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21. März 2025 - Kommentare deaktiviert für Kindergeld wegen seelischer Behinderung

Kindergeld wegen seelischer Behinderung

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob das Finanzgericht das Gutachten eines Psychotherapeuten als Grundlage nehmen durfte, dass im Zeitraum von nur einem Jahr eine seelische Behinderung vorlag, die einen Anspruch auf Kindergeld begründet. 

Praxis-Beispiel:
Die Mutter der betroffenen Tochter hatte Kindergeld wegen der seelischen Behinderung ihrer Tochter beantragt, die aus einer Depression nach medizinischen Eingriffen und Diagnosen von Tumoren resultierte. Das Finanzgericht hatte ein Gutachten von einem Psychotherapeuten einholen lassen, der zu dem Schluss kam, dass die Tochter in dem genannten Zeitraum an einer mittelgradigen depressiven Episode litt, die ihre Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten, erheblich einschränkte. Die Familienkasse bestritt dies mit dem Argument, dass eine medizinische Begutachtung durch einen Arzt erforderlich sei, um eine Behinderung festzustellen.

Fazit: Der BFH entschied, dass ein Gutachten eines Psychotherapeuten ausreichend sei, sofern dieser über die notwendige Fachkenntnis verfüge. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision der Familienkasse zurück. Er urteilte, dass das Finanzgericht zu Recht die Überzeugung gewonnen habe, dass die Tochter im relevanten Zeitraum seelisch behindert war und daher nicht in der Lage war, sich selbst zu unterhalten.

Quelle:BFH| Urteil| III R 9/23| 15-01-2025

21. März 2025 - Kommentare deaktiviert für Labordiagnostik: Umsatzsteuerfreiheit

Labordiagnostik: Umsatzsteuerfreiheit

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung von ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden, setzen kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Behandelnden und dem Patienten voraus.

Das Kriterium zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Befreiungstatbestände der EU-Richtlinie hängt weniger von der Art der Leistung ab als von dem Ort ihrer Erbringung. Diese bezieht sich auf Leistungen, die in Krankenhäusern erbracht werden und auf Leistungen, die außerhalb von Krankenhäusern erbracht werden. Das Entscheidende ist jedoch, dass die darin vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht von der Voraussetzung abhängt, dass die betreffende Heilbehandlungsleistung im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Patienten und dem Behandelnden erbracht wird. Das bedeutet, dass die Leistungen, die von einem Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik erbracht werden, regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit sind. In Abschnitt 4.14.1 u. 4 UStAE wird zwar das Urteil des EuGH zitiert. Die Konsequenz, dass generell von einer Steuerbefreiung auszugehen ist, werden im UStAE aber nicht deutlich herausgestellt.

Aber! Bei der ertragsteuerlichen Betrachtung ändert sich nichts, weil das Urteil des EuGH sich ausschließlich auf die EU-Richtlinien zur Umsatzsteuer bezieht.

Quelle:EuGH| Urteil| C-700/17| 17-09-2019

21. März 2025 - Kommentare deaktiviert für Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen

Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen

Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie hängt einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung.

Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen, zum Beispiel auch im Wege einer nicht allein zur Absatzförderung dienenden Vermietung. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führt nicht zwingend zu Umlaufvermögen.

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht Düsseldorf Container dem Umlaufvermögen zugeordnet, obwohl diese zunächst vom Unternehmen vermietet und erst nach 5 Jahren veräußert werden sollten. Der BFH sieht dies anders. Laut BFH gehören die Container der Klägerin nicht zum Umlaufvermögen. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung zurückverwiesen, wobei die Frage, ob das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Containern tatsächlich übergegangen ist, näher untersucht werden muss.

Quelle:BFH| Urteil| III R 35/22| 20-03-2025

21. März 2025 - Kommentare deaktiviert für Neues für Rechnungen von Kleinunternehmern

Neues für Rechnungen von Kleinunternehmern

Unternehmer, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach anwenden, können vereinfachte Rechnungen ausstellen (nicht zu verwechseln mit Kleinbetragsrechnungen). Diese müssen nur die folgenden Abgaben enthalten:

  1. vollständiger Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
  3. das Ausstellungsdatum,
  4. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 UStG) und
  6. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß § 14 Absatz 2 Satz 5 UStG die Angabe "Gutschrift".

Wichtig: Es muss darauf hingewiesen werden, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG in Anspruch genommen wird. Eine Angabe in umgangssprachlicher Form ist ausreichend (z. B. „steuerfreier Kleinunternehmer“), wenn sie die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer eindeutig bezeichnet. 

Soweit ein Kleinunternehmer Kleinbetragsrechnungen oder Fahrausweise ausstellt, sind weniger Angaben erforderlich (§ 34a Satz 2 UStDV). Auch im Fall einer Kleinbetragsrechnung muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer aufgenommen werden. Im Fall eines Fahrausweises gilt der Nichtausweis des angewandten Steuersatzes als Ausweis des ermäßigten Steuersatzes. Weist der Kleinunternehmer in einem Fahrausweis nicht auf die Steuerbefreiung hin, schuldet er unter den übrigen Voraussetzungen die Steuer nach dem ermäßigten Steuersatz als unberechtigten Steuerausweis. 

Hinweis: Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung befreit. Mit Zustimmung des Empfängers ist abweichend davon die Ausstellung einer elektronischen Rechnung möglich. Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form. Es muss lediglich zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger Einvernehmen darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch ausgestellt und übermittelt werden soll. 

Neu ist, dass diese Regelungen auch für Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer anwenden, gelten.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| III C 3 - S 7360/00027/044/105| 17-03-2025

14. März 2025 - Kommentare deaktiviert für Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer

Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein E-Bike zur Verfügung, das er auch privat nutzen kann, muss der Arbeitgeber den privaten Nutzungsanteil nur dann als geldwerten Vorteil erfassen, wenn das E-Bike als Kfz einzustufen ist. Die Überlassung von Fahrrädern oder E-Bikes, die als Fahrrad einzustufen sind, ist seit dem 1.1.2019 grundsätzlich steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber die Privatnutzung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

Ob ein E-Bike als Fahrrad oder Kfz einzustufen ist, richtet sich nach § 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Als Kfz gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
  • Kein Kfz sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, deren Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher unterbrochen wird.

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad (kein Kfz) zur privaten Nutzung, wendet er ihm einen geldwerten Vorteil zu. Dieser geldwerte Vorteil ist wie folgt als Arbeitslohn zu erfassen:

  • Die Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, sind steuerfrei, wenn der Arbeitgeber diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
  • Erfolgt die Überlassung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und wird das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung für das Kalenderjahr mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten Viertels des Listenpreises angesetzt.

Listenpreis ist hier die Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads, einschließlich der Umsatzsteuer. Handelt es sich um ein gebrauchtes Fahrrad, kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Mit dem pauschalen 1%-Wert sind alle Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung erfasst.

  • Die Freigrenze von 50 € für Sachbezüge ist nicht anzuwenden.
  • Ist der Arbeitgeber z. B. eine Fahrradverleihfirma, kann bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.
  • Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn sie verkehrsrechtlich als Fahrräder einzuordnen sind (wenn also keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht). Ist das Elektrorad als Kfz einzustufen, weil der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, gelten dieselben Regelungen, die auch für andere Kfz gelten.)
Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 3 Nr. 37| 13-03-2025

14. März 2025 - Kommentare deaktiviert für Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes

Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes

Schafft der Unternehmer ein E-Bike für seine betrieblichen Zwecke an, gehört es zu seinem Anlagevermögen. Nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter beträgt die Nutzungsdauer für Motorräder, Motorroller, Fahrräder u.ä. 7 Jahre. Das heißt, dass E-Bikes unabhängig davon, ob sie als Fahrrad oder Kfz einzustufen sind, über einen Zeitraum von 7 Jahren abzuschreiben sind.

Die Anschaffungskosten eines E-Bikes werden regelmäßig den Grenzwert von 800 € netto für geringwertige Wirtschaftsgüter übersteigen. Die Anschaffungskosten müssen also aktiviert und über 7 Jahre abgeschrieben werden. Falls die Kontenrahmen kein spezielles Konto für E-Bikes vorsehen, kann

  • das Konto "sonstige Transportmittel" verwendet werden oder
  • ein Konto, z. B. "E-Bike" neu eingerichtet werden. 

Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer kauft im März 2025 ein E-Bike für 3.500 € zuzüglich 19% = 665 € Umsatzsteuer. Es handelt sich um ein E-Bike, das verkehrstechnisch als Kraftfahrzeug einzuordnen ist. Die Abschreibung beträgt 3.500 € : 7 = 500 € pro Jahr. Wegen der Anschaffung im März ist die Abschreibung im Jahr 2025 nur zeitanteilig für 10 Monate zu gewähren, sodass im Jahr 2025 die Abschreibung 500 : 12 x 10 = 417 € beträgt.

Leasing eines E-Bikes
Der Unternehmer muss das E-Bike nicht kaufen, er kann es auch leasen. Die einzelnen Leasingraten sind dann als Betriebsausgaben zu buchen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass ein E-Bike – je nach Motorisierung und Ausstattung – verkehrstechnisch entweder als Fahrrad oder als Kraftfahrzeug einzuordnen ist. Handelt es sich bei dem E-Bike um ein Kfz, können die Leasingraten auf das Konto "Mietleasing Kfz" gebucht werden. Wenn das E-Bike jedoch nicht als Kfz einzustufen ist, kann es sinnvoll sein, ein neues Konto mit der Bezeichnung "Mietleasing E-Bike" anzulegen. 

Bei der Einstufung des E-Bikes als Fahrrad ist seit dem 1.1.2019 kein geldwerter Vorteil mehr zu erfassen, wenn der Nutzungsvorteil (= unentgeltliche private Nutzung) vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerfreiheit greift somit nicht, wenn die Überlassung des "Fahrrad E-Bikes" im Rahmen einer Gehaltsumwandlung erfolgt. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines überlassenen betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, muss nicht versteuert werden, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Das gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die der Arbeitnehmer mit dem "Fahrrad E-Bike" unternimmt. Dennoch kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale uneingeschränkt geltend machen.

Vorliegen einer Gehaltsumwandlung: Ist das Fahrrad dem Arbeitgeber und nicht dem Arbeitnehmer wirtschaftlich zuzurechnen, ist von einer Gehaltsumwandlung auszugehen, wenn der Barlohn des Arbeitnehmers um den Betrag der Kosten für das E-Bike bzw. bei einem Leasingvertrag um die Leasingrate herabgesetzt wird. Für die Überlassung des Fahrrads zur privaten Nutzung wird der Sachlohn, der aufgrund der Nutzungsüberlassung anzusetzen ist, wie folgt ermittelt:

  • bei (Elektro-)Fahrrädern, die nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit monatlich 1% der auf Hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (brutto) bzw.
  • bei Elektrofahrrädern, die als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit den Werten die bei Firmenfahrzeugen anzusetzen sind (§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG).
Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| §3 Nr. 37| 13-03-2025

14. März 2025 - Kommentare deaktiviert für Häusliches Arbeitszimmer: Zuordnung zum Betriebsvermögen

Häusliches Arbeitszimmer: Zuordnung zum Betriebsvermögen

Bei einer Tätigkeit, die zuhause ausgeübt wird, gibt es zwei grundlegend verschiedene Kategorien:

  1. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, die uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann ein pauschaler Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale) geltend gemacht werden.
  2. Ist das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung oder ist kein häusliches Arbeitszimmer vorhanden, kann eine Homeoffice-Pauschale von 6 € für jeden Kalendertag (höchstens 1.260 € im Jahr) abgezogen werden, wenn
    • die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine außerhalb der häuslichen Wohnung liegende erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird (1. Variante), oder
    • dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sodass er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausübt (2. Variante).

Zuordnung zum Betriebsvermögen: Ein betrieblich genutzter Gebäudeteil, wie z. B. ein häusliches Arbeitszimmer, das Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist und sich im Eigentum eines Unternehmers/Freiberuflers befindet, kann ein eigenständiges Wirtschaftsgut sein, das zum Betriebsvermögen gehört. Gibt ein Unternehmer bzw. Freiberufler seine Tätigkeit auf, scheidet das Arbeitszimmer aus dem Betriebsvermögen aus. Die Entnahme erfolgt zum Marktwert. Vergleichswert ist immer der Buchwert, sodass nicht nur Wertsteigerungen zu stillen Reserven führen, sondern auch die Abschreibungen, die der Unternehmer bzw. Freiberufler Jahr für Jahr in Anspruch genommen hat. Bei einer Entnahme werden somit die Abschreibungen de facto wieder rückgängig gemacht. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf einen evtl. nicht abzugsfähigen Teil der Abschreibung kommt nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 15/17).

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige gab zum 31.12.2001 seine selbständige nebenberufliche Tätigkeit als beratender Ingenieur auf. Zum notwendigen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörte bis zu diesem Zeitpunkt ein häusliches Arbeitszimmer. Da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen gebildet hatte, konnte er jährlich lediglich 1.250 € der Aufwendungen für das Arbeitszimmer einschließlich der Abschreibung als Betriebsausgaben abziehen. Während der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung einen Aufgabeverlust ermittelte, setzte das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn an. Der Steuerpflichtige wandte sich gegen die buchwertmindernde Berücksichtigung der Abschreibung des Arbeitszimmers, weil diese sich beim Betriebsausgabenabzug nicht ausgewirkt habe. Dass der Betriebsausgabenabzug des Steuerpflichtigen während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers der Höhe nach beschränkt gewesen ist, führt nicht dazu, dass die nicht abziehbare Abschreibung bei der Berechnung des Aufgabegewinns mindernd zu berücksichtigen ist. 

Fazit: Es ist regelmäßig vorteilhafter, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht als Betriebsvermögen behandelt werden muss. Das häusliche Arbeitszimmer gehört in folgenden Fällen nicht zum Betriebsvermögen:

  • Der Ehegatte eines Unternehmers/Freiberuflers ist Eigentümer des bebauten Grundstücks (die Ehegatten können dann über das Arbeitszimmer einen Mietvertrag abschließen).
  • Sind beide Ehegatten Eigentümer, gehört nur der Anteil des Unternehmer-Ehegatten zum Betriebsvermögen, nicht aber der Eigentumsanteil, der dem anderen Ehegatten gehört.
  • Beträgt der anteilige Gebäude- und Grundstückswert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts (Marktwerts) und nicht mehr als 20.500 €, kann der Unternehmer eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterlassen (Bagatellgrenzen gemäß § 8 EStDV).
  • Wenn keine ausreichende Trennung des Arbeitszimmers von den übrigen Wohnräumen bestand bzw. besteht, liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor, sodass eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben muss. 

Tipp: Auch wenn kein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vorliegt, kann eine Homeoffice-Pauschale von 6 € für jeden Kalendertag (höchstens 1.260 € im Jahr) abgezogen werden. Insbesondere bei stark steigenden Immobilienpreisen, empfiehlt es sich, eine Zuordnung zum Betriebsvermögen zu vermeiden.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 4 Abs 5 Nr. 6| 13-03-2025

7. März 2025 - Kommentare deaktiviert für Steuerliche Behandlung von App-Verkäufen

Steuerliche Behandlung von App-Verkäufen

Ein App Store ermöglicht es dem Nutzer, Software auf sein Smartphone, sein Tablet oder seinen PC herunterzuladen. Je nach Höhe der Anschaffungskosten bucht der Unternehmer die Software als geringwertiges Wirtschaftsgut oder als EDV-Software. Liegen die Netto-Anschaffungskosten über 800 € bucht der Unternehmer die Aufwendungen auf das Konto "EDV-Software". Betragen die Anschaffungskosten nicht mehr als 800 € netto, kann der Unternehmer die Anschaffungskosten der App auf das Konto "Geringwertige Wirtschaftsgüter" buchen.

App Store ist die Kurzform für "application" = Computerprogramm und Store. Es handelt sich also um die Bezeichnung für eine Internet-basierte digitale Vertriebsplattform für Anwendersoftware. Diese stammt entweder vom Betreiber der Plattform selbst oder von Drittanbietern wie etwa freien Programmierern. Der Service ermöglicht es Benutzern, Software für Mobilgeräte wie Smartphones und Tablets oder auch für PCs aus einem Anwendungskatalog herauszusuchen und herunterzuladen. Die Bezahlung der Apps erfolgt über den App Store bzw. App-Marktplatz.

Bei der Rechnungsabwicklung ist es wesentlich, wo sich der Leistungsort befindet. Befinden sich der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im selben EU-Land, z. B. in Deutschland, erfolgt die Abrechnung wie bei jeder anderen Leistung, mit deutscher Umsatzsteuer. Befinden sich der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger in unterschiedlichen Ländern, dann befindet sich der Leistungsort bei

  • sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation,
  • Rundfunk- und Fernsehleistungen und
  • auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen,

immer im Land des Leistungsempfängers.

Voraussetzung für die Anwendung des § 3a Abs, 5 UStG ist, dass der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird. D.h., Leistungsempfänger sind entweder Privatpersonen oder Unternehmer, die die Leistungen für ihren privaten Bereich beziehen. Der Ort der sonstigen Leistungen, die auf elektronischem Weg an Privatpersonen erbracht werden, befindet sich immer da, wo die Privatperson ihren Wohnsitz oder Sitz hat.

Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 2 UStG ebenfalls im Land des Leistungsempfängers. In dieser Situation ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, sodass er (wenn alle Voraussetzungen vorliegen) zwingend das Reverse-Charge-Verfahren anwenden muss. Befindet sich der Leistungsempfänger in einem anderen EU-Land und hat der leistende Unternehmer nicht alle Daten, die für eine Abrechnung im Reverse-Charge-Verfahren erforderlich sind, muss er mit dem Leistungsempfänger so abrechnen, als ob es sich um einen privaten Abnehmer handeln würde. D.h., dass z. B. ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers das Reverse-Charge-Verfahren nicht angewendet werden kann.

Nutzt der Kunde eine Online-Verkaufsplattform, z. B. von Apple, Google, Microsoft oder Blackberry, um eine App herunterzuladen, muss er seine Daten angeben (hinterlegen). Befindet sich die Online-Verkaufsplattform in einem anderen EU-Land, hängt es von diesen Angaben ab, wie er steuerlich behandelt wird. Kann er als Geschäftskunde seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegen, darf der leistende Unternehmer mit dem Nettobetrag abrechnen. Handelt es sich um eine App, die betrieblich verwendet wird, können die Kosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei Beträgen bis 250 € wird der Betrag sofort auf das Aufwandskonto "Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter" gebucht.

Die meisten Apps, die auf den Online-Verkaufsplattform angeboten werden, liegen im Niedrigpreissegment. Der Betrag von 800 € wird nur selten überschritten. Da Apps als Anwendersoftware (= Standard-Software) zu beurteilen sind, können diese aus Vereinfachungsgründen als materielles Wirtschaftsgut behandelt werden (R 5.5. EStR), so dass eine Sofortabschreibung zu 100% im Jahr der Anschaffung in Frage kommt.

Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 06-03-2025

7. März 2025 - Kommentare deaktiviert für Minijobber als Haushaltshilfe: Steuervorteile nutzen

Minijobber als Haushaltshilfe: Steuervorteile nutzen

Von den Kosten für eine Haushaltshilfe können 20% (maximal 510 €) von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Praxis-Beispiel:
Eine Haushaltshilfe ist im gesamten Jahr 2025 beschäftigt und verdient monatlich 180 €. Die Abgaben belaufen sich auf 26,86 € (14,92% des Verdienstes).

Gesamtausgaben (Verdienst plus Abgaben):

  • monatlich: 206,86 €
  • jährlich: 2.482,32 €

Steuerermäßigung (20% der Gesamtausgaben, max. 510 € pro Jahr):

  • monatlich: 41,37 €
  • jährlich: 496,44 €

Nettoausgaben (Verdienst plus Abgaben abzüglich Steuervorteil)

  • monatlich: 165,49 €
  • jährlich: 1.985,88 €

Die monatlichen Gesamtausgaben von 206,86 € werden durch den Steuervorteil monatlich um 41,37 € reduziert. Die Gesamtausgaben in Höhe von 2.482,32 € verringern sich durch den Steuervorteil um 496,44 €.

Kinderbetreuungskosten
Im Dezember wurde das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet, das auch neue Regelungen zu den Kinderbetreuungskosten enthält. Seit Januar 2025 können Eltern 80% der Kosten für die Kinderbetreuung (statt der bisherigen zwei Drittel) steuerlich geltend machen. Der Höchstbetrag steigt gleichzeitig von 4.000 auf 4.800 €. Für die Kinderbetreuung ist zwar kein Arbeitsverhältnis erforderlich. Es kann allerdings auch ein Minijobber zur Betreuung von Kindern eingesetzt werden.

Voraussetzungen für den Abzug: Das betreute Kind ist jünger als 14 Jahre oder hat eine Behinderung. Die Betreuungskosten müssen per Überweisung nachweisbar sein. Barzahlungen sind nicht zulässig. Um von den Steuervorteilen zu profitieren, muss der Minijob bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die Anmeldung eines Minijobs ist im Haushaltsscheck-Verfahren einfach (direkt online, per Telefon, Fax oder Post) durchführbar. Des Weiteren ist ein Nachweis für das Finanzamt erforderlich. Privathaushalte, die bereits eine Arbeitgeber-Betriebsnummer haben, können die Anmeldung auch über den Minijob-Manager vornehmen.

Bescheinigung für das Finanzamt: Die Minijob-Zentrale unterstützt Arbeitgeber im Privathaushalt mit einer Bescheinigung für die Steuererklärung. Jedes Jahr im Februar erhalten diese automatisch eine Bescheinigung über die im Vorjahr gezahlten Abgaben und den an die Haushaltshilfe gezahlten Verdienst. Diese Bescheinigung kann als Nachweis gegenüber dem Finanzamt verwendet werden. Sie enthält:

  • den Zeitraum der Beschäftigung,
  • die Höhe des gezahlten Verdienstes und
  • die Höhe der abgeführten Abgaben inklusive der Pauschalsteuer und der Beiträge zur Unfallversicherung.

Diese Bescheinigung dient als Nachweis für das Finanzamt und ermöglicht es, die gezahlten Kosten steuerlich geltend zu machen. Auch Beschäftigte im Privathaushalt können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bescheinigung für das Finanzamt erhalten. Das ist immer dann der Fall, wenn beschäftigte Haushaltshilfen im Minijob den vollen Beitrag zur Rentenversicherung zahlen. Diese Bescheinigung enthält dann die nachgewiesenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bescheinigung gilt im Rahmen der Steuererklärung als Nachweis für geltend gemachte Vorsorgeaufwendungen.

Um die Anmeldung vorzunehmen sind folgende Angaben erforderlich:

  • die eigenen persönlichen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Telefon)
  • Betriebsnummer und Steuernummer des eigenen Haushaltes (wer noch keine Betriebsnummer hat, für den legt die Minijob Zentrale diese automatisch an)
  • persönliche Angaben der Haushaltshilfe (Name, Adresse, Kontakt und Geburtsdaten)
  • Rentenversicherungsnummer der Haushaltshilfe
  • Angaben zur Beschäftigung und Arbeitsentgelt
  • Kontodaten für das SEPA-Basislastschriftmandat
Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| Newsletter der Minijob Zentrale| 22-02-2025

28. Februar 2025 - Kommentare deaktiviert für Werbungskostenabzug: Erhaltungsrücklage

Werbungskostenabzug: Erhaltungsrücklage

Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft - beispielsweise im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen - sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. 

Praxis-Beispiel:
Die Kläger vermieteten mehrere Eigentumswohnungen. Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) zugeführt. Insoweit erkannte das Finanzamt keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Es meinte, der Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurückgelegten Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes fordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Kläger hatten den der Erhaltungsrücklage zugeführten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zurückgreifen, da das Geld ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Auslösender Moment für die Zahlung war aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. 

Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt. Erst dann kommen die Mittel der Immobilie zugute. Der BFH hob schließlich hervor, dass entgegen der Auffassung der Kläger auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht verändert.

Quelle:BFH| Urteil| IX R 19/24| 13-01-2025

28. Februar 2025 - Kommentare deaktiviert für Differenzbesteuerung im Gebrauchtwagenhandel

Differenzbesteuerung im Gebrauchtwagenhandel

Der BFH hat entschieden, dass die Anwendung der Differenzbesteuerung im Handel mit gebrauchten Autos nicht gerechtfertigt ist, wenn der Steuerpflichtige nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf seine Geschäftspartner zu untersuchen. 

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige, der mit gebrauchten Fahrzeugen handelt, hatte in seiner Steuererklärung für das Jahr 2014 ausschließlich die Differenzbesteuerung angewendet. Bei einer Prüfung durch das Finanzamt stellte sich jedoch heraus, dass er in mehreren Fällen Fahrzeuge von sogenannten "Privatverkäufern" gekauft hatte, die nicht die letzten eingetragenen Halter waren. Dies hätte der Steuerpflichtige erkennen und weiter untersuchen müssen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zuvor entschieden, dass der Steuerpflichtige nicht ausreichend nachgewiesen hatte, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung erfüllt waren. Der Berufung auf Gutgläubigkeit wurde nicht stattgegeben, da der Steuerpflichtige nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um zu verhindern, dass er in eine Steuerhinterziehung verwickelt wird. Der BFH bestätigte dieses Urteil und wies die Revision des Steuerpflichtigen zurück. 

Zusammenfassend betont der BFH, dass der Steuerpflichtige dafür verantwortlich ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung eingehalten wurden. Gutgläubigkeit kann nur dann Schutz bieten, wenn alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen ergriffen wurden, um Steuerhinterziehung zu verhindern.

Quelle:BFH| Beschluss| XI R 15/21| 10-12-2024

28. Februar 2025 - Kommentare deaktiviert für Hotelübernachtungen: Unterschiedliche Steuersätze

Hotelübernachtungen: Unterschiedliche Steuersätze

Die kurzfristige Vermietung von Wohn-, Schlafräumen und von Campingplätzen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen. Die Vermietung muss kurzfristig sein (weniger als 6 Monate). Es kommt nicht darauf an, ob ein Zimmer oder eine Wohnung vermietet wird. Es muss also kein gaststättenähnliches Verhältnis vorliegen. Ist die Vermietung kurzfristig, spielt es keine Rolle, ob die Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Fremdenzimmern (möblierten Zimmern) oder Ferienwohnungen erfolgen.

Geschäftsreisen: Häufig bieten Hotels Übernachtungen mit Frühstück zum Einheitspreis an. Das bedeutet, dass im Gesamtpreis sowohl Leistungen enthalten sind, die dem ermäßigten Steuersatz und dem Regelsteuersatz unterliegen. Die Übernachtung selbst wird mit 7% versteuert. Die nachfolgenden Positionen werden hingegen mit 19% versteuert:

  • Abgabe eines Frühstücks
  • Nutzung von Kommunikationsnetzen
  • Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
  • Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft
  • Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
  • Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen.

Hotelbetriebe sind verpflichtet, Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen auch getrennt voneinander auszuweisen, wobei die 19%igen Leistungen ggf. zu schätzen sind. Nach Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE wird es aus Vereinfachungsgründen – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn die in einem Pauschalangebot enthaltenen 19%igen Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. "Business-Package", "Servicepauschale") zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird. Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20% des pauschalem Gesamtpreises angesetzt wird. Für Kleinbetragsrechnungen gilt dies für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entsprechend. Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.

Für Unternehmer, die aus beruflichen Gründen übernachten, ist aus ertragsteuerlichen Gründen eine weitere Differenzierung erforderlich. Der Unternehmer darf nur die amtlichen Verpflegungspauschalen geltend machen (bei einer Abwesenheit pro Tag bis zu 8 Stunden 0 €, bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit und mehrtägigen Geschäftsreisen 14 € und bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 28 €). Ein Abzug der tatsächlichen Verpflegungskosten scheidet aus. Das bedeutet, dass bei einer Übernachtung mit Frühstück zum Einheitspreis das Entgelt für Leistungen herauszurechnen ist, die dem Regelsteuersatz von 19% unterliegen.

In diesen 20% für das "Business Package" bzw. die "Servicepauschale" ist seit 2024 auch das Frühstück einschließlich Getränke enthalten. Die Kosten für ein Frühstück können mit 20% der vollen Verpflegungspauschale herausgerechnet werden. Die volle inländische Verpflegungspauschale beträgt 28 €, sodass 28 € × 20% = 5,60 € pro Frühstück dem Package-Preis herausgerechnet werden. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer übernachtet während einer auswärtigen Tätigkeit in einem Hotel. Das Hotel berechnet ihm für die Übernachtung einen pauschalen Betrag von 120 €, in dem das Frühstück, die Überlassung des Parkplatzes, die Nutzung von Fitnessgeräten und des Internets enthalten sind. Der Hotelbetrieb darf wie folgt abrechnen:

Gesamtpreis (brutto) 120,00 €
20% für Business Package/Service-Pauschale 24,00 €
Preis für die Übernachtung 96,00 €

Die Leistungsbeschreibung in der Rechnung sollte dann wie folgt aussehen:

Übernachtung (96 € : 1,07 =) 84,48 €  
zuzüglich 7% Umsatzsteuer 5,92 € 96,00 €
Business Package/Service-Pauschale (netto) 20,17 €  
19% USt 3,83 € 24,00 €
Pauschaler Rechnungsbetrag   120,00 €

Die Kosten für das Frühstück (pauschal 5,60 €) sind nicht abziehbar, wohl aber die Verpflegungspauschale.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse| Gesetzliche Regelung| Abschn. 12.16 Abs. 12| 27-02-2025

28. Februar 2025 - Kommentare deaktiviert für Kfz-Steuer bei Land- und Forstwirten

Kfz-Steuer bei Land- und Forstwirten

Der BFH hat entschieden, dass eine Personengesellschaft keine Kfz-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge erhält, wenn sie diese dazu nutzt, von ihr erzeugte landwirtschaftliche Produkte zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage zu transportieren.

Praxis-Beispiel:
Eine Personengesellschaft baute vornehmlich Silomais aber auch Roggen an. Daneben betreibt sie eine Biogasanlage. Den in der Biogasanlage erzeugten Strom verkauft sie. Den Silomais verwendete die Klägerin vollständig für die Biogasanlage, den Roggen verkaufte sie ganz überwiegend. Das für die Stromgewinnung vorgesehene Getreide beförderte die Klägerin mit zwei Anhängern zu ihrer Biogasanlage. Für die beiden Anhänger beantragte die Klägerin eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3 Nr. 7 Buchst. a und c KraftStG). § 3 Nr. 7 KraftStG gewährt eine solche unter anderem für Anhänger, solange diese ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt oder zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden, sofern diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden. Das für die KFZ-Steuer zuständige Hauptzollamt lehnte die Befreiung ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Der BFH wies die Revision der Klägerin ab. Nach Ansicht des BFH ist eine Steuerbefreiung ausgeschlossen. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Klägerin, die mit der Produktion von Mais und Roggen teilweise landwirtschaftlich und mit dem Betrieb der Biogasanlage teilweise gewerblich tätig ist, einkommensteuerrechtlich insgesamt als Gewerbebetrieb anzusehen ist. Die Fiktionen des § 15 Abs. 3 EStG für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft aufgrund teilweise gewerblicher Tätigkeit (= sogenannte Seitwärts-Abfärbung) und ihrer einer Kapitalgesellschaft ähnlichen Struktur (= gewerblich geprägte Personengesellschaft) sind für die verwendungsbezogene kraftfahrzeugsteuerrechtliche Befreiung nicht von Bedeutung. 

Fazit: Die KfZ-Steuerbefreiung scheitert daran, dass die Anhänger auch für die Beförderung des Getreides zu der gewerblich betriebenen Biogasanlage eingesetzt worden sind. Die Beförderung hat damit auch dem Betrieb der Biogasanlage gedient und ist nicht - wie es die KFZ-steuerrechtliche Befreiungsvorschrift erfordert - ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt.

Quelle:BFH| Urteil| IV R 11/23| 25-02-2025

21. Februar 2025 - Kommentare deaktiviert für Durchlaufende Posten: Umsatzsteuer/Vorsteuer

Durchlaufende Posten: Umsatzsteuer/Vorsteuer

Beträge, die jemand im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, sind durchlaufende Posten, die nicht zum Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs gehören. Durchlaufende Posten unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Das gilt auch für durchlaufende Posten, die als Forderung uneinbringlich werden und dann später doch noch vereinnahmt werden können. 

Praxis-Beispiel:
Verwendet ein Rechtsanwalt Fremdgelder, die er in fremdem Namen und für fremde Rechnung beigetrieben hat, für eigene Zwecke, verlieren diese nicht die Eigenschaft als durchlaufende Posten und sind damit weiterhin im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht in die Gewinnermittlung einzubeziehen. Veruntreute Fremdgelder stellen auch dann keine steuerbaren Einnahmen für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder der Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, wenn der Rechtsanwalt diese kontinuierlich und planmäßig über mehrere Jahre hinweg einsetzt, um Betriebsausgaben oder Kosten der privaten Lebensführung zu bestreiten.

Der BFH begründet dies damit, dass Geldbeträge, derer sich der Steuerpflichtige im Rahmen einer Untreue bemächtigt, nicht zu steuerbaren Einkünften führen, da dieser Zufluss nicht mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang steht. Denn die so erlangten Beträge sind keine Gegenleistung für eine Leistung des Steuerpflichtigen im Rahmen eines freiberuflichen Betriebs.

Portokosten: Diese sind seit dem 1.7.2010 nur noch bei bestimmten Post-Universaldienstleitungen von der Umsatzsteuer befreit. Im Gegensatz dazu unterliegen Leistungen, die zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart werden, der Umsatzsteuer. Handelt es sich bei den umsatzsteuerfreien Portokosten, um einen durchlaufenden Posten, dann fällt auch für die weiterberechneten Portokosten keine Umsatzsteuer an.

Durchlaufende Posten gehören nicht zum Entgelt. Das ist der Fall, wenn der Unternehmer Beträge im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt. Zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsempfänger müssen unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen. Versendet die Deutsche Post AG Briefe und Pakete, liegen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem auf der Sendung genannten Absender vor.

  • Werbeagenturen und Lettershops (Agenturen) versenden Briefe, Prospekte o.Ä. für ihre Auftraggeber. Ist der Auftraggeber auf der Sendung als Absender genannt, so handelt es sich bei den Portokosten um durchlaufende Posten, soweit die Agentur die Portokosten verauslagt hat.
  • Die DP AG gestattet Agenturen, ihren eigenen Freistempler auch für die gewerbsmäßige Versendung der Post der Auftraggeber zu benutzen. Abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt sie dafür keine besondere Genehmigung. Macht eine Agentur ihren Auftraggeber als Absender kenntlich, indem sie z. B. das "Klischee" ihres Auftraggebers in den Freistempler einsetzt oder den Umschlag mit entsprechenden Absenderaufklebern oder einem -aufdruck versieht, liegen Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der DP AG vor. Dann sind die von der Agentur weiterberechneten Portokosten durchlaufende Posten.

Keine durchlaufenden Posten liegen nach der Verfügung der OFD Niedersachsen vom 24.7.2013 in folgenden Fällen vor:

  • Eine Agentur legt in ihren Rechnungen die Vereinnahmung und Verauslagung in fremdem Namen und für fremde Rechnung nicht offen. In diesen Fällen ist Umsatzsteuer zu berechnen.
  • Die Agentur erhält von der DP AG Rabatte, die sie an die Kunden nicht weitergibt. Die Kunden haben die üblichen Portokosten zu zahlen. Da ein höherer Betrag weiterberechnet wird, als gegenüber der DP AG geschuldet wird, liegt kein durchlaufender Posten vor.

Praxis-Beispiel:
Eine Werbeagentur versendet Werbebriefe für ihren Auftraggeber. Auf diesen Werbebriefen ist der Auftraggeber als Absender genannt. Die Werbeagentur erhält von der DP AG einen Rabatt, sodass sie für Briefmarken im Wert von 1.980 € nur 1.850 € zahlt. Die Werbeagentur gibt diesen Rabatt nicht weiter und berechnet ihrem Auftraggeber 1.980 €. Da der Rabatt nicht offengelegt wird, handelt es sich nicht um einen durchlaufenden Posten. Die Weiterberechnung unterliegt daher der Umsatzsteuer.

Quelle:UStG| Gesetzliche Regelung| § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG, Abschnitt 10.4 UStAE| 20-02-2025

21. Februar 2025 - Kommentare deaktiviert für Bebautes Grundstück: Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

Bebautes Grundstück: Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

Wird für ein bebautes Grundstück einen Gesamtkaufpreis vereinbart, ist es zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung erforderlich, dass dieser Gesamtpreis aufzuteilen ist auf

  • das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie
  • auf den nicht abnutzbaren Grund und Boden.

Nur der Kaufpreisanteil, der auf das Gebäude entfällt, kann nach § 7 Abs. 4 bis 5b EStG abgeschrieben werden.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2000 (IX R 86/97, BStBl II 2001, 183). 

Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.

Quelle:Sonstige| Gesetzesänderung| Neufassung der BMF-Arbeitshilfe vom 24.01.2025| 23-01-2025

21. Februar 2025 - Kommentare deaktiviert für Wann eine Vorfälligkeitsentschädigung abziehbar ist

Wann eine Vorfälligkeitsentschädigung abziehbar ist

Vorfälligkeitsentschädigungen und die hiermit zusammenhängenden Bearbeitungskosten sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar. Das ist der Fall, wenn ein Darlehen, das zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommen wurde, unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt wird, aber das Grundstück weiterhin zur Vermietung genutzt wird.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger hatten Darlehen zur Finanzierung von zwei Vermietungsobjekten aufgenommen, wobei eine dritte Immobilie als zusätzliche Sicherheit diente. Als die Kläger die dritte Immobilie verkauften, verlangte die Bank die Ablösung der Darlehen für die beiden Vermietungsobjekte, was zur Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen führte. Das Finanzamt weigerte sich, diese Kosten als Werbungskosten anzuerkennen, da es der Ansicht war, dass die Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der dritten Immobilie und damit im Zusammenhang mit einer privaten Vermögensverwertung stünden.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied anders, weil die Darlehen ursprünglich aufgenommen wurden, um zwei Immobilien zu erwerben, mit denen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Der Verkauf der dritten Immobilie änderte nichts an dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den beiden Darlehen und den Vermietungseinkünften, weil sie zur Finanzierung der beiden Vermietungsobjekte aufgenommen wurden, die weiterhin zur Vermietung genutzt werden.

Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine Vorfälligkeitsentschädigung, die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlt wird, denn Vorfälligkeitsentschädigungen sind ein Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital. Demgemäß gehören Vorfälligkeitsentschädigungen ertragsteuerlich zu den Schuldzinsen, die als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, d.h. durch die Erzielung steuerbarer Einnahmen veranlasst sind. 

Maßgeblich für die Beurteilung, ob Werbungskosten vorliegen, ist der auslösende Moment für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Besteht die Verpflichtung des Darlehensgebers, in eine vertragliche Änderungsvereinbarung und damit in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Bei der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Zuge der Veräußerung von Immobilien wird der wirtschaftliche Zusammenhang mit einer bisherigen Vermietungstätigkeit durch einen neuen Veranlassungszusammenhang (= Veräußerung) überlagert bzw. ersetzt.
  • Wird aber ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, aber das Grundstück weiterhin zur Vermietung genutzt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar.

Fazit: Entscheidend für den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verspachtung ist der auslösende Moment für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Niedersachsen, 3 K 145/23| 29-10-2024

14. Februar 2025 - Kommentare deaktiviert für Erste Betriebsstätte oder erste Tätigkeitsstätte?

Erste Betriebsstätte oder erste Tätigkeitsstätte?

Das Finanzgericht hat sich mit der Frage befasst, ob und inwieweit der Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" und die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen (§ 9 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG) für die Auslegung des Begriffs der ersten Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG gelten. 

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige war als selbständiger IT-Berater tätig. Er war über längere Zeit bei einem Kunden tätig. Seinen Arbeitsplatz beim Kunden betrachtete er nicht als seine Betriebsstätte. Das Finanzamt hingegen nahm an, dass er dort eine weitere Betriebsstätte begründet hat. Dadurch wurden seine Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen nur teilweise abziehbar, weil das Finanzamt die Entfernungspauschale und die Regeln für eine doppelte Haushaltsführung angewendet hat.

Das Finanzgericht entschied, dass die Definition der "Betriebsstätte" nicht durch die Regelungen zur "ersten Tätigkeitsstätte" beeinflusst wird. Die Begriffe "erste Tätigkeitsstätte" und "erste Betriebsstätte" seien unterschiedlich auszulegen. Im Kern geht es um die Frage, ob die Definition der "ersten Tätigkeitsstätte" auch auf die Auslegung des Begriffs "Betriebsstätte" im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG anwendbar ist.

Das Finanzgericht wies die Argumente des Steuerpflichtigen zurück, der geltend machte, dass sein Arbeitsplatz beim Kunden nur vorübergehend war und dass sein häusliches Arbeitszimmer am Wohnort als seine Betriebsstätte betrachtet werden müsse. Das Gericht betonte, dass der Steuerpflichtige in den relevanten Jahren regelmäßig und dauerhaft am Ort seines Auftraggebers arbeitete, was ausreiche, um diesen Standort als seine Betriebsstätte anzusehen. Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie die Verpflegungsmehraufwendungen wurden daher auf die gesetzlich festgelegten Beträge begrenzt.

Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: VIII R 15/24). Das bedeutet, dass der BFH nunmehr klären muss, welche Bedeutung der Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" und die damit in Zusammenhang stehenden Regelungen (§ 9 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG) für die Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte (in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) hat.

Fazit: In vergleichbaren Fällen, in denen das Finanzamt Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen nur teilweise anerkennt, weil es die Entfernungspauschale und die Regeln für eine doppelte Haushaltsführung anwendet, sollte Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Einspruch-Verfahrens beantragt werden.

Quelle:Finanzgerichte| Entscheidung| FG Rheinland-Pfalz, 1 K 1219/21| 18-06-2024

14. Februar 2025 - Kommentare deaktiviert für Änderung der Gewinnermittlungsart

Änderung der Gewinnermittlungsart

Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt hat, ist zumindest für diesen Gewinnermittlungszeitraum an seine Wahl gebunden. Das gilt auch, wenn eine Außenprüfung stattfand, die zu einer Änderung des Steuerbescheids führte. Der Steuerpflichtige kann nicht zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung zurückkehren, es sei denn, es wird eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund für den Wechsel nachgewiesen.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige hatte seine Wahl zwischen Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Bilanzierung getroffen, indem er eine Eröffnungsbilanz aufstellte, seine Buchführung einrichtete und einen Jahresabschluss erstellt hat. In 2019 fand eine Außenprüfung statt. Infolgedessen änderte das Finanzamt den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und stellte einen Gewinn in Höhe von 33.472,70 € fest. Den Gewerbesteuermessbescheid änderte das FA nach § 35b Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 311 € fest. Der Kläger legte dagegen Einspruch ein und reichte zur Begründung eine geänderte Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nebst Übergangsgewinnermittlung vor. Hieraus ergab sich ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von 21.809,24 €. Das Finanzgericht hatte die Änderung der Gewinnermittlungsart zugelassen, sodass die zusätzliche Steuerbelastung kompensiert werden konnte.

Das Finanzamt war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und hat Revision eingelegt. Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt. Der Steuerpflichtige hatte seine Wahl für die Bilanzierung getroffen, indem er eine Eröffnungsbilanz aufstellte, eine Buchführung einrichtete und einen Jahresabschluss erstellte. Diese Wahl ist bindend und kann nicht auf der Grundlage von § 177 Abs. 1 AO geändert werden, da diese Vorschrift keine eigenständige Rechtfertigung für eine solche Änderung bietet. Außerdem gibt es keine verfassungsrechtlichen Gründe, die eine Änderung der Gewinnermittlungsmethode rechtfertigen würden. Das Gleichheitsprinzip und das Rechtsstaatsprinzip werden nicht verletzt, indem der Steuerpflichtige an seine ursprüngliche Wahl gebunden bleibt.

Quelle:BFH| Urteil| X R 1/23| 13-02-2025

14. Februar 2025 - Kommentare deaktiviert für Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten?

Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten?

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (= anschaffungsnahe Herstellungskosten). Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die üblicherweise jährlich anfallen.

Diese Regelung ordnet den Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwand fiktiv den Herstellungskosten des Gebäudes zu. Dies gilt nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nur für solche Aufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung vom Steuerpflichtigen getragen werden. Aufwendungen, die vor der Anschaffung des Grundstücks vom Steuerpflichtigen getätigt werden, sind nach den allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien als Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand steuerlich zu berücksichtigen. Das heißt, dass allein die allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien zu beachten sind.

Besonderheit bei einer Eigentumswohnung: Nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 18.6.2024, Az. 4 K 1736/18 sind bei der Ermittlung der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die bei der Ermittlung der 15%-Grenze einzubeziehen sind, auch die Kosten zu erfassen, die der Eigentümer anteilmäßig für entsprechende Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum trägt.

Praxis-Beispiel:
Ein Ehepaar erwirbt am 25.1.2024 eine Eigentumswohnung für 270.000 €. Sie haben die Eigentumswohnung angeschafft, um sie zu vermieten. Der Kaufpreisanteil, der auf den Grund und Boden entfällt, beträgt 30.000 €. Die Anschaffungskosten, die auf das Gebäude entfallen, belaufen sich somit auf 240.000 €. Der Grenzwert, bis zu dem Renovierungskosten innerhalb von 3 Jahren sofort abziehbar sind, liegt somit bei 240.000 € x 15% = 36.000 €.

Das Ehepaar lässt im Jahr 2024 die sanitären Anlagen und die Fenster für 30.000 € erneuern. Zusätzlich müssen sie sich in 2025 an der Dachsanierung mit einem Anteil von 10.000 € beteiligen.

Konsequenz: Innerhalb der 3-Jahresfrist sind insgesamt 40.000 € für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen angefallen. Diese 40.000 € übersteigen den Grenzwert von 36.000 €. Die Aufwendungen von 40.000 € können somit nicht als sofort abziehbare Instandhaltungskosten abgezogen werden. Sie müssen vielmehr im Rahmen der Abschreibung verteilt über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 6 Abs. 1 Nr. 1a| 13-02-2025

7. Februar 2025 - Kommentare deaktiviert für Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten

Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Fahrtkosten eines nicht erwerbstätigen Teilzeitstudenten zwischen seiner Wohnung und seinem Studienort in vollem Umfang als abzugsfähige Werbungskosten anerkannt werden. Sie sind nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt. 

Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Während des Jahres 2017 übte der Kläger keine Erwerbstätigkeit aus. Nachdem er bereits im Jahr 2008 ein Studium an der Fernuniversität in Hagen erfolgreich abgeschlossen hatte, belegte er dort einen weiteren Studiengang. Ausweislich der Studienbescheinigungen war er während des Jahres als "Teilzeitstudent" eingeschrieben. Daneben stand der Kläger nicht in einem Beschäftigungsverhältnis.

Nach § 9 Abs 4 Satz 8 EStG gilt eine Bildungseinrichtung dann als erste Tätigkeitsstätte, wenn sie außerhalb eines Dienstverhältnisses im Rahmen eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Ist das Studium nach der jeweiligen Studienordnung hingegen darauf ausgerichtet, dass der Studierende für die Erbringung der vorgeschriebenen Studienleistungen nur einen Teil seiner Arbeitszeit aufwenden muss, liegt ein Teilzeitstudium vor.

Zwar kann auch ein Teilzeitbeschäftigter eine erste Tätigkeitsstätte haben. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 9 Abs 4 Satz 8 EStG kann dies aber nicht auf Teilzeitstudierende übertragen werden. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auf ein Vollzeitstudium bzw. eine vollzeitige Bildungsmaßnahme abstellt. Dies kann so nicht zufällig erfolgt sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Werbungskostenabzug für die Fahrtkosten nur im Fall eines Vollzeitstudiums bzw. einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme auf die Entfernungspauschale begrenzen wollte. 

Ein Vollzeitstudium liegt nur dann vor, wenn das Studium nach den Studienvorschriften eine vollständige zeitliche Beanspruchung erfordert, vergleichbar mit einer Vollzeitbeschäftigung. In diesem Fall war der Kläger jedoch als Teilzeitstudent eingeschrieben, was bedeutete, dass er nur etwa 20 Stunden pro Woche für sein Studium aufgewendet hat. Die Tatsache, dass er daneben keiner Erwerbstätigkeit nachging, war für die Einstufung eines Studiums als Teilzeitstudium nicht relevant.

Fazit: Der Kläger kann seine Reisekosten zur Fernuniversität in Hagen nach den tatsächlichen Kosten (berechnet auf Basis von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer) abziehen und ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 7/22| 23-10-2024

7. Februar 2025 - Kommentare deaktiviert für Kleinunternehmer: Neuregelung ab 2025

Kleinunternehmer: Neuregelung ab 2025

Umsätze, die von inländischen Kleinunternehmern ausgeführt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit. Ab dem 1.1.2025 ist Voraussetzung, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € (bisher 22.000 €) nicht überschreitet und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € (bisher 50.000 €) voraussichtlich nicht überschreiten wird (Prognosewert). Wird der untere inländische Grenzwert von 25.000 € im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht.

Neu: Anders als es bisher bei der 50.000 € Grenze war, kommt es nunmehr bei dem neuen oberen inländischen Grenzwert von 100.000 € darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 100.000 € überschreitet. Wird der Grenzwert von 100.000 € überschritten, endet die weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung zu diesem Zeitpunkt.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hatte im Jahr 2024 einen Gesamtumsatz von 20.500 €. Für das Jahr 2025 rechnet er mit voraussichtlichen Umsätzen von 60.000 €. Die Grenzen nach dem Jahressteuergesetz 2024 liegen seit dem 1.1.2025 bei einem Umsatz von 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr. Damit kann der Unternehmer auch im Jahr 2025 von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. 

Aufgrund umfangreicher Aufträge überschreitet der Unternehmer bereits am 15.8.2025 mit einem Nettoumsatz 15.000 € den Grenzwert von 100.000 € um 1.000 €. Konsequenz ist, dass dieser und alle folgenden Umsätze der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Er muss seine Leistung von 15.000 € mit Umsatzsteuer ausweisen (15.000 € + 2.850 € (19% USt) = 17.850 €). Die Umsätze aus der Zeit davor bleiben steuerfrei. 

Hinweis: Nach der neuen Rechtslage findet der Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung nicht erst ab dem Folgejahr (hier 2026) statt, sondern sofort mit Überschreiten des Grenzwerts. Somit kann ein Unternehmer in ein und demselben Jahr sowohl Kleinunternehmer sein als auch Unternehmer, der der Regelbesteuerung unterliegt.

Fazit: Der Unternehmer muss im laufenden Jahr regelmäßig prüfen, ob er die 100.000 €-Grenze überschreitet, weil bereits der Umsatz, mit dem er den Grenzwert überschreitet, der Umsatzsteuer unterworfen werden muss. Das bedeutet, dass Kleinunternehmer selber kontrollieren müssen, ob und wann der Grenzwert überschritten wird.

Quelle:UStG| Gesetzesänderung| § 19| 06-02-2025

31. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Februar 2025

Steuertermine Februar 2025

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Hinweis: Dauerfristverlängerungen müssen jährlich erneuert werden.

Für den Monat Januar 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.02.2025
10.03.2025

Zusammenfassende Meldung 25.02.2025
Sozialversicherung 29.01.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.02.2025

 

Für den Monat Februar 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.03.2025
10.04.2025
Zusammenfassende Meldung 25.03.2025
Sozialversicherung 26.02.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.03.2025
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q1/25 17.02.2025

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 30-01-2025

31. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer für vereinbarten Entschädigungsbetrag

Umsatzsteuer für vereinbarten Entschädigungsbetrag

Ein Betrag, der im Vorhinein vertraglich für den Fall vereinbart wurde, dass ein Wirtschaftsteilnehmer im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags 

  • mit einer bestimmten Laufzeit 
  • durch seinen Kunden oder
  • aus einem diesem zuzurechnenden Grund bezieht und
  • der dem Betrag entspricht, den der Wirtschaftsteilnehmer ohne die vorzeitige Beendigung während der Laufzeit erhalten hätte, 

ist als Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung anzusehen und unterliegt der Mehrwertsteuer. Das ist selbst dann der Fall, wenn die Beendigung u.a. die Deaktivierung der vertragsgegenständlichen Dienste vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zur Folge hatte. Die gleiche Erwägung gilt, wenn der Leistende die Ausführung der betreffenden Dienstleistung begonnen hatte und bereit war, sie für den vertraglich vereinbarten Betrag fertigzustellen.

Es liegt kein pauschaler Schadensersatz vor, weil der Betrag vertraglich geschuldet wird und der Empfänger einer Dienstleistung einen wirksam geschlossenen Vertrag über die Erbringung dieser mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistung

  • deren Ausführung der Dienstleistungserbringer begonnen hatte und
  • zu deren Fertigstellung er bereit war

beendet hat, als Entgelt für eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie anzusehen ist.

Quelle:EuGH| Urteil| Az. C-622/23| 27-11-2024

31. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Vorläufigkeitsvermerk wegen noch unklarer Einkunftserzielungsabsicht

Vorläufigkeitsvermerk wegen noch unklarer Einkunftserzielungsabsicht

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Finanzgericht zu Recht einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Einkünfte aus einem noch nicht eröffneten Café- und Bistrobetrieb der Klägerin aufrechterhalten hat.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte im Jahr 2020 Verluste für ein Unternehmen geltend gemacht, das noch nicht in Betrieb war. Das Finanzamt hatte diese Verluste vorläufig anerkannt, da die Gewinnerzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden konnte. Die Klägerin hatte keine Prognose über die erwarteten Gewinne für die kommenden Jahre vorgelegt, was vom Finanzamt als notwendig erachtet wurde, um die Gewinnerzielungsabsicht beurteilen zu können.

Das Finanzgericht stellte fest, dass tatsächlich eine Ungewissheit über die Gewinnerzielungsabsicht bestand und dass die Entscheidung des Finanzamts, einen Vorläufigkeitsvermerk anzubringen, ohne Ermessensfehler getroffen wurde. Die von der Klägerin im Klageverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen wurden nicht berücksichtigt, da bei Ermessensentscheidungen die Situation zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist.

Der BFH bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde der Klägerin ab. Der BFH betonte, dass die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht eine zukunftsgerichtete und langfristige Bewertung erfordert, bei der die Dauer und das Ausmaß der Verluste sowie die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf diese Verluste von entscheidender Bedeutung sind. Die Klägerin hatte nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Ungewissheit über die Gewinnerzielungsabsicht beseitigt war, sodass der Vorläufigkeitsvermerk gerechtfertigt blieb.

Quelle:BFH| Beschluss| X B 23/24| 15-01-2025

31. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Minijob: Auswirkungen bei schwankendem Verdienst

Minijob: Auswirkungen bei schwankendem Verdienst

Minijobber dürfen seit dem 1.1.2025 durchschnittlich 556 € im Monat verdienen. Wird diese Verdienstgrenze überschritten, liegt in der Regel kein Minijob mehr vor. Aber: Es darf aber auch mal mehr als 556 Euro verdient werden. 

Schwankender Verdienst im Minijob: Was erlaubt ist!
Die Arbeitszeit von Minijobberinnen und Minijobbern kann monatlich schwanken. Dadurch kann der Verdienst auch mal mehr oder weniger als 556 € im Monat betragen. Bei schwankendem Verdienst ist jedoch wichtig, dass der jährliche Verdienst insgesamt nicht mehr als 6.672 € beträgt.

Praxis-Beispiel: Schwankender Verdienst 
Eine Minijobberin verdient

  • in 8 Monaten 590 € und
  • in 4 Monaten 460 €.

Ergebnis: Der Gesamtverdienst liegt bei 6.560 €. Die jährliche Minijob-Verdienstgrenze von 6.672 € wird nicht überschritten. Es liegt also ein Minijob vor.

Sonderfall: Gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten
Wird die Jahresverdienstgrenze von 6.672 € überschritten, liegt grundsätzlich kein Minijob mehr vor. Bei einem unvorhersehbaren und gelegentlichen Überschreiten gibt es jedoch eine Ausnahme. Minijobber dürfen dann auch mal mehr als 556 € im Monat verdienen. Der Verdienst in diesen Monaten darf jedoch das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze - also 1.112 € - nicht überschreiten.

Was unvorhersehbar und gelegentlich bedeutet:

  • Unvorhersehbar ist ein Überschreiten der Verdienstgrenze zum Beispiel aufgrund von Krankheitsvertretung.
  • Gelegentlich ist ein Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres.

Praxis-Beispiel: Gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten
Ein Minijobber verdient grundsätzlich 556 € im Monat.

  • Im August und September fällt eine Kollegin krankheitsbedingt aus. Der Minijobber arbeitet mehr und verdient in dieser Zeit 1.000 € im Monat.
  • Sein jährlicher Gesamtverdienst liegt also bei 7.560 Euro (10 x 556 € + 2 x 1.000 €).

Ergebnis: Da die Jahresverdienstgrenze von 6.672 € überschritten wurde, muss das gelegentliche und unvorhersehbare Überschreiten geprüft werden. Da der Minijobber aufgrund von Krankheitsvertretung mehr verdient, liegt ein unvorhersehbares Überschreiten vor. Die beiden Grenzen wurden eingehalten: Weder wurde die Verdienstgrenze von 1.112 € überschritten, noch wurde die Zeitgrenze von 2 Monaten überschritten. Es bleibt deshalb durchgehend bei einem Minijob.

Fazit: Durch die Anhebung des Mindestlohns gilt ab 2025 eine neue Verdienstgrenze für Minijobs. Beschäftigte und Arbeitgeber sollten insbesondere bei schwankendem Einkommen oder zusätzlichen Verdiensten die jährliche Grenze von 6.672 € im Blick behalten. In Ausnahmefällen ist ein Überschreiten erlaubt, solange es unvorhersehbar und gelegentlich bleibt.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| Newsletter der Minijob-Zentrale| 30-01-2025

31. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Fitnessstudio: Mitgliedsbeiträge sind keine außergewöhnliche Belastung

Fitnessstudio: Mitgliedsbeiträge sind keine außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

Praxis-Beispiel:
Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Betreibern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Die Klägerin entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio.

Die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio berechtigte die Klägerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna, sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen. Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein. Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt und auch das Finanzgericht ab.

Der BFH hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht zu den zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten gehören und somit keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio verbundene Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.

Die Mitgliedsbeiträge sind der Klägerin auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Auffassung des BFH eine Zwangsläufigkeit nicht begründen kann.

Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote – jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings – zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 1/23| 20-11-2024

24. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Photovoltaikanlage: Abzug nachträglicher Betriebsausgaben

Photovoltaikanlage: Abzug nachträglicher Betriebsausgaben

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die negativen Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben anerkannt werden müssen, trotz der seit 2022 geltenden Steuerbefreiung für solche Anlagen. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte im Jahr 2022 Kosten für die Erstellung von Gewinnermittlungen und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2016 bis 2021 sowie Umsatzsteuerzahlungen für die Jahre 2016 bis 2020 getragen. Diese Kosten wurden von der Finanzbehörde nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt, da die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage ab 2022 steuerfrei sind.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass Kosten abziehbar sind, die nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einkünften des Jahres 2022 stehen, sondern mit den steuerpflichtigen Einkünften der Vorjahre. Daher greift das Abzugsverbot (§ 3c Abs. 1 EstG) nicht. Da die Kosten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen stehen, die sich aus den steuerpflichtigen Einkünften der Vorjahre ergeben, ist eine periodische Bewertung erforderlich, um festzustellen, ob ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Das Finanzgericht wies auch die Auslegung der Finanzbehörde zurück, dass die zeitliche Zuordnungsregel im BMF-Schreiben vom 17.7.2023 ein generelles Abzugsverbot implizieren würde. Das Finanzgericht kam zu dem Schluss, dass die Gesetzgebung kein ausdrückliches Verbot für den Abzug solcher Kosten enthält und dass eine solche Auslegung eine gesetzgeberische Korrektur erfordert hätte. Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang von Kosten und Einnahmen über verschiedene Zeiträume hinweg.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache aufgrund der Vielzahl der betroffenen Steuerpflichtigen grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg vom 19.09.2024 (4 K 1440/23) eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert.

Fazit: In vergleichbaren Fällen sollte Einspruch eingelegt und die Aussetzung des Einspruchsverfahrens beantragt werden.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 7 K 105/24 E| 05-11-2024

24. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Aufzeichnungspflicht: Entnahme von Non-Food-Artikeln

Aufzeichnungspflicht: Entnahme von Non-Food-Artikeln

Der BFH hatte mit Urteil vom 16.9.2024 (Az. III R 28/22) entschieden, dass das Finanzamt nicht berechtigt war, Schätzungen für die Entnahme von Non-Food-Artikeln durch einen Supermarktinhaber vorzunehmen. Der Supermarktinhaber hatte die von der Finanzverwaltung festgelegten Pauschalbeträge für Entnahmen, die vom BMF offiziell veröffentlicht wurden, zugrunde gelegt. Diese Pauschalbeträge sollten die administrativen Lasten verringern, weshalb der Steuerpflichtige keine detaillierten Aufzeichnungen über die Entnahmen geführt hat. Der Steuerpflichtige habe daher zu Recht die vom BMF angebotene administrative Erleichterung in Anspruch genommen. Die bisherige BMF-Regelung umfasst auch die Entnahme von Non-Food-Artikeln, solange diese Artikel zum üblichen Sortiment der betreffenden Branche gehörten. Daher war das Finanzamt nicht berechtigt, zusätzliche Schätzungen für die Entnahme von Non-Food-Artikeln vorzunehmen.

Das ändert sich nunmehr ab dem 1.1.2025 durch das BMF-Schreiben vom 21.1.2025, in dem die Pauschbeträge 2025 für unentgeltliche Wertabgaben veröffentlicht wurden. Hier wird nunmehr festgelegt, dass die „pauschalen Werte im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke“ berücksichtigen. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Kleidung, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.

Fazit: Inhaber von Lebensmittelgeschäften bzw. Supermärkten müssen ab 2025 unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke sind, einzeln aufzeichnen, wenn sie Zuschätzungen durch das Finanzamt vermeiden wollen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV D 3 - S 1547/00006/006/024| 20-01-2025

24. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Pauschbeträge 2025 für unentgeltliche Wertabgaben 

Pauschbeträge 2025 für unentgeltliche Wertabgaben 

Das Bundesfinanzministerium hat für unentgeltliche Wertabgaben 2025 (= Sachentnahmen) neue Pauschbeträge festgesetzt. Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der Sachentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

Für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahrs wird kein Verbrauch angesetzt. Vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des vollen Werts anzusetzen. 

Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt. Bei den Werten in der nachstehenden Tabelle handelt es sich um Jahreswerte (Nettobeträge ohne Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer wird jeweils mit 19% bzw. 7% dazugerechnet. Die Pauschbeträge 2025 für unentgeltliche Wertabgaben gibt es nur für die in der Tabelle genannten und für artverwandte Branchen.

  ermäßigter Steuersatz voller
Steuersatz 
 insgesamt
Bäckerei  1.633 € 209 € 1.842 €
Fleischerei 1.453 € 555 € 2.008 €
Gast- und Speisewirtschaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen
b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.423 €
2.292 €

1.034 €
1.753 €

2.457 €
4.045 €

Getränkeeinzelhandel 120 € 270 € 390 €
Café und Konditorei 1.573 € 585 € 2.158 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel)  704 € 0 € 704 €
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 1.363 € 360 € 1.723 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 375 € 165 € 540 €
Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV D 3 - S 1547/00006/006/024 DOK COO.7005.100.2.11112106| 20-01-2025

17. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Raumluftreinigungsgerät: keine außergewöhnliche Belastung

Raumluftreinigungsgerät: keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die Anschaffung eines mobilen Raumluftreinigungsgeräts sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Die Aufwendungen sind weder außergewöhnlich noch zwangsläufig.

Praxis-Beispiel:
Der 1950 geborene Kläger hatte eine Bypass-Operation am Herzen und litt an einer Herzinsuffizienz, einer Niereninsuffizienz, einer Stoffwechselerkrankung sowie einer Arteriosklerose. Er war zu 60% schwerbehindert. Die ebenfalls 1950 geborene Klägerin hatte ein Mammakarzinom mit anschließender Operation. Ihr Immunsystem war stark geschwächt. Während der Corona-Pandemie schafften die Kläger sich daher ein mobiles Raumluftreinigungsgerät mit Schallschutz an. Die Kläger machten die Kosten für das Raumluftreinigungsgerät in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend, was das Finanzamt ablehnte.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastungen), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen sind außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Aufwendungen der Kläger für die Anschaffung des mobilen Raumluftreinigungsgeräts nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Die Aufwendungen sind weder außergewöhnlich noch zwangsläufig. Ausschlaggebend ist, dass die Corona-Pandemie mit ihren unstreitig einschneidenden Auswirkungen nahezu alle Steuerpflichtigen traf. 

Treffen größere oder globale Katastrophen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen, so sind die dadurch veranlassten Aufwendungen nicht mehr außergewöhnlich. § 33 Abs. 1 EStG ist demzufolge nicht anzuwenden, wenn die Aufwendungen durch elementare Ereignisse großen Ausmaßes und deren Folgen verursacht sind und nicht nur eine kleine Minderheit, sondern einen großen Kreis von Geschädigten betreffen, wie dies bei einer Pandemie der Fall ist.

Fazit: Vorbeugende oder der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen, die nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen, gehören nicht zu den Krankheitskosten. Unstreitig diente die Anschaffung des Raumluftreinigungsgeräts der Vermeidung einer Infektion mit dem Corona-Virus. Es handelt sich somit um Aufwendungen für eine vorbeugende Maßnahme, die aber nicht zu den Krankheitskosten zählen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Köln, 13 K 1353/23| 05-08-2024

17. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Vorsteuerberichtigung bei Kleinunternehmern

Vorsteuerberichtigung bei Kleinunternehmern

Kleinunternehmer sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Bei Kleinunternehmern, die zur Regelbesteuerung wechseln und umgekehrt, liegt eine Änderung der Verhältnisse vor. Es kann daher eine Vorsteuerberichtigung in Betracht kommen, wenn die Bagatellgrenze von 1.000 € überschritten wird und auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Bei einem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ändern sich die Verhältnisse zum Nachteil des Unternehmers. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer, der als Kleinunternehmer vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, erwirbt am 20.5.2026 einen Firmen-Pkw für 20.000 € zuzüglich 19% = 3.800 € Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer kann er im Jahr 2026 nicht als Vorsteuer abziehen. Ab dem 1.1.2027 muss der Unternehmer von der Steuerfreiheit als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung wechseln, weil er im Vorjahr 2026 den Grenzwert von 25.000 € überschritten hat. Das bedeutet, dass mit diesem Wechsel die bisher nicht abziehbare Vorsteuer wie folgt zu berichtigen ist:

2026 Vorsteuerabzug 0,00 €
2027 nachträglicher Vorsteuerabzug
3.800 € : 60 × 12 =
760,00 €
2028 nachträglicher Vorsteuerabzug
3.800 € : 60 × 12 =
760,00 €
2029 nachträglicher Vorsteuerabzug
3.800 € : 60 × 12 =
760,00 €
2030 nachträglicher Vorsteuerabzug
3.800 € : 60 × 12 =
760,00 €
2031 nachträglicher Vorsteuerabzug
3.800 € : 60 × 4 =
253,00 €
  nachträglicher Vorsteuerabzug insgesamt 3.293,00 €

Da die Korrektur der Vorsteuer 6.000 € nicht übersteigt, kann der Unternehmer die Vorsteuerberichtigung nicht in der laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldung vornehmen, sondern muss vielmehr warten, bis das jeweilige Wirtschaftsjahr abgelaufen ist, um dann die jeweilige Erstattung der Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung geltend machen zu können (vgl. § 44 UStDV).

Zu einer Berichtigung der Vorsteuer kann es also kommen, wenn Kleinunternehmer zur normalen Umsatzbesteuerung wechseln oder umgekehrt. Der Unternehmer kann freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln. Wenn sein Vorjahresumsatz 25.000 € übersteigt, hat er keine Wahl. Er muss zur Regelbesteuerung wechseln. 

Bei der Vorsteuerkorrektur ist die Bagatellgrenze zu beachten. Eine Korrektur unterbleibt von vornherein, wenn bei einer sonstigen Leistung bzw. beim Erwerb eines Wirtschaftsguts die Vorsteuer nicht mehr als 1.000 € betragen hat. Bei der Beurteilung, ob die Grenze von 1.000 € überschritten ist, ist jeder Gegenstand einzeln für sich zu betrachten.

Konsequenz ist, dass sich ein Wechsel zur normalen Umsatzbesteuerung dann lohnt, wenn der Kleinunternehmer höhere Investitionen getätigt hat. Er kann durch den Wechsel dann zumindest einen Teil der Vorsteuer zurückholen. Beim Umlaufvermögen ist grundsätzlich eine Korrektur möglich. Kauft z. B. ein Kleinunternehmer Umlaufvermögen ein, kann er keine Vorsteuer geltend machen. Nach einem Wechsel zur regulären Umsatzbesteuerung kommt es darauf an, ob das jeweilige Wirtschaftsgut, das noch vorhanden ist (also noch nicht verkauft worden ist), den Grenzwert von 1.000 € überschreitet.

Praxis-Beispiel:
Im Jahr 2024 wurde ein Unternehmer als Kleinunternehmer eingestuft. Er erwirbt im Jahr 2025 Waren, die zur Veräußerung bestimmt sind (Umlaufvermögen). Da er im Laufe des Jahres 2025 den oberen Grenzwert von 100.000 € überschritten hat, kann er ab dem Monat, in dem die Überschreitung des Grenzwerts erfolgt, die Kleinunternehmerregelung nicht mehr anwenden. Konsequenz: Er kann die bisher nicht abziehbare Vorsteuer aus Vorleistungen (Waren bzw. Produkte), die er für diesen und die folgenden Umsätze verwendet, nachträglich geltend machen.

Quelle:UStG| Gesetzesänderung| § 15a UStG, § 19 UStG-neu| 16-01-2025

17. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Neue Webseite: Vergleich von 6.900 Girokonto-Modellen

Neue Webseite: Vergleich von 6.900 Girokonto-Modellen

Am 15.1.2025 startet die Finanzaufsicht BaFin eine neue Website für die Suche nach dem passenden Girokonto: Der BaFin-Kontenvergleich zeigt die Kosten und Leistungen aller Girokonten für Privatpersonen in Deutschland. Damit wird die eigenverantwortliche Entscheidung für ein Girokonto, das den eigenen Bedürfnissen entspricht, erleichtert.

Die Finanzaufsicht bietet erstmals eine Website mit einer aktuellen Übersicht aller verfügbaren Girokonten für Privatpersonen. Insgesamt sind fast 6.900 unterschiedliche Kontenmodelle von rund 1.100 Anbietern enthalten, mit Informationen wie monatliche Gebühren, Preise für Debit- und Kreditkarten sowie Haben- und Überziehungszinssätze. Neben Girokonten führt der BaFin-Kontenvergleich auch sogenannte Basiskonten auf, die Banken seit 2016 anbieten müssen, sowie Kontenmodelle für Minderjährige, Auszubildende, Studierende oder Menschen in Rente. 

Um sich über die Einzelheiten zu informieren und das Konto schließlich zu eröffnen, müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher direkt an den jeweiligen Kontoanbieter wenden. Die BaFin ist dabei nicht eingebunden.

Suchfunktionen und Filter: Mit wenigen Mausklicks können die Nutzer Merkmale für ihr Wunschkonto festlegen, wie Kontoführungsgebühr, unentgeltliche Bargeldauszahlung im Ausland oder Ausgabe einer Kreditkarte. Die Suchergebnisse werden neutral und werbefrei dargestellt. Der BaFin-Kontenvergleich verfolgt kein kommerzielles Interesse und gibt keine Empfehlung für ein Konto oder einen Anbieter. Vielmehr ermöglicht er eine Vorauswahl aus dem großen Girokonto-Angebot und bietet die erforderliche Transparenz für eine erste Einordnung.

Die Kontenmodelle werden anhand von 27 Vergleichskriterien dargestellt. Ziel ist es, die große Bandbreite unterschiedlicher Kontenmodelle mit vielen Nebenbedingungen vergleichbar zu machen. Anhand von Such- und Filterfunktionen können Nutzer das Angebot nach ihrem Bedarf eingrenzen. Suchergebnisse lassen sich online speichern, weiterleiten und herunterladen. 

Für die Richtigkeit der Angaben sind die Kontoanbieter selbst verantwortlich. Nach Meldung werden die Daten ohne weitere Prüfung oder Bearbeitung durch die BaFin an den Kontenvergleich übertragen. Die Aufnahme in den Kontenvergleich ist kein BaFin-Gütesiegel für Kontoanbieter oder deren Zahlungskonten, sondern gesetzlich vorgegeben. Die BaFin führt jedoch stichprobenhafte Qualitätschecks durch. Die Nutzer müssen sich über die Einzelheiten eines Kontenmodells beim jeweiligen Kontoanbieter informieren.

Die im BaFin-Kontenvergleich enthaltenen Daten sind frei zugänglich. Sie lassen sich als Tabelle vollständig herunterladen. Hier gehts zum BaFin-Kontenvergleich.

Quelle:Sonstige| Pressemitteilung| Gemeinsame Pressemitteilung des BMF, BMUV sowie der BaFin| 13-01-2025

10. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren

Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren

Wer aufgrund der Abrechnung eines Bescheids des Finanzamts insgesamt weniger als 3 € zu zahlen hat, kann diese Kleinbeträge unabhängig von ihrer Fälligkeit erst dann entrichten, wenn unter derselben Steuernummer Ansprüche von insgesamt mindestens 3 € fällig werden. Diese Beträge können zusammen mit der nächsten Zahlung an das Finanzamt entrichten werden. Bei der Zahlung sind die Steuernummer und der Verwendungszweck für diesen Betrag anzugeben. Unabhängig davon kann das Finanzamt die rückständigen Beträge jederzeit verrechnen. Im SEPA-Lastschriftverfahren werden Beträge von insgesamt weniger als 3 € nicht zum Fälligkeitstag, sondern mit dem nächsten fälligen Betrag abgebucht.

Säumniszuschläge von insgesamt weniger als 5 €, die unter einer Steuernummer nachgewiesen werden, sollen nicht gesondert angefordert werden. Sie können jedoch zusammen mit anderen Beträgen angefordert werden.

Mahnung 
Bei fälligen Beträgen von weniger als 10 € ist von einer Mahnung abzusehen. Werden mehrere Ansprüche unter einer Steuernummer nachgewiesen, gilt diese Kleinbetragsgrenze für den jeweils zu mahnenden Gesamtbetrag. Steuerliche Nebenleistungen einschließlich noch nicht angeforderter Säumniszuschläge sind einzubeziehen. 

Kleinstbeträge von weniger als 1 € sind nur auf Antrag zu erstatten oder wenn sich aus mehreren Beträgen ein Guthaben von mindestens 1 € ergibt. Ergibt die Abrechnung eines Bescheides einen Gesamtbetrag von weniger als 1 €, so ist in den Bescheid folgender Hinweis aufzunehmen: „Verbleibende Beträge von insgesamt weniger als 1 € werden nicht erstattet, weil dadurch unverhältnismäßige Kosten entstehen würden. Das Finanzamt wird diese Beträge mit der nächsten Erstattung auszahlen oder mit fälligen Beträgen verrechnen.“ 

Nachzahlungsbeträge von weniger als 1 € werden erst erhoben, wenn sich aus mehreren Beträgen eine Forderung von mindestens 1 € ergibt. Eine Verrechnung von Erstattungs- und Nachzahlungsbeträgen von weniger als 1 € ist jederzeit möglich.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV D 1 - S 0512/00034/002/09| 01-01-2025

10. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Erbschaftsteuer: Steuerstundung bei Wohnimmobilien

Erbschaftsteuer: Steuerstundung bei Wohnimmobilien

Auf Antrag wird eine Stundung bis zu zehn Jahre gewährt, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes aufbringen kann. Diese Stundungsregelung ist auf sämtliche Fälle ausgeweitet worden, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird.

Die neue Regelung erfasst insbesondere nun auch Fälle, in denen das vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird. Ebenfalls erfasst werden nun alle Fälle der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, unabhängig von der Grundstücksart. Es kann sich also beispielsweise auch um eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Mietwohngrundstück) handeln. Von der bisherigen Stundungsregelung wurden lediglich Grundstücke erfasst, die im Erwerbszeitpunkt die Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllen.

Außerdem wird die Regelungssystematik des § 28 Abs. 3 ErbStG vereinfacht. Nach Satz 5 (neu) kann für Grundbesitz in Drittsaaten die Stundung nur gewährt werden, wenn in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sowie die Möglichkeit der Beitreibung entsprechender steuerlicher Forderungen sichergestellt ist. Sofern der Informationsaustausch oder die Beitreibung in dem Drittstaat nicht mehr sichergestellt ist, endet die Stundung unmittelbar. Diesbezüglich soll das BMF zukünftig eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der Staaten veröffentlichen, die diese Voraussetzungen erfüllen.

Diese Neuregelung gilt seit dem 6.12.2024 (= Tag nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024).

Quelle:Sonstige| Gesetzesänderung| § 28 Abs. 3 ErbStG i.F.d. Jahressteuergesetzes 2024| 09-01-2025

10. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Neues Musterformular für energetische Maßnahmen

Neues Musterformular für energetische Maßnahmen

Mit der Steuerermäßigung des § 35c Einkommensteuergesetz werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Für die mit der Steuererklärung einzu-reichende Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen stellt das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den Ländern ein neues Muster bereit, das mit dem BMF-Schreiben veröffentlicht wird.

Zum 1. Januar 2025 wurden die bisherigen Musterbescheinigungen zu einem einheitlichen Muster zusammengeführt. Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen können daher für Maßnahmen, mit deren Umsetzung 2025 begonnen wird, auf dasselbe Muster zurückgreifen. Mit dem BMF-Schreiben vom 23.12.2024 werden die Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung aktualisiert.

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann nur beantragt werden, wenn das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Begünstigt sind die Wohnung im eigenen Haus, die Wohnung in einem Ferienhaus oder eine Ferienwohnung, die im (Allein- oder Mit-) Eigentum steht sowie Wohnungen im (Allein- oder Mit-)Eigentum, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, wenn das Objekt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt und nicht (auch nicht kurzfristig) vermietet wird.

Begünstigte energetische Maßnahmen sind:

  • Wärmedämmung von Wänden,
  • Wärmedämmung von Dachflächen,
  • Wärmedämmung von Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung der Heizungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Gefördert werden auch energetische Maßnahmen an Zubehörräumen eines begünstigten Objekts wie z. B. Kellerräume, Abstellräume, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen, wenn die energetische Maßnahme zusammen mit der energetischen Maßnahme des begünstigten Objekts erfolgt, z. B. durch Dämmung der Kellerdecke. Für energetische Maßnahmen bei Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, gibt es im Jahr der Fertigstellung und im Folgejahr einen Abzug von der Steuerschuld in Höhe von 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch 14.000 € und im darauffolgenden Jahr 6% der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 €.

Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen werden. Die Bescheinigungen müssen dem vom BMF veröffentlichten Muster entsprechen. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben des amtlichen Musters darf nicht abgewichen werden.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :008| 22-12-2024

3. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Januar 2025

Steuertermine Januar 2025

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Hinweis: Dauerfristverlängerungen müssen jährlich erneuert werden.

Für den Monat Dezember 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.01.2025
10.02.2025

Zusammenfassende Meldung 27.01.2025
Sozialversicherung 23.12.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.01.2025

 

Für den Monat Januar 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.02.2025
10.03.2025
Zusammenfassende Meldung 25.02.2025
Sozialversicherung 29.01.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.02.2025

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 02-01-2025

3. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Abzug von Unterhaltszahlungen

Abzug von Unterhaltszahlungen

Für Jahre ab 2025 gilt, dass ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen nur durch Banküberweisung anerkannt wird. Soweit bisher auch andere Zahlungswege zugelassen waren, wie z. B. die Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten, ist dies ab 2025 nicht mehr zulässig. Nachweiserleichterungen können nur nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person gewährt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Verwaltungsregelung vorliegt, die dies zulässt.

Hinweis: Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b AO) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Die unterhaltene Person ist verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

Wichtig: Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist immer, dass bei Geldzuwendungen die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt ist.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 33a Abs. 1 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2024| 02-01-2025

3. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Begünstigte Bonuszahlungen bis 150 €

Begünstigte Bonuszahlungen bis 150 €

Gesetzliche Krankenkassen gewähren auf der Grundlage von § 65a SGB V Geldprämien für gesundheitsbewusstes Verhalten. Die einkommensteuerrechtliche Behandlung dieser Geldprämien war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Um eine verwaltungsintensive Aufteilung - insbesondere in Fällen pauschaler Ausgestaltung der Bonusmodelle - im Einzelfall zu vermeiden, wurde im Wege einer Verwaltungsregelung eine Vereinfachungsregelung geschaffen (BMF-Schreiben vom 16.1.2021 und vom 7.10.2022). Diese Verwaltungsregelung gilt für Zahlungen, die bis zum 31.12.2024 geleistet wurden. Da sich die Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat, ist sie nunmehr im Jahressteuergesetz 2024 gesetzlich fixiert worden.

Ab dem 1.1.2025 gilt somit Folgendes: Geldprämien, die gesetzliche Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten auf der Grundlage von § 65a SGB gewähren, gelten bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung. Bonusleistungen, die diese Summe übersteigen, gelten zukünftig stets als Beitragserstattung. Aber: Der Steuerpflichtige kann zukünftig auch nachweisen, dass Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrages nicht als Beitragserstattungen zu qualifizieren sind z. B. bei der Teilnahme an Gesundheitsprogrammen.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2024| 02-01-2025

3. Januar 2025 - Kommentare deaktiviert für Neue Steuerentlastungen und Kindergelderhöhungen

Neue Steuerentlastungen und Kindergelderhöhungen

Das Steuerfortentwicklungsgesetz, dem der Bundesrat am 20.12.2024 zugestimmt hat, enthält Erhöhungen für die Jahre 2025 und 2026 für

  • die steuerliche Freistellung des Existenzminimums,
  • das Kindergeld und
  • den Kinderfreibetrag.

Die anderen, ursprünglich vorgesehen Gesetzesänderungen im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes wurden nicht umgesetzt. Wie z. B. die umstrittene Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen. Das Gesetzesvorhaben in der Beschlussfassung des Bundestages vom 19.12.2024 ist auf die Absenkungen der Einkommensteuertarife und die Erhöhung des Kindergelds reduziert worden. Der Bundesrat hat am 20.12.2024 zugestimmt, sodass das Gesetz nun verkündet werden kann.

Anpassungen der Einkommensteuertarife 2025 und 2026
Die Anpassungen der Einkommensteuertarife sollen zum einen die verfassungsrechtlich zwingend erforderliche Freistellung des Existenzminimums sicherstellen. Sie sollen außerdem - insbesondere bei kleineren und mittleren Einkommen - eine progressionsbedingt höhere Einkommenbesteuerung verhindern. Daher ergibt sich insgesamt für die Veranlagungszeiträume (VZ) 2024 bis 2026 folgendes Bild (der Tarif für den VZ 2024 folgt aus dem "Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024"):

  2024 2025 2026
Grundfreibetrag 11.784 € 12.096 € 12.348 €
Kindergeld 250 € 255 €  259 €
Kinderfreibetrag 6.612 € 6.672 € 6.828 €

Die Regelung zur Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag wird für 2025 von 18.130 € auf 19.950 € und für 2026 auf 20.350 € erhöht.

Außerdem wurde geregelt, dass das Kindergeld ab 2026 regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst wird. Die konkrete Höhe des monatlichen Kindergelds soll aber weiterhin betragsmäßig ausgewiesen werden. 

Gestrichene Maßnahmen: Folgende Maßnahmen waren noch im ursprünglichen Gesetzentwurf enthalten und werden nicht mehr durch das Steuerfortentwicklungsgesetz umgesetzt:

  • Vereinfachungen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) und Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG),
  • Verlängerung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2029 angeschafft oder hergestellt worden sind, (§ 7 Abs. 2 EStG),
  • Die zwingende Anwendung des Faktorverfahrens statt der Steuerklassen 3 und 5 (§§ 38b, 39 Abs. 4, 39a Abs. 1, 39b Abs. 2, 39e Abs 1a, 39g und 39g EStG),
  • Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei steuerbegünstigten Körperschaften (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO),
  • Politische Betätigung steuerbegünstigter Körperschaften (§ 58 Nr. 11 AO),
  • Ergänzung des Begriffs der Selbstversorgungseinrichtungen um Photovoltaikanlagen (§ 68 Nr. 2 Buchst. b AO),
  • Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen (§§ 138l, 138m, 138n AO),
  • Anhebung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrags bei der Forschungszulage (§ 3 Abs. 5 FZulG).
Quelle:Sonstige| Gesetzesänderung| Steuerfortentwicklungsgesetz, Bundesrat| 19-12-2024

20. Dezember 2024 - Kommentare deaktiviert für Verdeckte Gewinnausschüttung nur bei tatsächlicher Nutzung

Verdeckte Gewinnausschüttung nur bei tatsächlicher Nutzung

Allein die tatsächliche Möglichkeit des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft, ein betriebliches Wirtschaftsgut der Kapitalgesellschaft (hier: eine Wohnimmobilie) privat nutzen zu können (hier: zu eigenen Wohnzwecken), führt für sich genommen beim Gesellschafter noch nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann allerdings anzunehmen sein, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter ein betriebliches Wirtschaftsgut unentgeltlich oder verbilligt auch zur privaten Nutzung überlassen hat (= Zuwendung).

Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen veranlagt werden. Bis 2007 lebten sie mit ihren Kindern in Spanien. Die Immobilie bestand aus drei Teilen. Ein Teil stand im Eigentum des Klägers. Die beiden anderen Teile gehörten jeweils zwei spanischen Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.). An diesen Gesellschaften waren die Kläger jeweils zur Hälfte beteiligt. Die Kläger zahlten an die beiden Kapitalgesellschaften jeweils eine Miete in Höhe von monatlich 1.000 €. Im Jahr 2007 verlegten die Kläger ihren Wohnsitz nach Deutschland und stellten die Mietzahlungen ein. In welchem Umfang und aus welchen Gründen die Kläger die Immobilie danach selbst nutzten, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Die Kläger haben gelegentliche Besuche von wenigen Tagen eingeräumt (circa zwei Mal pro Quartal), die dazu gedient hätten, die seit ihrem Umzug nach Deutschland zum Verkauf stehende Immobilie für Besichtigungen vorzubereiten und den Zustand zu überwachen. Dafür haben die Kläger im Wesentlichen einen Maklervertrag aus dem Jahr 2008, zwei E-Mails des Maklerunternehmens aus 2008 und 2013 sowie drei Flugtickets über Aufenthalte vom 29.7. bis 1.8.2009, vom 8.3. bis 11.3.2010 und vom 27.5. bis 29.5.2013 vorgelegt. Im Jahr 2013 veräußerten die Kläger die Immobilie. Soweit sie im Eigentum der spanischen Kapitalgesellschaften stand, veräußerten die Kläger die Gesellschaftsanteile.

Da das Besteuerungsrecht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien Deutschland zusteht, rechnete das Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden der Kläger eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe einer marktüblichen Miete von jeweils 42.000 € (3.500 € x 12 Monate) hinzu. Auf den dagegen erhobenen Einspruch des Klägers wies das Finanzamt den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Das Finanzgericht hat der Klage des Klägers teilweise stattgegeben. Das Finanzamt habe zwar zu Recht eine verdeckte Gewinnausschüttung in der veranlagten Höhe angesetzt, sie jedoch zu Unrecht dem gesonderten Tarif unterworfen.

Der BFH hat entschieden, dass die Revision des Klägers begründet ist. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung. Das Finanzgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass allein die tatsächliche Möglichkeit, die im Eigentum der spanischen Kapitalgesellschaften stehende Immobilie jederzeit auch privat nutzen zu können, für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung reicht. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen, die das Finanzgericht bisher getroffenen hat, kann der BFH nicht abschließend beurteilen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung tatsächlich vorliegt und wie sie gegebenenfalls zu bewerten wäre.

Rechtsfehlerhaft ist das Finanzgericht davon ausgegangen, dass allein die Möglichkeit, die im Eigentum der spanischen Kapitalgesellschaften stehende Immobilie jederzeit privat nutzen zu können, für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ausreicht. Diese Annahme scheidet mangels anderweitiger tatsächlicher Feststellungen aus. 

Fazit: Die Rechtsprechung des BFH knüpft an einen tatsächlichen Nutzungsvorteil an. Andernfalls müssten Kapitalgesellschaften vorsorglich Nutzungsverbote gegenüber ihren Gesellschaftern aussprechen, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Einem Nutzungsverbot eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen sich selbst käme allerdings nur ein geringer Beweiswert zu.

Quelle:BFH| Urteil| VIII R 4/21| 30-09-2024

20. Dezember 2024 - Kommentare deaktiviert für Offenlegung des Jahresabschlusses

Offenlegung des Jahresabschlusses

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen: Das heißt, Rechnungslegungsunterlagen sind zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Die Rechnungslegungsunterlagen sind der Stelle, die das Unternehmensregister führt, elektronisch zu übermitteln. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist.

Wichtig! Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Darauf hat auch die Bundessteuerberaterkammer hingewiesen. Die Kammer hatte sich beim Bundesministerium der Justiz sowie beim Bundesamt für Justiz für ein entsprechende Regelung eingesetzt.

Fazit: Es handelt sich faktisch um eine Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023, die den steuerberatenden Berufen mehr Luft und Planungssicherheit verschafft.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| www.bundesjustizamt.de| 19-12-2024

20. Dezember 2024 - Kommentare deaktiviert für Midijob 2025: Beschäftigung im Übergangsbereich

Midijob 2025: Beschäftigung im Übergangsbereich

Die untere Entgeltgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt zum 1.1.2025 von monatlich 538,01 € auf 556,01 €. Ebenfalls zum 1.1.2025 ändert sich der Faktor F, der sich an der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags orientiert. Der Faktor F ändert sich, weil sich der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geändert hat. Der Faktor F ergibt sich, wenn der Wert 28 durch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geteilt wird, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist.

Für 2025 gilt somit: 
Midijobber sind Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 556,01 € bis 2.000 €. Die Einstufung als Midijobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Diese Verdienstspanne fällt in den sogenannten Übergangsbereich, in dem die Beitragsbelastungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer über aufwendige Formeln ermittelt werden. Diese Arbeit erledigen heute komfortable Midijob-Rechner.

Wesentlicher Parameter der Formel ist der Faktor F, der sich an der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags orientiert. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag 2025 beträgt 41,90% (2024: 40,90%). Die Beiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind mithilfe von Formeln zu ermitteln. Der Faktor F 2025 beträgt (28 : 41,90 =) 0,6683.

Beitragsberechnung und Beitragslastverteilung
Die Berechnung der Beiträge und die Verteilung der Beitragslast für Arbeitgeber und Arbeitnehmende erfolgt gesondert für jeden Versicherungszweig wie folgt in drei Schritten:

Schritt 1: Berechnung des Gesamtbeitrags ausgehend von der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme, die über die Formel 1,127718283  x AE - 255,4365651 ermittelt wird.

Schritt 2: Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers ausgehend von der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme, die über die Formel 1,385041551 x AE - 770,0831025 ermittelt wird.

Schritt 3: Berechnung des Arbeitgeberbeitragsanteils durch Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils vom Gesamtbeitrag.

Der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit (0,6 Prozent) berechnet sich von der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme nach Schritt 1 und wird anschließend gesondert dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Gesamt-Beitragsanteil hinzugerechnet. Dieser Zuschlag ist daher nicht Teil der Schritte 1 bis 3.

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| § 163 Abs. 10 S. 5 SGB VI| 19-12-2024

20. Dezember 2024 - Kommentare deaktiviert für Mini-Job: neuer Grenzwert ab 2025

Mini-Job: neuer Grenzwert ab 2025

Die Bundesregierung hat, entsprechend dem Vorschlag der Mindestlohnkommission, die Mindestlohnhöhe ab dem 1.1.2025 auf 12,82 € brutto je Zeitstunde festgelegt:

Die Minijob-Grenze ist dynamisch, weil sie an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist Das bedeutet, dass die Verdienstgrenze sich immer erhöht, wenn der Mindestlohn steigt. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 € pro Stunde wird die Minijob-Grenze zum 1.1.2025 entsprechend auf 556 € im Monat erhöht.

Im Jahr 2025 liegt ein Minijob also vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn im Monat nicht mehr als 556 € beträgt. Die Dauer der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit spielt grundsätzlich keine Rolle. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Mindestlohn nicht unterschritten werden darf, der im Jahr 2025 pro Stunde 12,82 € beträgt. 

Folgende Abgaben fallen an, die der Arbeitgeber zusätzlich zu tragen hat:

Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung 15,00 %
Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (KV) 13,00 %
Pauschale Lohnsteuer 2,00 %
Umlage 1 (U1) bei Krankheit 1,10 %
Umlage 2 (U2) für Schwangerschaft/Mutterschaft 0,22 %
Insolvenzgeldumlage 0,15 %

Hinweis: Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind nach wie vor individuell an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu leisten. Der Minijobber ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, sodass er die verbleibenden 3,6% bis zum vollen Beitragssatz selbst übernehmen muss. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen (Opt-out). Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, verlieren dadurch die Ansprüche auf einen Teil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| Vierte Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns (MiLoV4)| 28-11-2023

13. Dezember 2024 - Kommentare deaktiviert für Schenkungsteuer: Zeitpunkt einer Grundstücksschenkung

Schenkungsteuer: Zeitpunkt einer Grundstücksschenkung

Eine Grundstücksschenkung ist noch nicht ausgeführt, wenn aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen darf. In diesem Fall wird die Zuwendung erst zu diesem späteren Zeitpunkt ausgeführt. Haben die Vertragsparteien daher bei einer gemischtfreigebigen Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der bevollmächtigte Notar von der Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist, ist die gemischt-freigebige Schenkung erst in diesem Zeitpunkt ausgeführt.

Praxis-Beispiel: 
Mit notariellem Vertrag verpflichtete sich die Eigentümerin eines Grundstücks gegen Zahlung eines Barkaufpreises in Höhe von 260.000 € sowie einer monatlich im Voraus zu zahlenden Rente in Höhe von 1.000 € zu übertragen. Zudem verpflichtete sich die Klägerin, die Eigentümerin des Grundstücks zu pflegen, für sie zu kochen, sie zu waschen und erforderliche Gänge zum Arzt und/oder zur Apotheke vorzunehmen, soweit sie hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte. Das Grundstück ist mit einem Mietshaus bestehend aus acht Wohnungen und zwei Kellergewerberäumen bebaut. Die Eigentümerin bewohnte eine der Wohnungen, für die sie sich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zurückbehielt. Der Jahreswert des Wohnrechts wurde in der notariellen Urkunde mit 12.000 € angesetzt.

Der Kaufpreis war durch Überweisung auf ein Notaranderkonto zu entrichten. Die Übergabe des Grundstücks sollte am Tag des Eingangs des Barkaufpreises, spätestens am 1.2.2013 erfolgen. Der Notar wurde angewiesen, eine Vertragsausfertigung mit der Auflassungserklärung dem Grundbuchamt einzureichen, sobald ihm alle Unterlagen vorliegen und alle vertraglichen Bedingungen für deren Einreichung erfüllt oder sichergestellt sind, insbesondere die Zahluing des Kaufpreises ohne eventuelle Zinsen. Die Eigentümerin verstarb am 24.11.2012 noch vor Eintragung des Eigentumswechsels. Die Klägerin ist die Erbin und wurde am 15.2.2013 als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt setzt Schenkungsteuer fest, weil es davon ausging, dass die Schenkung mit dem Abschluss des notariellen Vertrags vollzogen worden sei. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. 

Der BFH musste nun über den Zeitpunkt der gemischten Schenkung von Immobilien im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer entscheiden Die Parteien hatten eine Klausel aufgenommen, die den Notar daran hinderte, die Eigentumsübertragung im Grundbuch vornehmen zu lassen, bis die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen war. 

Das Finanzgericht Hamburg hatte zuvor entschieden, dass die Schenkung bereits mit dem notariellen Vertrag ausgeführt worden sei. Der BFH hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Der BFH betont, dass die Schenkung erst dann ausgeführt worden ist, wenn alle vertraglichen Bedingungen, einschließlich der Zahlung des Kaufpreises, erfüllt sind. Dies bedeutet, dass die Schenkungsteuer erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung des Kaufpreises entstehen kann.

Der BFH hat den Fall an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen, damit dieses feststellt, ob und wann der Kaufpreis gezahlt wurde und damit, ob und ggf. wann die Schenkung tatsächlich ausgeführt wurde. Sollte sich herausstellen, dass die Schenkung vor dem Tod des Schenkers nicht ausgeführt wurde, ist die Schenkung nicht vollzogen. Konsequenz ist, dass dann der Bescheid über die Schenkungsteuer ersatzlos aufzuheben ist.

Quelle:BFH| Urteil| II R 11/21| 20-08-2024

13. Dezember 2024 - Kommentare deaktiviert für Mahlzeiten: lohnsteuerliche Behandlung

Mahlzeiten: lohnsteuerliche Behandlung

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) als Arbeitsentgelt zu bewerten. 

Das gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten) zur Verfügung gestellt werden. Allerdings darf der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigen. Die Sachbezugswerte sind für das Kalenderjahr 2025 durch die 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 3.12.2024 festgesetzt worden.

Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 2025 gewährt werden, 
a) für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 € und 
b) für ein Frühstück 2,30 €.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten also mit dem Wert von 11,10 € anzusetzen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 5 - S 2334/19/10010 :006| 07-12-2024

13. Dezember 2024 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuerfreiheit bei Haartransplantationen

Umsatzsteuerfreiheit bei Haartransplantationen

Der BFH hat entschieden, wann die Leistung eines Arztes von der Umsatzsteuer befreit sind, der bei Patienten mit Haarausfall Haarwurzeltransplantationen vornimmt. Dabei muss festgestellt werden, ob solche Behandlungen als therapeutische Behandlungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes angesehen werden können.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist ein niedergelassener Facharzt für Chirurgie, der eine Praxis betreibt, die sich auf die Behandlung von Haarausfall spezialisiert hat. Seine ärztliche Tätigkeit besteht darin, die Patienten zunächst dahingehend zu untersuchen, welche Erscheinungsform des Haarausfalls vorliegt. Bei androgenetischer, hereditärer und vernarbender Alopezie beiderlei Geschlechts nimmt er anschließend Transplantationen patienteneigener Haarwurzeln vor.

Der Kläger erklärte in seinen abgegebenen Umsatzsteuererklärungen, die Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, 90 % seiner Umsätze als steuerfrei, weil es sich um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin handle, die er in Ausübung seiner Tätigkeit als Arzt durchgeführt habe. Nach einer Außenprüfung nahm der Prüfer an, dass die vom Kläger in den Streitjahren erbrachten Haarverpflanzungen nur insoweit steuerfrei seien, als sie auf Patienten mit narbigem Haarausfall entfielen. Nur insoweit sei eine Krankheit ersichtlich. Die übrigen Umsätze seien hingegen steuerpflichtig, weil insoweit keine ärztliche Heilbehandlung gegeben sei. Dem folgte das Finanzamt in den Umsatzsteuerbescheiden für 2010, 2011 und 2012 und erhöhte die Umsatzsteuer entsprechend.

Der BFH entschied, dass ein therapeutischer Zweck auch dann vorliegen kann, wenn die Haarwurzeltransplantation nicht die Ursachen des Haarausfalls bekämpft, sondern lediglich die Folgen beseitigt. Bei vernarbendem Haarausfall wird immer angenommen, dass ein behandlungsbedürftiger Zustand vorliegt. Für andere Haarausfälle reichen allgemeine Erklärungen des behandelnden Arztes nicht aus. Hier ist eine qualifizierte ärztliche Dokumentation bzw. Bescheinigung erforderlich, um die Steuerbefreiung zu rechtfertigen.

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss nun prüfen, inwieweit die verschiedenen Formen des Haarausfalls als behandlungsbedürftige Zustände angesehen werden können. Dabei muss festgestellt werden, ob der Haarausfall Krankheitswert hat, objektiv entstellend wirkt oder zu Folgeerkrankungen führt. Dies muss in jedem Einzelfall mit detaillierter medizinischer Dokumentation nachgewiesen werden.

Quelle:BFH| Urteil| XI R 17/21| 24-09-2024

13. Dezember 2024 - Kommentare deaktiviert für Verlängerung der Ukraine-Hilfe bis Ende 2025

Verlängerung der Ukraine-Hilfe bis Ende 2025

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen: Als Nachweis der Zuwendungen genügt der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung, z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking, wenn die Zahlung zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf ein dafür eingerichtetes Konto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt wird. Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.

Spendenaktionen: Einer steuerbegünstigten Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft z. B. eine steuerbegünstigte Körperschaft, die nach ihrer Satzung insbesondere mildtätige Zwecke, verfolgt (z. B. ein Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf, kann sie die Spenden nicht zu Zwecken verwenden, die sie nach ihrer Satzung fördert. Es gilt dann Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann verzichtet werden. Es ist ferner unschädlich, wenn die Spenden beispielsweise entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten weitergeleitet werden. Die steuerbegünstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhält und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

Es ist ausnahmsweise auch unschädlich, wenn die begünstigte Körperschaft sonstige bei ihr vorhandenen Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann verzichtet werden.

Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen: Zweckbetriebe sind auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen. Finden auf Leistungen dieser Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften Anwendung (z. B. Umsatzsteuerbefreiung oder Umsatzsteuerermäßigung, werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine angewendet. Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Vorübergehende Unterbringung: Die entgeltliche vorübergehende Unterbringung ist ohne Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorliegt, dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Bei Unterbringung in Einrichtungen eines Betriebs gewerblicher Art richtet sich die steuerliche Behandlung grundsätzlich nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Die vorübergehende Nutzung zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten führt aus Billigkeitsgründen nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen und somit nicht zur Aufgabe des Betriebs gewerblicher Art. Für die Zeitspanne bis zur (Wieder-) Nutzung der Unterbringungsmöglichkeit zu ihrem ursprünglichen Zweck (z. B. als Sporthalle) ist das Einkommen des Betriebs gewerblicher Art aber insoweit mit Null anzusetzen.

Umsatzsteuer: Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV D 5 - S 2223/19/10003 :030| 03-12-2024

13. Dezember 2024 - Kommentare deaktiviert für Auslandsreisen: neue Pauschbeträge für 2025

Auslandsreisen: neue Pauschbeträge für 2025

Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gemacht, die ab dem 1.1.2025 gelten. Hier gelangen Sie zur Übersicht auf der Seite des BMF. Es ändern sich nicht alle Pauschbeträge, sondern nur ein Teil. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) insbesondere Folgendes: 

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland ist jeweils ohne Tätigwerden der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
  • Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Praxis-Beispiel:
Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. Er erreicht Kopenhagen um 23.00 Uhr. Die Übernachtungen - jeweils mit Frühstück - wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für den Diensttag als Rückreisetag von Straßburg gilt eine Pauschale von 36 € und als Anreisetag nach Kopenhagen eine Pauschale von 50 €. Für Dienstag ist daher nur die höhere Verpflegungspauschale von 50 € anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 15,00 € (20 % der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 75 €) auf 35,00 € zu kürzen.

Hinweis: Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich bei Arbeitgebererstattungen anwendbar. Für den Werbungskostenabzug können nur die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten angesetzt werden.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 5 - S 2353/19/10010 :006, DOK 2024/1050350| 01-12-2024

13. Dezember 2024 - Kommentare deaktiviert für Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte

Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte

Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte werden für den verbleibenden Zeitraum des Jahres 2024 auf 8,4 % gesenkt. Die 8,4% gelten somit ab dem 6.12.2024 (= dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt).

Für das Jahr 2025 wird der Prozentsatz weiter auf 7,8 % abgesenkt. Dieser Prozentsatz gilt ab dem 1.1.2025. Die bereits im Referentenentwurf vorgesehene Formel für die Ermittlung der Pauschalsätze ab 2026, die im Finanzausschuss "reaktiviert" wurde, befindet sich in der Anlage 5 des Artikel 4 Nr. 21.

Danach wird das BMF ermächtigt, künftige Änderungen des Pauschalsatzes, die aus der Berechnung nach Anlage 5 resultieren, durch Rechtsverordnung (mit Zustimmung des Bundesrats) umzusetzen.

Quelle:UStG| Gesetzesänderung| § 24, Artikel 24 Nr. 13 und Artikel 25 Nr. 21 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024| 05-12-2024

6. Dezember 2024 - Kommentare deaktiviert für Kleinunternehmer: Das ändert sich ab 2025

Kleinunternehmer: Das ändert sich ab 2025

Nach den Änderungen im Jahressteuergesetz kann die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG ab 2025 nicht nur von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die im Inland ansässig sind, sondern auch von Unternehmen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind. Hierzu wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Zuständig für die Durchführung des Meldeverfahrens und die unionsrechtlich vorgeschriebene Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten ist das Bundeszentralamt für Steuern. Neben dieser zwingend erforderlichen Umsetzung der Richtlinie (RL 2020/285) wurde die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert. 

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG werden Umsätze, die von inländischen Kleinunternehmern bewirkt werden, von der Umsatzsteuer befreit. Ab dem 1.1.2025 ist Voraussetzung, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € (bisher 22.000 €) nicht überschreitet und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € (bisher 50.000 €) voraussichtlich nicht überschreiten wird (Prognosewert). Wird der untere inländische Grenzwert von 25.000 € im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht. 

Anders als es bisher bei der 50.000 € Grenze war, kommt es nunmehr bei dem neuen oberen inländischen Grenzwert von 100.000 € darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 100.000 € überschreitet. Wird der Grenzwert von 100.000 €  überschritten, endet die weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung zu diesem Zeitpunkt

Beginnt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, darf der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 € nicht überschreiten. Bereits ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist die Regelbesteuerung anzuwenden. Das heißt, dass bei Überschreiten des unteren inländischen Grenzwertes die Steuerbefreiung nicht mehr anwendbar ist. 

Durch die reformierte Kleinunternehmerregelung ergeben sich diverse Folgeänderungen in anderen Vorschriften (z. B. §§ 13b, 15, 15a UStG). Außerdem wird ein neuer § 34a UStDV für vereinfachte Rechnungen von Kleinunternehmern eingeführt (nicht zu verwechseln mit Kleinbetragsrechnungen!). Die dort genannten Mindestangaben wurden im Rahmen der Ausschussberatungen nochmals geringfügig angepasst (so ist kein Hinweis auf Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück mehr erforderlich).

Besonders wichtig ist außerdem, dass Kleinunternehmer keine E-Rechnungen ausstellen müssen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings in der Lage sein.

Hinweis: Ein einmal, gegebenenfalls auch konkludent, erklärter Verzicht, z. B. durch Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder der Jahreserklärung mit Berechnung der Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer mit Wirkung vom Beginn eines folgenden Kalenderjahres an den Verzicht widerrufen.

Quelle:UStG| Gesetzesänderung| § 19 UStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2024| 05-12-2024