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26. Mai 2023 - Kommentare deaktiviert für Verdeckte Gewinnausschüttung: Verzicht auf Verzinsung

Verdeckte Gewinnausschüttung: Verzicht auf Verzinsung

Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer Darlehensforderung, die auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbucht ist, kann es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Liegen keine Anhaltspunkte vor, ist der fremdübliche Zinssatz zu schätzen. Es ist regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn ein Zinssatz zugrunde gelegt wird, bei dem die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen geteilt (halbiert) wird.

Praxis-Beispiel:
Zwischen dem Einzelunternehmer und der GmbH bestand sowohl eine Betriebsaufspaltung als auch eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft (mit der GmbH als Betriebsgesellschaft). Ab dem Jahr 2000 führte die GmbH in ihrer Buchhaltung ein Konto, auf dem Zahlungsbewegungen im Verhältnis zum Einzelunternehmer gebucht und verrechnet wurden und dessen Saldo gesondert im Jahresabschluss ausgewiesen wurde. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Einzelunternehmer der GmbH Beträge (ggf. im Wege der Verrechnung) zu erstatten hatte. Besondere Vereinbarungen dazu waren nicht getroffen worden.

Ein Teil des ermittelten Forderungsgesamtbetrags sei auszubuchen und die damit verbundene bilanzielle Gewinnminderung durch Ansatz einer entsprechend hohen verdeckten Gewinnausschüttung zu neutralisieren. Im Übrigen sei die verdeckte Gewinnausschüttung (= zinslose Überlassung des auf dem Verrechnungskonto ausgewiesenen Gesamtbetrags) unter Ansatz eines fremdüblichen Zinssatzes von 4,5 % zu bewerten. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab.

Gewährt die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter ein Darlehen, kommt eine verdeckte Gewinnausschüttung insoweit in Betracht, als der Kredit zinslos oder zu einem unangemessen niedrigen Zins gewährt wird. Davon ist auszugehen, wenn die Gesellschaft für ihren Gesellschafter ein unangemessen verzinstes Verrechnungskonto führt, das einen Saldo zugunsten der Gesellschaft ausweist.

Das Finanzgericht hat darüber zu entscheiden, wie der Fremdvergleich im Einzelfall durchzuführen ist. Das Finanzgericht muss bei der Ermittlung des "fremdüblichen" Preises allerdings beachten, dass es häufig nicht "den" Fremdvergleichspreis, sondern eine Bandbreite von Preisen geben wird. In einem solchen Fall ist bei der Berechnung der verdeckten Gewinnausschüttung von dem günstigsten Vergleichspreis auszugehen. Der BFH hat für Fälle, in denen eine Gesellschaft für ihren angestellten Gesellschafter ein unangemessen verzinstes Verrechnungskonto nach § 42 Abs. 3 GmbHG führt, zur Bemessung des angemessenen Zinssatzes den als "Margenteilungsgrundsatz" bezeichneten Erfahrungssatz als sachgerecht anerkannt, an dem sich das Finanzgericht ohne Rechtsfehler orientiert hat.

Die Teilung der Marge beruht auf einer Beobachtung des Wirtschaftslebens und damit auf einem Erfahrungssatz, den der BFH als fremdübliches Verhalten auch für das Verhältnis zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter annimmt. Es besteht auch kein zwingender Grund, sich in der "Kreditvergabesituation" allein an dem erzielbaren Habenzins als Vergleichsmaßstab und in der "Kreditaufnahmesituation" allein an dem vom Kreditnehmer hinzunehmenden Sollzins zu orientieren.

Quelle:BFH| Urteil| I R 27/20| 21-02-2023

26. Mai 2023 - Kommentare deaktiviert für Gebrauchtfahrzeug: Schätzung der Restnutzungsdauer

Gebrauchtfahrzeug: Schätzung der Restnutzungsdauer

Die Nutzungsdauer eines Firmen-Pkw beträgt nach der amtlichen Abschreibungstabelle 6 Jahre. Das entspricht einer linearen Abschreibung von 16,67% pro Jahr. Die amtliche Abschreibungstabelle gilt jedoch nur für neue Fahrzeuge. Bei Gebrauchtfahrzeugen muss die Restnutzungsdauer im Zeitpunkt des Erwerbs geschätzt werden. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der BFH die Nutzungsdauer für neue Fahrzeuge von 6 Jahren, so wie sie in der amtlichen Abschreibungstabelle ausgewiesen ist, für die Rechtsprechung nicht als verbindlich ansieht. Bei einer normalen jährlichen Fahrleistung von 15.000 km hält er eine Nutzungsdauer von 8 Jahren für angemessen, was einer jährlichen Abschreibung von 12,5% entspricht. Die 8-jährige Nutzungsdauer entspricht nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung somit einer Fahrleistung von 120.000 km.

Für gebrauchte Pkw gibt es keine festen Regeln, nach denen die verbleibende Nutzungsdauer ermittelt werden kann. Die verbleibende Restnutzungsdauer ist bei Erwerb eines gebrauchten Pkw neu zu schätzen. Je nach Alter und Kilometerleistung des gebraucht gekauften Pkw kann sich aus der Addition der Nutzungsdauer bis zum Kauf des Fahrzeugs und der sich anschließenden Restnutzungsdauer eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 6 bzw. 8 Jahren ergeben. Bei der Beurteilung der verbleibenden Nutzungsdauer sind folgende Kriterien zu beachten:

  • Pkw-Typ, z. B. ohne oder mit E-Antrieb, 
  • Alter des Fahrzeugs, jährliche Fahrleistung und
  • betriebstypischer Einsatz.

Die amtliche Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter unterscheidet nicht zwischen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und Elektrofahrzeugen bzw. Plug-In-Hybridfahrzeugen. Ein wertbeeinflussender Faktor bei Elektrofahrzeugen bzw. Plug-In-Hybridfahrzeugen ist sicherlich das Batteriesystem. Es stehen zurzeit keine repräsentativen Erfahrungen zur Verfügung, um die Lebensdauer von Batteriesystemen zutreffend einschätzen zu können. 

Beim Kauf eines gebrauchten Elektro-Fahrzeugs ist der aktuelle Zustand der Batterie ein wesentlicher Faktor, weil diese eines der wesentlichen und teuersten Bestandteile ist. Da es inzwischen Möglichkeiten gibt, die Qualität der Batterie zu testen, macht es Sinn, diesen Test vor dem Kauf eines Elektro-Fahrzeugs durchführen zu lassen. Dadurch sind nicht nur teure Reparaturen vermeidbar, vielmehr lässt sich dadurch auch die voraussichtliche Nutzungsdauer besser bestimmen. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung hierzu liegt bisher noch nicht vor.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Praxisfall| 25-05-2023

19. Mai 2023 - Kommentare deaktiviert für Wann Drittaufwand abziehbar ist

Wann Drittaufwand abziehbar ist

Drittaufwand liegt vor, wenn ein Dritter Aufwendungen trägt, die der Steuerpflichtige schuldet. Grundsätzlich gilt, dass ein Steuerpflichtiger nur seine eigenen Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend machen kann. Aber! Aufwendungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten können steuerlich abgezogen werden, wenn ein abgekürzter Zahlungs- und/oder Vertragsweg vorliegt. Ein abgekürzter Zahlungsweg liegt vor, wenn ein Dritter (z. B. ein Angehöriger) anstelle einer Schenkung die Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln übernimmt.

Fazit: Aufwendungen eines Dritten, die durch die Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, sind als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu werten, wenn es sich um eine Abkürzung des Zahlungswegs handelt, d.h. wenn der Dritte für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet.

Praxis-Beispiel: 
Ein Dritter schließt in eigenem Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag über Instandsetzungsarbeiten ab. Aufgrund dessen schuldet er die Zahlung (= abgekürzter Vertragsweg). Diese Aufwendungen sind dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. Das heißt, der Steuerpflichtige kann diesen Aufwand bei seinen Vermietungseinkünften als Werbungskosten abziehen, weil der Dritte ihm den Betrag zuwendet.

Der übernommene Aufwand stellt beim Steuerpflichtigen selbst Werbungskosten (z. B. bei der Handwerkerrechnung bzgl. einer im Privatvermögen vermieteten Immobilie) oder Betriebsausgaben (z. B. bei einer Handwerkerrechnung bzgl. des betrieblich genutzten Gebäudes) dar. Die Gründe für die Übernahme der Verbindlichkeit sind hierbei nicht von Bedeutung. So kann dies etwa vorkommen, um den Betrieb in einem finanziellen Engpass zu unterstützen oder auch nur wegen einer schnelleren oder einfacheren Abwicklung der Zahlungsvorgänge.

Praxis-Beispiel:
Die Ehefrau ist Eigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Weil ihr Hauskonto im Augenblick kein ausreichendes Guthaben ausweist, überweist der Ehemann eine Reparaturrechnung von seinem Gehaltskonto. Ein späterer Ausgleich ist zwischen den Ehegatten nicht vereinbart und wird wegen der gemeinsamen Wirtschaftsführung auch nicht geleistet. In diesem Fall wird der Drittaufwand steuerlich anerkannt. Die Ehefrau kann deshalb die entsprechenden Reparaturkosten als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften abziehen, obwohl sie den Aufwand nicht selbst getragen hat.

Die Begründung sieht die Rechtsprechung in dem Gedanken der Abkürzung des Zahlungswegs: Der Ehemann hätte der Ehefrau zuerst den Geldbetrag schenken können, z. B. durch Übergabe der Zahlungsmittel oder durch Überweisung auf ihr Konto. Anschließend hätte die Ehefrau aus den geschenkten Mitteln die Werbungskosten bezahlen können. Die steuerliche Anerkennung des Drittaufwands bei Abkürzung des Zahlungsweges soll den Ehegatten diesen umständlichen Zahlungsweg ersparen. Gleiches würde auch gelten, wenn im Beispielsfall die Beteiligten nicht verheiratet oder nicht verwandt sind. Sie müssen auch keine nahestehenden Personen sein.

Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt Drittaufwand vor, wenn ein Dritter sie trägt und das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Deshalb kommt die Berücksichtigung einer Abschreibung oder einer Aufwandsverteilung für einen vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteil als Betriebsausgabe grundsätzlich nicht in Betracht, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Gebäudes allein vom Eigentümer-Ehegatten aufgenommen wurde und die Zahlungen zur Tilgung dieses Darlehens von einem gemeinsamen Oder-Konto der Eheleute geleistet werden.

Fazit: Der Bereich des Drittaufwands berührt Fragen der persönlichen Leistungsfähigkeit und somit auch des objektiven Nettoprinzips. Es fehlen hier gesetzliche Regelungen. Somit kommt der Auswertung der Rechtsprechung erhöhte Bedeutung zu. Das Verständnis der durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze durch die Finanzverwaltung ist häufig sehr restriktiv zu Lasten der Steuerpflichtigen. Dennoch bieten die Anweisungen in den Einkommensteuer-Hinweisen eine wertvolle Hilfestellung beim Bearbeiten und Lösen einschlägiger Fälle.

Quelle:Sonstige| Sonstige| H 4.7 EStH| 18-05-2023

14. April 2023 - Kommentare deaktiviert für Betriebsausgabenpauschale: Schriftsteller

Betriebsausgabenpauschale: Schriftsteller

Für die Betriebsausgabenpauschale bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr  und Prüfungstätigkeit gilt: Pauschbeträge werden ohne Nachweis gewährt, weil gesetzlich unterstellt wird, dass diese Aufwendungen entstanden sind. Es ist allerdings ausgeschlossen, zusätzlich die tatsächlichen Kosten geltend zu machen.

Die Höchstbeträge der Betriebsausgabenpauschale sind ab 2023 erhöht worden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung der vorgenannten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:

  • bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30% der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600 € (vor 2023: 2.455 €) jährlich
  • bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags  oder nebenberufliche Lehr  und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine sogenannte Übungsleiter-Tätigkeit handelt, auf 25% der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 € (vor 2023: 614 €) jährlich. Der Höchstbetrag von 900 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.

Hinweis: Anstelle der Pauschale können die höheren tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 6 - S 2246/20/10002 :001| 05-04-2023

31. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Rückstellung für Mitarbeiterboni

Rückstellung für Mitarbeiterboni

Eine Rückstellung kann gebildet werden, wenn die Verbindlichkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dem Grunde nach künftig entsteht. Davon ist auszugehen, wenn Mitarbeiterboni ohne rechtliche Verpflichtung seit Jahren gezahlt werden. 

Eine wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit liegt vor, wenn die Mitarbeiterboni in der Hauptsache die Leistungen der Mitarbeiter im abgelaufenen Geschäftsjahr abgelten sollen, auch wenn hierdurch eine Mitarbeiterbindung als Nebenzweck erreicht wird. Wertauffallende Umstände, die spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilanz aufzustellen gewesen wäre, bekannt wurden, können berücksichtigt werden.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH zahlte ihren Arbeitnehmern nach Ablauf eines guten Geschäftsjahres Mitarbeiterboni. Hierüber gab es bei einem Teil der Mitarbeiter keine schriftlichen Vereinbarungen. Bei anderen Mitarbeitern wurde im Vertrag informell festgehalten, dass es sich um eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch handelt. In den Jahren 2011-2013 wurde in jedem Jahr ein Bonus ausbezahlt. Für das Jahr 2014 wurde Anfang 2015 eine Bonuszahlung per Mail angekündigt und im März 2015 ausbezahlt. Für diesen Betrag bildete die GmbH eine Rückstellung. Bei einer Betriebsprüfung vertrat das das Finanzamt die Auffassung, dass die Bildung einer Rückstellung nicht möglich sei. Der Bonusanspruch hänge von Bedingungen ab, die in der Zukunft liegen, da über die Höhe erst im Folgejahr und abhängig von der zukünftigen Gewinnsituation der Gesellschaft entschieden werde. Der Bonusanspruch sei auch nicht vertraglich oder durch eine Betriebsvereinbarung fixiert.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach entstanden ist, auch wenn die Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf den Bonus hatten. Eine Rückstellung kann auch dann gebildet werden, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verbindlichkeit dem Grunde nach künftig entsteht, wobei deren Höhe noch ungewiss sein kann.

Wegen des Vorbehalts der Freiwilligkeit stand die Verbindlichkeit am Bilanzstichtag weder dem Grunde, noch der Höhe nach mit Sicherheit fest. Allerdings war auf Grund der jahrelangen ständigen Ausübung die künftige Entstehung einer Verbindlichkeit am Bilanzstichtag mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die wirtschaftliche Verursachung lag in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Bei den Boni handelte es sich um eine zusätzliche Vergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Zusammenhang zum abgelaufenen Geschäftsjahr ergibt sich aus der Anknüpfung an die Höhe des Monatsgehalts und aus der "Information" für neue Mitarbeiter, dass das Unternehmen "für Jahre mit gutem Geschäftsverlauf" im Folgejahr einen Mitarbeiterbonus zahlt.

Gegen die Rückstellung spricht nicht, dass der genaue Betrag am Bilanzstichtag noch nicht festgelegt worden war. In der Mail mit der Bonusankündigung, die vor der Bilanzerstellung ergangen war, ist eine wertaufhellende Tatsache zu sehen, die in die Bewertung einfließen muss. Es liegt kein schwebendes Geschäft vor, das die Rückstellungsbildung ausschließen würde. Bei einem schwebenden Geschäft wird vermutet, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen. Im entschiedenen Fall hatte lediglich die Klägerin ihre Gehaltszusagen noch nicht vollständig erfüllt und war deshalb in Erfüllungsrückstand geraten.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 13 K 3467/19 F| 30-03-2023

3. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Änderung der Gewinnermittlung: Übergangsgewinn

Änderung der Gewinnermittlung: Übergangsgewinn

Der Übergang der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zur Gewinnermittlung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) erfordert die Ermittlung eines Übergangsgewinns. Soweit für Teilbereiche des Durchschnittssatzgewinns die Grundsätze der Einnahmen-Überschuss-Rechnung fortgelten, muss bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG kein Übergangsgewinn ermittelt werden.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind Eheleute und wurden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er ermittelte seinen Gewinn für das Wirtschaftsjahr vom 1.7.2015 bis 30.6.2016 (Wirtschaftsjahr 2015/2016) nach § 4 Abs. 3 EStG und für das Wirtschaftsjahr vom 1.7.2016 bis 30.6.2017 (Wirtschaftsjahr 2016/2017) nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG. Das Finanzamt berücksichtigte wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 einen Übergangsgewinn, den er zur Hälfte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr ansetzte.

Der BFH hat entschieden, dass aufgrund des Übergangs von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG ein Übergangsgewinn anzusetzen ist. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung handelt es sich um eine modifizierte (Geld-) Zufluss- und Abflussrechnung. Betriebseinnahmen werden grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses erfolgswirksam, während Betriebsausgaben, grundsätzlich im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam werden. Vom Zufluss- und Abflussprinzip abweichende Sonderregelungen gelten hingegen insbesondere für abnutzbare und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist eine selbständige Gewinnermittlungsart, die bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft neben den Gewinnermittlungsarten durch Bilanzierung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung steht. Das Wesen der Durchschnittssatzgewinnermittlung liegt im Verzicht auf die Ermittlung des "tatsächlichen" Gewinns. Stattdessen wird der Gewinn nach gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Werten bemessen.

Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfordert es, die einzelnen betrieblichen Geschäftsvorfälle entsprechend den steuerlichen Maßstäben und Wertungen zu erfassen. Ein Geschäftsvorfall darf dabei nicht doppelt erfasst werden. Andererseits darf ein Geschäftsvorfall, der eine steuerliche Gewinnauswirkung haben soll, nicht unberücksichtigt bleiben. In beiden Fällen würde das Ziel einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verfehlt. Diese Grundsätze sind beim Wechsel der Gewinnermittlungsart zu beachten.

Soweit durch unterschiedliche Realisierungszeitpunkte beim Wechsel der Gewinnermittlungsart erfolgswirksame Geschäftsvorfälle doppelt oder überhaupt nicht erfasst werden, ist dies durch Zu- oder Abschläge zu korrigieren, sodass es zu einer Einmalbesteuerung des Geschäftsvorfalls kommt. Die Überleitungsrechnung beruht auf dem gedanklichen Modell des Wechsels von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung. Eine Anfangsbilanz ist dabei nicht aufzustellen, da eine solche für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht erforderlich ist. Die Überleitungsrechnung beruht nicht auf einer realen, sondern nur auf einer gedanklich aufgestellten Anfangs- oder Überleitungsbilanz.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass für Teilbereiche des Durchschnittssatzgewinns die Grundsätze der Einnahmen-Überschuss-Rechnung fortgelten. Für diese Teilbereiche muss folglich bei einem Wechsel von bzw. zur Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kein Übergangsgewinn ermittelt werden. Denn für die erforderlichen Gewinnkorrekturen kann es nur darauf ankommen, ob sich dadurch beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ohne entsprechende Korrekturposten Fehler ergeben würden.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 31/20| 22-11-2022

23. Dezember 2022 - Kommentare deaktiviert für Mitgliedsbeiträge an Vereine für Freizeitgestaltung

Mitgliedsbeiträge an Vereine für Freizeitgestaltung

Im Grundsatz können sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Sonderregelung schließt jedoch den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG). Dasselbe gilt für Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar.

Praxis-Beispiel:
Bei einem gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält, vertrat das Finanzamt die Auffassung, der Kläger dürfe keine Zuwendungsbestätigungen („Spendenbescheinigungen“) für Mitgliedsbeiträge ausstellen. Das Finanzgericht gab der Klage hingegen statt. Es hielt die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere.

Der BFH ist demgegenüber der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt und hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind Mitgliedsbeträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Damit kam es nicht darauf an, dass der klagende Verein neben den Freizeitbetätigungen noch andere Zwecke fördert.

Quelle:BFH| Urteil| X R 7/21| 27-09-2022

23. Dezember 2022 - Kommentare deaktiviert für Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023 

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023 

Bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränke) ist der ermäßigte Streuersatz anzuwenden. Diese Regelung ist befristet und wurde nunmehr bis zum 31.12.2023 verlängert. Das BMF hat auf dieser Basis die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für das Jahr 2023 (Sachentnahmen) bekannt gegeben.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse zu. 

Die Pauschbeträge für Sachentnahmen sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

Gewerbezweig  Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1. Januar bis 31. Dezember 2023
  ermäßigter
Steuersatz
voller
Steuersatz
insgesamt
Bäckerei 1.537 € 197 € 1.734 €
Fleischerei 1.368 € 522 € 1.890 €
Gast- und Speisewirtschaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen
b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 
1.678 €
2.919 €
579 €
762 €
2.257 €
3.681 €
Getränkeeinzelhandel 113 € 254 € 367 €
Café und Konditorei 1.481 € 550 € 2.031 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 663 € 0 € 663 €
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 1.284 € 339 € 1.623 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 353 € 156 € 509 €

 

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV A 8 - S 1547/19/10001 :004| 20-12-2022

9. Dezember 2022 - Kommentare deaktiviert für Betriebsausgabenabzug: Zurechnung des Mehrgewinns

Betriebsausgabenabzug: Zurechnung des Mehrgewinns

Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt es regelmäßig darauf an, wann Beträge verausgabt wurden. Stellt das Finanzamt fest, dass Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, die nicht betrieblich veranlasst waren, ist der Gewinn entsprechend zu erhöhen. Dieser Mehrgewinn ist abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nur dem Gesellschafter zuzurechnen, dem die Aufwendungen ausschließlich zugutegekommen sind. 

Praxis-Beispiel:
Zwei Ingenieure hatten sich zu einer GbR zusammengeschlossen. Die GbR ermittelte ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Beide Gesellschafter waren nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils zur Hälfte am Gewinn beteiligt. Einer der Gesellschafter hatte insgesamt 14.488,02 € aus Gesellschaftsmitteln bezahlt und als Betriebsausgaben erfasst, obwohl diese Aufwendungen nicht betrieblich veranlasst waren. Die zugrundeliegenden Aufwendungen sind ausschließlich diesem Gesellschafter zugutegekommen. 

Das Finanzamt erhöhte den Gewinn um 14.488,02 € und rechnete jedem der Gesellschafter die Hälfte zu. Der benachteiligte Gesellschafter wehrte sich gegen die Gewinnverteilung und beantragte, dass der volle Mehrgewinn allein dem anderen Gesellschafter zugerechnet werden müsse.

Wenn ein Mitunternehmer der Gesellschaft zustehende Einnahmen gesellschaftsvertragswidrig auf sein eigenes Konto umleitet, sind diese Einnahmen nur diesem Gesellschafter als Sonderbetriebseinnahmen zuzurechnen. Entsprechend sind Mehrgewinne aus der Korrektur von Aufwendungen, die zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelt wurden und nur einem Gesellschafter zugutegekommen sind, ebenfalls nur dem Gesellschafter zuzurechnen, dem sie ausschließlich zugutegekommen sind. Die Besteuerung hat sich danach zu richten, was im Gewinnermittlungszeitraum tatsächlich geschehen ist. Kein Steuerpflichtiger hat ein Einkommen zu versteuern, das tatsächlich einem anderen zugeflossen ist.

Der Ersatzanspruch der Gesellschaft ist nur von Bedeutung, wenn er im Jahr der Einnahmenerzielung zu aktivieren ist (ggf. ist dann in der Sonderbilanz des schädigenden Mitunternehmers auch eine Ausgleichsverpflichtung zu passivieren). Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine Aktivierung des Anspruchs und eine Passivierung aufgrund der Art der Gewinnermittlung von vornherein ausgeschlossen. Es spielt somit keine Rolle, ob der GbR aufgrund der unrechtmäßigen Verausgabung der Gesellschaftsmittel ein Ersatzanspruch zusteht. Das heißt, dass ein Gewinn bei der Gesellschaft (oder eine Sonderbetriebsausgabe des schädigenden Mitunternehmers) erst entstehen kann, wenn der Ersatzanspruch der Mitunternehmerschaft vom Schädiger befriedigt wird.

Quelle:BFH| Urteil| VIII R 6/19| 27-09-2022

9. Dezember 2022 - Kommentare deaktiviert für Rechnungsabgrenzung: Neue Billigkeitsgrenze

Rechnungsabgrenzung: Neue Billigkeitsgrenze

Rechnungsabgrenzungsposten dienen dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Aktiviert werden vor dem Bilanzstichtag gezahlte Leistungen, die als Gegenleistung für die Zeit nach dem Bilanzstichtag bestimmt sind. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der BFH entschieden, dass aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden sind (Urteil vom 16.3.2021, X R 34/19). Der BFH begründet dies damit, dass das Gesetz keine entsprechenden Einschränkungen enthält.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wird nunmehr eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen. In § 5 Abs. 5 EStG wird eine neuer Satz 2 eingefügt, wonach der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens unterbleiben kann, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht übersteigt. Es handelt sich um ein Wahlrecht, das einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen auszuüben ist.

Diese gesetzliche Neuregelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 enden. Damit wird die „alte Rechtslage“ entsprechend dem BFH-Beschluss vom 18.3.2010 (X R 20/09) wieder hergestellt, sodass die neuere Entscheidung des BFH nicht mehr zur Anwendung kommt.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 1 des Jahressteuergesetzes 2022| 08-12-2022

25. November 2022 - Kommentare deaktiviert für Einnahmen: Zeitpunkt des Zuflusses

Einnahmen: Zeitpunkt des Zuflusses

Behält der Auftraggeber einen Teil des Honorars ein, weil damit eine Steuerschuld des Auftragnehmers bezahlt werden soll, führt der Einbehalt (noch) nicht zu einem Zufluss von Betriebseinnahmen. Bei einer Gewinnermittlung mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung tritt der Zufluss erst dann ein, wenn der Auftraggeber mit dem einbehaltenen Honoraranteil eine (Steuer-)Schuld des Auftragnehmers tatsächlich erfüllt. Es liegt dann ein abgekürzter Zahlungsweg vor.

Praxis-Beispiel:
Die im Inland wohnende Klägerin war im Rahmen einer selbständigen, künstlerischen Tätigkeit als Discjockey berufstätig. Ihr wurden in verschiedenen Staaten der europäischen Union (Auslands-)Aufträge vermittelt. Mit dem Vermittler war vereinbart, dass ihr von ihrem (höheren) Gesamthonorar nur ein Teilbetrag ("Netto"-Anteil) tatsächlich ausgezahlt wurde. Der verbleibende Differenzbetrag war dazu bestimmt, die dortigen in den (Auslands-)Staaten anfallenden (Quellen-)Steuern abzugelten.

Die Klägerin hat sich gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 gewendet, weil die im Ausland gezahlten Steuern 
•    nicht in ausreichendem Maße auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet worden seien bzw.
•    die Einkünfte aus ihrer künstlerischen Tätigkeit im europäischen Ausland nicht in tatsächlicher Höhe besteuert würden, sondern unzutreffend um einbehaltene Honoraranteile erhöht worden sind.

Die unbeschränkt steuerpflichtige Klägerin erzielt aus der Tätigkeit als Discjockey Einkünfte aus freiberuflicher und somit aus selbständiger Arbeit. Nach dem Welteinkommensprinzip unterliegen auch die im Ausland erzielten Einkünfte der Einkommensteuer. Sie ermittelte ihre Gewinne mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. 

Betriebseinnahmen sind wirtschaftlich endgültig vereinnahmte Geldzugänge. Maßgeblich ist insoweit, ob der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die jeweiligen Geldbeträge endgültig erlangt hat. Die Fälligkeit eines Anspruchs führt (ohne seine Erfüllung) bei der Ermittlung des Gewinns (noch) nicht zu einem Zufluss. Entscheidend ist allein der uneingeschränkte wirtschaftliche Übergang oder das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis darüber. Ein Zufluss findet auch dann statt, wenn der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen auf dessen Rechnung an einen Dritten leistet und damit eine Schuld des Steuerpflichtigen tilgt (sog. abgekürzter Zahlungsweg). 

Fazit: Eine Zahlung ausländischer Steuern und deren Anrechnung auf die deutsche Steuerschuld nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Auftraggeber des Steuerpflichtigen einen Teil des Honorars einbehalten haben.

Quelle:BFH| Urteil| I R 10/18| 15-03-2022

11. November 2022 - Kommentare deaktiviert für Bewertung von Feldinventar und stehender Ernte

Bewertung von Feldinventar und stehender Ernte

Im Jahresabschluss können bei der Bewertung von Feldinventar und der stehenden Ernte standardisierte Werte (nach dem BMEL) angesetzt werden. Die standardisierten Werte sind im April 2022 aktualisiert worden. Die erstmalige Anwendung dieser aktualisierten Standardherstellungskosten für die Bewertung des Feldinventars und der stehenden Ernte kann zu einer Bestandserhöhung 

  • im Wirtschaftsjahr 2021/2022 oder 
  • im Wirtschaftsjahr 2022

bei dem Feldinventar bzw. der stehenden Ernte (unfertige Erzeugnisse) führen und einen zusätzlichen buchtechnischen Gewinn (Umstellungsgewinn) auslösen. Der Umstellungsgewinn ermittelt sich aus der Gegenüberstellung der neuen und der bisherigen Standardherstellungskosten am maßgeblichen Bilanzstichtag für das gesamte Feldinventar bzw. die gesamte stehende Ernte. 

Aus Billigkeitsgründen kann der Steuerpflichtige in Höhe von höchstens 80% dieses Umstellungsgewinns in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres 2021/2022 bzw. des Wirtschaftsjahres 2022 eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens 25% der gebildeten Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. 

Praxis-Beispiel:
Ein Landwirt bewirtschaftet alleine (ohne Arbeitnehmer oder fremde Dienstleister) 100 Hektar (ha) landwirtschaftlich genutzte Fläche. Auf 60 ha wird im Wirtschaftsjahr 2021/2022 Winterweizen und auf 40 ha Roggen angebaut. Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Juli 2021 und endet am 30. Juni 2022. Der Landwirt ermittelt den Gewinn durch Bilanzierung nach § 4 Absatz 1 EStG. 

Die Standardherstellungskosten zum Bewertungsstichtag 30. Juni 2022 nach der bisherigen Bewertungsmethode (Betriebsgrößenklasse 50 bis 200 ha, Anteil bewerteter Arbeit 0%) betragen pro Hektar Winterweizen 492 € und pro Hektar Roggen 412 €, insgesamt somit:

60 ha x 492 € = 29.520 €
40 ha x 412 € = 16.480 €
Feldinventar bisher: 46.000 € 

Die Standardherstellungskosten zum Bewertungsstichtag 30. Juni 2022 nach der neuen Bewertungsmethode (Betriebsgrößenklasse 50 bis 200 ha, Anteil bewerteter Arbeit 0%) betragen pro Hektar Winterweizen 612 € und pro Hektar Roggen 508 €, insgesamt somit:

60 ha x 612 € = 36.720 €
40 ha x 508 € = 20.320 €
Feldinventar neu: 57.040 € 

 Aufgrund der neuen Bewertungsmethode des Feldinventars entsteht eine Bestandserhöhung von 11.040 €, die den Gewinn entsprechend erhöht. Der Gewinn, der durch diese Bestandserhöhung entsteht, wird in Höhe von 80% in eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt, somit in Höhe von 8.832 €. Die Rücklage ist in den 4 folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens 25 % der gebildeten Rücklage, also mit 2.208 €, gewinnerhöhend aufzulösen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 7 - S 2163/21/10001 :003| 07-11-2022

4. November 2022 - Kommentare deaktiviert für Entschädigung als verdeckte Gewinnausschüttung

Entschädigung als verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn Gesellschafter einer GmbH eine Entschädigungszahlung erhalten, die den Gewerbebetrieb der GmbH betrifft. Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist, dass der GmbH die Möglichkeit genommen wurde, selbst eine Entschädigungsvereinbarung zu treffen. Das heißt: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist nur anzunehmen, wenn der GmbH ein eigener gesetzlicher Entschädigungsanspruch zugestanden hätte.

Praxis-Beispiel:
Für einen geplanten Ausbau der Bundesautobahn wurden Grundstücksflächen benötigt, die von der GmbH für ihr Bauunternehmen genutzt wurden. Von den 5.314 m², die die GmbH nutzte, wurden 2.914 m² wegen eines drohenden Enteignungsverfahrens an die Bundesstraßenverwaltung verkauft. Diese Fläche verteilte sich auf zwei Grundstücksparzellen, die unterschiedlichen Eigentümern gehörten. Ein Grundstück gehörte den Gesellschaftern je zur Hälfte; das andere Grundstück gehörte einem Gesellschafter zu 50% und zwei anderen Personen je 25%. Die Grundstücke wurden der GmbH bisher für deren Betrieb unentgeltlich überlassen.

Die Entschädigungssumme belief sich auf 634.898 €, die sich wie folgt zusammensetzte: Finanzierung Mehrausgaben für Ersatzbetriebsflächen Eigentum 49.428 €; Mehrausgaben Ersatzbetriebsflächen Pacht 14.895 €; Ausbau wiederverwendbarer Betriebseinrichtungen 15.899 €; Herrichten der Ersatzbetriebsflächen 231.768 €; Versetzen von Materialien und Betriebseinrichtungen 43.260 €; Mehrwege und erhöhte Ladefahrzeugvorhaltung 279.648 €.

Die Entschädigungssumme wurde auf ein privates Konto überwiesen. Die Steuererklärungen der GmbH enthielten keine Angaben zur Entschädigungszahlung. Das Finanzamt behandelte die für den Straßenausbau gewährte Entschädigungszahlung, die die Gesellschafter der GmbH für die Grundstücke erhielten, die lediglich von der GmbH genutzt wurden, als verdeckte Gewinnausschüttung. Das Finanzgericht ist ebenfalls von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen, weil die Gesellschafter einen Schadenersatz erhalten hätten, der bei der GmbH als dem operativ tätigen Betriebsunternehmen durch die Betriebsverlagerung eingetreten sei.

Der BFH hat dem Finanzgericht widersprochen, weil die Gesellschafter die drohende Enteignung ihrer Grundstücke genutzt haben, um eine privatautonome Vereinbarung mit Deutschland abzuschließen. Der Vermögensbereich der GmbH, der eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen könnte, wäre durch den Abschluss dieser Vereinbarung nur dann berührt worden, wenn die Gesellschafter der GmbH die Chance vorenthalten hätten, eine eigene Entschädigungsvereinbarung abzuschließen.

Im vorliegenden Fall ist es nicht zu einer Enteignung gekommen, sondern nur zum Abschluss eines enteignungsbezogenen Vertrags. Der GmbH standen somit keine gesetzlichen Ansprüche zu, sodass sich auch nicht die Frage stellt, ob der Ersatzanspruch der Gesellschafter auch Schadenspositionen der GmbH beinhaltete, die einen Herausgabeanspruch begründen könnten. Fazit: Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nur dann vorliegen, wenn bei der Durchführung einer förmlichen Enteignung der Gesellschafter zusätzlich auch ein eigener gesetzlicher Entschädigungsanspruch der GmbH zugestanden hätte. Davon ist aber nicht auszugehen.

Die GmbH war bei der Entschädigung nicht als Hauptberechtigte beteiligt. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn die Enteignungsbehörde ein eigenes Recht der Klägerin, z. B. ein Nutzungsrecht am Grundstück, enteignet hätte. Hier ging es aber nur darum, das Grundeigentum der Gesellschafter zum Zwecke des Straßenbaus zu enteignen. Das Entschädigungsrecht gewährt hier nur dem Hauptberechtigten den Anspruch auf Entschädigung der Enteignungsfolgeschäden.

Die GmbH hätte eine Entschädigung nur unter der Voraussetzung erhalten können, wenn ihr das Nutzungsrecht nicht durch ein neues Recht ersetzt worden wäre. Im Streitfall hat aber die Klägerin ein neues Nutzungsrecht erhalten. Hinzu kommt, dass die GmbH hinsichtlich der Nutzung der "alten" Grundstücke keine gesicherte Rechtsposition hatte.

Quelle:BFH| Urteil| I R 25/19| 03-05-2022

28. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Freiwillige Zahlung der USt

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Freiwillige Zahlung der USt

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Dezember des Vorjahres, die innerhalb des maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, kann bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist eine als Steuerberatungsgesellschaft tätige Partnerschaftsgesellschaft, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Sie leistete am 10.1.2018 die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2017 in Höhe von 2.422,93 €. Aufgrund einer Dauerfristverlängerung war die Zahlung erst am 10.2.2018 fällig. Das Finanzamt lehnte es daher ab, diese Umsatzsteuer-Vorauszahlung als Betriebsausgabe für das Jahr 2017 anzuerkennen.

Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt beim Betriebsausgabenabzug das Abflussprinzip. Ausgaben sind daher grundsätzlich für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben gilt eine abweichende Zuordnung, wenn die Zahlung innerhalb eines Zehn-Tages-Zeitraums nach Ablauf eines Jahres erfolgt (§ 11 Abs. 2 EStG). Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, sodass eine abweichende Zuordnung der Ausgabe zum Vorjahr in Betracht kommen kann.

Aufgrund der Dauerfristverlängerung handelt es sich um eine Betriebsausgabe des Jahres 2018, auch wenn der Abfluss der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Dezember 2017 am 10.1.2018 erfolgte. Eine abweichende Zuordnung zum Vorjahr kommt nicht in Betracht, weil die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember nicht innerhalb des maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums fällig war. Das heißt, dass eine abweichende Zuordnung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung zum Vorjahr nicht möglich war, weil die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember erst nach Ablauf des Zehn-Tages-Zeitraums zum 10.2.2018 fällig war.

Quelle:BFH| Urteil| VIII R 25/20| 20-06-2022