere Reiseführer zum Gesamtbetrag von 258 € zu Recherchezwecken. Konsequenz: Er kann sowohl die Aufwendungen für den Kauf der Reiseführer als auch ggf. anfallende Reisekosten für Vor-Ort-Recherchen als Betriebsausgaben abziehen. Der Erwerb der Reiseliteratur dient der Ausübung seines Berufes und damit einer – zumindest – weitestgehend beruflichen Nutzung.

Die Kosten für allgemein informierende Zeitungen und Zeitschriften führen nicht zu Betriebsausgaben (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2.2.2021). Geklagt hatte ein Vorstandsmitglied einer Bank um die Berücksichtigung seiner Bezugskosten für die Frankfurter Allgemeine Zeitung als Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Arbeit zu erlangen.

Zeitschriftenauslage in Wartezimmern
Wenn z. B. Ärzte oder Friseure Zeitungen und Zeitschriften in ihren Wartezimmern auslegen, ist ein Betriebsausgabenabzug möglich. Da diese Zeitungen und Zeitschriften überwiegend der Unterhaltung der Patienten/Kunden dienen, sind die Aufwendungen hierfür als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei einer allgemeinen Zeitung lässt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug allerdings manchmal nur dann zu, wenn der betreffende Arzt/Friseur auch privat dieselbe Zeitung bezieht. Betrifft die ausgelegte Fachzeitschrift ein Hobby des Arztes/Friseurs, wird das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug für diese im Wartezimmer ausgelegten Zeitschriften nicht zum Abzug zulassen.

Hinweis: Die allgemeine Bezeichnung "Fachliteratur" reicht beim Nachweis nicht aus. Es ist zwingend erforderlich, dass auf der Rechnung bzw. Kleinbetragsrechnung der genaue Titel angegeben ist.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Fall aus der Praxis| 30-05-2024

31. Mai 2024 - Kommentare deaktiviert für Firmen-PKW: Abgrenzung zwischen Sonderausstattung und Zubehör

Firmen-PKW: Abgrenzung zwischen Sonderausstattung und Zubehör

Zur Sonderausstattung gehören Wirtschaftsgüter, die dauerhaft im Pkw eingebaut werden und dabei ihre Eigenständigkeit verlieren. Die Verbindung mit dem Fahrzeug darf also nicht problemlos gelöst werden können. Aufwendungen für Sonderausstattungen gehören somit immer zu den Anschaffungskosten, auch wenn sie erst nachträglich in das Fahrzeug eingebaut werden. Bei einem Einbau im Jahr des Erwerbs wird der Betrag für die Sonderausstattung zusammen mit den ursprünglichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs der Abschreibung zugrunde gelegt.

Praxis-Beispiel: 
Ein Unternehmer erwirbt im Januar 2024 einen neuen Firmenwagen für 32.000 €. Im Mai lässt er nachträglich ein festes Navigationssystem für 1.500 € zuzüglich 19% = 285 € Umsatzsteuer einbauen. Obwohl das Navigationssystem erst im Mai eingebaut wurde, wird die Abschreibung insgesamt für 12 Monate nach dem Gesamtbetrag der Anschaffungskosten ermittelt. Liegt zwischen Fahrzeugkauf und dem nachträglichen Einbau von Sonderausstattungen ein Jahreswechsel, muss die Abschreibung für das Jahr, in dem der nachträgliche Einbau erfolgt, neu ermittelt werden.

Für die Ermittlung des pauschalen Nutzungsanteils für Privatfahrten ist der Bruttolistenpreis einschließlich Sonderausstattung maßgebend. Die Finanzverwaltung steht auf dem Standpunkt, dass hier auch die nachträglich eingebaute Sonderausstattung einzubeziehen ist. 

Zubehör gehört nicht zu den Anschaffungskosten des Pkw. Zubehör ist ein Wirtschaftsgut, das zusammen mit dem Pkw genutzt wird, ohne dass es mit dem Pkw fest verbunden wird, wie z. B. ein mobiles Navigationsgerät. Entscheidend ist, dass die Verbindung des Wirtschaftsguts mit dem Fahrzeug jederzeit problemlos gelöst werden kann.

Aufwendungen für Gegenstände, die nur privat durch den Unternehmer/Gesellschafter verwendet werden können, wie z. B. Gürtel, Armbanduhren, Reisetaschen. sind kein Pkw-Zubehör, auch wenn sie mit den entsprechenden Markenemblemen versehen sind. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften handelt es sich um Privatentnahmen. Wenn eine GmbH diese Aufwendungen zahlt, muss sie

  • sich den Betrag vom Gesellschafter erstatten lassen oder
  • den Betrag als geldwerten Vorteil beim Arbeitslohn einbeziehen oder
  • diesen als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln.

Die Zuordnung von Zubehör in der Buchführung hängt von der Funktion ab, die unterschiedlich sein kann. Es gibt deshalb auch nicht ein Konto, das für jedes Zubehörteil passt. 

Ein Dachgepäckträger gehört nicht zur Sonderausstattung. Er wird vielmehr als eigenständiges Wirtschaftsgut abgeschrieben. Bei Anschaffungskosten von nicht mehr als 250 € bzw. 800 € (netto ohne Umsatzsteuer) kann er im Jahr der Anschaffung zu 100% als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden.

Ein mobiles Navigationsgerät oder Smartphone mit Internetzugang wird nicht in den Firmenwagen eingebaut, sondern allenfalls in eine Halterung gesteckt, die im Fahrzeug angebracht ist. Das mobile Gerät kann also jederzeit entnommen werden. Diese mobilen Geräte können daher nicht als Sonderausstattung den Anschaffungskosten des Fahrzeugs hinzugerechnet werden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Fall aus der Praxis| 30-05-2024

24. Mai 2024 - Kommentare deaktiviert für Entschädigungsleistungen: Keine Verteilung

Entschädigungsleistungen: Keine Verteilung

Einnahmen aus einer erhaltenen Vorauszahlung, die für einen Zeitraum der Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren gezahlt werden, können über die Nutzungsdauer verteilt besteuert werden. Diese Regelung gilt nur für Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlas-sung beruhen, nicht aber für Entschädigungsleistungen, die für eine Wertminderung eines Grundstücks gezahlt werden.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger sind Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, wobei die Flächen zum größten Teil verpachtet sind. Sie ermittelten ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach dem für Land- und Forstwirte geltende Regelwirtschaftsjahr (1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres). Am 29.12.2011 schlossen die Kläger eine „Gestattungs- und Bauerlaubnisvereinbarung“ über die „Verlegung einer Erdgasleitung sowie eines Steuer- und Kommunikationskabels zur betrieblichen Nutzung zur Überwachung und Steuerung des Gastransportes in der Erdgasleitung“ auf (bzw. unter) den Grundstücken der Kläger.
Sie erhielten für die Wertminderung ihrer Grundstücke und der ggf. bestehenden Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten eine Ausgleichszahlung von 1.493.712,41 €. Die Kläger beantragten eine Verteilung der Zahlung auf 25 Jahre. Das Finanzamt erfasste den gesamten Betrag jedoch im Zeitpunkt des Zuflusses.

Bei der Ermittlung des Gewinns durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind die Einnahmen grundsätzlich im Jahr des tatsächlichen Zuflusses zu erfassen. Nur Einnahmen, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet würden, könnten auf den Zeitraum gleichmäßig verteilt werden, für den die Vorauszahlungen geleistet wurden. Die im Streitfall gezahlte Entschädigung stellt keine Einnahme aus einer Nutzungsüberlassung dar, sondern soll die Wertminderung des jeweiligen Grundstücks bzw. das Einbüßen ggf. bestehender Entwicklungsmöglichkeiten ausgleichen. Eine solche Entschädigung tritt an die Stelle eines Veräußerungserlöses und ist im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen. Auch bei der Entschädigung für die Grundstücksinanspruchnahme und die dauerhafte Belastung der Grundstücke mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit handelt es nicht um ein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung, sondern für eine rechtsgeschäftliche Verwertung des Grundbesitzes durch dingliche Belastung.

Wirtschaftlich betrachtet wurde die (auch im Hinblick auf die Bodenrichtwerte sehr hoch bemessene) Entschädigung zur Überzeugung des Senats zusätzlich als ein Ausgleich für die (kurzfristige) Beendigung des von der Klägerin geführten Klageverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg gegen den Planfeststellungsbeschluss gezahlt. Der Senat leitet dies aus den vertraglich festgelegten unterschiedlichen und abgestimmten Fristen für die eingegangenen Vertragspflichten ab. So verpflichtete sich die Klägerin, innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der von den Vorhabenträgern unterzeichneten Vereinbarung ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zurückzunehmen. Der Zahlbetrag von knapp 1,5 Mio. € sollte dann drei Wochen nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Eigentümer und Zustellung an die Bevollmächtigten fällig sein.

Eine Nutzungsüberlassung liegt im Übrigen auch dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige zur Vermeidung einer sonst zulässigen förmlichen Enteignung daran mitwirkt. Darüber hinaus fehlt es auch im Zeitpunkt der Zahlung an einem feststehenden Zeitraum „von mehr als fünf Jahren“. Voraussetzung für die Verteilung der Einnahme ist, dass der Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umstände – und sei es auch im Wege sachgerechter Schätzung – feststellbar (bestimmbar) ist und einen Nutzungsüberlassungszeitraum von mehr als fünf Jahren entgilt. Das ist hier nicht der Fall.

Quelle:Finanzgerichte| Beschluss| FG Niedersachsen, 4 K 36/22| 30-08-2023

24. Mai 2024 - Kommentare deaktiviert für Abgrenzung bei Liebhaberei (Alpakazucht)

Abgrenzung bei Liebhaberei (Alpakazucht)

Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb erfordert eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, unternommen wird. Das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht ist Voraussetzung für eine relevante betriebliche Tätigkeit und gilt entsprechend auch für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt erkannte die Verluste aus dem Betrieb einer Alpaka-Farm bis einschließlich 30.06.2010 als Anlaufverluste bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft an. Die Kläger gaben in den Streitjahren gegenüber dem Finanzamt jeweils an, in den Folgejahren Tiere jährlich verkaufen zu wollen und die Einnahmen dadurch zu erhöhen. Diese Verkaufszahlen wurden jedoch lediglich im Wirtschaftsjahr 2012/2013 nahezu erreicht, ab dem Wirtschaftsjahr 2013/2014 allerdings nicht mehr. Entgegen der klägerseitigen Prognosen stieg stattdessen aufgrund der zahlreichen Fohlengeburten die Größe der Herde in den Folgejahren. Das Finanzamt setzte daher die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in den Streitjahren mit 0 € an, da die Tätigkeit ab dem 1.7.2010 als Liebhaberei einzuordnen sei.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2015 rechtswidrig sind, soweit darin die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anstatt mit den tatsächlich erzielten Verlusten lediglich mit 0 € angesetzt wurden. Die Kläger haben die Alpaka-Farm mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben und daraus steuerlich relevante Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Gewinne und Verluste, die einem Steuerpflichtigen aus einer Betätigung erwachsen, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich einer Einkunftsart zurechnen lassen. Deshalb setzt die Berücksichtigung der Verluste aus dem Betrieb einer Alpaka-Farm voraus, dass sie aus der Unterhaltung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entstanden sind.

Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen. Es muss ein positives Ergebnis in der Regel zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung angestrebt werden, und zwar aufgrund einer Betätigung, die - über eine größere Zahl von Jahren gesehen - auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist. Die Gewinnerzielungsabsicht bestimmt sich dabei nach den Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart. 

An der Absicht Gewinn zu erzielen fehlt es, wenn die Prognose, einen Totalgewinns zu erzielen, negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, lässt sich nur anhand äußerer Umstände feststellen. Einzelne Umstände können dabei einen Anscheinsbeweis sein. Für die Beurteilung ist insbesondere von Bedeutung, ob der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, der Gestaltung der Betriebsführung und den gegebenen Ertragsaussichten einen "Totalgewinn" erwarten lässt. Für diese Prognose können die Verhältnisse der bereits abgelaufenen Zeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten. 

Fazit: Ist bei objektiver Betrachtung kein positives Ergebnis zu erwarten, kann der Steuerpflichtige trotzdem nachweisen, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, dass zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen werden und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden kann. Der Beweis, dass ein über Jahre hin mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird, der Steuerpflichtige vielmehr aus nicht wirtschaftlichen, persönlichen Gründen diese ständige finanzielle Belastung trägt, kann aber in der Regel dann als erbracht gelten, wenn feststeht, dass der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinnen arbeitet.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 4 K 1666/17 E| 17-03-2022

10. Mai 2024 - Kommentare deaktiviert für Leasing: Mehr-/Minderkilometer

Leasing: Mehr-/Minderkilometer

Leasingverträge legen häufig den Umfang der Nutzung fest, z. B. jährliche Nutzung von 15.000 km. Auf dieser Basis ermittelt der Leasinggeber die Höhe der Leasingrate. Für Abweichungen von der vereinbarten Kilometerleistung sind vertraglich festgelegte Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Vereinbarungen über die Vergütung für Mehr- und Minderkilometer sind also darauf gerichtet, die Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer anzupassen. Konsequenz ist, dass

  • Zahlungen des Leasingnehmers für Mehrkilometer ein zusätzliches Entgelt und
  • Zahlungen des Leasinggebers für Minderkilometer eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung darstellen.

Das gilt entsprechend auch für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasingfahrzeugs stellen keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Fahrzeugs.

Praxis-Beispiel:
Im Leasingvertrag des Unternehmers ist eine Klausel enthalten, wonach eine jährliche Kilometerleistung von 15.000 km vereinbart ist. Für Mehrkilometer ist eine zusätzliche Vergütung zu zahlen. Da der Unternehmer mehr Kilometer als vereinbart gefahren ist, muss er nachträglich 600 € zuzüglich 114 € Umsatzsteuer an den Leasinggeber zahlen. Da die Zahlungen des Leasingnehmers für Mehrkilometer ein zusätzliches Entgelt darstellen, bucht er wie folgt: Mietleasing Kfz/ Abziehbare Vorsteuer 19% an Bank.

Ist der Unternehmer weniger Kilometer als vereinbart gefahren, erhält er nachträglich 500 € zuzüglich 95 € Umsatzsteuer vom Leasinggeber erstattet. Die Zahlungen des Leasinggebers für die Minderkilometer stellen eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung dar. Er bucht daher wie folgt: Bank an Mietleasing Kfz/Abziehbare Vorsteuer 19%.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV D 2-S 7100/07/10007, 2014/0107895| 05-02-2014

10. Mai 2024 - Kommentare deaktiviert für Investitionsabzugsbetrag: Nachträgliche Bildung

Investitionsabzugsbetrag: Nachträgliche Bildung

Für geplante Investitionen können Unternehmer/Freiberufler ihren Gewinn vorab mindern, und zwar bis zur Höhe von maximal 50% der voraussichtlichen Investitionskosten. Zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist allein die Absicht ausreichend, innerhalb der nächsten 3 Jahre abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen. Der Investitionsabzugsbetrag ist auch noch möglich, wenn das Wirtschaftsgut bereits angeschafft worden ist. Probleme mit der Finanzverwaltung kann es dann geben, wenn der Investitionsabzugsbetrag nicht in der ursprünglichen Steuererklärung beantragt wurde. Der BFH unterscheidet allerdings zwischen Investitionsabsicht und der Absicht, einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden. Nach diesem BFH-Urteil hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er einen Investitionsabzugsbetrag bilden will oder nicht. Dieses Wahlrecht kann er unbefristet und bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids ausüben.

Bei der Beurteilung, ob es sich um eine "künftige" (geplante) Anschaffung handelt, ist immer auf den Zeitpunkt am Ende des Gewinnermittlungszeitraums abzustellen, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird. Es reicht aus, wenn die geplante Investition noch durchführbar und objektiv möglich ist. Der Unternehmer kann einen Investitionsabzugsbetrag auch dann noch bilden, wenn er das Wirtschaftsgut bereits angeschafft hat, bevor er dafür in seiner Steuererklärung einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.

Konsequenz: Unternehmer können einen Investitionsabzugsbetrag für ein zurückliegendes Jahr auch dann noch geltend machen, wenn sie das begünstigte Wirtschaftsgut in einem nachfolgenden Jahr bereits angeschafft haben. Somit besteht auch die Möglichkeit, mithilfe eines Investitionsabzugsbetrags Steuernachzahlungen zu reduzieren oder evtl. ganz zu vermeiden. Das Finanzamt kann einen Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb ablehnen, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. 

Vorsicht! Nach dem 31.12.2020 gilt Folgendes: ist die Steuerfestsetzung unanfechtbar, können Investitionsabzugsbeträge nicht mehr nachträglich für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die noch nicht angeschafft oder hergestellt worden sind. Diese Regelung soll der Vermeidung von ungewollten Gestaltungen dienen.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 7g| 09-05-2024

3. Mai 2024 - Kommentare deaktiviert für Elektrofahrzeug: schnellere Abschreibung?

Elektrofahrzeug: schnellere Abschreibung?

Die amtliche Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter unterscheidet nicht zwischen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und Elektrofahrzeugen bzw. Plug-In-Hybridfahrzeugen. Finanzgerichte gehen bei einem Pkw nicht von der amtlichen Nutzungsdauer aus, sondern legen grundsätzlich 8 Jahre und eine Kilometerleistung von 120.000 km zugrunde. Legt das Finanzamt z. B. bei einem 5 Jahre alten Pkw eine Restnutzungsdauer von 3 Jahren zugrunde, kann sich der Unternehmer dagegen nicht erfolgreich wehren. Eine Klage beim Finanzamt lohnt sich nur, wenn das Finanzamt von einer Gesamtnutzungsdauer ausgeht, die weit über 8 Jahre hinausgeht.

Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer hat einen 5 Jahre alten Pkw gekauft und möchte den Kaufpreis sofort im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben abziehen. Das Finanzamt ist damit nicht einverstanden und legt bei dem 5 Jahre alten Pkw eine Restnutzungsdauer von 3 Jahren zugrunde. Der Unternehmer kann sich dagegen nicht erfolgreich wehren. Bei einer Klage gegen das Finanzamt würden die Finanzgerichte von einer Gesamtnutzungsdauer von mindestens 8 Jahren ausgehen, so dass die vom Finanzamt geschätzte 3-jährige Restnutzungsdauer anerkannt wird.

Ein wertbeeinflussender Faktor bei Elektrofahrzeugen bzw. bei Plug-In-Hybridfahrzeugen ist das Batteriesystem, weil dessen Erneuerung mit hohen Kosten verbunden ist. Es stehen keine repräsentativen Erfahrungen zur Verfügung, um die Lebensdauer von Batteriesystemen zutreffend einschätzen zu können. Somit besteht zurzeit keine Möglichkeit den Faktor "Batteriesystem" bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer zu berücksichtigen.

Fazit: Eine Gewinnauswirkung kann somit erst eintreten, wenn das Batteriesystem erneuert werden muss bzw. das Elektrofahrzeug entnommen oder veräußert wird.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 12/92| 10-12-1992

26. April 2024 - Kommentare deaktiviert für Überlassung typischer Berufskleidung

Überlassung typischer Berufskleidung

Nicht nur die Gestellung, sondern auch die Übereignung typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber ist steuerfrei. Erhält der Arbeitnehmer die Berufsbekleidung von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist davon auszugehen, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist. Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die

  1. als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder
  2. nach ihrer z. B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen,

wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Normale Schuhe und Unterwäsche sind z. B. keine typische Berufskleidung.

Die Steuerbefreiung der Erstattung von Aufwendungen beschränkt sich auf Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch den beruflichen Einsatz typischer Berufskleidung in den Fällen entstehen, in denen der Arbeitnehmer z. B. nach Unfallverhütungsvorschriften, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Gestellung von Arbeitskleidung hat, der aus betrieblichen Gründen durch eine Barvergütung abgelöst wird. Die Auszahlung von Bargeld an den Arbeitnehmer für die Beschaffung typischer Berufskleidung ist z. B. betrieblich begründet, wenn die Beschaffung der Kleidungsstücke durch den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber vorteilhafter ist. Pauschale Barablösungen sind steuerfrei, wenn sie die regelmäßige Abschreibung und die üblichen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der typischen Berufskleidung abgelten. Aufwendungen für die Reinigung gehören nicht zu den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der typischen Berufsbekleidung.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 3 Nr. 31| 25-04-2024

12. April 2024 - Kommentare deaktiviert für Grenzwert für Geschenke erhöht

Grenzwert für Geschenke erhöht

Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an den Empfänger voraus. Der Zweck, Geschäftsverbindungen anzubahnen, zu sichern oder zu verbessern, ist keine Gegenleistung. Der Sinn und Zweck von Geschenken ist ja gerade der, sich in Erinnerung zu bringen. Unternehmen haben bei Zuwendungen an Nichtarbeitnehmer zunächst die folgende Ausgangssituation:

  • Erfolgt die Zuwendung aus eigenem betrieblichem Interesse, z. B. für Werbezwecke, sind die Kosten als Betriebsausgaben abziehbar (Bewirtungskosten zu 70%), ohne dass sie beim Empfänger als Geschenk versteuert werden müssen.
  • Geschenke, die aus der Sicht des Unternehmers privat veranlasst sind, haben keine steuerlichen Auswirkungen.
  • Nach Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes dürfen Geschenke an Geschäftsfreunde nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn ihr Wert pro Person und Jahr ab 2024 nicht mehr als 50 € beträgt (vor 2024: 35 €).

Der Beschenkte muss den Wert des Geschenks nicht als Betriebseinnahme erfassen, wenn ihm der Schenker mitgeteilt hat, dass er die Steuer pauschal übernommen hat (§ 37b EStG). Die Besteuerung unterbleibt auch bei Streuwerbeartikeln bis 10 € je Artikel und bei geringwertigen Warenproben, die nicht als Geschenke einzustufen sind. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer ist zum Geschäftsjubiläum seines Kunden eingeladen. Er schenkt seinem Kunden einen Bildband, für den er 58,85 € (brutto) gezahlt hat. Seine Zuwendung ist betrieblich veranlasst. Der Wert des Bildbands ist beim Geschäftsfreund als Betriebseinnahme zu erfassen. Damit dieser Vorgang bei seinem Geschäftsfreund keine steuerlichen Auswirkungen hat, versteuert der Unternehmer den Betrag pauschal mit 30%. Dabei geht er wie folgt vor:

Den Einkauf des Bildbands erfasst der Unternehmer mit dem Bruttobetrag als nicht abziehbare Betriebsausgabe, weil er bei Geschenken über 50 € keinen Vorsteuerabzug geltend machen darf. Bemessungsgrundlage ist der Bruttowert von 58,85 €. Die Pauschalsteuer beträgt 58,85 € x 30% = 17,65 € zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag 0,97 € und pauschale Kirchensteuer 17,65 € x 7% = 1,24 €. Die pauschale Steuer beträgt insgesamt somit 19,86 €.

Hinweis: Der Empfänger muss betrieblich veranlasste Sachzuwendungen (Geschenke) nicht versteuern, wenn der Schenker die Steuer gemäß § 37b EStG für ihn übernimmt. Bei Geschenken über 50 € darf keine Vorsteuer abgezogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Unternehmer ansonsten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Wenn beim Einkauf kein Vorsteuerabzug beansprucht werden kann, fällt bei der unentgeltlichen Zuwendung auch keine Umsatzsteuer an. Damit ist der Vorgang dann abgeschlossen.

Quelle:EStG| Gesetzesänderung| § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 in der Fassung des Wachstumschancengesetzes| 11-04-2024

28. März 2024 - Kommentare deaktiviert für Sonderabschreibung ab 2024

Sonderabschreibung ab 2024

Die, durch das Wachstumschancengesetz verabschiedete Sonderabschreibung für neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beträgt

  • 20%, wenn sie vor dem 1.1.2024 angeschafft oder hergestellt wurden bzw. 
  • 40%, wenn sie nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt wurden oder werden.

Voraussetzung ist, dass die Wirtschaftsgüter

  • im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr vermietet werden oder 
  • in einer inländischen Betriebsstätte (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden.

Es sind nur Betriebe begünstigt, die im zurückliegenden Wirtschaftsjahr die Gewinngrenze von 200.000 € nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der Gewinngrenze von 200.000 € bleiben Investitionsabzugsbeträge ebenso unberücksichtigt wie eventuelle Hinzurechnungsbeträge. Auch bei Personengesellschaften ist die Gewinngrenze von 200.000 € maßgebend. Zur Ermittlung der Gewinngrenze der Personengesellschaft ist die Summe der Beträge maßgebend, die sich aus der Gesellschaftsbilanz und aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen ergeben. Im Jahr der Betriebsgründung gibt es kein Vorjahr, sodass die Gewinngrenze nie überschritten wird.

Die Sonderabschreibung, die in einem Begünstigungszeitraum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann (bei beliebiger Verteilung), ist handelsrechtlich unzulässig. Die Sonderabschreibung wird im Jahr der Anschaffung nicht zeitanteilig gekürzt, sodass auch bei einer Anschaffung im Dezember der volle Betrag der Sonderabschreibung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.

Die Sonderabschreibung kann also nur beansprucht werden, wenn das neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgut des Anlagevermögens

  • im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr vermietet wird oder 
  • in einer inländischen Betriebsstätte (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Ein Wirtschaftsgut wird fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn der private Nutzungsanteil nicht mehr als 10% beträgt. Die ersten beiden Jahre sind somit entscheidend. Die fast ausschließliche betriebliche Nutzung muss unbedingt in jedem der ersten beiden Jahre vorliegen, also im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr. Es nutzt nichts, wenn die private Nutzung im 1. Jahr über 10% liegt und diese erst im 2. Jahr auf 10% oder weniger reduziert wird oder die private Nutzung im 1. Jahr nicht mehr als 10% beträgt, aber im 2. Jahr die 10%-Grenze überschreitet.

Quelle:EStG| Gesetzesänderung| § 7g Abs. 5 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes| 27-03-2024

22. März 2024 - Kommentare deaktiviert für Mode-Influencerin: Kleidung keine Betriebsausgaben

Mode-Influencerin: Kleidung keine Betriebsausgaben

Aufwendungen einer Mode-Influencerin/Mode-Bloggerin für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sind unabhängig vom betrieblichen Nutzungsumfang nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist als Influencerin und Bloggerin tätig. Hierzu nutzt sie verschiedene Social-Media-Plattformen sowie Internetseiten. Im Rahmen der Außenprüfung beantragte die Klägerin, jährlich 40% der privat getragenen und bisher steuerlich nicht erfassten Kosten für Kleidung, Kosmetik sowie sonstige Produkte, die für die Beiträge auf dem Blog der Klägerin angeschafft wurden, als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dem folgte die Außenprüferin nicht, weil es an einer eindeutigen und einwandfreien Trennungsmöglichkeit zwischen betrieblicher und privater Sphäre fehlt. Das Finanzamt setzte die Betriebsausgaben entsprechend niedriger fest.

Gegen die Änderungsbescheide wandte sich die Klägerin und trug vor, sich im Rahmen ihrer Influencer- und Blogger-Tätigkeit regelmäßig mit hochwertigen Mode-, Lifestyle-, Einrichtungs- und Kosmetikprodukten auszustatten. Hierzu hatte die Klägerin unter anderem verschiedene hochwertige Handtaschen, Schmuck und Kleidung angeschafft. Diese Gegenstände habe sie in erster Linie zur Ausübung ihrer Tätigkeit erworben und ganz überwiegend hierfür verwendet. Ihre Aufwendungen hierfür seien daher Betriebsausgaben. Die Auffassung der Außenprüferin, wonach eine Trennung der Anschaffungen in einen betrieblichen und einen privaten Teil nicht möglich sei, sei überholt und auf das Berufsfeld der Bloggerin bzw. Influencerin nicht anwendbar.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Aufwendungen einer Mode-Influencerin/Mode-Bloggerin für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Ergibt die Prüfung, dass Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie grundsätzlich als Betriebsausgaben abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf betrieblichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar.

Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann ein Abzug in Betracht kommen, sofern der Teil, der den Betrieb oder Beruf fördert, sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt. Bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist der Anteil zu schätzen. Aber! Greifen berufliche und private Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es an objektiven Kriterien für eine Aufteilung, so dass ein Abzug insgesamt nicht in Betracht kommt.

Fazit: Nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum dürfen Aufwendungen für bürgerliche Kleidung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Ein (ggf. nur teilweiser) Abzug scheidet daher aus. Bei einer Mode-Influencerin/Mode-Bloggerin ist festzustellen, dass keine Kleidung gibt, die eine typische Berufskleidung darstellt. D.h., dass Aufwendungen für typische Berufskleidung nicht anfallen kann.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Niedersachsen, 3 K 11195/21| 12-11-2023

22. März 2024 - Kommentare deaktiviert für Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern

Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden in der Regel gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung). Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die aufgrund der Coronakrise wieder eingeführt wurde, wird durch das Wachstumschancengesetz nunmehr modifiziert verlängert. Dadurch ergibt sich die Situation, dass die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) steuerlich gilt, und zwar für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,

  • die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt wurden, in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25% und
  • die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2026 angeschafft oder hergestellt werden, in Höhe des 2,0-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 20%.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem 2,5-fachen (maximal 25%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Das bedeutet, dass diese Abschreibung am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat im April 2024 einen Kopierer für netto 4.900 € angeschafft, den er nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 7 Jahre abschreiben muss. Die Abschreibung beträgt 
linear: 4.900 € : 7 Jahre = 700 € pro Jahr
degressiv: 700 € x 2 = 1.400 €, maximal 20% von 4.900 € = 980 €. 

Anschaffungskosten 2024 4.900,00 €
Abschreibung maximal 20% von 4.900 € =
980 € : 12 x 9 Monate =
735,00 €
Buchwert am 31.12.2024  4.165,00 €
Abschreibung 2025: 4.165 € x 20% =  833,00 €
Buchwert am 31.12.2025 3.332,00 €
Abschreibung 2026 666,40 €
Buchwert 31.12.2026 2.665,60 €    usw.

Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in der Zeit vom 1.4.2024 bis zum 31.12.2024 anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für

  • die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
  • die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.

Bei Wirtschaftsgütern, bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der jeweilige Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.

Quelle:EStG| Gesetzesänderung| § 7 Abs. 2 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes| 21-03-2024

16. Februar 2024 - Kommentare deaktiviert für Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024

Bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist seit dem 1.1.2024 der Regelstreuersatz von 19% anzuwenden. Das BMF hat auf dieser Basis die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für das Jahr 2024 (Sachentnahmen) bekannt gegeben.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse zu. 

Die Pauschbeträge für Sachentnahmen sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen.

Gewerbezweig Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis 31. Dezember 2024
  ermäßigter
Steuersatz (in €)
voller
Steuersatz (in €)
insgesamt (in €)
Bäckerei 1.605 206 1.811
Fleischerei 1.429 545 1.974
Gast- und Speisewirtschaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen
b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.399
2.253

1.016
1.723

2.415
3.976
Getränkeeinzelhandel 118 266 384
Café und Konditorei 1.547 575 2.122
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 693 0 693
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 1.340 354 1.694
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 369 162 531
Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV D 3 - S 1547/19/10001 :005| 11-02-2024

1. Dezember 2023 - Kommentare deaktiviert für Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben

Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung müssen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben in dem Jahr erfasst werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Weitere Voraussetzung hierfür ist, dass die Zahlung innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres erfolgt. Wiederkehrend bedeutet, dass aufgrund rechtlicher Verpflichtungen die Wiederholung in bestimmten Zeitabständen von Anfang an feststeht, z. B. bei Zinsen, Mietzahlungen, Versicherungen, Telefonrechnungen, laufenden Umsatzsteuerzahlungen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben wird nicht darauf abgestellt, ob die Beträge innerhalb der 10-Tage-Frist fällig werden. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Kalenderjahr die wirtschaftliche Zugehörigkeit (Fälligkeit) angesiedelt ist und ob die Zahlung innerhalb der 10-Tage-Frist vor bzw. nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt.

Der Ab- oder Zufluss darf nur dann abweichend vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt erfasst werden, wenn es sich um Einnahmen oder Ausgaben handelt, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Ablauf des Jahres zu- oder abfließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Es kann sich also nur um Zahlungen handeln, die zwischen dem 22.12. und dem 10.1. liegen. Damit abweichend geleistete Zahlungen im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden dürfen, müssen sie innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig sein und geleistet werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Bei Unternehmern, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist die Umsatzsteuer, die an das Finanzamt gezahlt wird, eine Betriebsausgabe. Bei Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen handelt es sich daher grundsätzlich um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen, sodass auch die 10-Tage-Regelung anzuwenden ist. Das gilt auch für die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Quartal, die bis zum 10. Januar des Folgejahres abzugeben ist (also innerhalb der 10-Tage-Frist). Umsatzsteuervorauszahlungen für das Vorjahr, die innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind nach der BFH-Rechtsprechung auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10.1. des Folgejahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt.

Praxis-Tipp:
Die Fristverlängerung auf den nächsten Werktag ist im Zusammenhang mit der 10-Tages-Frist nicht anwendbar. Es handelt sich um eine Zufluss- und Abflussfiktion, nicht aber um eine "Frist", so dass sich die Frage nach einer Verlängerung erübrigt. Mit seiner Entscheidung wendet sich der BFH gegen die Auffassung des BMF. Das Urteil ist immer dann von Bedeutung, wenn der 10.1. auf einen Samstag oder Sonntag fällt.

Bei einer Dauerfristverlängerung liegt die Abgabefrist außerhalb des 10-Tage-Zeitraums. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, müssen die Voranmeldung für den Monat Dezember bis zum 10.1. des Folgejahres abgeben. Bei einer Dauerfristverlängerung ist die Voranmeldung für den Monat November bis zum 10.1. des Folgejahres abzugeben.

Erteilt der Unternehmer dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung, hat er keinen Einfluss darauf, wann das Finanzamt die "Umsatzsteuerzahllast" von seinem Konto abbucht. Darauf kommt es auch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass das Finanzamt berechtigt ist, bis zum 10. Januar abzubuchen. Bei einer Lastschrifteinzugsermächtigung wird deshalb unterstellt, dass die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Fälligkeit abgeflossen ist. Voraussetzung ist, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgerecht abgegeben wurde und das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Es spielt dann keine Rolle, wenn das Konto durch das Finanzamt tatsächlich erst später in Anspruch genommen wurde oder die Möglichkeit besteht, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 11| 30-11-2023

24. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Firmenwagen: Privat- oder Betriebsvermögen?

Firmenwagen: Privat- oder Betriebsvermögen?

Nutzt ein Unternehmer seinen Pkw maximal bis zu 50% für betriebliche Fahrten (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb), gehört das Fahrzeug nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. In diesem Fall darf die unbürokratische 1% Methode nicht angewendet werden, weil diese nur angewendet werden darf, wenn der PKW zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird.

Der Unternehmer hat das Wahlrecht, 

  • den PKW seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen. Konsequenz: Er zieht alle Kfz-Kosten als Betriebsausgaben ab und muss seinen Gewinn in Höhe der Kosten erhöhen, die auf Privatfahrten entfallen.
  • den PKW seinem Privatvermögen zuzuordnen. Konsequenz: Er kann alle Kosten, die auf die betrieblichen Fahrten entfallen, als Betriebsausgaben abziehen und zwar entweder pauschal mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer oder mit den anteiligen tatsächlichen Kosten.

Einheitliche Zuordnung bei der Einkommen- und Umsatzsteuer: Der Unternehmer kann den Pkw seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10% beträgt. Behandelt der Unternehmer den PKW gleichzeitig als gewillkürtes Betriebsvermögen, ist es buchungstechnisch einfach, weil die umsatzsteuerliche und einkommensteuerliche Handhabung übereinstimmt.

Nachweis der Kfz-Kosten im Jahresabschluss: Bei der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen reicht es aus, Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten zu machen. Dieses Ergebnis kann dann der Besteuerung dauerhaft zugrunde gelegt werden, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändern. Nachteil: Es muss in Kauf genommen werden, dass bei einer Veräußerung oder Privatentnahme die stillen Reserven (= Verkehrswert abzüglich Buchwert lt. Anlageverzeichnis) zu versteuern sind.

Wie die betriebliche Nutzung glaubhaft gemacht werden kann: Der Unternehmer hat den Umfang der betrieblichen Nutzung in jeder geeigneten Form darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung herangezogen werden. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann der Unternehmer die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen und zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten glaubhaft machen. 

Formloses Aufzeichnen zum Beweis der betrieblichen Nutzung: Die formlosen Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten sind einfacher als das Führen eines Fahrtenbuchs. Das Ergebnis dieser Aufzeichnungen dient nicht nur zum Nachweis, ob die 50%-Grenze über- oder unterschritten wird. Wird die 50%-Grenze für betriebliche Fahrten nicht überschritten, kann der Prozentsatz zugrunde gelegt werden, den der Unternehmer über den repräsentativen 3-Monatszeitraum ermittelt hat. 

Jahresabschluss Pkw-Umsatzsteuer: Führt der Unternehmer steuerpflichtige Umsätze aus, erhöht die private Nutzung nicht nur den Gewinn, sondern auch die Belastung mit Umsatzsteuer. Wie bei einem Fahrtenbuch sind die Kfz-Kosten im Verhältnis der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer aufzuteilen. Der Umsatzsteuer unterliegen jedoch nur die anteiligen Kosten für Privatfahrten, bei denen zuvor ein Vorsteuerabzug beansprucht werden konnte.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 6 Abs. 1 Nr. 4| 23-11-2023

10. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Investitionsabzugsbetrag: Investitionsfristen

Investitionsabzugsbetrag: Investitionsfristen

Ein Investitionsabzugsbetrag

  • ist im Jahr der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts durch Gewinnerhöhung in Höhe des ursprünglichen Abzugsbetrags aufzulösen (der Gewinn kann entsprechend gemindert werden, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert werden; dadurch fällt die Abschreibung und ggf. auch die Sonderabschreibung geringer aus. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut vermietet oder bis zum Ende des Folgejahres nach dem Investitionsjahr ausschließlich bzw. fast ausschließlich betrieblich genutzt wird;
  • ist rückwirkend im Ursprungsjahr aufzulösen, wenn spätestens 3 Jahre nach der Rücklagenbildung, keine begünstigte Investition erfolgt ist;
  • kann freiwillig vor Ablauf von 3 Jahren nach der Rücklagenbildung rückwirkend im Ursprungsjahr aufgelöst werden.

Die dreijährige Frist für die rückwirkende Auflösung des Investitionsabzugsbetrags im Ursprungsjahr ist aufgrund der Coronakrise wie folgt verlängert worden:

  • Bildung des Investitionsabzugsbetrags in 2017: Investitionsfrist läuft bis zum Ende des 6. Jahres, das auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Jahres (= Ende der Investitionsfrist ist der 31.12.2023)
  • Bildung des Investitionsabzugsbetrags in 2018: Investitionsfrist läuft bis zum Ende des 5. Jahres, das auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgt (= Ende der Investitionsfrist ist der 31.12.2023)
  • Bildung des Investitionsabzugsbetrags in 2019: Investitionsfrist läuft bis zum Ende des 4. Jahres, das auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgt (= Ende der Investitionsfrist ist der 31.12.2023)

Für Investitionsabzugsbeträge, die in den Jahren ab 2020 gebildet worden sind, beträgt die Investitionsfrist wieder 3 Jahre. Das bedeutet, dass die Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge, die im Jahr 2020 gebildet wurden, ebenfalls am 31.12.2023 ausläuft.

Abweichendes Wirtschaftsjahr: Wenn das Wirtschaftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist auf das Wirtschaftsjahr abzustellen, das

  • nach dem 31.12.2016 beginnt und vor dem 1.1.2018 endet bzw.
  • nach dem 31.12.2017 beginnt und vor dem 1.1.2019 endet bzw.
  • nach dem 31.12.2018 beginnt und vor dem 1.1.2020 endet.
Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 52 Absatz 16| 09-11-2023

27. Oktober 2023 - Kommentare deaktiviert für Gewinn-Schätzung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Gewinn-Schätzung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Sind Buchführung und Aufzeichnungen formell ordnungsgemäß, führen materielle Mängel nur dann zu einer Schätzungsbefugnis des Finanzamts, wenn diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich unrichtig sind. Die objektive Beweislast für steuererhöhende Tatsachen trägt das Finanzamt. Die bei Überschussrechnern zulässige Papierform erfüllt die formellen Voraussetzungen, zu denen er verpflichtet war.

Praxis-Beispiel:
Die Buchführung des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung bereits deswegen mit formellen Mängeln behaftet, weil er die Einzelaufzeichnungen der beiden eingesetzten Kassen nicht vorgelegt hat. Zudem habe man feststellen können, dass nicht sämtliche erzielten Umsätze erklärt wurden. Bei Einsatz eines elektronischen Kassensystems bestehe eine Einzelaufzeichnungspflicht. Einzelpositionen dürften nicht zusammengefasst oder verdichtet werden. Die elektronischen Einzelaufzeichnungen sind aufzubewahren und zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Der Antragsteller habe auch eingeräumt, dass die im Mai 2016 erklärten Einnahmen von 16.808,00 € zu niedrig und damit falsch seien.

Bei summarischer Prüfung ist eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts zu bejahen. Auch die vom Finanzamt gewählte Schätzungsmethode ist aus Sicht des Finanzgerichts nicht zu beanstanden. Lediglich hinsichtlich der Höhe des vom Finanzamt angesetzten durchschnittlichen Tageserlöses hält der Senat für Zwecke des Aussetzungsverfahrens geringfügige Korrekturen der Zahlen und die Berechnung eines Sicherheitsabschlags für erforderlich. Für eine darüber hinausgehende Aussetzung der Vollziehung wegen der vom Antragsteller behaupteten unterbliebenen Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen besteht kein Anlass.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 EStG selbst normiert keine Verpflichtung zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben (vgl. etwa BFH-Urteil vom 15.4.1999 IV R 68/98, BStBl II 1999, 481). Aus den allgemeinen Grundsätzen der Feststellungslast folgt insoweit lediglich, dass Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, verpflichtet sind, die ihrer Gewinnermittlung zugrundeliegenden Belege aufzubewahren (vgl. BFH-Beschluss vom 7.2.2008 X B 189/07).

Nach Maßgabe der finanzgerichtlichen Rechtsprechung sind die folgenden Möglichkeiten für eine ordnungsmäßige Aufzeichnung von Bareinnahmen in Fällen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung anerkannt:

  1. eine geordnete Belegablage mit Einzelaufzeichnungen der Erlöse;
  2. Verzicht sowohl auf Einzelaufzeichnungen als auch auf ein tägliches Auszählen des Kassenbestands, aber Aufbewahrung der Ursprungsaufzeichnungen und Abgleich von Soll- und Ist-Bestand der Kasse "in gewissen Abständen" (insbesondere bei der Nutzung von Registrierkassen);
  3. Verzicht sowohl auf Einzelaufzeichnungen als auch auf die Aufbewahrung von Ursprungsbelegen, aber tägliches tatsächliches Auszählen der Kasse, das in fortlaufenden Kassenberichten dokumentiert wird.

Eine Verpflichtung zur Fertigung von Aufzeichnungen ergibt sich aus den umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten. Danach müssen u.a. die vereinbarten bzw. die vereinnahmten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen zu ersehen sein. Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG.

Die vom Finanzamt gewählte Schätzungsmethode, einen durchschnittlichen Tageserlös zu ermitteln und diesen auf die Streitjahre hochzurechnen, sieht das Finanzgericht grundsätzlich als plausibel und schlüssig an. Eine solche Hochrechnung vermag ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Düsseldorf, 5 V 1048/23 A (A,G,U,F)| 12-09-2023

15. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Neue Richtsatzsammlung 2022 veröffentlicht

Neue Richtsatzsammlung 2022 veröffentlicht

Das BMF hat die neueste Richtsatzsammlung veröffentlicht. Sie ist ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer Unterlagen zu schätzen. Wichtig! Die Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze sowie Halb- und Reingewinne, die in der Richtsatzsammlung aufgeführt sind, dienen dazu, individuelle Sachverhalte zu verallgemeinern.

Konsequenz: Bei einer pauschalierten Betrachtungsweise – wie es bei der Richtsatzsammlung der Fall ist – können naturgemäß nicht alle denkbaren Auswirkungen berücksichtigt werden. Das heißt, dass im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, ob und inwieweit bei der Anwendung der Richtsätze Anpassungen vorzunehmen sind. Hierbei hilft auch die Wiedergabe von Bandbreiten im Rahmen der Richtsatzsammlung. Das heißt, dass bei der Anwendung der Richtsätze die individuellen Verhältnisse der einzelnen Betriebe zu berücksichtigen sind. In wirtschaftlichen Krisenzeiten, wie z. B. aufgrund der Corona-Pandemie oder des Krieges in der Ukraine, können sich sowohl negative als auch positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Betrieben ergeben. Wichtig ist daher, in besonderem Maße auf eine individuelle Betrachtung zu achten.

Die Richtsätze gelten zwar nicht für alle, aber doch für eine Vielzahl von Branchen. Liegt ein Unternehmer deutlich außerhalb der Richtsätze, muss er mit einer Kontrolle durch das Finanzamt rechnen. Es sollte bereits im Vorfeld (am besten bei der Erstellung der Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung) geprüft werden, ob die Betriebsergebnisse innerhalb der Richtsätze liegen. Liegen sie außerhalb oder am unteren Rand, sollten die Gründe dafür festgestellt werden.

Was die einzelnen Spalten bedeuten (die angegebenen Zahlen geben die Spannbreite wieder und die darunter aufgeführte Zahl den Durchschnittswert):

  • Rohgewinnaufschlag ist der prozentuale Aufschlag auf den Wareneinsatz. Wenn z. B. Ware bzw. Material im Wert von 1.000 € eingesetzt wird und ein Rohgewinnaufschlag von 50% besteht, beträgt der Aufschlag (1.000 € x 50%=) 500 €.
  • Unter Rohgewinn ist der Prozentsatz ausgewiesen, mit dem der Rohgewinn aus dem Bruttowert herausgerechnet wird. Wenn z. B. eine Leistung für 3.000 € (ohne Umsatzsteuer) erbracht wird und der Rohgewinnsatz 68% beträgt, liegt der Wareneinsatz bei 3.000 € - (3.000 € x 68%) = 960 €.
  • Der Rohgewinn ist bei Handelsbetrieben mit Rohgewinn I und bei Handwerks- und gemischten Betrieben mit Rohgewinn II bezeichnet. Beim Rohgewinn II werden neben dem Waren- und Materialeinsatz auch die Fertigungslöhne einbezogen.
  • Halbreingewinn ist der Rohgewinn abzüglich der Betriebsausgaben mit Ausnahme der Gehälter, Löhne und Aufwendungen für die eigenen oder gemieteten Räume sowie der Gewerbesteuer.
  • Reingewinn ist der Halbreingewinn abzüglich der noch nicht abgezogenen Betriebsausgaben.

Wichtig! Bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von der Richtsatzsammlung abweichen. Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, so ist der Gewinn unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls (ggf. unter Anwendung von Richtsätzen) zu schätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht allerdings nicht.

Die Richtsätze finden auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Hierzu sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (ggf. Umrechnung der Einnahmen und Ausgaben von Ist- auf Sollbeträge, Neutralisierung der Umsatzsteuer, Zuordnung außerordentlicher bzw. periodenfremder Aufwendungen und Erträge zum Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit). Gegebenenfalls müssen im Rahmen der Richtsatzschätzung zusätzlich Bestandsveränderungen (z. B. Warenbestände, Forderungen und Verbindlichkeiten) ermittelt bzw. geschätzt und berücksichtigt werden.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV D 3 - S 1544/19/10001 :009 DOK 2023/0753201| 09-08-2023

15. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Durchschnittssatz in der Landwirtschaft

Durchschnittssatz in der Landwirtschaft

Die Umsatzsteuer ist für bestimmte Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden mit 10,7% festzusetzen (§ 24 UStG i.d. Fassung des Streitjahres). Die Vorsteuer ist in diesem Fall ebenfalls auf 10,7% der Bemessungsgrundlage festzusetzen. Somit gleichen sich Umsatzsteuer und Vorsteuer aus, so dass keine Zahllast entsteht. Der BFH hat entschieden, dass diese Durchschnittssatzbesteuerung nur für inländische Land- und Forstwirte gilt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist eine Landwirtin, deren land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mit Viehbestand sich in Österreich befindet. Die Klägerin wird in Österreich als pauschalbesteuerte Landwirtin geführt. Sie verkaufte 2018 selbst erzeugte Produkte aus eigener Ziegenhaltung auf einem Wochenmarkt in Deutschland. Sie erklärte steuerpflichtige Umsätze nach § 24 UstG, für die keine Steuer zu entrichten sei. Das Finanzamt ging es davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung der Umsätze nach Durchschnittssätzen nicht vorliegen. Es unterwarf die erklärten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Das Finanzgericht München gab der Klage statt.

Der BFH hat entgegen der Auffassung des Finanzgerichts entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung in EU-konformer Auslegung allein auf inländische landwirtschaftliche Betriebe anzuwenden ist. Der Sinn und Zweck der Pauschalbesteuerung der Land- und Forstwirte besteht darin, die Vorsteuerbelastung aus Vereinfachungsgründen pauschaliert auszugleichen. Hierzu haben die Mitgliedstaaten, die eine Pauschalregelung eingeführt haben, anhand von makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre die Prozentsätze für den Pauschalausgleich zu bestimmen. Darüber hinaus dürfen die Prozentsätze für den Pauschalausgleich nicht dazu führen, dass es zu Erstattungen kommt.

Der Zweck wird mit einer Erfassung ausländischer Land- und Forstwirte durch eine nationale Pauschalierungsregelung nicht erreicht. Die Ermittlung der makroökonomischen Daten kann von jedem Mitgliedstaat nur in Bezug auf die im jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Land- und Forstwirte erfolgen. Damit beziehen sich die Pauschalausgleichs-Prozentsätze auf die wirtschaftliche Tätigkeit der im jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Land- und Forstwirte.

Quelle:BFH| Urteil| XI R 14/21| 21-03-2023

8. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Betriebsausgaben-Pauschale: Anwendung

Betriebsausgaben-Pauschale: Anwendung

Die Finanzverwaltung gewährt für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit eine Betriebsausgabenpauschale (H 18.2 EStH). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung nur dann von einer hauptberuflichen selbständigen schriftstellerischen Tätigkeit ausgeht, wenn der Steuerpflichtige zeitlich zu mehr als einem Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs schriftstellerisch tätig sein muss.
Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Arbeitgeber-Fahrzeug auch zur außerdienstlichen Nutzung überlassen, hat er den geldwerten Vorteil zu versteuern. Dieser geldwerte Vorteil wird nicht durch die AfA der Garage gemindert, wenn keine Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war als Syndikusrechtsanwalt/-steuerberater angestellt und erzielte insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben verfasste er steuerliche Fachbeiträge und Kommentierungen und erhielt dafür Vergütungen. Diese Einkünfte ordnete der Kläger den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu. Die Klägerin war als Funktionsoberärztin angestellt und erzielte insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ferner erhielt sie Vergütungen für die Erstellung ärztlicher Patientengutachten und aus einem Lehrauftrag. Diese Einkünfte ordnete sie den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu. Der Kläger machte pauschal 30% der Einnahmen für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit als Betriebsausgaben geltend. Die Klägerin behandelte die Einnahmen aus einer Prüfungsvergütung gem. § 3 Nr. 26 EStG als steuerfrei und zog von ihren Vergütungen für die Patientengutachten und den Einnahmen aus dem Lehrauftrag einen Betrag in Höhe von 30% der Einnahmen als Betriebsausgaben ab.

Das Finanzamt berücksichtigte beim Kläger nur einen pauschalen Betriebsausgabenabzug von 25% der Einnahmen für eine nebenberuflich ausgeübte schriftstellerische und wissenschaftliche Tätigkeit, begrenzt auf 614 € sowie bei der Klägerin nur 98 €. Eine Minderung des geldwerten Vorteils des Klägers aus der Überlassung der Fahrzeuge in Höhe der Garagen-AfA lehnte das Finanzamt ab.

Eine ordnungsgemäße Einnahmen-Überschuss-Rechnung setzt grundsätzlich voraus, dass die Höhe der Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen wird. Eine förmliche Aufzeichnungspflicht besteht hingegen nicht. Für steuermindernde Tatsachen muss ein Steuerpflichtiger auch bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung seine Betriebsausgaben so festhalten, belegen und aufbewahren, dass das Finanzamt diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann. Eine Ausnahme hiervon bildet die Betriebsausgabenpauschale in H 18.2 EStH. Die Verwaltungsanweisung gibt eine Vereinfachung für das Vorliegen von Betriebsausgaben vor, sodass insoweit von den Finanzämtern auch darauf verzichtet werden kann, Belege anzufordern.

Das Finanzamt sieht in der Verwaltungsanweisung eine spezifische und ausschließliche Regelung für Einkünfte aus einer hauptberuflichen selbständigen schriftstellerischen Tätigkeit vor. Zur Abgrenzung zwischen hauptberuflich und nebenberuflich ausgeübter schriftstellerischen Tätigkeit stellt das Finanzamt auf die Kriterien in § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiter-Pauschale) ab. Für die Klägerin fehlt es bei diesem Verständnis schon an einer schriftstellerischen Tätigkeit, da die von ihr erstellten Patientengutachten nicht an die Öffentlichkeit gerichtet oder für diese bestimmt waren. Für den Kläger verneint das Finanzamt eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit, da er nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer schriftstellerischen Vollzeittätigkeit für seine schriftstellerische und wissenschaftliche Tätigkeit aufgewendet hat. Diese Auslegung ist aus der Sicht des BFH nicht zu beanstanden.

Das Finanzgericht hat auch zutreffend entschieden, dass die Garagen-AfA nicht den geldwerten Vorteil des Klägers aus der Überlassung der Dienstwagen zur außerdienstlichen Nutzung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mindert.

Quelle:BFH| Urteil| VIII R 29/20| 03-07-2023

1. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern

Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden in der Regel gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung). Für die degressive Abschreibung, die zuletzt für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zum 31.12.2022 verlängert wurde, gibt es im Entwurf des Wachstumschancengesetzes nun einen neuen Zeitrahmen. Danach gilt die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) steuerlich 

  • für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und vom 1.10.2023 bis 31.12.2024 anschafft oder herstellt wurden bzw. werden,
  • in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25%.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem 2,5-fachen (maximal 25%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Das bedeutet, dass diese Abschreibungsart am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer schafft im Oktober 2023 einen Kopierer für netto 4.900 € an, den er nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 7 Jahre abschreiben muss. Die degressive Abschreibung beträgt 4.900 € : 7 Jahre = 700 € x 2,5 = 1.750 €, maximal 25% von 4.900 € = 1.225 €. 

Anschaffungskosten 2023 4.900,00 €
Abschreibung 25% von 4.900 € =  
1.225,00 € für 3 Monate = 306,25 €
Buchwert am 31.12.2023 4.593,75 €
Abschreibung 2024: 4.593,75 € x 25% = 1.148,44 €
Buchwert am 31.12.2024 3.445,31 €
Abschreibung 2025 861,33 €
Buchwert 31.12.2025 2.583,98 € usw.

Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und vom 1.10.2023 bis 31.12.2024 anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für

  • die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
  • die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.

Bei Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und vom 1.10.2023 bis 31.12.2024 anschafft oder herstellt wurden oder werden, und bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der letzte Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 4 des Wachstumschancengesetz, § 7 Abs. 2 EStG| 31-08-2023

11. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Sammelposten: Geplante Änderungen ab 2024

Sammelposten: Geplante Änderungen ab 2024

Derzeitige Regelung: Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 € und nicht mehr als 1.000 € kann ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Die in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden dann zu einem Sammelposten zusammengefasst, wenn

  • deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto (also ohne Umsatzsteuer) mehr als 250 €, aber nicht mehr als 1.000 € betragen, und diese
  • beweglich,
  • abnutzbar und
  • selbständig (= für sich allein) nutzbar sind.

Dieser Sammelposten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 4 Jahren mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufgelöst werden. Für die Anschaffungen muss für jedes Jahr, in dem die Poolabschreibung angewendet wird, jeweils ein eigener Sammelposten gebildet werden.

Geplante Regelung nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes für die Anschaffung, Herstellung oder Einlage von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ab 2024: Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 € und nicht mehr als 5.000 € kann ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Die in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden dann zu einem Sammelposten zusammengefasst, wenn

  • deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto (also ohne Umsatzsteuer) mehr als 250 €, aber nicht mehr als 5.000 € betragen, und diese
  • beweglich,
  • abnutzbar und
  • selbständig (= für sich allein) nutzbar sind.

Dieser Sammelposten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 2 Jahren mit jeweils 1/3 gewinnmindernd aufgelöst werden. Diese Aufteilung ist zwingend anzuwenden, Ausnahmen existieren nicht. Für die Anschaffungen muss für jedes Jahr, in dem die Poolabschreibung angewendet wird, jeweils ein eigener Sammelposten gebildet werden.

Fazit: Der neue Sammelposten ist vorteilhaft bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250 € und 5.000 € liegen und deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mehr als 3 Jahre beträgt.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 3 des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes| 10-08-2023