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30. August 2024 - Kommentare deaktiviert für Photovoltaikanlage: Fehlende Absicht, Einkünfte zu erzielen

Photovoltaikanlage: Fehlende Absicht, Einkünfte zu erzielen

Hat der Steuerpflichtige Verluste aus seiner Photovoltaik-Anlage hingenommen, weil der selbst erzeugte Strom finanziell deutlich günstiger ist als der von einem Fremdanbieter, handelt es sich um persönliche Gründe, die außerhalb der steuerlich relevanten Einkünftesphäre liegen. Die Verluste sind dann einkommensteuerrechtlich der Privatsphäre zuzuordnen (= Liebhaberei). Das gilt insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige einen recht hohen Stromverbrauch hat und auf diese Weise Geld sparen will.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte ein Zweifamilienhaus erworben. Das Erdgeschoss war an den Bruder des Klägers vermietet, die Wohnung im Obergeschoss wurde unentgeltlich an die Eltern des Klägers überlassen, im Dachgeschoss wohnte der Kläger selbst. Auf dem Dach des Hauses installierte der Kläger eine Photovoltaik-Anlage. Zur Finanzierung der Kosten hatte der Kläger ein Darlehen aufgenommen.

In seiner Einkommensteuererklärung 2018 machte der Kläger einen Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaik-Anlage durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags geltend. Laut seiner Einkommensteuererklärung 2019 erzielte der Kläger in diesem Jahr einen Verlust. In seiner Einnahme-Überschuss-Rechnung 2020 ermittelte der Kläger einen Gewinn aus der Photovoltaik-Anlage. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Jahres 2020 erstellte das Finanzamt eine Totalgewinnprognose und ermittelte einen Totalverlust. Im Einkommensteuerbescheid für 2020 wurde der erklärte Gewinn unter Verweis auf die Totalgewinnprognose nicht angesetzt. Am gleichen Tag änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für 2018 und 2019 und berücksichtigte die bislang angesetzten Verluste aus der Photovoltaik-Anlage ebenfalls nicht mehr.

Das Finanzgericht folgt der Entscheidung des Finanzamts. Ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung der technischen und vertraglichen Voraussetzungen des Betriebs einer Photovoltaikanlage als gesicherte Grundlage der gewerblichen Tätigkeit ein Zeitraum von 20 Jahren, so ist dieser bei einer Totalgewinnprognose zugrunde zu legen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich auch bei einem Prognosezeitraum von 30 Jahren kein Gewinn erwarten lässt.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Baden-Württemberg, 10 K 646/22| 02-11-2023

30. August 2024 - Kommentare deaktiviert für E-Rechnung im B2B-Bereich ab 2025

E-Rechnung im B2B-Bereich ab 2025

Ab dem 1.1.2025 gilt, dass im B2B-Bereich der Versand von E-Rechnungen möglich ist. Konsequenz ist, dass jedes Unternehmen im B2B-Bereich ab dem 1.1.2025 in der Lage sein muss, E-Rechnungen erhalten und verarbeiten zu können. Ab dem 1.1.2027 sind Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 € zum Versand von E-Rechnungen im B2B-Bereich verpflichtet. Ab dem 1.1.2028 müssen dann alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. 

Ausnahme: Nur steuerfreie Lieferungen und Leistungen sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise sind von dieser Pflicht ausgenommen.

Konsequenz: Der Versand von E-Rechnungen ist ab dem 1.1.2025 möglich, sodass ab dem 1.1.2025 alle Unternehmen in der Lage sein müssen, E-Rechnungen für inländische steuerpflichtige Umsätze empfangen zu können. Alle Unternehmer müssen also in der Lage sein, eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt ist, zu empfangen und elektronisch zu verarbeiten. Das neue Rechnungsformat ist in der europäischen Norm EN 16931 genau definiert. Hinweis: Eine PDF-Rechnung entspricht nicht dieser Norm.

Übergangsregelung:

Eine Rechnung kann auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem anderen elektronischen Format, das nicht dem neuen Rechnungsformat entspricht, übermittelt werden,

  • bis zum 31.12.2026 für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2027 ausgeführt werden,
  • bis zum 31.12.2027 für Umsätze, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2028 ausgeführt werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3) des Unternehmers, der die Rechnung ausstellt, im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat.
  • bis zum 31.12.2027 für Umsätze, die nach dem 31.12.2025 und vor dem 1.1.2028 ausgeführt werden, wenn diese mittels elektronischem Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98) übermittelt werden.

Fazit: Unternehmen benötigen allerdings, trotz der Übergangsregelung, ab dem 1.1.2025 zwingend eine Software, um E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. Denn jedes Unternehmen kann ab dann bereits Rechnungen im neuen Format versenden und ist nicht dazu verpflichtet, diese Rechnungen zusätzlich im alten Formaten zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist es sinnvoll, dass diese Software auch E-Rechnungen erstellen kann.

Quelle:UStG| Gesetzliche Regelung| § 14 Abs. 1 und § 27 Abs. 38| 29-08-2024

23. August 2024 - Kommentare deaktiviert für Geplante Änderung: Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern

Geplante Änderung: Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern

Bisher können nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Die vorgesehene Neuregelung ermöglicht es, dass Unternehmen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden können. Hierzu wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Zuständig für die Durchführung des Meldeverfahrens und die unionsrechtlich vorgeschriebene Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten ist das Bundeszentralamt für Steuern. Neben dieser zwingend erforderlichen Umsetzung sieht die vorgesehene Neuregelung  vor, die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu zu konzipieren.

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG werden Umsätze, die von inländischen Kleinunternehmern bewirkt werden, von der Umsatzsteuer befreit. Ab dem 1.1.2025 ist vorgesehen, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € (bisher 22.000 €) nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € (bisher 50.000 €) voraussichtlich nicht überschreitet (Prognosewert). Wird der untere inländische Grenzwert im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht.

Bisher konnte die Kleinunternehmerregelung bis zum Ende des Kalenderjahres angewandt werden. Auch wenn der tatsächliche Umsatz 50.000 € im Laufe des Kalenderjahres entgegen der Prognose überstiegen hat. Das ist unionsrechtlich nicht mehr zulässig. Um die Kleinunternehmerregelung im Überschreitungsjahr unbürokratisch im Sinne der Altregelung fortzuführen, wird von der unionsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den oberen inländischen Grenzwert auf 100.000 € festzulegen. Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den oberen inländischen Grenzwert von 100.000 € überschreitet, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.

Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, darf der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 € nicht überschreiten. Bereits ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist die Regelbesteuerung anzuwenden. Das heißt, dass bei Überschreiten des unteren inländischen Grenzwertes die Steuerbefreiung nicht mehr anwendbar ist. Allerdings wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, einen oberen inländischen Grenzbetrag einzuführen, bis zu dessen Überschreitung die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im laufenden Kalenderjahr weiterhin zulässig ist.

Hinweis: Ein einmal, ggf. auch konkludent, erklärter Verzicht, z. B. durch Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Jahreserklärung mit Berechnung der Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer mit Wirkung vom Beginn eines folgenden Kalenderjahres an den Verzicht widerrufen.

Quelle:UStG| Gesetzvorhaben| § 19 UStG i.d.F. des Entwurfs des Jahressteuergesetzes 2024| 22-08-2024

23. August 2024 - Kommentare deaktiviert für Geplante Änderung bei der Ist-Besteuerung ab 2026

Geplante Änderung bei der Ist-Besteuerung ab 2026

Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie entsteht das Recht des Leistungsempfängers auf Vorsteuerabzug gleichzeitig mit dem entsprechenden Steueranspruch aus der Leistung gegenüber dem Leistungserbringer. Dies gilt grundsätzlich für alle Leistungsempfänger, unabhängig davon, ob sie der Ist- oder der Soll-Versteuerung unterliegen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10.2.2022, Az. C-9/20, entschieden, dass dies auch für den Fall gilt, dass der Steueranspruch gegenüber dem Leistungserbringer erst mit Vereinnahmung des Entgelts entsteht. Entsprechend kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug auch erst zu diesem Zeitpunkt vornehmen.

Das deutsche Umsatzsteuergesetz enthält bislang keine ausdrückliche Regelung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit offen formuliert. Nach der bisherigen Rechtsauffassung in Deutschland ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Leistungsausführung möglich, unabhängig vom Zeitpunkt einer späteren Zahlung. Das soll ab 2026 angepasst werden.

Fazit: Die vorgesehene Änderung in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG dient dazu, in diesen Fällen den Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges gesetzlich klarzustellen. Konsequenz ist, dass der Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers erst nach Zahlung des Rechnungsbetrags möglich sein wird.

Quelle:UStG| Gesetzvorhaben| § 15 Absatz 1 UStG i.d.F. des Entwurfs des Jahressteuergesetzes 2024| 22-08-2024

23. August 2024 - Kommentare deaktiviert für Neuregelung der Entfernungspauschale

Neuregelung der Entfernungspauschale

Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Neuregelung der Entfernungspauschale verfassungsgemäß ist, bei der zwischen den ersten 20 km und die darüberhinausgehende Wegstrecke unterschieden wird.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 2022, dass ihm für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die volle Entfernungspauschale von 0,38 km je Kilometer gewährt werde. Im Einkommensteuerbescheid lehnte das Finanzamt den Antrag ab und gewährte nur die gesetzlich vorgesehene, reduzierte Pendlerpauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer. Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Er machte geltend, dass ein sachlicher Grund für die Unterscheidung zwischen Wegstrecken mit einer Entfernung von bis zu 20 Kilometern und von Wegstrecken, die länger als 20 Kilometer seien, nicht ersichtlich sei.

Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Gesetzgeber beim Ansatz von Pauschalen einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind Erwerbsausgaben, die die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Sie gehören deshalb zu den abzugsfähigen Aufwendungen. Sie sind nicht privat motiviert, sodass es sich um Werbungskosten handelt. Der Weg zur Arbeitsstätte ist notwendige Voraussetzung zur Erzielung von Einkünften. Da der Arbeitnehmer regelmäßig nicht am Ort seiner beruflichen Tätigkeit wohnt und auch nicht wohnen kann, kann er nur tätig werden, wenn er sich zur Arbeitsstätte begibt. Diese Prinzipien werden nicht infrage gestellt.

Aber! Die vorliegende Neuregelung enthält für die ersten 20 Kilometer keine Beschränkung. Vielmehr werden die darüber hinaus gehenden Entfernungen privilegiert.

Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers ist nicht unbegrenzt, er kann sich aber bei Massenerscheinungen der Ausgestaltung generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen. Hat der Gesetzgeber den Steuergegenstand ausgewählt und eine Bemessungsgrundlage definiert, so muss er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzen. Unter diesen Gesichtspunkten ist die Neuregelung nicht verfassungswidrig.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Berlin-Brandenburg, 16 K 16092/23| 22-08-2024

16. August 2024 - Kommentare deaktiviert für Auswirkung bei Sammelbeförderungen

Auswirkung bei Sammelbeförderungen

Fährt ein Arbeitnehmer von seiner Wohnung zur Betriebsstätte seines Arbeitgebers und von dort mit einem Beförderungsmittel des Arbeitgebers zusammen mit anderen Arbeitnehmern zur Einsatzstelle, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer an der Betriebsstätte seines Arbeitgebers seine erste Tätigkeitsstätte hat.

Es sind folgende Varianten denkbar:

  • Der Arbeitgeber bestimmt seine Betriebstätte als erste Tätigkeitsstätte seines Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Betriebsstätte seines Arbeitgebers aufzusuchen und wird von dort zusammen mit anderen Arbeitnehmern zur Baustelle transportiert. Durch die Anordnung des Arbeitgebers wird die Betriebsstätte zur ersten Tätigkeitsstätte, sodass die Fahrten des Arbeitnehmers zur Betriebsstätte mit der Entfernungspauschale anzusetzen sind.
  • Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich arbeitstäglich an einem bestimmten Treffpunkt einzufinden, der (weil es sich nicht um eine ortsfeste Einrichtung handelt) den Begriff einer ersten Tätigkeitsstätte nicht erfüllt. Bei der Fahrt von der Wohnung zum Treffpunkt handelt es sich deshalb um Fahrten im Zusammenhang mit einer auswärtigen Tätigkeit, für die aber nur die Entfernungspauschale beansprucht werden kann.

Für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung darf die Entfernungspauschale nicht angesetzt werden. Das gilt sowohl bei unentgeltlicher als auch bei verbilligter Sammelbeförderung. Im Fall der verbilligten Sammelbeförderung sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers jedoch in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Entsprechendes gilt für eine Sammelbeförderung bei einer Einsatzwechseltätigkeit, und zwar unabhängig davon, wie weit die jeweilige Einsatzstelle von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt ist.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 9 Abs. 1 Nr. 4a| 15-08-2024

16. August 2024 - Kommentare deaktiviert für Vorsteuerabzug bei Geschenken ab 1.1.2024

Vorsteuerabzug bei Geschenken ab 1.1.2024

Geschenke von geringem Wert müssen nicht versteuert werden. Es handelt sich um Geschenke von geringem Wert, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Empfänger im Kalenderjahr insgesamt 50 € nicht übersteigen (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer). Bei Werbegeschenken (z. B. bei Kugelschreibern, Feuerzeugen, Kalendern usw.) kann das unterstellt werden.

Bei Geschenken über 50 €, für die kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, entfällt eine Besteuerung der Zuwendungen. Deshalb ist zunächst anhand der ertragsteuerlichen Regelungen zu prüfen, ob es sich tatsächlich um ein „Geschenk“ handelt.

Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus. Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. Handelt es sich um ein Geschenk, ist weiter zu prüfen, ob hierfür der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Nur wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt sind, kommt eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe in Betracht.

Für Geschenke an Nichtarbeitnehmer ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusammengerechnet 50 € übersteigen. Für die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten die ertagsteuerlichen Grundsätze. Die Freigrenze ist für Umsatzsteuerzwecke auf das Kalenderjahr zu beziehen. Bei der Prüfung des Überschreitens der 50 €-Grenze sind Geldgeschenke einzubeziehen. Der Vorsteuerausschluss und die Freigrenze gelten nicht nur für Sachgeschenke, sondern auch für Geschenke in Form anderer geldwerter Vorteile (z. B. Eintrittskarten zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen).

Steht im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Herstellung eines Gegenstands seine Verwendung als Geschenk noch nicht fest, kann der Vorsteuerabzug zunächst beansprucht werden. Im Zeitpunkt der Schenkung ist eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen, wenn die Freigrenze von 50 € überschritten wird.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer schenkt seinem Geschäftskunden im April 2024 eine Uhr aus seinem Warenbestand. Die Uhr hatte der Unternehmer im Dezember 2023 für 25 € zuzüglich 4,75 € Umsatzsteuer eingekauft. Im Dezember 2024 erhält der Kunde vom Unternehmer zu Weihnachten ein Weinpräsent, welches der Unternehmer im Dezember 2024 für 50 € zuzüglich 9,50 € Umsatzsteuer gekauft hatte.

Durch das zweite Geschenk werden auch die Aufwendungen für das erste Geschenk nicht abziehbar. Der Unternehmer hat in der Voranmeldung für Dezember 2024 eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen (Minderung der Vorsteuern um 4,75 €). Die Umsatzsteuer für das zweite Geschenk ist nicht abziehbar.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| III C 3 - S 7015/23/10002 :001| 11-07-2024

16. August 2024 - Kommentare deaktiviert für Entfernungspauschale bei Fahrgemeinschaften

Entfernungspauschale bei Fahrgemeinschaften

Bei einer Fahrgemeinschaft können sowohl der Fahrer als auch die Beifahrer die Entfernungspauschale beanspruchen. Der Beifahrer kann die Entfernungspauschale selbst dann geltend machen, wenn er keine Aufwendungen getragen hat. Bei Fahrgemeinschaften von Ehegatten kann also jeder die Entfernungspauschale geltend machen. Bei dem Ehegatten, der nicht selbst fährt, ist die Entfernungspauschale auf maximal 4.500 € pro Jahr begrenzt. Das gilt auch entsprechend für wechselseitige Fahrgemeinschaften. Es sind deshalb für jeden Teilnehmer die Tage zu ermitteln, an denen er Beifahrer war.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer bildet zusammen mit seinem Ehegatten eine Fahrgemeinschaft. Er nutzt seinen privaten Pkw an 218 Tagen für die Fahrten zur 78 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte. Er kann eine

Entfernungspauschale von 218 × ((20 km × 0,30 €) + (58 x 0,38 €)) = 6.112,72 €
geltend machen. Die Höchstgrenze von 4.500 € gilt nicht.  
Der Ehegatte kann 218 × ((20 km x 0,30 €) + (58 km × 0,38 €)) = 6.112,72 €
geltend machen, höchstens jedoch 4.500,00 €
abziehbar sind dann insgesamt 10.812,72 €

Bei einer Fahrgemeinschaft kommt es darauf an, wer das Fahrzeug zur Verfügung stellt. Wechseln sich die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft ab, ist nur der Teil begrenzt, der nicht mit dem eigenen bzw. mit dem zur eigenen Nutzung überlassenen Pkw zurückgelegt worden ist.

Bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft kann die Obergrenze von 4.500 € also nur bei Fahrten ohne eigenen Pkw überschritten werden. Bei größeren Entfernungen kann daher eine wechselseitige Fahrgemeinschaft vorteilhaft sein, weil damit eine Begrenzung des Abzugs auf 4.500 € vermieden werden kann. Die Aufteilung der Fahrten muss nicht gleichmäßig erfolgen. Maßgebend ist allein das tatsächliche Fahrverhalten.

Wichtig! Ein Umweg zum Abholen der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft bleibt unberücksichtigt. Jeder Fahrer/Mitfahrer berechnet seine Entfernungspauschale nach der für ihn kürzesten (ggf. verkehrsgünstigsten) Strecke zwischen Wohnung und erster Betriebs- bzw. Tätigkeitstätte.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 5 - S2351/20/10001:002| 17-11-2021

9. August 2024 - Kommentare deaktiviert für Aufzeichnungspflichten bei einem häuslichen Arbeitszimmer

Aufzeichnungspflichten bei einem häuslichen Arbeitszimmer

Nach § 4 Abs. 7 EStG müssen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Soweit diese Aufwendungen nicht bereits von vornherein vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn besonders aufgezeichnet sind. Das bedeutet, dass die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer auch dann gesondert aufzeichnen sind, wenn der Steuerpflichtige seine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit einer einfachen Belegablage ermittelt. Die Zusammensetzung der einzelnen Beträge muss sich aus den Belegen und deren chronologischer Zusammenstellungen ergeben.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger bewohnte ein Eigenheim, in dem er ein ausgebautes Dachgeschoss für seine freiberufliche Tätigkeit nutzte. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte er einen Verlust aus der freiberuflichen Tätigkeit. Dem lagen nach seinen Angaben in der Anlage EÜR unter anderem Abschreibungen auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (einschließlich Abschreibung und Schuldzinsen) zugrunde. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur teilweise an. Hiergegen richtete sich seine Klage.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass auch in sog. Bagatellfällen bei Freiberuflern, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln und Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, nicht von den besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG abgesehen werden kann. In diesen Fällen genüge eine (im Allgemeinen zulässige) geordnete Belegsammlung den Anforderungen nicht. Vielmehr hat der Steuerpflichtige die Grundsätze, die zu buchführenden Steuerpflichtigen für die getrennte Aufzeichnung von Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 EStG entwickelt wurden, entsprechend anzuwenden. Da der Kläger seine Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt habe, wies das Finanzgericht die Klage ab.

Der BFH hat die Revision zugelassen (Az. VIII R 6/24). Somit stellt sich die Frage, ob die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten bei den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 7 EStG bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht nur dann erfüllt sind, wenn sämtliche Aufwendungen einzeln fortlaufend in einem gesonderten Dokument oder Datensatz aufgezeichnet werden.

Hinweis: Es ist sicherlich sinnvoll, die vorgenannten Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah vorzunehmen. Da der BFH die Revision zugelassen hat, kann es jedoch sein, dass die Anforderungen geringer sind als vom Finanzgericht gefordert. In vergleichbaren Fällen sollte Einspruch eingelegt und ein Aussetzen des Verfahrens beantragt werden, bis die Entscheidung des BFH vorliegt.

Der Vorsteuerabzug darf geltend machen, auch wenn Aufwendungen bei der Einkommensteuer nicht abgezogen werden dürfen.

Quelle:Finanzgerichte| Entscheidung| 10 K 1672/19| 08-08-2024

9. August 2024 - Kommentare deaktiviert für Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist der Unterfall eines Reihengeschäfts. Mit der Behandlung als innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft kann eine Besteuerung in einem anderen EU-Staat vermieden werden. Dieses Ergebnis wird erreicht, indem gemäß § 25 b Abs. 2 UStG beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft die Steuerschuldnerschaft vom Lieferer (= Zwischenhändler) auf den letzten Abnehmer übergeht. Konsequenz ist, dass die Umsatzsteuerschuld vom ersten Abnehmer (mittlerer Unternehmer = Zwischenhändler) auf den letzten Abnehmer übergeht, sodass eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs entfällt.

Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
Um von einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft ausgehen zu können, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
•    Drei Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab.
•    Der Gegenstand muss unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangen.
•    Die drei Unternehmer müssen in jeweils verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU umsatzsteuerlich erfasst sein (jeder Unternehmer in einem anderen Land der EU).
•    Der Liefergegenstand muss aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates gelangen und
•    der Gegenstand der Lieferung darf nur befördert oder versendet, nicht aber abgeholt werden.

Fazit: Es liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor, wenn der letzte Abnehmer den Liefergegenstand abholt oder abholen lässt.

Sind die Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft erfüllt, können bei der Abwicklung Erleichterungen beansprucht werden. Die rechtliche Beurteilung beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft sieht wie folgt aus:

  • Der erste Unternehmer führt in dem EU-Staat, von dem die Lieferung ausgeführt wird (= Abgangsmitgliedsstaat), eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus.
  • Der Zwischenhändler bewirkt in dem Mitgliedsland, in das der Gegenstand gelangt (Mitgliedsland, in das geliefert wird) einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Besteuerung wird allerdings gemäß § 25 b Abs. 3 UStG unterstellt.
  • Der Zwischenhändler führt in dem EU-Staat, in das der Gegenstand geliefert wird, eine Lieferung an den letzten Abnehmer aus. Die Steuerschuld geht vom Lieferer (= Zwischenhändler) auf den letzten Abnehmer über, sodass beim Zwischenhändler keine Steuerschuld im anderen Mitgliedsland entstehen kann.
  • Liegen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor, kann der letzte Abnehmer die von ihm geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Ergebnis: Beim Zwischenhändler entsteht keine Umsatzsteuerschuld. Er muss sich also im anderen EU-Land umsatzsteuerlich nicht registrieren lassen. Der Zwischenhändler ist gemäß § 18 b Abs. 4 Nr. 3 UStG nur verpflichtet, den Vorgang in einer zusammenfassenden Meldung elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer Ö aus Österreich bestellt bei D in Deutschland eine Maschine für netto 4.000 €. D wiederum bestellt diese Maschine für 3.000 € bei seinem Vorlieferanten B in Belgien. B versendet die Maschine durch eine Spedition unmittelbar an Ö in Österreich. D rechnet mit Ö ab und B mit D. 

B aus Belgien ist der Unternehmer, der die Maschine versendet. Diese bewegte Lieferung ist dem Unternehmer D zuzurechnen. Ort der Lieferung ist Belgien, weil die Versendung in Belgien beginnt. B führt in Belgien eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus.

D ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich zuzurechnen, weil hier die Versendung endet. Dieser innergemeinschaftliche Erwerb wird gemäß § 25 b Abs. 3 UStG nicht besteuert. Verwendet D seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer, findet gemäß § 3 d Satz 2 UStG auch in Deutschland kein innergemeinschaftlicher Erwerb statt, weil dieser bereits in Österreich nicht besteuert wird. Er ist allerdings verpflichtet, eine zusammenfassende Meldung abzugeben.

Die zweite (ruhende) Lieferung führt D an Ö aus. Der Lieferort liegt am Zielort in Österreich (§ 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG), weil dort die Versendung endet. Die Lieferung muss von Ö in Österreich versteuert werden. Konsequenz: D wird in Österreich steuerlich nicht erfasst.

Quelle:UStG| Gesetzliche Regelung| § 25 b| 08-08-2024

9. August 2024 - Kommentare deaktiviert für Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs

Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs

Ein elektronisches Fahrtenbuchprogramm muss manipulationssicher sein. Dies bedeutet nicht, dass das Programm vor jeglichem Hackerangriff gesichert ist. Aber es muss sichergestellt sein, dass die Fahrtenbücher in einer in sich geschlossenen Form erstellt werden sowie nachträgliche Veränderungen an den erfassten Daten technisch ausgeschlossen sind oder zumindest als solche offengelegt und erkennbar sind. Darüber hinaus müssen Fahrtenbücher mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist Arbeitgeberin und überlässt ihren Arbeitnehmern firmeneigene Kraftfahrzeuge, die diese auch für Privatfahrten verwenden dürfen. Die Mitarbeiter mit Firmenfahrzeug sind für die Betreuung von Baustellen zuständig. Die Baustellen befinden sich an unterschiedlichen Orten. Die Klägerin beabsichtigt, bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für Privatfahrten anstelle der 1%-Methode die Fahrtenbuchmethode zu nutzen.

Die Klägerin übersandte einen beispielhaften Ausdruck eines Fahrtenbuchs eines der Mitarbeiter an das Finanzamt mit der Bitte um eine verbindliche Auskunft zu dessen Ordnungsmäßigkeit. Die Klägerin führte aus, dass die Fahrtenbücher durch die Arbeitnehmer jeweils manuell mit Hilfe eines Computerprogramms erstellt werden. Nach Rückkehr vom Einsatzort erfolge der Eintrag dieser Fahrt in der Datenbank. Hierzu stünden unterschiedliche Eingabegeräte zur Verfügung (ein Terminal im Büro, ein Laptop oder Tablett für unterwegs). Eingetragen werde in eine Protokolldatenbank das Datum, das Projekt, Start- und Zielort, Grund der Fahrt, Entfernung in km, Kilometerstand sowie die Zuordnung zu betrieblicher oder privater Fahrt. Jede Fahrt sei dabei ein Datensatz in der Datenbank. Sobald dieser Datensatz abgespeichert sei, sei eine Änderung nicht mehr möglich. Die Klägerin führte weiter aus, dass es sich somit nicht um eine einfache Excel Tabelle handle.

Die Datensätze könnten in chronologischer Reihenfolge auf dem Bildschirm angezeigt und auch ausgedruckt werden. Die Fahrzeuge seien den Mitarbeitern fest zugeordnet, jeder Mitarbeiter führe sein Fahrtenbuch persönlich. Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien in den Datensätzen gekennzeichnet und würden als separate Spalten von den dienstlichen Fahrten unterschieden. Das Finanzamt lehnte es ab, dieses elektronische Datenbanksystem auf Basis von Lotus Notes als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anzuerkennen, weil eine zeitnahe Erfassung der Daten nicht gewährleistet sei.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Ein elektronisches Fahrtenbuch ist zwar anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Das bedeutet aber nicht, dass hinsichtlich der Frage der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs die Anforderungen an ein manuell geführtes Papierfahrtenbuch und an ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch identisch sein müssen. Denn ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch, das im PKW verbleibt, ist nur bedingt vergleichbar mit einem Fahrtenbuch, das anhand eines elektronischen Datenbanksystems erstellt wurde. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Manipulationssicherheit. 

Manipulationen sind zwar auch bei handschriftlich geführten Fahrtenbüchern nicht völlig auszuschließen, sie erfordern aber einen erheblich höheren Aufwand und sind zudem eher als Fälschung erkennbar. Bei der Frage der Fälschungssicherheit, der Ordnungsmäßigkeit und der Überprüfbarkeit ist zwischen den gewählten Formen der Erstellung zu differenzieren. Ein elektronisches Navigationsgerät mit einem angeschlossenen elektronischen Fahrtenbuch, das den Kilometerstand, den Standort und die Uhrzeit – jeweils bei Beginn und Ende der Fahrt – unveränderbar aufzeichnet, ist anzuerkennen. Die hier gewählte Aufzeichnungsform entspreche weder der sicheren Dokumentation durch Papierfahrtenbücher, noch den Aufzeichnungen, die von den elektronischen Fahrtenbüchern automatisch unveränderbar gespeichert werden. 

Ein auf Basis von Lotus Notes selbst programmiertes Fahrtenbuch ist nicht anzuerkennen, da nachträgliche Veränderungen, auch aufgrund des offenen Quellcodes technisch nicht ausgeschlossen werden können. Zusätzlich sei durch ein Fahrtenbuchprogramm zu gewährleisten, dass mehrere Fahrten an einem Arbeitstag, Zwischenziele und Umwege jeweils einzeln und getrennt dokumentiert werden können. Das ist hier nicht der Fall.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Hessen, 3 K 1219/21| 15-05-2023

2. August 2024 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine August 2024

Steuertermine August 2024

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Juli 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

12.08.2024
10.09.2024

Zusammenfassende Meldung 26.08.2024
Sozialversicherung 29.07.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 12.08.2024

 

Für den Monat August 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.09.2024
10.10.2024
Zusammenfassende Meldung 25.09.2024
Sozialversicherung 28.08.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.09.2024
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q3 15.08.2024 (*in Bayern 16.08.)

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 01-08-2024

2. August 2024 - Kommentare deaktiviert für Krankenversicherung: Abziehbare Basisversicherung

Krankenversicherung: Abziehbare Basisversicherung

Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung können zusätzliche Beiträge zu privaten Krankenversicherungen, die die Lücke zwischen der Kostenerstattung und den höheren Privatliquidationen der Leistungserbringer im Gesundheitswesen schließen sollen, der Höhe nach nicht unbeschränkt abziehen. Das gilt auch im Falle freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind Eheleute, die zusammenveranlagt werden. Der Kläger bezog in den Streitjahren Arbeitslohn. Er ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die Klägerin und die beiden gemeinsamen volljährigen Kinder sind als Familienangehörige beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Die Kläger haben für sich und ihre Kinder Verträge über eine Zusatzkrankenversicherung bei einer privaten Krankenversicherung abgeschlossen. Das Finanzamt berücksichtigte in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Beiträge zu den privaten Krankenversicherungen ordnete das Finanzamt unter § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG ein. Da der Höchstbetrag aber schon durch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung überschritten war, ergab sich für die Beiträge zu den privaten Zusatzkrankenversicherungen kein weiterer Sonderausgabenabzug.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beiträge zu den privaten Zusatzkrankenversicherungen in vollem Umfang abziehbar seien. Die privaten Zusatzkrankenversicherungen seien für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung die einzige Möglichkeit, auf dasselbe Versorgungsniveau zu kommen wie Versicherte im Basistarif der privaten Krankenversicherungen. Versicherte im Basistarif der privaten Krankenversicherungen seien besser abgesichert als Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen. Daher müsse hierfür Niveau maßgebend sein, das sich aus dem Basistarif der privaten Krankenversicherungen ergebe. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. 

Der BFH hat entschieden, dass die Annahme der Kläger, dass die gesetzliche Krankenversicherung das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau nicht erreicht, falsch ist. Nach § 32 Abs. 2 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs ist gerade die gesetzliche Krankenversicherung sozialhilferechtlicher Standard. Die steuerliche Abziehbarkeit der Beiträge kann sich daher nur nach dem Mindestaufwand des Steuerpflichtigen in dem jeweiligen Versicherungssystem richten und muss sich deshalb an den jeweiligen Regeln zur Beitragsbemessung orientieren.

Die Beschwerde ist unbegründet, weil es objektiv an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, die der Senat dem Beschwerdevorbringen im Wege der Auslegung entnommen hat, fehlt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht auf Grundlage der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung getan hat. Somit ist die Rechtslage eindeutig. Beiträge zur doppelten Absicherung des verfassungsrechtlich gebotenen Versorgungsniveaus sind objektiv nicht erforderlich, da die Basisversorgung bereits durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet ist.

Quelle:BFH| Beschluss| X B 104/23| 16-07-2024

2. August 2024 - Kommentare deaktiviert für Differenzbesteuerung: PKW-Kauf zum Ausschlachten

Differenzbesteuerung: PKW-Kauf zum Ausschlachten

Der BFH hat bereits mit Urteil vom 23.2.2017 (V R 37/15) entschieden, dass die Differenzbesteuerung auch dann anwendbar ist, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er durch Zerlegung eines zuvor erworbenen Gebrauchtwagens gewonnen hat. Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer von Privatpersonen Altfahrzeuge erworben, diese ausgeschlachtet und die Einzelteile weiter veräußert. Hierauf wendete er die Differenzbesteuerung an. Das Finanzamt war ursprünglich der Auffassung, der Unternehmer habe die Umsätze aus der Weiterveräußerung der durch Zerlegen der Altfahrzeuge gewonnenen Einzelteile der Regelbesteuerung zu unterwerfen.

Dem ist der BFH unter Hinweis auf das EuGH-Urteils vom 18.1.2017 jedoch nicht gefolgt. Dem EuGH-Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass Ersatzteile verkauft wurden, die aus Altfahrzeugen entnommen wurden, welche entweder von Privatpersonen oder von einer Versicherungsgesellschaft angekauft wurden. Laut EuGH sind gebrauchte Teile, die aus Altfahrzeugen stammen, die ein Autoverwertungsunternehmen von einer Privatperson erworben hat, Gebrauchtgegenstände im Sinne der Differenzbesteuerung. Nach EU-Recht sind Gebrauchtgegenstände bewegliche körperliche Gegenstände, die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind.

Das bedeutet Folgendes: Erwirbt ein Wiederverkäufer z.B. nach einem Totalschaden endgültig stillgelegte Fahrzeuge, dann sind für die Prüfung,

  • ob die Fahrzeuge als Gebrauchsgegenstände angesehen und
  • ob darauf die Differenzbesteuerung angewandt werden kann,

nur die Bestandteile des Fahrzeugs zu berücksichtigen, die im Rahmen eines Wiederverkaufs an andere Personen erneut verwendbar sind. Insoweit kann auch ein endgültig stillgelegtes Fahrzeug als Gebrauchtgegenstand unter die Regelung der Differenzbesteuerung fallen. Hierbei sind die Bestandteile zu berücksichtigen, die erneut verwendbar sind.

Das gilt auch, wenn der Wiederverkäufer die Teile nicht aus dem endgültig stillgelegten Fahrzeug entnommen hat, das er erworben hat, um seinerseits die Teile wiederzuverkaufen, sondern das Fahrzeug in seinem derzeitigen Zustand „zum Ausschlachten“ wiederverkauft hat, d.h. für eine weitere Verwendung der Teile dieses Fahrzeugs als Ersatzteile.

Fazit: Endgültig stillgelegte Kraftfahrzeuge, die ein Unternehmen zum „Ausschlachten“ verkauft, ohne dass er die verwertbaren Teile aus den Fahrzeugen entnommen hat, stellen Gebrauchtgegenstände im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der EU-Richtlinie dar, wenn sie

  • zum einen noch Teile enthalten, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten, so dass sie in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendet werden können, und
  • zum anderen feststeht, dass diese Fahrzeuge aufgrund einer solchen Wiederverwendung der Teile in ihrem Wirtschaftszyklus geblieben sind.
Quelle:EuGH| Urteil| C-365/22| 16-05-2024

2. August 2024 - Kommentare deaktiviert für Sammelposten: Geplante Änderungen ab 2025

Sammelposten: Geplante Änderungen ab 2025

Derzeitige Regelung: Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 € und nicht mehr als 1.000 € kann ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Die in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden dann zu einem Sammelposten zusammengefasst, wenn

  • deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto (also ohne Umsatzsteuer) mehr als 250 €, aber nicht mehr als 1.000 € betragen, und die
  • beweglich,
  • abnutzbar und
  • selbstständig (= für sich allein) nutzbar sind.

Dieser Sammelposten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 4 Jahren mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufgelöst werden. Für die Anschaffungen muss für jedes Jahr, in dem die Poolabschreibung angewendet wird, jeweils ein eigener Sammelposten gebildet werden.

Geplante Regelung für die Anschaffung, Herstellung oder Einlage von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die in Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.2024 beginnen: Für Wirtschaftsgüter von mehr als 800 € und nicht mehr als 5.000 € kann ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG n.F.). Die in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden dann zu einem Sammelposten zusammengefasst, wenn

  • deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto mehr als 800 €, aber nicht mehr als 5.000 € betragen, und die
  • beweglich, abnutzbar und
  • selbstständig (= für sich allein) nutzbar sind.

Dieser Sammelposten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 2 Jahren mit jeweils 1/3 gewinnmindernd aufgelöst werden. Diese Aufteilung ist zwingend anzuwenden. Für jedes Jahr, in dem die Poolabschreibung angewendet wird, muss jeweils ein eigener Sammelposten gebildet werden. Der Sammelposten wird nicht vermindert, wenn ein Wirtschaftsgut, das in den Sammelposten eingestellt wurde, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.

Aufzeichnungspflichten: Die Pflicht, geringwertige Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, für die ein besonderer Sammelposten gebildet wird, in einem laufend zu führenden Verzeichnis aufzunehmen, soll ab 2025 entfallen.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 1 des Entwurfs des Steuerfortentwicklungsgesetzes| 01-08-2024

2. August 2024 - Kommentare deaktiviert für Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern

Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden in der Regel gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung). Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die aufgrund der Coronakrise wieder eingeführt wurde, soll nunmehr erneut und modifiziert verlängert werden. Dadurch ergibt sich die Situation, dass die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,

  • die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt werden, in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25% und
  • die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden, in Höhe des 2,0-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 20% und
  • die ab dem 1.1.2025 bis zum 31.12.2029 angeschafft oder hergestellt werden, in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25% (Entwurf des SteFeG) abgeschrieben werden dürfen.

Ab 2025 wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung die Abschreibung wieder mit dem 2,5-fachen (maximal 25%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Das bedeutet, dass diese Abschreibung am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer wird im Januar 2025 einen Kopierer für netto 4.900 € anschaffen, den er nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 7 Jahre abschreiben muss. Die Abschreibung beträgt 
linear: 4.900 € : 7 Jahre = 700 € pro Jahr
degressiv: 700 € x 2,5 = 1.750 €, maximal 25% von 4.900 € = 1.225 €. 

Anschaffungskosten 2025 4.900,00 €
Abschreibung maximal 25% von 4.900 € = 1.225,00 €
Buchwert am 31.12.2025 3.675,00 €
Abschreibung 2026: 3.675 € x 25% = 918,75 €
Buchwert am 31.12.2026 2.756,25 €
Abschreibung 2027 689,06 €
Buchwert 31.12.2027 2.067,19 € usw.

Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in den vorgenannten Zeiten anschafft oder herstellt, hat er die Wahlzwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für

  • die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
  • die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.

Hinweis: Bei Wirtschaftsgütern, bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der jeweilige Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.

Quelle:EStG| Gesetzvorhaben| § 7 Abs. 2 EStG i.d.F. des Entwurfs des Steuerfortentwicklungsgesetzes – SteFeG| 01-08-2024

26. Juli 2024 - Kommentare deaktiviert für Neu: Wirtschafts-Identifikationsnummern

Neu: Wirtschafts-Identifikationsnummern

Bei jedem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3 AO) wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer für jede einzelne seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, jeden seiner Betriebe sowie für jede seiner Betriebstätten um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt, so dass die Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen im Besteuerungsverfahren eindeutig identifiziert werden können.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer besteht aus den Buchstaben 'DE' und 9 Ziffern und entspricht damit in ihrer Form der USt-Identifikationsnummer. Der ersten wirtschaftlichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten Betriebstätte wird vom Bundeszentralamt für Steuern hierbei das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet. Jeder weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit, jedem weiteren Betrieb sowie jeder weiteren Betriebstätte des wirtschaftlich Tätigen ordnet das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde fortlaufend ein eigenes Unterscheidungsmerkmal zu. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu den einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten, den einzelnen Betrieben sowie den einzelnen Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen die im Gesetz abschließend aufgeführten Daten.

Abhängig davon, ob es sich um eine wirtschaftlich tätige natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung handelt, ergibt sich ein unterschiedlicher Umfang an zu speichernden Daten. 

Durch die Speicherung von verbundenen Unternehmen, die zu einem wirtschaftlich Tätigen gehörenden, wird es den Finanzbehörden erleichtert, Unternehmensverbünde nachzuvollziehen und daraus die zutreffenden steuerlichen Konsequenzen abzuleiten. Mit dem Personengesellschafts-Modernisierungsgesetz wurde außerdem die Möglichkeit geschaffen, dass sich rechtsfähige Personengesellschaften in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen können.

Hinweis: Die Wirtschafts-Identifikationsnummern werden ab dem 30.09.2024 verschickt.

Quelle:AO| Gesetzliche Regelung| § 139c Abs. 3 – 5| 25-07-2024

26. Juli 2024 - Kommentare deaktiviert für Mobilitätsbudget: Pauschale Steuer von 25% ab 2025

Mobilitätsbudget: Pauschale Steuer von 25% ab 2025

Ein Mobilitätsbudget bietet Mitarbeitern die Möglichkeit, im Rahmen eines vorher vereinbarten Budgets alternative Verkehrsmittel sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten zu nutzen. Unternehmer stellen ihren Mitarbeiter also keinen festen Dienstwagen zur Verfügung, sondern ein flexibles Budget, das auch für umweltfreundliche Verkehrsmittel genutzt werden kann. Dazu zählen z. B. öffentliche Verkehrsmittel (Bus und Bahn), Carsharing oder (Elektro-)Fahrräder. Das Budget kann dabei sogar auf verschiedene Verkehrsmittel aufgeteilt werden.

Als Bemessungsgrundlage für die geplante Pauschalbesteuerung sind die Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde zu legen, die er für das Mobilitätsbudget der Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. Da keine gesonderte Einordnung und Bewertung der Einzelleistungen erforderlich ist, handelt es sich um eine vereinfachte lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets durch den Arbeitgeber.

Die pauschale Besteuerung mit 25% ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen aus einem Mobilitätsbudget gewährt, soweit die Leistungen den Betrag von 2.400 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Mobilitätsbudget in diesem Sinne ist das den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Angebot zur Nutzung von außerdienstlichen Mobilitätsleistungen unabhängig vom Verkehrsmittel in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses. Dies gilt nicht für Luftfahrzeuge, private Kraftfahrzeuge sowie für Kraftfahrzeuge, die dem Arbeitnehmer dauerhaft überlassen werden einschließlich betrieblicher Kraftfahrzeuge. Eine Pauschalierung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 schließt die Pauschalierung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit dem Mobilitätsbudget aus.

Die einzelnen Mobilitätsdienstleistungen können in einem Paket gebündelt werden und vom jeweiligen Mitarbeiter individuell im Rahmen seines Budgets genutzt werden. Für solche Lösungen gibt es externe Dienstleister, die diese zusätzlichen Benefits für Mitarbeiter verwalten. Hier kann teilweise auch das Guthaben über die Monate angesammelt und anschließend für längere Fahrten genutzt werden. 

Es gibt keine gesetzliche Regelung zum Mobilitätsbudget selbst, sodass das Budget im Arbeitsvertrag oder in einer betrieblichen Regelung ausgestaltet werden kann. Hat ein Mitarbeiter einen vertraglich zugesicherten Anspruch auf einen Dienstwagen mit Privatnutzung, kann dieser nur einvernehmlich durch ein Mobilitätsbudget ersetzt werden.

Praxis-Beispiel:
Dem Arbeitnehmer kann ein Mobilitätsbudget von 200 € im Monat zur Verfügung gestellt werden. Der Arbeitnehmer kann z. B. 100 € für Bahntickets verwenden und für 100 € ein Fahrzeug beim örtlichen Carsharing-Anbieter mieten.

Begünstigt ist die Nutzung an sich, nicht dagegen die Erstattung von Einzelkosten (z. B. Treibstoffkosten in Form von Tankkarten, Reparaturleistungen). Begünstigt sind Sachbezüge (z. B. bestimmte zweckgebundene Gutscheine einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps oder entsprechende Geldkarten einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) und auch Zuschüsse (Geldleistungen wie z. B. nachträgliche Kostenerstattungen), die einem Arbeitnehmer zur Nutzung von Mobilitätsleistungen und somit zur individuellen Fortbewegung im außerdienstlichen Bereich (insbesondere private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten) gewährt werden. 

Nicht steuerbare oder steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach anderen Vorschriften des EStG, z. B. die Sachbezugsfreigrenze von 50 €, die Gewährung eines Job-Tickets oder auch die steuerfreie Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, sind nicht in die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Pauschalierungsvorschrift einzubeziehen. Von der neuen Pauschalbesteuerung werden nur solche Leistungen erfasst, die beim Arbeitnehmer dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen. 

Hinweis: Die Pauschalbesteuerung nach dieser Regelung schließt die pauschale Besteuerung mit 30% nach § 37b EStG aus. Hier sind die beiden Regelungen jeweils nur alternativ anwendbar – also entweder 25% bis 2.400 € im Jahr (gilt ab 2025) oder 30% von bis zu 10.000 € (gilt bereits jetzt).

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| § 40 Abs, 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des Artikel 3 des Jahressteuergesetzes 2024| 25-07-2024

26. Juli 2024 - Kommentare deaktiviert für Was bei E-Rechnungen ab 1.1.2025 zu beachten ist

Was bei E-Rechnungen ab 1.1.2025 zu beachten ist

Ab dem 1.1.2025 müssen bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen E-Rechnung verwendet werden (abgesehen von Übergangsregelungen). Das BMF hat hierzu den Verbänden ein Schreiben zur Stellungnahme übersandt. Kernpunkt der Neuregelung ist die verpflichtende Verwendung einer elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze). Ausgenommen sind:

  • Rechnungen über Leistungen die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind,
  • Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 € und
  • Fahrausweise (§ 34 UStDV).

Die Neuregelung zum 1.1.2025 stellt einen wesentlichen Baustein zur Digitalisierung des Geschäftsverkehrs dar. Dafür sind die Prozesse und Abläufe zur Erstellung sowie Verarbeitung einer E-Rechnung auf den verschiedenen Ebenen zu digitalisieren. Daneben sind die bisherigen steuerlichen Regelungen an diese veränderten Rahmenbedingungen anzupassen, wobei der materiell-rechtliche Gehalt einer Rechnung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne unverändert bleibt. 

Für Umsätze, die bis zum 31.12.2024 ausgeführt werden, gilt eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird (z. B. ein PDF-Dokument oder eine E-Mail mit den Rechnungspflichtangaben), als elektronische Rechnung. Diese Formate von elektronischen Rechnungen sind ab dem 1.1.2025 bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern nur noch für bestimmte Übergangszeiträume zulässig.

Ab dem 1. Januar 2025 wird durch § 14 Absatz 1 UStG der Begriff der elektronischen Rechnung neu definiert. Eine E-Rechnung liegt nur noch dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung muss entweder 

  • der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6. Mai 2014, S. 1) entsprechen oder
  • kann zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden. Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist, dass das verwendete Format die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der E-Rechnung in ein Format ermöglicht, das der Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser interoperabel ist.

Als sonstige Rechnungen gelten ab dem 1.1.2025 alle Rechnungen in Papierform oder in elektronischen Formaten, die nicht den Vorgaben von § 14 Absatz 1 Satz 6 UStG entsprechen (anderes elektronisches Format). Dazu zählen auch alle nicht strukturierten elektronischen Dateien, zum Beispiel als JPEG- oder bloße PDF-Datei gespeicherte Rechnungen.

Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen gelten genauso für die Rechnungsausstellung in Form einer Gutschrift (§ 14 Absatz 2 Satz 5 UStG) sowie für Rechnungen

  • über Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG), 
  • die von Kleinunternehmern (§ 19 UStG) ausgestellt werden,
  • über Umsätze, die der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen (§ 24 UStG),
  • über Reiseleistungen (§ 25 UStG) und
  • über Umsätze, für welche die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) angewendet wird.

Sie gelten auch, wenn der Rechnungsempfänger ein Unternehmer ist, der Kleinunternehmer bzw. Land- und Forstwirt ist oder ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt (z. B. Vermieter einer Wohnung).

Ab dem 1.1.2025 besteht für inländische Unternehmer die Notwendigkeit, eine E-Rechnung empfangen zu können. Hierfür reicht es aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Die Beteiligten können abweichend hiervon andere elektronische Übermittlungswege vereinbaren. Verweigert der Rechnungsempfänger die Annahme einer E-Rechnung bzw. ist er technisch hierzu nicht in der Lage, hat er kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung einer sonstigen Rechnung durch den Rechnungsaussteller. In diesem Fall gelten die umsatzsteuerrechtlichen Pflichten des Rechnungsausstellers auch als erfüllt, wenn er eine E-Rechnung ausgestellt und sich nachweislich um eine ordnungsgemäße Übermittlung bemüht hat.

Hinweis: die meisten Anbieter von Buchführungssoftware bieten das entsprechende Format bereits an.

Quelle:BMF-Schreiben| Gesetzvorhaben| III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007 (ENTWURF)| 12-06-2024

19. Juli 2024 - Kommentare deaktiviert für Zinsvorteile bei einem Arbeitgeberdarlehen

Zinsvorteile bei einem Arbeitgeberdarlehen

Gewährt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen, dann ist dieser Vorteil lohnsteuerfrei, wenn das Darlehen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (Monat) nicht mehr als 2.600 € beträgt. Übersteigt das Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 2.600 €, wendet der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Zinsvorteil zu, wenn der vereinbarte Zinssatz niedriger ist als der marktübliche Zinssatz. Sobald das Darlehen durch Tilgungen unter den Betrag von 2.600 € sinkt, handelt es sich wiederum um Zinsersparnisse, die lohnsteuerfrei sind.

Als marktüblicher Zinssatz können die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden. Diese Zinssätze sind auf der Webseite der Deutschen Bundesbank („geldwerter Vorteil für Arbeitgeberdarlehen“) zu finden. Bei dem hiernach ermittelten Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4% vorgenommen werden. Liegt der tatsächlich vereinbarte Zinssatz unter diesem Maßstabszinssatz, liegt ein Zinsvorteil vor, der als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 16.000 € zu einem Effektivzinssatz von 2% jährlich (Laufzeit 5 Jahre mit monatlicher Tilgung und monatlicher Fälligkeit der Zinsen). Der bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis 5 Jahre veröffentlichte Effektivzinssatz beträgt 4,92 %.

Nach Abzug eines Abschlags von 4% ergibt sich ein Maßstabszinssatz von 4,72 %. Die Zinsverbilligung beträgt somit (4,72 % - 2 % =) 2,72 %. Danach ergibt sich im Monat ein geldwerter Vorteil von 36,27 € (2,72 % von 16.000 € x 1/12). Dieser Vorteil ist - da die 50 €-Freigrenze nicht überschritten wird - lohnsteuerfrei. Der geldwerte Vorteil ist jeweils bei Tilgung des Arbeitgeberdarlehens für die Restschuld neu zu ermitteln.

Sicherheiten
Höhere Darlehnsbeträge werden in der Regel nur gewährt, wenn entsprechende Sicherheiten für den Ausfall des Darlehens gestellt werden können. Im Falle eines typischen Baudarlehens ist die Sicherheit die Grundschuldbestellung der Bank als Gläubiger. Die Finanzverwaltung geht bei einer fehlenden Sicherheitenstellung von einem geldwerten Vorteil aus, wenn der Zinssatz eines vergleichbaren Darlehens eine Sicherheitenbestellung voraussetzt. Durch die fehlende Sicherheitenbestellung entfallen bei einem Baudarlehen zum Beispiel Gebühren für das Grundbuchamt (Eintragung der Grundschuld für die Bank) oder Aufwendungen für den Notar. Diese normalerweise anfallenden Gebühren und Aufwendungen sind in die Bewertung des geldwerten Vorteils einzubeziehen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 5 – S 2334/07/0009| 18-05-2015

19. Juli 2024 - Kommentare deaktiviert für Unterschied zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen

Unterschied zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen

Bei Gutscheinen ist danach zu unterscheiden, ob damit eine hinreichend bezeichnete Ware eingekauft werden kann (= Einzweck-Gutschein) oder ob der Gutschein dazu berechtigt, ihn bei einem späteren Kauf von Artikeln nach Wahl des Kunden zur Bezahlung einzusetzen (= Mehrzweck-Gutschein).

Mehrzweck-Gutscheine enthalten keine konkrete Leistungsbezeichnung. Konsequenz ist, dass die Umsatzbesteuerung erst bei Einlösung anfällt, weil im Gutschein der Bezug von Leistungen nicht hinreichend bezeichnet wird, sodass er zur Bezahlung jeder beliebigen Ware eingesetzt werden kann. Es handelt sich bei der Ausgabe des Gutscheins dann lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Somit stellt der Kauf des Gutscheins selbst noch keine Lieferung dar. Eine Anzahlung liegt ebenfalls nicht vor, weil die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.

Beispiele für Gutscheine, bei denen eine konkrete Leistungsbezeichnung fehlt:

  • Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z. B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
  • Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
  • Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.

Einzweck-Gutscheine sind Gutscheine, bei denen bereits bei der Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Es reicht aus, wenn der Leistungsort und der Steuersatz bei der Ausgabe des Gutscheins feststehen. Die Besteuerung erfolgt dann im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Die tatsächliche Ausführung der Leistung wird dann nicht mehr besteuert. 

Werden Einzweck-Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag der Umsatzbesteuerung, weil mit der Ausstellung des Einzweck-Gutscheins der Umsatz ausgeführt wird.

Beispiele für Gutscheine mit konkreter Leistungsbezeichnung:

  • Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet (Brunch-Buffet) für 4 Personen aus.
  • Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
  • Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus.

Praxis-Beispiel:
Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Sonntags-Brunch-Buffet für 3 Personen für 135 € aus. Der Vorgang ist in der Kasse getrennt als „Erlös 19% USt“ zu erfassen. Bei der Buchung ist nicht berücksichtigt, dass der Unternehmer, der den Gutschein ausgestellt hat, verpflichtet ist, die Leistung (Brunch-Buffet für 3 Personen) noch zu erbringen hat. Um diese Verpflichtung aus der Buchführung entnehmen zu können, muss der Unternehmer eine Verbindlichkeit ausweisen, z. B. als „Verbindlichkeiten aus Gutscheinen“. Als Gegenkonto kann z. B. ein Verrechnungskonto verwendet werden.

Quelle:UStG| Gesetzliche Regelung| § 3 Abs. 13 – 15| 18-07-2024

19. Juli 2024 - Kommentare deaktiviert für Veräußerung: Trennungsbedingter Auszug des Ehepartners

Veräußerung: Trennungsbedingter Auszug des Ehepartners

Es liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, wenn die Immobilie (auch) an den geschiedenen Ehegatten überlassen wird. Eine Nutzung zu eigenen Zwecken liegt nur vor, wenn unterhaltsberechtigte Kinder typischerweise zur Lebensgemeinschaft oder Wirtschaftsgemeinschaft des Steuerpflichtigen gehören. Das ist nicht der Fall, wenn dauernd getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten nicht mehr Teil einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sind.

Fazit: Es liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, wenn der veräußernde Ehegatte nach dem Scheitern der Ehe aus der zuvor gemeinsam bewohnten Immobilie ausgezogen ist und der andere Ehegatte sowie die beiden gemeinsamen Kinder dort wohnen bleiben. Auf die Beweggründe für die Überlassung der Immobilie an den dauernd getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war seit 1989 verheiratet. Aus der Ehe entstammen zwei Kinder. Die Ehe wurde 2014 geschieden. Der Kläger und die Kindesmutter waren je zur Hälfte Miteigentümer der Immobilie, die während des Bestehens der Ehe als gemeinsames Familienheim diente. Der Kläger zog infolge der Trennung von der Kindesmutter aus der Immobilie aus. Zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung übertrug die Kindesmutter im Rahmen der Ehescheidung aufgrund der Scheidungsfolgenvereinbarung ihren Miteigentumsanteil an der Immobilie auf den Kläger. Nach der Scheidungsfolgenvereinbarung stand der Kindesmutter jedoch das Recht zu, die Immobilie bis zum 31.12.2018 unentgeltlich zu nutzen.
2018 verkaufte der Kläger die Immobilie. Das Finanzamt berücksichtigte für den Veranlagungszeitraum 2018 Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, weil eine Steuerbefreiung mangels Eigennutzung durch den Kläger nicht vorliege.

Zu den sonstigen Einkünften zählen auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Dazu gehören Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass die Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen. Unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt. Das war hier nicht der Fall.

Quelle:BFH| Urteil| IX R 10/22| 13-11-2023

12. Juli 2024 - Kommentare deaktiviert für Reitlehrerin ohne eigene Pferde ist scheinselbständig

Reitlehrerin ohne eigene Pferde ist scheinselbständig

Ein Reiterverein, der eine Reitlehrerin beschäftigt, ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, wenn es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Das gilt auch dann, wenn eine selbständige Tätigkeit vereinbart wurde, es sich aber tatsächlich um eine Scheinselbständigkeit handelt, Indizien für eine Scheinselbständigkeit sind z. B.

  • die unentgeltliche Nutzung der Vereinspferde und der Reithalle sowie
  • das Fehlen eines unternehmerischen Risikos.

Praxis-Beispiel:
Eine Reitlehrerin unterrichtete Mitglieder eines gemeinnützigen Reitervereins mit vereinseigenen Schulpferden auf dem Vereinsgelände (pro Woche zwischen 12 und 20 Stunden). Der Verein zahlte pro Stunde 18 €. Die Deutsche Rentenversicherung prüfte den Betrieb des Reitervereins und kam zu dem Ergebnis, dass die Reitlehrerin abhängig beschäftigt ist. Entgegen der Auffassung des Reitervereins liegt keine selbständige Tätigkeit, sondern ein Arbeitsverhältnis vor.

Das Landessozialgericht bestätigte die Auffassung der Rentenversicherung. Ein nebenberuflicher Übungsleiter oder Trainer könne auch selbständig sein, wie das Vertragsmuster „Freier-Mitarbeiter-Vertrag- Übungsleiter Sport“ der Rentenversicherung dokumentiert. Ein entsprechender Vertrag ist im vorliegenden Fall jedoch nicht abgeschlossen worden. 

Im konkreten Fall sprachen die o.g. Indizien vielmehr für eine Scheinselbständigkeit. Außerdem wurden die Hallenzeiten mit dem Verein abgestimmt und das Entgelt für die Reitschüler vom Verein festgelegt. Die Vergütung für die Reitlehrerin lag im Durchschnitt über 6.500 € im Jahr und damit deutlich über der steuerfreien Übungsleiterpauschale. Da die Rentenversicherung zur Berechnung des sozialversicherungspflichtigen Entgelts die Übungsleiterpauschale abgezogen hat, ist das Ergebnis nicht zu beanstanden.

Quelle:Sonstige| Urteil| Hessisches Landessozialgericht, L1 BA 22/23| 01-05-2024

12. Juli 2024 - Kommentare deaktiviert für Diebstahl, Verderb oder Schwund von Waren

Diebstahl, Verderb oder Schwund von Waren

Der Verderb von Waren wird nicht gebucht, weil sich die Gewinnauswirkung automatisch ergibt. Waren- und Materialeinkäufe werden insgesamt als Aufwand gebucht, und zwar auf das Konto "Wareneinkauf" oder auf das Konto "Einkauf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe". Somit ist auch die Ware, die verdorben ist, von vornherein als Aufwand erfasst. Dasselbe gilt auch für Material, das im Laufe der Zeit unbrauchbar geworden ist.

Der Aufwand, der über die Konten "Wareneinkauf" oder "Einkauf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe" gebucht wurde,

  • ist und bleibt Aufwand, wenn der Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt wird,
  • wird bei Bilanzierung über den Waren-/Materialbestand, der zu Beginn und Ende eines Jahres vorhanden war, korrigiert.

Den Waren-/Materialeinsatz (= endgültigen Aufwand) für das jeweilige Jahr erhält man, sobald die Veränderung des Waren-/Materialbestands berücksichtigt wird. 

Der Waren- und Materialbestand wird durch Inventur ermittelt. Bei einer Inventur wird der gesamte Bestand am Ende des Jahres durch eine Bestandsaufnahme erfasst. Die Bestandaufnahme von Waren sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen erfolgt in der Form, dass jeder einzelne Artikel gezählt und in ein Verzeichnis eingetragen wird. Nicht mehr brauchbares Material darf nicht mehr mitgezählt werden. Der tatsächliche Wareneinsatz bzw. Materialeinsatz, in dem auch verdorbene Waren und nicht mehr verwendbares Material enthalten sind, ist nach dem folgenden Schema zu ermitteln:

Materialeinkauf
+ Materialbestand vom 1.1.
- Materialbestand am 31.12. 
= Materialeinsatz (Aufwand)

Praxis-Beispiel:
Ein Lebensmittel-Einzelhändler muss einen Teil seiner Ware entsorgen, weil sie verdorben ist bzw. das Verfallsdatum abgelaufen ist. Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen kann er außerdem nicht verhindern, dass Ware gestohlen wird. Der Einzelhändler hat jedoch keine Möglichkeit festzustellen, in welchem Umfang Ware aus seinem Geschäft gestohlen wird. Das wäre nur möglich, wenn er jeden Dieb erwischen würde. Das wäre der Idealfall, weil dann kein Schwund durch Diebstahl auftreten würde. Da es diesen Idealfall aber nicht gibt, stellt sich für den Einzelhändler nun die Frage, wie er Diebstahl und Verderb von Waren in seiner Buchführung erfassen muss.

Lösung: Der Einzelhändler braucht den Diebstahl und Verderb von Waren nicht zu buchen, weil sich die Gewinnauswirkung automatisch ergibt. Den Wareneinsatz (= endgültigen Warenaufwand) für das jeweilige Jahr erhält ein Unternehmer also dann, wenn er die Veränderung des Warenbestands berücksichtigt. Den Warenbestand ermittelt er durch Inventur. Bei der Inventur wird der gesamte Warenbestand am Ende des Jahres durch eine Bestandsaufnahme erfasst.

Ob der Verbrauch durch Verkauf, Diebstahl oder Verderb erfolgt ist, spielt für die Erfassung des Aufwands keine Rolle.

Nur wenn jeder Artikel, den ein Unternehmer verkauft, mit seinem Einkaufspreis erfasst werden könnte, wäre es für ihn nachvollziehbar, wie hoch der Anteil der gestohlenen Ware ist. Bei einer Vielzahl kleinerer Artikel wäre das jedoch nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden und würde letztlich keinen Vorteil bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses bringen.

Fazit: Warenschwund, unabhängig davon, wodurch er eintritt, braucht der Unternehmer weder festzustellen noch muss er den Vorgang verbuchen (= geklaut wird immer zum Buchwert).

Hinweis: Ware, die verdorben ist, entfernt der Unternehmer aus seinen Verkaufsräumen. Somit hat er die Möglichkeit, den Umfang der Ware festzuhalten, die verdorben ist. Das sollte er auch tun. Für seine Buchführung braucht er diesen Wert nicht, weil sich die Gewinnauswirkung automatisch ergibt. Wenn aber das Finanzamt den Betrieb prüft und zu dem Ergebnis kommt, dass die Gewinnspanne unter dem Branchendurchschnitt liegt, kann es für den Unternehmer sinnvoll sein, die Höhe des Warenverderbs dokumentieren zu können.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Fall aus der Praxis| 11-07-2024

12. Juli 2024 - Kommentare deaktiviert für Zweites Jahressteuergesetz 2024

Zweites Jahressteuergesetz 2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant milliardenschwere steuerliche Entlastungen. Folgendes ist bisher bekannt:

Reform bei den Steuerklassen
Die Steuerklassenkombination 3 und 5 bei Eheleuten und Lebenspartnern soll künftig wegfallen. Das sogenannte Faktorverfahren in Steuerklasse 4 wird dann für diesen Personenkreis verpflichtend. Eine Steuerentlastung ist damit nicht verbunden. Vielmehr wird mit dem Faktorverfahren die Lohnsteuerbelastung gerechter auf die Eheleute und Lebenspartner verteilt, sodass Steuernachzahlungen bei einer Einkommensteuerveranlagung allein aufgrund der Steuerklassenwahl weitestgehend vermieden werden.

Steuerliche Entlastungen
Der Grundfreibetrag der Lohn- und Einkommensteuer soll ab Januar 2025 um 300 € auf dann 12.084 € steigen. Außerdem soll der Grundfreibetrag noch in diesem Jahr rückwirkend zum 1. Januar 2024 um 180 € auf 11.784 € steigen. Bis zu diesem Einkommen fällt keine Einkommensteuer an. Für das Jahr 2026 ist eine weitere Anhebung um 252 € vorgesehen.

Kinderfreibetrag/Kindergeld
Der steuerliche Kinderfreibetrag soll für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 € auf 6.672 € und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 156 € auf 6.828 € angehoben werden. Auch das Kindergeld soll erhöht werden. Es soll zum 1. Januar 2025 um 5 € auf 255 € pro Kind im Monat angehoben werden. Ab 2026 soll im Einkommensteuergesetz verankert werden, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag weiter zeitgleich steigen.

Hinweis: Die Zahlen zum Grund- und Kinderfreibetrag können sich im Herbst nach Vorlage des sogenannten Progressionsberichts noch ändern. Außerdem soll auch der Steuertarif angepasst werden, um die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Damit soll verhindert werden, dass durch die Inflation Lohnzuwächse zunichtegemacht werden.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Zweites Jahressteuergesetz 2024 (Vorabinformation)| 11-07-2024

5. Juli 2024 - Kommentare deaktiviert für Firmenwagen: Finanzierungsvarianten

Firmenwagen: Finanzierungsvarianten

Wenn zur Finanzierung des Firmenwagens ein Darlehen aufgenommen wird, stehen verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl. Bei einem normal angelegten Tilgungsdarlehen fallen die monatlichen Raten (auch bei einer längeren Laufzeit) relativ hoch aus. Um die monatliche Rate niedrig zu halten, wird häufig eine Finanzierung angeboten, die mit dem Leasing vergleichbar ist. Die Finanzierung sieht dann wie folgt aus:

  • Mit dem Autohändler bzw. mit der Bank wird vereinbart, dass die Tilgung nicht auf die gesamte Laufzeit verteilt wird. Stattdessen fällt die monatliche Tilgung gering aus. Dafür muss am Ende der Laufzeit eine hohe Schlussrate gezahlt werden, und zwar in Höhe des bis dahin nicht getilgten Darlehens (= Ballonfinanzierung).
  • Am Ende der Laufzeit wird die hohe Schlussrate gezahlt oder eine Anschlussfinanzierung vereinbart.
  • Bei dieser Art der Finanzierung ist es regelmäßig so, dass der Händler vertraglich zusichert, am Ende der Darlehenslaufzeit das Fahrzeug zum garantierten Preis in Höhe der Schlussrate zurückzunehmen.

Durch eine hohe Schlussrate am Ende der Finanzierung kann die monatliche Belastung deutlich gesenkt werden. Diese Form der Finanzierung nennt man auch Ballon-Finanzierung, weil das "dicke Ende" erst später kommt. Diese ist vergleichbar mit einem Leasingvertrag. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass der Erwerber Eigentümer des Fahrzeugs wird.

Vorteil der Finanzierung gegenüber dem Leasing

  • Bei der Übernahme des Fahrzeugs kann aus dem Kaufpreis der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
  • Wenn vorab für die Anschaffung eines Fahrzeugs ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, wird eine begünstigte Investition getätigt, sodass kein rückwirkender Gewinnzuschlag vorzunehmen ist.
  • Das Darlehen kann ggf. jederzeit zurückgezahlt und das Fahrzeug selbst veräußert werden. Die vorzeitige Beendigung eines Leasingvertrags ist dagegen mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Nachteil der Finanzierung gegenüber dem Leasing

  • Wird am Ende der Laufzeit das Fahrzeug zurückgegeben und dadurch das Restdarlehen getilgt, liegt darin eine Veräußerung des Fahrzeugs, bei der Umsatzsteuer anfällt. Der Verkaufserlös ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Hierdurch ergeben sich regelmäßig Gewinnauswirkungen.
  • Entsteht bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Gewinn, muss dieser versteuert werden.
  • Die Übernahme des Fahrzeugs nach der Leasinglaufzeit zum Restwert ist ein Erwerb, der den Vorsteuerabzug ermöglicht. Das ist bei der Tilgung des Restdarlehens nicht der Fall.

Konsequenz: Die Rückgabe eines Fahrzeugs am Ende der Finanzierungslaufzeit ist steuerlich anders als das Leasing zu behandeln, selbst wenn sich diese Form der Finanzierung und das Finanzierungsleasing ähnlich sind.

Eckpunkte der Fremdfinanzierung
Bei einer Fremdfinanzierung wird der Pkw gekauft, d.h.

  • der Erwerber wird Eigentümer und
  • weist den Pkw mit den Anschaffungskosten in der Bilanz aus,
  • schreibt den Pkw über die amtliche Nutzungsdauer von 6 Jahren ab und
  • zieht die Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben ab.

Rückgabe des Pkw = Veräußerung
Hat der Unternehmer den Firmen-Pkw mit Vorsteuerabzug erworben, muss er für den Verkauf Umsatzsteuer zahlen. Mit der Rückgabe des Pkw tilgt der Autohändler das Restdarlehen z.B. in Höhe von 20.000 €. Das bedeutet, dass das Fahrzeug für 20.000 € verkauft wird. In den 20.000 € ist die Umsatzsteuer mit (20.000 € x 19/119 =) 3.193,27 € enthalten, die der Unternehmer ans Finanzamt zahlen muss.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Praxisfall| 04-07-2024

5. Juli 2024 - Kommentare deaktiviert für Nicht ausgezahlte Tantiemen: Zufluss

Nicht ausgezahlte Tantiemen: Zufluss

Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft bereits bei Fälligkeit zu. Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien keine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben. Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu, auch wenn eine entsprechende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den (festgestellten) Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Nach dem Geschäftsführervertrag erhält der Kläger für seine Tätigkeit ein festes monatliches Bruttogehalt. Des Weiteren ist ihm eine Tantieme in Höhe von 20% des Jahresgewinns zugesagt, die einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung zu zahlen ist. Die Höhe der Tantieme ist auf maximal 30% der Festvergütung begrenzt. Die vereinbarten Tantiemen wurden dem Kläger in den Jahren 2015 bis 2017 weder ausgezahlt noch hatte die GmbH in den Jahresabschlüssen entsprechende Passivposten gebildet.

In seinen Einkommensteuererklärungen gab der Kläger Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ohne Tantiemen an. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass auch die nicht ausgezahlten Tantiemen (jeweils in der vereinbarten Höhe von 20% des Gewinns des Vorjahres) vom Kläger als Arbeitslohn zu versteuern seien, und erhöhte die Einkommensteuerfestsetzungen entsprechend. Laut Auffassung des Finanzamts gelten die Tantiemen zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung als zugeflossen. Ob sie tatsächlich ausgezahlt worden sind, sei unerheblich, da es der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst in der Hand habe, sich die Tantiemen auszahlen zu lassen.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht, weil vereinbarte, aber nicht ausgezahlte Tantiemen auch einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zufließen, wenn bei der Gesellschaft keine entsprechende Verbindlichkeit passiviert worden ist und sich die Tantiemen deshalb nicht mindernd auf das Einkommen der Gesellschaft ausgewirkt haben.

Die Feststellungen des Finanzgerichts reichen lt. BFH nicht aus, um entscheiden zu können, ob dem Kläger die Forderungen auf Tantiemeansprüche zugeflossen sind, weil er durch einen Verzicht auf seine Tantiemeansprüche eine verdeckte Einlage in die GmbH erbracht haben könnte. Das Finanzgericht versäumt festzustellen, warum die Tantiemen nicht ausgezahlt bzw. entsprechende Forderungen des Klägers nicht als Verbindlichkeiten passiviert worden sind. 

Tantiemen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Besteuerung setzt allerdings voraus, dass sie dem Arbeitnehmer als sonstiger Bezug zugeflossen sind. Der Zufluss tritt mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ein. Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift vorliegen kann. Danach fließt dem alleinigen oder beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen seine Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu.

Die GmbH hatte die Tantiemeforderungen des Klägers in ihren Jahresabschlüssen nicht als Verbindlichkeit ausgewiesen. Da die Gesellschafterversammlung der GmbH die Jahresabschlüsse festgestellt hatte, waren die Tantiemeansprüche nicht fällig. Ob diese nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung hätten passiviert werden müssen, ist – entgegen der Auffassung des BMF - unerheblich, weil ein Pflichtenverstoß nicht die Fälligkeit einer Tantiemeforderung begründen kann. Daher ist ohne Bedeutung, ob es sich bei der fehlenden Passivierung um einen Buchungsfehler gehandelt hat, oder ob eine Bilanzierung aus anderen Gründen von vornherein nicht in Betracht kam, etwa weil die Tantiemezusage vor der Entstehung der vereinbarten Tantiemeansprüche einvernehmlich aufgehoben worden ist.

Die Feststellungen des Finanzgerichts reichen allerdings nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob dem Kläger die Forderungswerte der Tantiemeansprüche zugeflossen sind. Das wäre der Fall, wenn er durch einen Verzicht auf seine Tantiemeansprüche eine verdeckte Einlage in die GmbH erbracht hätte.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 20/22| 04-06-2024

5. Juli 2024 - Kommentare deaktiviert für Sozialpädagoge: Eingliederungshilfe ist keine selbständige Tätigkeit

Sozialpädagoge: Eingliederungshilfe ist keine selbständige Tätigkeit

Die Tätigkeit eines staatlich anerkannten Sozialpädagogen im Bereich der Eingliederungshilfe ist keine sonstige selbständige Tätigkeit.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger übt sozialpädagogische Beratungsleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe aus, die den Lebensalltag unterstützen. Der Kläger war der Auffassung, dass seine Einkünfte als sonstige selbständige Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG einzustufen seien. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht stuften seine Tätigkeit jedoch als gewerblich ein.

Der BFH hat die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH hat bereits geklärt, dass ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit nur dann erzielt, wenn seine Tätigkeit ihrer Art nach den gesetzlichen Regelbeispielen ähnlich ist (Grundsatz der sogenannten Gruppenähnlichkeit). Es ist ferner geklärt, dass die Tätigkeit nach den gesetzlichen Regelbeispielen nur dann ähnlich ist, wenn diese berufsbildtypisch durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist. Eine Tätigkeit, die beratender Natur ist und keine Aufgaben der Vermögensverwaltung umfasst, kann somit keine sonstige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG sein.

Quelle:BFH| VIII B 7/23| 03-06-2024

5. Juli 2024 - Kommentare deaktiviert für Steuerbescheid: Korrektur nach Außenprüfung

Steuerbescheid: Korrektur nach Außenprüfung

Die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache, die (wenn sie dem Finanzamt nachträglich bekannt werden) zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war als Einzelhändler tätig und ermittelte seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Das Finanzamt veranlagte ihn zunächst ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Bei einer späteren Außenprüfung beanstandete das Finanzamt die Aufzeichnungen des Klägers als formell mangelhaft und führte eine Hinzuschätzung durch. Das Finanzamt änderte die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide. Dies sei auch verfahrensrechtlich zulässig, da im Rahmen der Außenprüfung nachträglich steuererhöhende Tatsachen bekannt geworden seien (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Der BFH hat dies bestätigt, weil § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nicht nur dann zulasse, wenn sicher feststeht, dass der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen nicht aufgezeichnet hat. Auch die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, sei eine Tatsache. Dies gelte für Aufzeichnungen über den Wareneingang ebenso wie für sonstige Aufzeichnungen oder die übrige Belegsammlung eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittle, die keine Verpflichtung zur förmlichen Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorsehe.

Darüber, ob eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide zulässig war, konnte der BFH allerdings mangels hinreichender Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Die Tatsache, ob und wie der Steuerpflichtige seine Bareinnahmen aufgezeichnet habe, ist rechtserheblich, wenn das Finanzamt bereits im Zeitpunkt der Veranlagung zur Schätzung befugt gewesen wäre und deswegen eine höhere Steuer festgesetzt hätte. Da eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts in bestimmten Fällen auch bei (lediglich) formellen Mängeln der Aufzeichnungen über Bareinnahmen besteht, muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Unterlagen des Klägers Mängel aufwiesen, die zur Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen führen.

Quelle:BFH| Urteil| III R 14/22| 05-05-2024

28. Juni 2024 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Juli 2024

Steuertermine Juli 2024

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Juni 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.07.2024
12.08.2024

Zusammenfassende Meldung 25.07.2024
Sozialversicherung 26.06.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.07.2024

 

Für den Monat Juli 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
12.08.2024
10.09.2024
Zusammenfassende Meldung 26.08.2024
Sozialversicherung 29.07.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 12.08.2024

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 27-06-2024

28. Juni 2024 - Kommentare deaktiviert für Termingeschäfte: Beschränkung der Verlustverrechnung ist verfassungswidrig

Termingeschäfte: Beschränkung der Verlustverrechnung ist verfassungswidrig

Gesetzeslage: Die Verlustverrechnung bei Termingeschäften ist stark einschränkt worden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31.12.2020 entstanden sind bzw. entstehen, wie z.B. aus dem Verfall von Optionen, dürfen nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verluste dürfen nicht mit anderen Kapitalerträgen und auch nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Außerdem ist die Verrechnung dieser Verluste im Entstehungsjahr auf 10.000 € begrenzt

Soweit diese Verluste nicht verrechnet werden dürfen, können sie auf Folgejahre übertragen werden, wobei die Verrechnung ebenfalls auf jeweils 10.000 € pro Jahr begrenzt ist. Außerdem darf auch in den Folgejahren die Verrechnung nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften erfolgen.

Praxis-Beispiel:
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Antragsteller unter anderem ausländische Kapitalerträge aus Termingeschäften des Antragstellers in Höhe von 250.631 € und Verluste aus Termingeschäften in Höhe von 227.289 €. Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste aus den Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nur in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrags von 20.000 € und erfasste die noch nicht verrechneten Verluste in Höhe von 207.289 € in einer Verlustfeststellung. Hiergegen legte der Kläger Einspruch und Klage ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

Der BFH hat entschieden, dass das Finanzgericht die Vollziehung zu Recht ausgesetzt hat. Der BFH hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bei summarischer Prüfung für nicht vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG.

Fazit: da der BFH die Beschränkung der Verlustverrechnung als verfassungswidrig angesehen hat, ist es sinnvoll, gegen entsprechende Steuerbescheide Einspruch einzulegen und ggf. die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

Quelle:BFH| Beschluss| VIII B 113/23 - AdV| 06-06-2024

28. Juni 2024 - Kommentare deaktiviert für Grundsteuer: Empfohlene Höchstgrenzen für Hebesätze (NRW)

Grundsteuer: Empfohlene Höchstgrenzen für Hebesätze (NRW)

Das Land NRW hatte zugesagt, im Sommer 2024 die Hebesätze zur Verfügung zu stellen, mit denen eine Stadt oder Gemeinde insgesamt die gleichen Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen kann wie bisher. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen stellt ab sofort online und öffentlich einsehbar die Daten bereit, auf deren Grundlage die Kommunen die Höhe ihrer Grundsteuer ab dem kommenden Jahr festlegen können. 

Damit soll die größtmögliche Transparenz für die Kommunen sowie für Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden. Alle Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sowie die kommunalen Spitzenverbände sind bereits über diese Werte informiert worden. Diese Werte sind auf der Internetseite www.grundsteuer.nrw.de unter dem Punkt „Aufkommensneutrale Hebesätze“ zu finden.

Die Hebesätze, mit denen das Aufkommen der Grundsteuer gegenüber dem 1. Januar 2024 konstant bliebe, sind wie folgt untergliedert:

  • Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A)
  • alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke sowie Gebäude (Grundsteuer B) und
  • differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngebäude innerhalb der Grundsteuer B

Der letzte Punkt ist unterstützend als Berechnungsgrundlage für diejenigen Kommunen, welche künftig von der auf den Weg gebrachten Landeslösung Gebrauch machen möchten. Denn das Bundesmodell für die Grundsteuer kann dazu führen, dass Wohngebäude künftig stärker belastet, Gewerbeimmobilien hingegen deutlich entlastet würden, was allerdings nicht flächendeckend im gesamten Land der Fall ist. Daher sollen Kommunen in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit erhalten, über differenzierte Hebesätze auf ihre regionalen Verhältnisse reagieren zu können. Ein entsprechendes Gesetz wird derzeit im Landtag NRW beraten und könnte noch vor der Sommerpause in Kraft treten. „Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer – sie wird von der Kommune erhoben und bleibt in der Kommune. Auch das Hebesatzrecht fällt seit jeher in die kommunale Selbstverwaltung. Deshalb bedeutet, dass auch die Entscheidung über eine Hebesatzdifferenzierung in den Rathäusern getroffen wird.

Die aufkommensneutralen Hebesätze, die das Land berechnet hat, dienen den Entscheidern in den Rathäusern und Räten als Anhaltspunkte, wenn sie die Grundsteuer insgesamt auf einem stabilen Niveau halten wollen. Das bedeutet nicht, dass die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer für jede Person und jedes Unternehmen gleich bleibt, wenn eine Kommune den Beispielhebesatz des Landes anwendet. Aufkommensneutralität für die Kommune bedeutet nicht Belastungsneutralität für die Bürgerinnen und Bürger. 

Neutrales Aufkommen der Grundsteuer bedeutet, dass das Aufkommen der Kommune im Ganzen für eine Kommune konstant bliebe. Aber in jedem Einzelfall können die aufkommensneutralen Hebesätze dazu führen, dass jemand mehr, weniger oder in gleicher Höhe Grundsteuer zahlt. Wenn der Referenzhebesatz für eine Kommune höher ist als bisher, bedeutet das nicht unbedingt, dass alle Einwohner ab 2025 mehr Grundsteuer zahlen. Bei der individuellen Berechnung der Grundsteuer spielt neben dem Hebesatz und der Steuermesszahl auch der Wert des Grundbesitzes eine Rolle.

Quelle:Sonstige| Sonstige| www.grundsteuer.nrw.de| 27-06-2024

28. Juni 2024 - Kommentare deaktiviert für Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten

Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten

Aus den Verpflegungspauschalen kann der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug aus den Verpflegungsaufwendungen geltend zu machen, die während der Geschäftsreise tatsächlich entstanden sind.

Voraussetzung: Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Außerdem muss der Unternehmer selbst als Leistungsempfänger ausgewiesen sein. Bei einer Personengesellschaft kann nur die Personengesellschaft, nicht aber der Gesellschafter die Vorsteuer abziehen. Deshalb ist Voraussetzung, dass die Personengesellschaft in der Rechnung als Leistungsempfänger bezeichnet ist.

Wichtig: Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (brutto) ist die Bezeichnung des Unternehmers nicht erforderlich. Wenn der Unternehmer aufgeführt wird, sollten die Angaben jedoch stimmen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer unternimmt eine 2-tägige Geschäftsreise von Köln nach München. Für die eigene Verpflegung hat der Unternehmer 166,60 € (140 € + 26,60 € Umsatzsteuer) ausgegeben. Die Verpflegungskosten kann er durch verschiedene Kleinbetragsrechnungen nachweisen, die er bar gezahlt hat. Er hat in München für 122 € übernachtet. Das Frühstück ist gesondert ausgewiesen und im Übernachtungspreis mit 15 € enthalten. Die Hotelkosten hat der Unternehmer mit der EC-Karte von seinem Betriebskonto gezahlt. Der Unternehmer kann die folgenden Beträge als Betriebsausgaben geltend machen:

Übernachtungskosten (122 € – 15 € – 7 € USt =) 100,00 €
Verpflegungspauschale von 14 € x 2 = 28,00 €
Insgesamt 128,00 €

Die Vorsteuer darf der Unternehmer aus den tatsächlichen Verpflegungs- und Übernachtungskosten in Anspruch nehmen. Er ermittelt die Vorsteuer wie folgt:

aus der Übernachtungsrechnung ohne Frühstück 7,00 €
aus dem Hotelfrühstück (15 € x 19/119 =)  2,39 €
aus den übrigen tatsächlichen Verpflegungskosten 26,60 €
Vorsteuer insgesamt 35,99 €

Die tatsächlichen Verpflegungskosten sind als „Sonstige eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (nicht abziehbarer Anteil)“ zu buchen.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse| Gesetzliche Regelung| Abschnitt 15.6. Abs. 1| 27-06-2024

28. Juni 2024 - Kommentare deaktiviert für Bereitschaftsdienst: Steuerfreie Zuschläge

Bereitschaftsdienst: Steuerfreie Zuschläge

Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit richtet sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Dienstentgelt, das für den Bereitschaftsdienst gezahlt wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer für die Tätigkeit, für die er Zuschläge erhält, neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn hat.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin betreibt eine Förderschule mit angeschlossenem Internat für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen. Die in Wohngruppen lebenden Kinder und Jugendlichen werden von den Mitarbeitern auch in der Nacht betreut. Nach den arbeitsvertraglichen Regelungen wurde die Zeit der Bereitschaft nur zu 25% als Arbeitszeit entgolten. Daneben erhielten die Mitarbeiter für den Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden je tatsächlich geleisteter Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15% des Tabellenentgelts. Das Entgelt für den Bereitschaftsdienst versteuerte die Klägerin regulär als Arbeitslohn. Den Zeitzuschlag für die Zeit von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr zahlte sie steuerfrei aus.
Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass die gezahlten Zuschläge über den Höchstgrenzen gelegen und insoweit zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt worden seien. Als Bemessungsgrundlage für die Steuerfreiheit der Zuschläge sei nicht das Tabellenentgelt, sondern lediglich das Entgelt für den Bereitschaftsdienst anzusetzen. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Der BFH entschied ebenso wie das Finanzgericht. Danach ist Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer für die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 € anzusetzen (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Grundlohn (= laufender Arbeitslohn) steht dem Arbeitnehmer zu, wenn dieser für die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung geschuldet wird. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge ohne Bedeutung. 

Die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit des Betreuungspersonals betrug im Streitzeitraum (Januar 2014 bis Dezember 2017) bei Vollzeitbeschäftigung durchschnittlich 39 Stunden. Die regelmäßigen monatlichen Dienstbezüge setzten sich aus der monatlichen Regelvergütung, dem sogenannten Tabellenentgelt, der Kinderzulage und den sonstigen Zulagen zusammen. Die Zeit der nächtlichen Beaufsichtigung wurde gemäß den arbeitsvertraglichen Regelungen als Bereitschaftsdienst behandelt.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 1/22| 10-04-2024

21. Juni 2024 - Kommentare deaktiviert für Firmen-PKW: Ermittlung der privaten Nutzung

Firmen-PKW: Ermittlung der privaten Nutzung

Wie die private Pkw-Nutzung zu ermitteln ist, hängt vom Umfang der betrieblichen Fahrten ab. Beträgt die betriebliche Nutzung mehr als 50% gibt es in Kombination mit den Auswirkungen bei der Umsatzsteuer insgesamt 5 Varianten. Beim Jahresabschluss muss sich der Unternehmer für eine dieser Varianten entscheiden. Bei Elektrofahrzeugen und Plug-In-Hybridelektrofahrzeugen gilt zusätzlich noch die sog. 0,25%- bzw. 0,5%-Regelung.

Die private Nutzung des Firmenwagens ist bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedlich geregelt. Nutzt der Unternehmer seinen Firmenwagen überwiegend (zu mehr als 50%) für betriebliche Fahrten, hat er folgende Wahlmöglichkeiten:

Variante Einkommensteuer Umsatzsteuer
1     Fahrtenbuch Keine Umsatzsteuer,
wenn ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt werden
2 1%-Methode Keine Umsatzsteuer,
wenn ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt werden
3 Fahrtenbuch Fahrtenbuch
4 1%-Methode 1%-Methode
5 1%-Methode sachgerechte Schätzung

Ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch greift ertragsteuerlich automatisch die 1%-Methode. Das bedeutet, es muss pro Monat 1% des Bruttolistenpreises des Firmenwagens (einschließlich Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung als Wert der privaten Nutzung versteuert werden. 

Bei der Umsatzsteuer gibt es zusätzlich die sachgerechte Schätzung, die allerdings die Wahlmöglichkeiten bei der Einkommensteuer nicht beeinflusst. Die sachgerechte Schätzung bei der Umsatzsteuer kann nur mit der 1%-Methode bei der Einkommensteuer kombiniert werden. Ermittelt der Unternehmer die private Nutzung bei der Einkommensteuer nach der pauschalen 1%-Methode, kann er diesen Wert aus Vereinfachungsgründen auch bei der Umsatzsteuer zugrunde legen. Bei der Bemessung der Umsatzsteuer dürfen pauschal 20% für die Kfz-Kosten abgezogen werden, für die keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden konnten. Bei der Umsatzsteuer kann der private Nutzungsanteil anstelle der 1%-Regelung auch sachgerecht geschätzt werden. Es werden nur die Kosten der Umsatzsteuer unterworfen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich war. Wenn ertragsteuerlich die 1%-Methode nicht angewendet wird, sind die Kosten zugrunde zu legen, die laut Fahrtenbuch auf die privaten Fahrten des Unternehmers entfallen. Der Umsatzsteuer unterliegen nur die Kosten, bei denen zuvor ein Vorsteuerabzug möglich war. 

Hinweis: Zunächst sollte geklärt werden, welche Methode günstiger ist. Der Unternehmer muss sich für eine Lösung (Variante) entscheiden. Selbst dann, wenn der Unternehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann er die private Nutzung mithilfe der 1%-Methode ermitteln. Das macht natürlich nur dann Sinn, wenn die Anwendung der Fahrtenbuch-Methode ungünstiger ist als die 1%-Methode. Sollte der Unternehmer ein Elektrofahrzeug nutzen, sind Besonderheiten bei der Ermittlung des Nutzungsanteils für Zwecke der Einkommensteuer zu beachten. Im Gegensatz dazu gibt es bei der Umsatzsteuer keine abweichenden Regelungen.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, Abschnitt 15.23 UStAE| 20-06-2024

21. Juni 2024 - Kommentare deaktiviert für Dinnershow: Höhe der Umsatzsteuer

Dinnershow: Höhe der Umsatzsteuer

Eine Dinner-Show ist ein Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste. Nach der BFH-Rechtsprechung handelt es sich um eine einheitliche, komplexe Leistung, die als Gesamtleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Diese Leistung unterliegt dem Grunde nach insgesamt dem Regelsteuersatz, weil die Menü-Begleitung nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz unterliegt. Aber! Infolge des Corona-Steuerhilfegesetzes galt vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 der ermäßigte Steuersatz auch für die Menü-Begleitung, sodass die komplexe Leistung nunmehr dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei der "Dinner-Show", die aus den Bestandteilen "Varieté-Aufführung" und "Menü-Begleitung" besteht, um eine einheitliche, komplexe Leistung handelt. Getränke wurden gesondert in Rechnung gestellt. Da infolge des Corona-Steuerhilfegesetzes für die Menü-Begleitung ebenfalls ein ermäßigter Steuersatz gelte, unterliegt auch die komplexe Gesamtleistung dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt hat hingegen den Regelsteuersatz angewendet.

Das Finanzgericht hatte entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz im Wege der erweiternden Auslegung insgesamt auf die Leistung "Dinner-Show" anzuwenden ist. Unter Heranziehung des Gleichheitsgrundsatzes liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, weil der Steuersatz von 7%

  • sowohl für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie für Theatervorführungen, Konzerte und vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler gilt
  • als auch für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.

Die künstlerischen und artistischen Elemente und das mehrgängige Menü verbinden sich zu einem untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang. Eine Aufspaltung ist angesichts der gewünschten Verbindung von Menü und Show ebenso lebensfremd wie die Annahme, das Menü sei eine Nebenleistung zur Show oder die Show Nebenleistung zum Menü. Show und Menü sind aufeinander abgestimmt und greifen in zeitlicher Hinsicht ineinander. Durch die Verflechtung kann die Leistung nur insgesamt in Anspruch genommen werden. Der Besucher will Show und Menü zusammen erleben und genießen. Es geht um die Verbindung beider Elemente.

Ein Ausschluss einer komplexen Leistung von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes stellt zumindest dann einen Wertungswiderspruch zur gesetzlichen Regelung dar, wenn die Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung gleichwertiger Bestandteil der Leistung neben einem weiteren Leistungsbestandteil ist, der seinerseits dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würde, wenn dieser den Hauptbestandteil der komplexen Leistung bildete.

Ergebnis: Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts zurückgewiesen, sodass einheitlich der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

Quelle:BFH| Beschluss| XI B 3/23| 28-05-2024

21. Juni 2024 - Kommentare deaktiviert für Pkw: Nutzung bei mehreren Einkunftsarten

Pkw: Nutzung bei mehreren Einkunftsarten

Wird ein Pkw, der zum Betriebsvermögen gehört, für Fahrten im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten genutzt, handelt es sich insoweit (bezogen auf das Unternehmen) um Privatfahrten. Mit der 1%-Regelung sollen aber nur die reinen Privatfahrten, nicht aber die Fahrten im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten abgegolten sein. Der BFH geht hier von einer Regelungslücke aus.

Nutzt der Unternehmer seinen Firmenwagen zu mehr als 50% für betriebliche Zwecke, kann er die private Nutzung mithilfe der 1%-Methode ermitteln, wenn er kein Fahrtenbuch führt. Verwendet er seinen Firmenwagen zur Erzielung anderer Einkünfte, muss er den Gewinn zusätzlich um die Kosten erhöhen, die auf diese Fahrten entfallen. Dieser Betrag kann pauschal mit 0,001% vom Bruttolistenpreis je gefahrenem Kilometer ermittelt werden. 

Praxis-Beispiel:
Zum Betriebsvermögen eines Unternehmers gehört ein Firmenwagen, dessen Anschaffungskosten 30.000 € betragen haben (= Bruttolistenpreis von 35.700 € im Zeitpunkt der Erstzulassung). Die privaten Fahrten ermittelt der Unternehmer nach der 1%-Methode, weil seine betrieblichen Fahrten insgesamt überwiegen. Wohnung und Betriebsstätte befinden sich in einem Gebäude, sodass im betrieblichen Bereich keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte anfallen.

Daneben erzielt der Unternehmer noch Einkünfte als Arbeitnehmer. Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses fährt er mit seinem Firmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 15 km. Das sind im Jahr 15 km × 2 × 220 Tage = 6.600 km. Diese Fahrten sind nicht durch die 1%-Methode abgegolten. Nach den Vorgaben des BMF-Schreibens ist wie folgt zu rechnen: 35.700 € × 1% = 357 € × 12 Monate = 4.284,00 €
zusätzliche Kosten, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen: 35.700 € × 0,001 % = 0,357 × 6.600 km = 2.356,20 € 

Die Entnahme = Gewinnerhöhung beträgt somit insgesamt 6.640,20 €. Hinzu kommt noch, dass der Unternehmer für den gesamten Betrag, abzüglich 20% pauschal für Kosten, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, Umsatzsteuer zahlen muss. Das sind: 6.640,20 € - 1.328,04 = 5.312,16 € x 19% = 1.009,31 €.

Buchung: 80% des zusätzlichen Betrags sind auf das Konto „Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19% USt (Kfz-Nutzung)“ und 20% des zusätzlichen Betrags auf das Konto „Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung)“ zu buchen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 6-S 2177/07/10004| 17-11-2009

21. Juni 2024 - Kommentare deaktiviert für Wann Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar sind

Wann Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar sind

Der BFH hat entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 € (sogenanntes Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger machten Unterhaltszahlungen an den ihren volljährigen Sohn, für den kein Kindergeldanspruch mehr bestand, für den Zeitraum 1.1. bis 30.9.2019 (Abschluss des Studiums) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Bankkonto des Sohnes wies zum 1.1.2019 ein Guthaben 15.950 € aus. Darin enthalten war eine Ende Dezember 2018 geleistete Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 in Höhe von 500 €. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab, da der Sohn über ausreichend eigenes Vermögen verfüge. Davon sei nach den Einkommensteuerrichtlinien und der ständigen Rechtsprechung des BFH auszugehen, wenn das Vermögen die Grenze von 15.500 € überschreite. Das Finanzgericht folgte der Sichtweise des Finanzamts und wies die Klage ab.

Der BFH entschied anders. Er hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage im Wesentlichen statt. Er stellte zunächst übereinstimmend mit dem Finanzgericht klar, dass die seit 1975 unveränderte Höhe des Schonvermögen von 15.500 € trotz der seither eingetretenen Geldentwertung nicht anzupassen sei. Schonvermögen in dieser Höhe liege auch im Streitjahr 2019 noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags (2019 = 9.168 €) und unterschreite auch nicht das Vermögen, was das Zivil- und Sozialrecht dem Bedürftigen als „Notgroschen“ zugesteht. 

Der BFH folgte dem Finanzgericht aber nicht bei der Berechnung des Vermögens. Die monatlichen Unterhaltsleistungen der Kläger seien nicht sofort in die Vermögensberechnung einzubeziehen. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen würden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Die vorschüssige Unterhaltszahlung für den Januar 2019 gilt erst in 2019 als bezogen und ist daher beim Vermögen zum 1.1.2019 nicht zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt sei daher von einem unschädlichen Vermögen des Sohnes in Höhe von 15.450 € auszugehen, das sich im Jahr 2019 auch nicht auf einen Betrag von über 15.500 € erhöht habe.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 21/21| 28-02-2024

14. Juni 2024 - Kommentare deaktiviert für Abriss/Neubau wegen Formaldehydbelastung

Abriss/Neubau wegen Formaldehydbelastung

Aufwendungen für den Abriss eines formaldehydbelasteten Einfamilienhauses sowie für dessen späteren Neubau sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Abriss des Gebäudes und der Neubau nicht notwendig waren, um die Formaldehydemission zu beseitigen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ließ das Schlafzimmer seines Wohngebäudes baubiologisch von einem Diplom-Ingenieur (Baubiologen) untersuchen. Dieser führte in seinem Kurzbericht aus, dass die Raumluftmessung auf Formaldehyd und weitere Aldehyde aus baubiologischer Vorsorgesicht den Nachweis einer hohen Formaldehydkonzentration (0,112 ppm) ergab. Die Raumluftmessung auf Chloranisole ergab den Nachweis einer leicht über der in der Fachliteratur veröffentlichten Geruchsschwelle liegenden Konzentration an Trichloranisol, die er auch beim Ortstermin als leichte Geruchsauffälligkeit in Teilbereichen wahrgenommen habe. Der Gutachter ging jedoch nicht von einem Gesundheitsrisiko aus. Außerdem könnten als Reduzierungsmaßnahmen die Abdichtungen von Öffnungen und Fugen in den Wänden, an den Bauteilanschlüssen und der Wand- und Deckenoberflächen in Frage kommen, ebenso wie die Installation von dezentralen Lüftungsgeräten oder einer Lüftungsanlage. 

Der Kläger beantragte den Abbruch des bestehenden Wohngebäudes sowie den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. Hierfür entstanden ihm Aufwendungen in Höhe von 259.399,96 €, die er in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung ab.

Die Einkommensteuer ermäßigt sich auf Antrag, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (= außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG). Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Die Aufwendungen sind allerdings nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind und es sich nicht um übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder dem gewöhnlichen Wertverzehr geschuldete Baumaßnahmen handelt. Überdies dürfen die streitigen Aufwendungen nicht der Beseitigung von Baumängeln dienen, denn Baumängel sind keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen vergleichbar. 

War der Einsatz von mittlerweile verbotenen schadstoffhaltigen Materialien zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes allerdings (wie hier) erlaubt, liegt jedenfalls für das Jahr der Errichtung des Gebäudes kein Baumangel vor. Nichts anderes kann gelten, wenn ein solches Gebäude nach einem Verbot der Materialien veräußert wurde. Denn das Rechtsgeschäft der Veräußerung hat die tatsächliche Beschaffenheit des Gebäudes nicht verändert.

Aber! Die vom Steuerpflichtigen getroffenen Maßnahmen müssen notwendig sein, um die Formaldehydemission zu beseitigen. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob die Gesundheitsgefahr durch Versiegelung, Abdichtung, Nachbeschichtung, Lüftungsmaßnahmen oder nur durch einen vollständigen Abriss und Neubau beseitigt werden kann. Aufwendungen können nämlich nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG nur steuermindernd berücksichtigt werden, soweit sie nach den Umständen des Einzelfalles „notwendig“ sind und einen „angemessenen Betrag“ nicht übersteigen. Da diese Maßstäbe nicht erfüllt sind, lehnt das Finanzgericht die Berücksichtigung der geltend gemachte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Baden-Württemberg, 1 K 1855/21| 31-01-2024

14. Juni 2024 - Kommentare deaktiviert für Kfz-Steuer für Hybrid-Fahrzeuge ohne Plug-in-Lademöglichkeit

Kfz-Steuer für Hybrid-Fahrzeuge ohne Plug-in-Lademöglichkeit

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die höhere Kfz-Steuer für ein Hybrid-Fahrzeug ohne Plug-in-Lademöglichkeit verfassungsgemäß ist. Zur Begründung führte es an, dass im Bereich der Masseverfahren (hierzu gehört die Erhebung der Kfz-Steuer) der Gesetzgeber berechtigt sei, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen. Eine daraus resultierende unvermeidliche Härte allein verstoße noch nicht gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde (Az. beim BFH: IV R 7/24)

Fazit: Die Entscheidung darüber, ob die unterschiedlich hohe Kfz-Steuer bei Hybrid-Fahrzeugen mit bzw. ohne Plug-in-Lademöglichkeit verfassungsgemäß ist, liegt nun beim BFH. Es geht um die Frage, ob der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch für die Kfz-Steuer gilt, sodass ein nicht mit externer Lademöglichkeit versehenes sogenanntes Mild-Hybrid-Fahrzeug genauso der Kfz-Steuer zu unterwerfen ist wie ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug, weil die im Zulassungsverfahren für Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge ermittelten geringen Emissionswerte im Praxisbetrieb ohnehin nicht erreicht werden.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Nürnberg, 6 K 984/22| 13-06-2024

14. Juni 2024 - Kommentare deaktiviert für Überlassung von E-Bikes an Arbeitnehmer

Überlassung von E-Bikes an Arbeitnehmer

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, wendet er ihm einen geldwerten Vorteil zu. Dieser geldwerte Vorteil ist wie folgt zu erfassen:

  • Die kostenlose Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber dieses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
  • Erfolgt die Überlassung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und wird das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung für die Kalenderjahre ab 1.1.2020 mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten Viertels des Listenpreises angesetzt.

Listenpreis ist hier die Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads, einschließlich der Umsatzsteuer. Handelt es sich um ein gebrauchtes Fahrrad, kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Mit dem pauschalen 1%-Wert sind alle Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung erfasst.

  • Die Freigrenze von 50 € (vor dem 1.1.2022: 44 €) für Sachbezüge ist nicht anzuwenden.
  • Ist der Arbeitgeber eine Fahrradverleihfirma, kann bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird (§ 40 EStG).
  • Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn sie verkehrsrechtlich als Fahrräder einzuordnen sind (wenn also keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht). Ist das Elektrorad als Kfz einzustufen, weil der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, gelten dieselben Regelungen, die auch für andere Kfz gelten.
Quelle:Verwaltungserlasse| Veröffentlichung| Gleichlautende Erlasse des BMF und der obersten Finanzbehörden der Länder| 08-01-2020

7. Juni 2024 - Kommentare deaktiviert für Steuerliche Hilfsmaßnahmen bei Hochwasserschäden

Steuerliche Hilfsmaßnahmen bei Hochwasserschäden

Durch Hochwasser Geschädigte sollen durch steuerliche Hilfsmaßnahmen entlastet werden. Nach der Mitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 5.6.2024 handelt es sich hierbei u.a. um folgende Sachverhalte.

Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
Bereits fällige oder fällig werdende Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) können bis zum 31.10.2024 gestundet werden. Die Stundungen sind grundsätzlich für drei Monate und längstens bis zum 31.1.2025 zu gewähren. Anschlussstundungen sind längstens bis zum 31.1.2025 möglich. Eine Stundung der Lohnsteuer ist ausgeschlossen. 

Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung können auf Antrag für Steuern, die bis zum 31. 10.2024 fällig sind, (Anschluss-)Stundungen längstens bis zum 30.6.2025 gewährt werden. Bei den (Anschluss-)Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann verzichtet werden. Außerdem kann im Regelfall auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen verzichtet werden. 

Einstweilige Einstellung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub): Wird dem Finanzamt aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner Geschädigter ist, soll bis zum 31. Januar 2025 die Vollstreckung bei allen bis zum 31. Oktober 2024 fälligen Steuern einstweilen eingestellt werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 31. Mai 2024 bis zum 31. Januar 2025 verwirkten Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. Oktober 2024 fälligen Steuern längstens bis zum 30. Juni 2025 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

Anpassung von Vorauszahlungen: Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen sind besonders zu begründen. Die geschädigten Steuerpflichtigen können bis zum 31.1.2025 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen-/Körperschaftsteuer und auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke 2024 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. 

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen: Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 31.1.2025 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen oder bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking).

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 70.000 € nicht übersteigen. Dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornimmt. Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.

Zur Berücksichtigung von Schäden an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung: Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Hierzu gehören Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum. Dabei ist das Fehlen einer sogenannten Elementarschadensversicherung unschädlich. Diese stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar.

Hinweis: andere betroffene Bundesländer haben vergleichbare Regelungen getroffen.

Quelle:Sonstige| Pressemitteilung| Finanzministerium Baden-Württemberg| 04-06-2024

7. Juni 2024 - Kommentare deaktiviert für Oldtimer im Betriebsvermögen: Worauf geachtet werden muss

Oldtimer im Betriebsvermögen: Worauf geachtet werden muss

Grundsätzlich steht es dem Unternehmer frei, welchen Firmenwagen er nutzt. In den meisten Fällen sind die Anschaffungskosten für ein serienmäßig ausgestattetes Fahrzeug angemessen, auch wenn es zur oberen Preisklasse gehört. Bei hohen Preisen sind die Anschaffungskosten in der Regel angemessen, wenn das Unternehmen einen hohen Umsatz und Gewinn erzielt und gleichzeitig die Nutzung eines repräsentativen Pkws von Geschäftspartnern bzw. Kunden erwartet wird. Die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, dürfen den Gewinn nicht mindern und werden daher gewinnerhöhend erfasst.

Darüber hinaus können bei der Anschaffung neben den betrieblichen Aspekten auch private Interessen eine Rolle spielen. Private Interessen, die mit hohen Aufwendungen verbunden sind, können zu einer Minderung der Betriebsausgaben führen. Anschaffungen aus überwiegend privatem Interesse können im ungünstigsten Fall dazu führen, dass der Betriebsausgabenabzug insgesamt entfällt.

Erfolgt der Erwerb eines Oldtimers im Wesentlichen aus privaten Gründen, ist die Abschreibung nicht abziehbar. Die Finanzverwaltung stützt sich auf § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG, wonach Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und ähnliche Zwecke nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Ähnliche Zwecke in diesem Sinne können bei einer großen Nähe zur privaten Lebensführung auch die Aufwendungen für einen Oldtimer sein. Wird der Pkw-Oldtimer kaum bewegt, fallen die Aufwendungen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

Praxis-Beispiel:
Der Inhaber einer Werbeagentur hat einen Pkw-Oldtimer (Sportwagen) für 80.000 € erworben. Im Anschaffungsjahr fuhr er mit dem Oldtimer 400 km und im Folgejahr 600 km. Er nutzte den Pkw für 3 bzw. 4 Kundenbesuche. Die übrigen Fahrten dienten dem Tanken, der TÜV-Abnahme sowie der Inspektion.
Der Unternehmer hat eine betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer von 4 Jahren zugrunde gelegt, was einer Abschreibung von 20.000 € pro Jahr entspricht. Wegen der geringen Laufleistung erkennt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nicht an. Denn bei einer solch geringen Fahrleistung werden die betrieblichen von den privaten Gründen überlagert. Es ist unwirtschaftlich, einen Firmenwagen zu kaufen, nur um damit 3 oder 4 Kundenfahrten zu unternehmen.

Konsequenz: Der Auslöser für den Kauf ist die Tatsache, dass der Unternehmer einen Oldtimer besitzen wollte. Wirtschaftliche Überlegungen waren bei der Investitionsentscheidung ausgeblendet. Die Abschreibung im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr wurde nur teilweise gewinnmindernd erfasst. Veräußert der Unternehmer den Oldtimer, muss er den Veräußerungspreis als Betriebseinnahme erfassen. Der Buchwert, der auch um die nicht gewinnmindernde Abschreibung zu reduzieren ist, ist im Zusammenhang mit der Veräußerung als Aufwand zu buchen. Fazit: Obwohl ein Teil der Abschreibung nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden konnte, ist der Veräußerungserlös in vollem Umfang als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Anschaffung des Oldtimers wirkt sich in dieser Situation also steuerlich äußerst nachteilig aus.

Tipp:
Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, bei denen die Abschreibung ganz oder teilweise nicht abziehbar war, ist zur Berechnung des Veräußerungsgewinns der Buchwert anzusetzen. D.h., dass bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung die nicht abziehbare Betriebsausgabe keine Rolle spielt. Diese nachteilige Folge kann nur vermieden werden, wenn der Oldtimer dem Privatvermögen zugeordnet wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die betriebliche Nutzung nicht mehr als 50% beträgt.

Das Abzugsverbot greift jedenfalls immer dann ein, wenn ein Wirtschaftsgut in einer Weise eingesetzt wird, die bei typisierender Betrachtung dazu geeignet ist, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen. Bei einer minimalen Kilometerleistung sind die Aufwendungen für den Oldtimer ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen.

Quelle:BFH| Urteil| X R 33/16| 09-10-2017

31. Mai 2024 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Juni 2024

Steuertermine Juni 2024

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Mai 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.06.2024
10.07.2024

Zusammenfassende Meldung 25.06.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.06.2024

 

Für den Monat Juni 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.07.2024
12.08.2024
Zusammenfassende Meldung 25.07.2024
Sozialversicherung 26.06.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.07.2024
Einkommensteuer-Vorauszahlung (Q2 2024) 10.06.2024

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 30-05-2024

31. Mai 2024 - Kommentare deaktiviert für Firmen-PKW: Abgrenzung zwischen Sonderausstattung und Zubehör

Firmen-PKW: Abgrenzung zwischen Sonderausstattung und Zubehör

Zur Sonderausstattung gehören Wirtschaftsgüter, die dauerhaft im Pkw eingebaut werden und dabei ihre Eigenständigkeit verlieren. Die Verbindung mit dem Fahrzeug darf also nicht problemlos gelöst werden können. Aufwendungen für Sonderausstattungen gehören somit immer zu den Anschaffungskosten, auch wenn sie erst nachträglich in das Fahrzeug eingebaut werden. Bei einem Einbau im Jahr des Erwerbs wird der Betrag für die Sonderausstattung zusammen mit den ursprünglichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs der Abschreibung zugrunde gelegt.

Praxis-Beispiel: 
Ein Unternehmer erwirbt im Januar 2024 einen neuen Firmenwagen für 32.000 €. Im Mai lässt er nachträglich ein festes Navigationssystem für 1.500 € zuzüglich 19% = 285 € Umsatzsteuer einbauen. Obwohl das Navigationssystem erst im Mai eingebaut wurde, wird die Abschreibung insgesamt für 12 Monate nach dem Gesamtbetrag der Anschaffungskosten ermittelt. Liegt zwischen Fahrzeugkauf und dem nachträglichen Einbau von Sonderausstattungen ein Jahreswechsel, muss die Abschreibung für das Jahr, in dem der nachträgliche Einbau erfolgt, neu ermittelt werden.

Für die Ermittlung des pauschalen Nutzungsanteils für Privatfahrten ist der Bruttolistenpreis einschließlich Sonderausstattung maßgebend. Die Finanzverwaltung steht auf dem Standpunkt, dass hier auch die nachträglich eingebaute Sonderausstattung einzubeziehen ist. 

Zubehör gehört nicht zu den Anschaffungskosten des Pkw. Zubehör ist ein Wirtschaftsgut, das zusammen mit dem Pkw genutzt wird, ohne dass es mit dem Pkw fest verbunden wird, wie z. B. ein mobiles Navigationsgerät. Entscheidend ist, dass die Verbindung des Wirtschaftsguts mit dem Fahrzeug jederzeit problemlos gelöst werden kann.

Aufwendungen für Gegenstände, die nur privat durch den Unternehmer/Gesellschafter verwendet werden können, wie z. B. Gürtel, Armbanduhren, Reisetaschen. sind kein Pkw-Zubehör, auch wenn sie mit den entsprechenden Markenemblemen versehen sind. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften handelt es sich um Privatentnahmen. Wenn eine GmbH diese Aufwendungen zahlt, muss sie

  • sich den Betrag vom Gesellschafter erstatten lassen oder
  • den Betrag als geldwerten Vorteil beim Arbeitslohn einbeziehen oder
  • diesen als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln.

Die Zuordnung von Zubehör in der Buchführung hängt von der Funktion ab, die unterschiedlich sein kann. Es gibt deshalb auch nicht ein Konto, das für jedes Zubehörteil passt. 

Ein Dachgepäckträger gehört nicht zur Sonderausstattung. Er wird vielmehr als eigenständiges Wirtschaftsgut abgeschrieben. Bei Anschaffungskosten von nicht mehr als 250 € bzw. 800 € (netto ohne Umsatzsteuer) kann er im Jahr der Anschaffung zu 100% als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden.

Ein mobiles Navigationsgerät oder Smartphone mit Internetzugang wird nicht in den Firmenwagen eingebaut, sondern allenfalls in eine Halterung gesteckt, die im Fahrzeug angebracht ist. Das mobile Gerät kann also jederzeit entnommen werden. Diese mobilen Geräte können daher nicht als Sonderausstattung den Anschaffungskosten des Fahrzeugs hinzugerechnet werden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Fall aus der Praxis| 30-05-2024

31. Mai 2024 - Kommentare deaktiviert für Fachliteratur: Was abziehbar ist

Fachliteratur: Was abziehbar ist

Es gibt Kategorien von Aufwendungen, bei denen die betriebliche Zuordnung von vornherein unproblematisch ist. Andere Aufwendungen sind eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnen, wie z. B. die Miete für die eigene Wohnung. Daneben gibt es Aufwendungen, wie beispielsweise der Erwerb von Fachliteratur, bei denen die Zuordnung davon abhängt, was Gegenstand des Unternehmens bzw. einer Tätigkeit ist. Im Allgemeinen gilt, dass die Anschaffung von Fachbüchern und Fachzeitschriften betrieblich oder beruflich veranlasst ist. Die Anschaffungskosten sind als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig. Eine privatbedingte Mitnutzung ist hierbei nur dann unschädlich, wenn sie von absolut untergeordneter Bedeutung ist. Die Anschaffung von Literatur ist nämlich nur betrieblich veranlasst, wenn ein privates Interesse nach Art des Werkes und der Tätigkeit objektiv ausgeschlossen ist. 

Allerdings ist nicht immer der objektive Charakter einer Publikation maßgebend, sondern vielmehr die Funktion im Einzelfall. Ob ein Buch als Fachliteratur eingestuft werden kann, hängt also wesentlich von der ausgeübten Tätigkeit ab. Dabei muss eine private Nutzung so gut wie ausgeschlossen sein, d.h., sie darf nicht mehr als 10% betragen. Bücher mit schöngeistigem Inhalt, Konversationslexika und Reiseführer können nur im Ausnahmefall Fachliteratur sein.

Praxis-Beispiel:
Ein Rechtsanwalt kauft sich einen Spanien-Reiseführer, weil er eine Rundreise durch Spanien plant. Er kann weder seine Aufwendungen für den Kauf des Reiseführers noch seine Reisekosten, die ihm während der Spanienrundreise entstanden sind, als Betriebsausgaben abziehen. Hat er den Reiseführer von seinem betrieblichen Konto gezahlt, handelt es sich um eine Privatentnahme.

Alternative:
Ein Autor, der u.a. Reiseführer schreibt, hat mit seinem Verlag vereinbart, einen Spanien-Reiseführer zu schreiben. Er erwirbt mehrere Reiseführer zum Gesamtbetrag von 258 € zu Recherchezwecken. Konsequenz: Er kann sowohl die Aufwendungen für den Kauf der Reiseführer als auch ggf. anfallende Reisekosten für Vor-Ort-Recherchen als Betriebsausgaben abziehen. Der Erwerb der Reiseliteratur dient der Ausübung seines Berufes und damit einer – zumindest – weitestgehend beruflichen Nutzung.

Die Kosten für allgemein informierende Zeitungen und Zeitschriften führen nicht zu Betriebsausgaben (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2.2.2021). Geklagt hatte ein Vorstandsmitglied einer Bank um die Berücksichtigung seiner Bezugskosten für die Frankfurter Allgemeine Zeitung als Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Arbeit zu erlangen.

Zeitschriftenauslage in Wartezimmern
Wenn z. B. Ärzte oder Friseure Zeitungen und Zeitschriften in ihren Wartezimmern auslegen, ist ein Betriebsausgabenabzug möglich. Da diese Zeitungen und Zeitschriften überwiegend der Unterhaltung der Patienten/Kunden dienen, sind die Aufwendungen hierfür als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei einer allgemeinen Zeitung lässt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug allerdings manchmal nur dann zu, wenn der betreffende Arzt/Friseur auch privat dieselbe Zeitung bezieht. Betrifft die ausgelegte Fachzeitschrift ein Hobby des Arztes/Friseurs, wird das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug für diese im Wartezimmer ausgelegten Zeitschriften nicht zum Abzug zulassen.

Hinweis: Die allgemeine Bezeichnung "Fachliteratur" reicht beim Nachweis nicht aus. Es ist zwingend erforderlich, dass auf der Rechnung bzw. Kleinbetragsrechnung der genaue Titel angegeben ist.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Fall aus der Praxis| 30-05-2024

24. Mai 2024 - Kommentare deaktiviert für Abgrenzung bei Liebhaberei (Alpakazucht)

Abgrenzung bei Liebhaberei (Alpakazucht)

Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb erfordert eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, unternommen wird. Das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht ist Voraussetzung für eine relevante betriebliche Tätigkeit und gilt entsprechend auch für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt erkannte die Verluste aus dem Betrieb einer Alpaka-Farm bis einschließlich 30.06.2010 als Anlaufverluste bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft an. Die Kläger gaben in den Streitjahren gegenüber dem Finanzamt jeweils an, in den Folgejahren Tiere jährlich verkaufen zu wollen und die Einnahmen dadurch zu erhöhen. Diese Verkaufszahlen wurden jedoch lediglich im Wirtschaftsjahr 2012/2013 nahezu erreicht, ab dem Wirtschaftsjahr 2013/2014 allerdings nicht mehr. Entgegen der klägerseitigen Prognosen stieg stattdessen aufgrund der zahlreichen Fohlengeburten die Größe der Herde in den Folgejahren. Das Finanzamt setzte daher die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in den Streitjahren mit 0 € an, da die Tätigkeit ab dem 1.7.2010 als Liebhaberei einzuordnen sei.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2015 rechtswidrig sind, soweit darin die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anstatt mit den tatsächlich erzielten Verlusten lediglich mit 0 € angesetzt wurden. Die Kläger haben die Alpaka-Farm mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben und daraus steuerlich relevante Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Gewinne und Verluste, die einem Steuerpflichtigen aus einer Betätigung erwachsen, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich einer Einkunftsart zurechnen lassen. Deshalb setzt die Berücksichtigung der Verluste aus dem Betrieb einer Alpaka-Farm voraus, dass sie aus der Unterhaltung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entstanden sind.

Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen. Es muss ein positives Ergebnis in der Regel zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung angestrebt werden, und zwar aufgrund einer Betätigung, die - über eine größere Zahl von Jahren gesehen - auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist. Die Gewinnerzielungsabsicht bestimmt sich dabei nach den Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart. 

An der Absicht Gewinn zu erzielen fehlt es, wenn die Prognose, einen Totalgewinns zu erzielen, negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, lässt sich nur anhand äußerer Umstände feststellen. Einzelne Umstände können dabei einen Anscheinsbeweis sein. Für die Beurteilung ist insbesondere von Bedeutung, ob der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, der Gestaltung der Betriebsführung und den gegebenen Ertragsaussichten einen "Totalgewinn" erwarten lässt. Für diese Prognose können die Verhältnisse der bereits abgelaufenen Zeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten. 

Fazit: Ist bei objektiver Betrachtung kein positives Ergebnis zu erwarten, kann der Steuerpflichtige trotzdem nachweisen, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, dass zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen werden und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden kann. Der Beweis, dass ein über Jahre hin mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird, der Steuerpflichtige vielmehr aus nicht wirtschaftlichen, persönlichen Gründen diese ständige finanzielle Belastung trägt, kann aber in der Regel dann als erbracht gelten, wenn feststeht, dass der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinnen arbeitet.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 4 K 1666/17 E| 17-03-2022

24. Mai 2024 - Kommentare deaktiviert für Firmenwagen: Zuzahlung des Arbeitnehmers

Firmenwagen: Zuzahlung des Arbeitnehmers

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw, legt er in der Regel den Fahrzeugtyp, die Ausstattung und die Bedingungen für die Nutzung fest. Die private Nutzung kann pauschal oder nach den tatsächlichen Kosten ermittelt werden. Nutzungsentgelte, die der Arbeitnehmer trägt, mindern den geldwerten Vorteil, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Übernimmt der Arbeitnehmer einen Teil der laufenden Kosten, z. B. die Benzinkosten, mindern diese Zahlungen ebenfalls den geldwerten Vorteil. Da der Arbeitgeber die Kosten nicht erstattet, entsteht bei ihm kein Aufwand. Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen, die der Arbeitnehmer leistet, werden lohnsteuerlich auf den privaten Nutzungswert angerechnet.

Bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Firmen-Pkw hat der Unternehmer ein Wahlrecht. Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen oder erfolgsneutral verbuchen, indem er als Arbeitgeber die Anschaffungskosten nur mit dem Betrag ansetzt, den er selbst gezahlt hat. Das bedeutet, die Anschaffungskosten müssen um den Zuschuss gekürzt werden.

Aber! Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer als Nutzer eines Firmen-Pkw vereinbaren, dass er als Arbeitgeber im Innenverhältnis die Anschaffungskosten lediglich bis zu einer festgelegten Obergrenze oder bis zu einer bestimmten Ausstattung des Fahrzeugs übernimmt. Den Teil der Anschaffungskosten, der diesen Wert bzw. diese Grenze überschreitet, muss der Arbeitnehmer im Innenverhältnis tragen. Bestellt nun der Arbeitgeber auf Wunsch seines Arbeitnehmers ein höherwertigeres Fahrzeug im eigenen Namen, dann ist der Arbeitgeber der Leistungsempfänger der späteren Lieferung. Das bedeutet, er kann die gesamte Vorsteuer geltend machen. Wenn jedoch der Arbeitnehmer selbst im eigenen Namen die Sonderausstattungen für das Fahrzeug erwirbt und insoweit als Leistungsempfänger anzusehen ist, scheidet der Vorsteuerabzug des Unternehmers (Arbeitgebers) insoweit aus.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw zur Verfügung, den dieser auch privat nutzen darf. Der Arbeitnehmer darf sich einen PKW aussuchen, wobei er die Grenze von 45.000 € netto ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten darf. Der Arbeitnehmer möchte eine bessere Ausstattungsvariante, die um 3.000 € teurer ist. Er erklärt sich daher bereit, diesen Betrag von 3.000 € selbst zu übernehmen. Der Unternehmer kauft im Oktober einen VW-Passat für 57.125 € (48.000 € + 9.125 € Umsatzsteuer). Die Rechnung lautet auf den Namen des Unternehmers, sodass er die Umsatzsteuer von 9,.125 € als Vorsteuer abziehen kann. Der Arbeitnehmer zahlt den Betrag in von 3.000 € an den Arbeitgeber.

Wichtig! Die gesamte Abwicklung sollte über den Arbeitgeber erfolgen. Der Händler stellt dem Arbeitgeber die gesamten Kosten in Rechnung, sodass er auch den vollen Vorsteuerabzug hat. Denn die Umsatzsteuer, die dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellt wird, kann der Arbeitgeber nicht als Vorsteuer abziehen. Außerdem mindert nur die Zuzahlung den lohnsteuerpflichtigen Sachbezug, die der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber leistet.

Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungswert mit monatlich 1% des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung ansetzen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden zusätzlich 0,03% vom inländischen Bruttolistenpreis je Entfernungskilometer angesetzt. Wird die private Nutzung mithilfe der 1%-Methode ermittelt, müssen auch die Mehrkosten bzw. die Sonderausstattungen einbezogen werden, die der Arbeitnehmer selbst zahlt. Dafür können bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Firmen-Pkw abgezogen werden. Diese Zuzahlungen werden im Anschaffungsjahr und den folgenden Jahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet.

Hinweis: Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen, die der Arbeitnehmer für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz leistet, können bei der Berechnung des geldwerten Vorteils gleichmäßig auf den Zeitraum verteilt werden, für den sie geleistet werden. Dies gilt auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Kfz, das ihm auch zur Privatnutzung überlassenen wird.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Fall aus der Praxis| 23-05-2024

24. Mai 2024 - Kommentare deaktiviert für Entschädigungsleistungen: Keine Verteilung

Entschädigungsleistungen: Keine Verteilung

Einnahmen aus einer erhaltenen Vorauszahlung, die für einen Zeitraum der Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren gezahlt werden, können über die Nutzungsdauer verteilt besteuert werden. Diese Regelung gilt nur für Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlas-sung beruhen, nicht aber für Entschädigungsleistungen, die für eine Wertminderung eines Grundstücks gezahlt werden.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger sind Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, wobei die Flächen zum größten Teil verpachtet sind. Sie ermittelten ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach dem für Land- und Forstwirte geltende Regelwirtschaftsjahr (1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres). Am 29.12.2011 schlossen die Kläger eine „Gestattungs- und Bauerlaubnisvereinbarung“ über die „Verlegung einer Erdgasleitung sowie eines Steuer- und Kommunikationskabels zur betrieblichen Nutzung zur Überwachung und Steuerung des Gastransportes in der Erdgasleitung“ auf (bzw. unter) den Grundstücken der Kläger.
Sie erhielten für die Wertminderung ihrer Grundstücke und der ggf. bestehenden Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten eine Ausgleichszahlung von 1.493.712,41 €. Die Kläger beantragten eine Verteilung der Zahlung auf 25 Jahre. Das Finanzamt erfasste den gesamten Betrag jedoch im Zeitpunkt des Zuflusses.

Bei der Ermittlung des Gewinns durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind die Einnahmen grundsätzlich im Jahr des tatsächlichen Zuflusses zu erfassen. Nur Einnahmen, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet würden, könnten auf den Zeitraum gleichmäßig verteilt werden, für den die Vorauszahlungen geleistet wurden. Die im Streitfall gezahlte Entschädigung stellt keine Einnahme aus einer Nutzungsüberlassung dar, sondern soll die Wertminderung des jeweiligen Grundstücks bzw. das Einbüßen ggf. bestehender Entwicklungsmöglichkeiten ausgleichen. Eine solche Entschädigung tritt an die Stelle eines Veräußerungserlöses und ist im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen. Auch bei der Entschädigung für die Grundstücksinanspruchnahme und die dauerhafte Belastung der Grundstücke mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit handelt es nicht um ein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung, sondern für eine rechtsgeschäftliche Verwertung des Grundbesitzes durch dingliche Belastung.

Wirtschaftlich betrachtet wurde die (auch im Hinblick auf die Bodenrichtwerte sehr hoch bemessene) Entschädigung zur Überzeugung des Senats zusätzlich als ein Ausgleich für die (kurzfristige) Beendigung des von der Klägerin geführten Klageverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg gegen den Planfeststellungsbeschluss gezahlt. Der Senat leitet dies aus den vertraglich festgelegten unterschiedlichen und abgestimmten Fristen für die eingegangenen Vertragspflichten ab. So verpflichtete sich die Klägerin, innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der von den Vorhabenträgern unterzeichneten Vereinbarung ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zurückzunehmen. Der Zahlbetrag von knapp 1,5 Mio. € sollte dann drei Wochen nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Eigentümer und Zustellung an die Bevollmächtigten fällig sein.

Eine Nutzungsüberlassung liegt im Übrigen auch dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige zur Vermeidung einer sonst zulässigen förmlichen Enteignung daran mitwirkt. Darüber hinaus fehlt es auch im Zeitpunkt der Zahlung an einem feststehenden Zeitraum „von mehr als fünf Jahren“. Voraussetzung für die Verteilung der Einnahme ist, dass der Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umstände – und sei es auch im Wege sachgerechter Schätzung – feststellbar (bestimmbar) ist und einen Nutzungsüberlassungszeitraum von mehr als fünf Jahren entgilt. Das ist hier nicht der Fall.

Quelle:Finanzgerichte| Beschluss| FG Niedersachsen, 4 K 36/22| 30-08-2023

24. Mai 2024 - Kommentare deaktiviert für Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen

Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen

Beabsichtigt ein Unternehmer, einen einheitlichen Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Tätigkeiten zu verwenden, hat er ein Zuordnungswahlrecht. Zu den unternehmerischen Tätigkeiten gehören auch steuerfreie Umsätze (z. B. steuerfreie Vermietungsumsätze). Konsequenz ist, dass ein Unternehmer, der einen Gegenstand teilweise zu unternehmerischen und teilweise zu nichtunternehmerischen Zwecken nutzt, den Gegenstand entweder

  • insgesamt seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen oder
  • Insgesamt seinem nichtunternehmerischen (privaten) Bereich oder
  • anteilig entsprechend seinem unternehmerischen Nutzungsanteil dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen kann.

Die vollständige oder teilweise Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen erfordert aus diesem Grund eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. 

Der Unternehmer hat kein Wahlrecht bei Gegenständen, die er ausschließlich (90 % und mehr) für unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke nutzt. Schafft er einen Gegenstand an, den er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (z. B. zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, darf er diesen insgesamt seinem Unternehmen zuordnen. Voraussetzung ist, dass er den Gegenstand zumindest zu 10% für unternehmerische Zwecke nutzt.

Praxis-Tipp:
Unternehmen können einen Gegenstand insgesamt ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen, auch wenn der Vorsteuerabzug für den privat genutzten Teil nicht möglich ist. Diese Zuordnung bringt keine Nachteile mit sich. Vorteil der Zuordnung: Bei einer Nutzungsänderung besteht später die Möglichkeit, innerhalb des Korrekturzeitraums bisher nicht beanspruchte Vorsteuerbeträge nachträglich geltend zu machen. Ohne ausdrückliche Zuordnung entfällt diese Möglichkeit.

Besonderheiten bei der Zuordnung eines Firmenwagens, der auch privat genutzt wird: Ein Pkw kann umsatzsteuerlich dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn er zu mindestens 10% unternehmerisch genutzt wird. Maßgebend ist das Verhältnis der unternehmerisch gefahrenen Kilometer zu den Jahreskilometern des Fahrzeugs. Umsatzsteuerlich spielt es keine Rolle, ob der Pkw bei der Einkommensteuer zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört. Die umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmen richtet sich nicht nach den einkommensteuerlichen Merkmalen. Das bedeutet, dass ein Fahrzeug, das der Unternehmer mindestens zu 10% unternehmerisch nutzt, auch dann umsatzsteuerlich dem Unternehmen zugeordnet werden kann, wenn es bei der Einkommensteuer als Privatvermögen behandelt wird.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer schafft am 5.2. für 35.700 € (einschließlich 5.700 € Umsatzsteuer) einen Pkw an. Der Unternehmer nutzt den Pkw zu 40% für betriebliche/unternehmerische Zwecke. Der Pkw ist kein notwendiges Betriebsvermögen. Der Unternehmer verzichtet darauf, den Firmenwagen als gewillkürtes Betriebsvermögen auszuweisen. Als Betriebsausgaben macht er entweder die Kilometerpauschale (0,30 € je gefahrenen Kilometer) oder die anteiligen tatsächlichen Kosten für betriebliche Fahrten geltend. Bei der Umsatzsteuer ordnet der Unternehmer den Pkw ebenfalls seinem Privatvermögen zu. Der Vorsteuerabzug scheidet aus. Er darf aber auch in diesem Fall die Vorsteuer aus Kosten geltend machen, die einer unternehmerischen Fahrt unmittelbar zugeordnet werden können, z. B. aus Reparaturkosten aufgrund eines Unfalls bei einer betrieblichen Fahrt.

Alternative 1: Beim selben Sachverhalt wie zuvor ordnet der Unternehmer den Pkw zu 100% seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu. Er macht die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten zu 100% geltend. Die private Nutzung des Pkw unterliegt der Umsatzsteuer, ebenso der spätere Verkauf des Fahrzeugs.

Alternative 2: Beim selben Sachverhalt wie zuvor ordnet der Unternehmer den Pkw zu 40% seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu. Er macht die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten zu 40% geltend. Die private Nutzung des Pkw unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| III C 2 - S 7300/19/10002 :001| 16-05-2024