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26. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Identifikationsnummer: Elektronische Übermittlung

Identifikationsnummer: Elektronische Übermittlung

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen Folgendes: 

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) mit dem Ende des Veranlagungszeitraums 2022 beschlossen. Für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen ist daher ab dem Veranlagungszeitraum 2023 zwingend die Angabe einer steuerlichen Identifikationsnummer notwendig. 

Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt und versichert der Arbeitgeber, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, teilt das zuständige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf formlose schriftliche Anfrage des Arbeitgebers mit.

Wichtig! Die Anfrage hat 

  • den Namen,
  • das Geburtsdatum,
  • die Anschrift

des Arbeitnehmers zu enthalten. Von einer Pflichtwidrigkeit ist auch auszugehen, wenn der Arbeitnehmer der Aufforderung ohne Begründung nicht nachkommt. Eine Mitteilung erfolgt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen auch dann, wenn die Identifikationsnummer dem Arbeitnehmer erstmals zuzuteilen ist. Einer Bevollmächtigung oder Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf es insoweit nicht. 

Unabhängig davon kann der Arbeitgeber generell die Zuteilung bzw. die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim zuständigen Finanzamt beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer hierzu nach § 80 Absatz 1 AO bevollmächtigt hat. Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer schuldhaft nicht vor und kann der Arbeitgeber diese nicht erhalten, hat er regelmäßig die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. Dies gilt insbesondere für 

  • Betriebsrentner und Versorgungsempfänger, die im Ausland ansässig sind und denen die Unterlagen zur Erteilung einer steuerlichen Identifikationsnummer zugeschickt wurden, diese jedoch bisher noch nicht beantragt haben,
  • Arbeitnehmer - insbesondere auch aus dem Ausland -, die nur für kurze Zeit vom Arbeitgeber beschäftigt werden und die dem Arbeitgeber ihre steuerliche Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt haben,
  • Zahlungen an Sterbegeldempfänger sowie
  • Arbeitnehmer, die sich weigern, dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer mitzuteilen.

Nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat oder der Arbeitgeber aufgrund von technischen Störungen die steuerliche Identifikationsnummer nicht abrufen kann, kann der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtliche Steuerklasse längstens für drei Kalendermonate zu Grunde zu legen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 5 - S 2295/21/10001 :001| 22-01-2024

26. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Vorsorgeaufwendungen: Behandlung von Bonuspunkten

Vorsorgeaufwendungen: Behandlung von Bonuspunkten

Die gesetzliche Krankenkasse kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen, einen Bonus erhalten können (§ 65a SGB V). Damit soll den Krankenkassen die Möglichkeit eröffnet werden, Anreize für gesundheitsbewusstes Verhalten zu schaffen.

Vorteil in Form von Bonuspunkten: Bonuspunkte sind in Euro umzurechnen und als Beitragsrückerstattung zu melden. Boni für familienversicherte Bonusprogrammteilnehmer sind dem Stammversicherten zuzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen kann die Beitragsrückerstattung aus Bonusprogrammen, bei denen der Bonuskontoinhaber erst mit dem Erfüllen bestimmter Mindestvoraussetzungen (z. B. nach einem gewissen Zeitablauf oder nach Erreichen einer bestimmten Anzahl von Bonuspunkten) über fortlaufend angesammelte und dem Bonuskonto gutgeschriebene Bonuspunkte verfügen kann, erst in dem Jahr gemeldet werden, in dem die Bonuspunkte in Form einer Sach- oder Geldprämie an den Versicherten ausgezahlt bzw. ausgegeben werden oder auf die Bonusleistung verzichtet wird. Die Meldung hat in den Fällen, in denen die Versicherten ein Wahlrecht haben, ob sie eine Geldprämie oder eine Sachprämie in Anspruch nehmen, erst für das Jahr der Ausübung des Wahlrechts zu erfolgen. 

Gesundheitsmaßnahmen: Werden im Rahmen eines Bonusprogramms Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder in einem Fitnessstudio) und von den Versicherten privat finanziert werden bzw. worden sind, handelt es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung bzw. des darauf entfallenden Bonus zu mindern. Auf den Zeitpunkt des Abflusses der Kosten kommt es nicht an. Eine pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten nicht exakt abdecken. Eine Beitragsrückerstattung liegt somit nur vor, wenn sich der Bonus auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird.

Vereinfachungsregelung für Zahlungen, die bis zum 31.12.2024 geleistet werden: Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherte Person Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf der Grundlage von § 65a SGB V darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 € auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beruhen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 3 - S 2221/20/10012 :005| 27-12-2023

26. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Kindergeld: Freiwilligendienst zwischen Studiengängen

Kindergeld: Freiwilligendienst zwischen Studiengängen

Eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehende einheitliche Erstausbildung liegt nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinanderstehen. Der enge zeitliche Zusammenhang ist nur gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. Daran fehlt es, wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviert, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen. Dies hat zur Folge, dass die Erstausbildung mit dem vorherigen Ausbildungsabschnitt abgeschlossen ist, so dass der Kindergeldberechtigte in der Folgezeit einen Kindergeldanspruch nur dann behält, wenn das Kind nicht oder nicht mehr 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Vater einer im Februar 1996 geborenen Tochter, die zum Ende des Sommersemesters 2018 ein Studium mit dem Bachelor of Science abschloss. In den Monaten Oktober 2018 bis einschließlich Mai 2019 absolvierte die Tochter einen Freiwilligendienst. Im Juli 2019 wurde sie zum Masterstudium im selben Fach zugelassen, welches sie im Oktober 2019 aufnahm. Zwischen Juli und September 2019 (Streitzeitraum) übte die Tochter eine befristete Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus. Die Familienkasse war der Auffassung, dass dem Kläger wegen der nicht nur geringfügigen Erwerbstätigkeit der Tochter im Streitzeitraum kein Kindergeld zu gewähren ist. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für begründet. Zwar sei die Tochter auch in den streitigen Monaten bis zum Beginn des Masterstudiums grundsätzlich kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, weil sie den Masterstudiengang erst mit dem Beginn des Wintersemesters 2019/2020 aufnehmen konnte. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach Abschluss einer Erstausbildung kindergeldrechtlich jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen. Das Finanzgericht hat zu Unrecht Bachelor- und Masterstudium als Teile einer einheitlichen Erstausbildung angesehen.

Fazit: Wegen des Freiwilligendienstes, den die Tochter zwischenzeitlich absolvierte, fehlt der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsteilen. Daher ist der Umfang der Erwerbstätigkeit relevant. Da dieser die Grenze von 20 Wochenstunden überschritten hat, kann kein Kindergeld gewährt werden.

Quelle:BFH| Urteil| III R 10/22| 11-10-2023

26. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Verkauf einer von der Mutter genutzten Wohnung

Verkauf einer von der Mutter genutzten Wohnung

Die Nutzungsüberlassung einer Wohnung an die Mutter bzw. Schwiegermutter ist keine Selbstnutzung durch die Eigentümer. Beim Verkauf dieser Wohnung kann daher mangels Selbstnutzung eine Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden.

Praxis-Beispiel:
Die miteinander verheirateten Ehegatten überließen eine Wohnung, die ihnen gehörte, an die Mutter bzw. Schwiegermutter. Nach deren Ableben veräußerten die Ehegatten die Wohnung und machten für den hieraus erzielten Gewinn eine Steuerbefreiung wegen Selbstnutzung geltend.

Der BFH lehnte dies ab. Gewinne aus Grundstücksverkäufen sind grundsätzlich als privates Veräußerungsgeschäft (= Spekulationsgeschäft) steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie innerhalb von zehn Jahren stattfinden. Die gesetzlich vorgesehene Befreiung von der Steuer bei einer Selbstnutzung der Immobilie greift jedoch nur dann ein, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst oder einem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind bewohnt wird. Keine Selbstnutzung liegt dagegen vor, wenn eine Wohnung an die Mutter bzw. Schwiegermutter überlassen wird.

Quelle:BFH| Urteil| IX R 13/23| 25-09-2023

26. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Doppelte Haushaltsführung in einem Wegverlegungsfall

Doppelte Haushaltsführung in einem Wegverlegungsfall

Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen bisherigen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort (in der dort beibehaltenen Wohnung) einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (sogenannter Wegverlegungsfall).

Praxis-Beispiel:
Die Kläger haben zwei Kinder, die im Jahr 2016 einen Kindergarten und ab 2017 eine Grundschule und später eine weiterführende Schule am Beschäftigungsort besuchten. In einer an die Anschrift des Klägers am Beschäftigungsort gerichteten Bescheinigung über „Home-Office Tätigkeit“ führt der Arbeitgeber des Klägers aus, dass dieser seine vertragliche Arbeitsleistung von seinem Home-Office aus erbringe. Der Arbeitsvertrag der Klägerin weist ebenfalls den Beschäftigungsort als Anschrift der Klägerin aus. Eine Bestätigung ihres Arbeitgebers über die im Jahr 2016 geleisteten Arbeitszeiten ist ebenfalls an diese Anschrift der Klägerin gerichtet. Die Bescheide der Stadt über die Elternbeiträge für den Kindergarten sind ebenfalls an die Adresse am Beschäftigungsort der Kläger gerichtet. 

Die von den Klägern angegebene Wohnung ist ein etwaiger gemeinsamer Haushalt mit den Eltern der Klägerin. Sie haben im Übrigen weder dargelegt noch nachgewiesen, dass sie überhaupt Kosten für einen Hausstand in der anderen Wohnung (z. B. Verbrauchskosten, allgemeine Kosten für Telefon, Grundsteuer, Müllabfuhr etc.) selbst getragen oder sich hieran beteiligt hätten. Sämtliche vorgelegten Abrechnungen über Verbrauchskosten waren auf den Vater und/oder die Mutter der Klägerin ausgestellt. Eigene Zahlungsnachweise haben die Kläger weder vorgelegt noch haben sie insoweit etwas vorgetragen. Das Finanzamt hat daher eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung abgelehnt.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zu Recht nicht berücksichtigt hat. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann zwar auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen bisherigen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Wenn der bisherigen Haupthausstand aus privaten Gründen wegverlegt wird, muss sich dort also sein Erst- oder Haupthaushalt befinden. Das setzt voraus, dass sich am Lebensmittelpunkt ein eigener Hausstand befindet, verbunden mit dem Innehaben einer Wohnung sowie einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung.

Fazit: Wenn beide Ehegatten während der Woche gemeinsam in einer Wohnung zusammenleben und an den Wochenenden und im Urlaub eine andere Wohnung nutzen, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt in der Wohnung ist, von der aus beide regelmäßig ihre Arbeitsstätte aufsuchen. Die Kläger haben die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung somit nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Köln, 11 K 3123/18| 21-06-2023

26. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Schulgeld: Zahlungen über den Förderverein

Schulgeld: Zahlungen über den Förderverein

Zahlungen an einen Förderverein können Schulgelder darstellen, die als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung der Schule weiterleitet werden, die von den eigenen Kindern besucht wird.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger zahlten im Jahr 2019 insgesamt 1.000 € (für 4 Monate je 250 €) an den Förderverein (e.V.) der Schule. Der Förderverein war nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamts wegen der Förderung von Bildung und Erziehung, Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens als gemeinnützig anerkannt und daher von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Das Finanzamt ließ den Betrag von 1.000 €, die als Schulgeldzahlungen geltend gemacht wurden, nicht zum Abzug zu. Zur Begründung gab das Finanzamt an, es handele sich nicht um Schulgeldzahlungen im einkommensteuerrechtlichen Sinne. Die Zahlungen seien nicht ausschließlich als Entgelt für den reinen Schulbesuch vereinnahmt worden. 
Hierhiergegen legten die Kläger Einspruch ein und reichten eine Bescheinigung des Fördervereins ein, in der bestätigt wurde, dass die Kläger einen Betrag von 1.000 € gezahlt haben. Der gemeinnützige Förderverein habe diese Zahlung nach seiner Satzung dem gemeinnützigen Schulträger zur Verfügung gestellt, damit dieser den nach dem Schulgesetz erforderlichen Eigenanteil aufbringen könne.

Sonderausgaben sind u.a. 30% des Entgelts, höchstens 5.000 €, das der Steuerpflichtige für ein Kind für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Schule eine staatlich anerkannte Ersatzschule ist. Entgegen der Ansicht des Finanzamts stellen die entrichteten 1.000 € ein Entgelt dar, das als Schulgeld abziehbar ist. Der Begriff des Entgelts ist nicht näher definiert. Verstanden wird hierunter das von den Eltern zu entrichtende Schulgeld für den Schulbesuch der Kinder, wobei es auf die Bezeichnung als Schulgeld nicht ankommt. Es muss sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb handeln, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden.

Fazit: Entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtung, sodass sämtliche Leistungen der Eltern, die als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden, den Entgeltbegriff erfüllen. Demnach erfüllen auch Leistungen von Eltern an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleitet, den Entgeltbegriff. Setzt der Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Zuwendungen der Eltern an die Schule aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, so handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt und nicht um Spenden.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 13 K 841/21 E| 24-10-2023

26. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Gartengrundstück: Keine Steuerbefreiung bei Veräußerung

Gartengrundstück: Keine Steuerbefreiung bei Veräußerung

Die Veräußerung eines abgetrennten unbebauten (Garten-)Grundstücks ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von der Einkommensteuer befreit. 

Praxis-Beispiel:
Die Steuerpflichtigen erwarben ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem fast 4.000 qm großen Grundstück umgeben. Dieses nutzten die Steuerpflichtigen als Garten. Später teilten sie das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Den anderen - unbebauten - Grundstücksteil veräußerten sie. Für den Veräußerungsgewinn machten sie eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend.

Gewinne aus Grundstücksverkäufen sind grundsätzlich als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie innerhalb von zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird. 

Fazit: Der BFH beurteilte den Erwerb und Verkauf des Gartengrundstücks, der innerhalb von zehn Jahren erfolgte, als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft

Quelle:BFH| Urteil| IX R 14/22| 25-09-2023

19. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Vorfälligkeitsentschädigung: Werbungskosten

Vorfälligkeitsentschädigung: Werbungskosten

Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften besteht.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger zahlte eine Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens. Der Veräußerungserlös des Objekts sei zur Tilgung des Darlehens verwendet worden. Zudem seien mit dem überschießenden Restbetrag die Darlehen der übrigen Vermietungsobjekte (teilweise) zurückgeführt worden, so dass sich die Zinslast insoweit in den Folgejahren reduziere. Der Kläger war daher der Auffassung, dass die Vorfälligkeitsentschädigung als „vorweggenommener Werbungskostenabzug“ berücksichtigungsfähig sei. Das Finanzamt folgte dem nicht und lehnte die Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten ab.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Werbungskosten sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch diese Einkünfte veranlasst sind. Zu den Werbungskosten zählen Schuldzinsen, soweit sie mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Insoweit kommt es darauf an, ob das Darlehen, für das die Schuldzinsen gezahlt werden, zur Erzielung von Vermietungseinkünften aufgenommen und tatsächlich verwendet wurde. Zu den Schuldzinsen zählt auch die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung.

Die vom Kläger gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung steht jedoch nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist das Ergebnis einer vorzeitigen Darlehnsablösung. Das bedeutet, dass bei einer vorzeitigen Darlehensablösung, um das Grundstück zu veräußern, ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vorliegt.

Fazit: Besteht also die Verpflichtung des Darlehensgebers zur Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor, sodass ein Werbungskostenabzug bei den Vermietungseinkünften ausscheidet.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Köln, 11 K 1802/22| 18-10-2023

19. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Fahrtenbuch: Verwendung eines Computerprogramms

Fahrtenbuch: Verwendung eines Computerprogramms

Wird ein Firmenwagen auch für private Fahrten genutzt, ist der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regelung anzusetzen. Die 1%-Regelung kann nur vermieden werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Ein Fahrtenbuch kann nur dann ordnungsgemäß sein, wenn es eine geschlossene äußere Form aufweist und die Eintragungen zeitnah erfolgen. Das gilt auch für ein Fahrtenbuch, das mithilfe eines Computerprogramms erstellt wird.

Eine äußere geschlossene Form kann bei einem Fahrtenbuch, das mithilfe eines Computerprogramms erstellt wird, nur dann vorliegen, wenn nachträgliche Veränderungen an den eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei dokumentiert werden und nachvollziehbar sind. Veränderungen müssen bereits bei gewöhnlicher Einsichtnahme in das elektronische Fahrtenbuch erkennbar sein. Eine äußere geschlossene Form liegt bei einem Fahrtenbuch, das mithilfe eines Computerprogramms erstellt wurde, nur dann vor, wenn sich alle erforderlichen Angaben unmittelbar aus dem Fahrtenbuch selbst ergeben. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das bedeutet, dass nachträgliche Änderungen unmittelbar im Fahrtenbuch selbst offenzulegen sind und nicht nur in einer Protokolldatei, die nur für eine begrenzte Zeit zur Verfügung steht.

Die Eintragungen müssen zeitnah erfolgen. Nach der BFH-Rechtsprechung ist das nur dann der Fall, wenn der Nutzer des Fahrzeugs die Eintragungen im Anschluss an die jeweiligen Fahrten vornimmt. Liegen längere Zeiten zwischen den Eintragungen, erfolgen sie nicht zeitnah, auch wenn die Fahrten zunächst auf Zetteln notiert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Notizen vernichtet oder aufbewahrt wurden. Kann eine zeitnahe Eintragung nicht zweifelsfrei dargelegt werden, dann ist auch die Vollständigkeit der Eintragungen zweifelhaft.

Konsequenz: Wird das Fahrtenbuch nicht anerkannt, so kann der geldwerte Vorteil, der für die Privatfahrten anzusetzen ist, nur mithilfe der 1%-Regelung ermittelt werden.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Düsseldorf, 3 K 1887/22 H(L)| 23-11-2023

19. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Steuerfreie Veräußerung von Nachlassvermögen

Steuerfreie Veräußerung von Nachlassvermögen

Wird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Dies gilt jedenfalls, soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige war Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die Immobilien. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft (Spekulationsgeschäft).

Der BFH hat anders entschieden. Voraussetzung für die Besteuerung ist nämlich, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Dies ist in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft hinsichtlich des Vermögens, das zum Nachlass gehört, nicht der Fall. Mit seiner Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.

Quelle:BFH| Urteil| IX R 13/22| 25-09-2023

12. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Sanierung: Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand?

Sanierung: Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand?

Herstellungskosten im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB, die über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen, liegen vor, wenn die Maßnahmen zur Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes insgesamt über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen und den Gebrauchswert des Gebäudes insgesamt deutlich erhöhen und damit für die Zukunft eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit geschaffen wird. Von einer deutlichen Erhöhung des Gebrauchswerts ist z. B. auszugehen, wenn der Gebrauchswert des Gebäudes (Nutzungspotential) von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben wird.

Der Standard eines Wohngebäudes bezieht sich auf die Eigenschaften einer Wohnung. Wesentlich sind vor allem Umfang und Qualität der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie der Fenster (= zentrale Ausstattungsmerkmale). Führt ein Bündel von Baumaßnahmen bei mindestens drei Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale zu einer Erhöhung und Erweiterung des Gebrauchswertes, hebt sich der Standard eines Gebäudes.

Sehr einfacher Standard liegt vor, wenn die zentralen Ausstattungsmerkmale im Zeitpunkt der Anschaffung nur im nötigen Umfang oder in einem technisch überholten Zustand vorhanden sind (Bad ohne Heizung, Fenster mit Einfachverglasung, technisch überholte Heizungsanlage (z. B. Kohleöfen) 

Mittlerer Standard liegt vor, wenn die zentralen Ausstattungsmerkmale durchschnittlichen und selbst höheren Ansprüchen genügen.

Sehr anspruchsvoller Standard liegt vor, wenn bei dem Einbau der zentralen Ausstattungsmerkmale nicht nur das Zweckmäßige verwendet wurde, sondern vor allem hochwertige Materialien verwendet wurden (= Luxussanierung).

Ergebnis: Anschaffungskosten eines Gebäudes sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um das Gebäude zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Gebäude einzeln zugeordnet werden können. Hierzu gehören auch die Nebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten. Entscheidend ist auch, welchen Standard das Gebäude nach der Sanierung haben wird (sehr einfach, mittel oder sehr anspruchsvoll). Baumaßnahmen, die das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, machen es betriebsbereit, sodass diese Kosten den Anschaffungskosten hinzuzurechnen sind. 

Erweiterung und Erhöhung des Standards führen zu Herstellungskosten. Das ist der Fall, wenn Baumaßnahmen den Nutzungswert eines Gebäudes in bestimmenden Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale betreffen und mit der Verbesserung von mindestens zwei weiteren Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale zusammen, zu einer Hebung des Standards führen.

Praxis-Beispiel:
Im Anschluss an den Erwerb eines leerstehenden, bisher als Büro genutzten Einfamilienhauses, das für eine Vermietung zu fremden Wohnzwecken vorgesehen ist, wird im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss ein zusätzliches Badezimmer eingerichtet. Außerdem werden einfach verglaste Fenster durch isolierte Sprossenfenster ersetzt und die Leistungskapazität der Elektroinstallation durch den Einbau dreiphasiger an Stelle zweiphasiger Elektroleitungen maßgeblich aufgebessert sowie die Zahl der Anschlüsse deutlich gesteigert. Hierdurch tritt eine Verbesserung von zwei weiteren Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale ein, sodass diese Aufwendungen zu Anschaffungskosten des Gebäudes führen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG München, 11 K 133/22| 01-06-2022

12. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Grunderwerbsteuer: Instandhaltungsrücklage

Grunderwerbsteuer: Instandhaltungsrücklage

Beim Erwerb eines Grundstücks mindert die übernommene Instandhaltungsrücklage nicht die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist im Bereich der Verwaltung von Liegenschaften und des An- und Verkaufs von Immobilien im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig. Sie erwarb in 2016 mit notariellem Vertrag mehrere Teileigentumsrechte an einer Immobilie. Nach dem Kaufvertrag sollte der Anteil des Verkäufers an den gemeinschaftlichen Geldern (u.a. Instandhaltungsrückstellung) bei Besitzübergang auf die Klägerin übergehen. Der Gesamtkaufpreis betrug 40.000 € und wurde von der Klägerin auf die einzelnen Teileigentumsrechte verteilt. Das Finanzamt setzte daraufhin die Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.600 € auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 40.000 € fest. Die Klägerin legte Einspruch ein und machte geltend, dass die Bemessungsgrundlage um die miterworbenen Guthaben aus der Instandhaltungsrückstellung von insgesamt 14.815,19 € gemindert werden müsse. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Nach dem GrEStG ist grundsätzlich der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Eine Aufteilung des Kaufpreises ist nur dann erforderlich, wenn der Kaufvertrag Gegenstände umfasst, deren Erwerb nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Nach dem Urteil des Finanzgerichts gehört die anteilige Instandhaltungsrückstellung nicht dazu. Diese ist Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft. Es handelt sich somit nicht um Vermögen des Wohnungseigentümers, sondern um Vermögen eines anderen Rechtssubjekts. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein eigener vom jeweiligen Mitgliederbestand unabhängiger teilrechtsfähiger und parteifähiger Verband. Ihr gehört das Verwaltungsvermögen. Die Wohnungseigentümer haben aus grunderwerbsteuerlicher Sicht somit keinen Anteil am Verwaltungsvermögen, über den sie verfügen können. 

Auch wenn vereinbart wurde, dass ein Teil des Kaufpreises „für die Übernahme des in der Instandhaltungsrückstellung angesammelten Guthabens“ geleistet wird, kann dieser Vereinbarung und der Instandhaltungsrückstellung im Kaufvertrag kein eigenständiger Wert zugemessen werden. Es handelt sich somit nicht um einen Aufwand für die Übertragung einer geldwerten Vermögensposition, die unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fällt. Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb dieser Position ist zivilrechtlich nicht möglich. Das Finanzgericht hat in seiner Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass dabei unbeachtlich ist, wie die Instandhaltungsrückstellung ertragsteuerlich zu behandeln ist.

Die Entscheidung des BFH (Urteil vom 5.10.2011 - I R 94/10), wonach die (ertragsteuerliche) bilanzielle Behandlung einer Beteiligung eines Wohnungseigentümers an einer Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen zu aktivieren ist, hat keinen Einfluss auf die Grunderwerbsteuer.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Köln, 2 K 158/20| 20-06-2023

12. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Kinderbetreuungskosten: Haushaltszugehörigkeit erforderlich?

Kinderbetreuungskosten: Haushaltszugehörigkeit erforderlich?

Kinderbetreuungskosten können zu zwei Drittel, höchstens jedoch bis 4.000 € je Kind als Sonderausgaben abgezogen werden. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Kläger hat Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, weil er die Abzugsvoraussetzung der Haushaltszugehörigkeit als verfassungswidrig ansieht.

Praxis-Beispiel:
Die Tochter des Klägers besuchte zunächst einen Kindergarten und nach ihrer Einschulung den Hort der Grundschule. Die Mutter überwies in diesem Jahr für den Besuch des Kindergartens insgesamt 250 € und für den Besuch des Schulhorts insgesamt 348 € an die jeweilige Einrichtung. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts erstattete der Kläger jeweils den halben Monatsbeitrag, weil er zivilrechtlich im Rahmen des Mehrbedarfs zur anteiligen Zahlung von Kindergartenbeiträgen und Hortgebühr verpflichtet war. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Hälfte der Betreuungsaufwendungen für Kindergarten und Schulhort als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, weil die Tochter allein zum Haushalt der Mutter und nicht auch zum Haushalt des Vaters gehörte.

Der BFH lehnte den Abzug als Sonderausgaben ab, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der steuerliche Abzug für die vom Kläger getragenen Kosten der Betreuung der Tochter im Kindergarten und im Schulhort lässt sich auch nicht auf eine andere Vorschrift des EStG stützen. Der BFH lehnte eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur verfassungsgerichtlichen Prüfung ab. Dass ein Beteiligter des Klageverfahrens eine Norm für verfassungswidrig hält, begründet keine Vorlagepflicht an das BVerfG. Der BFH ist außerdem nicht davon überzeugt, dass das Eltern- bzw. Familiengrundrecht (Art. 6 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt sind, weil es sich hier um eine zulässige Vereinfachungs- und Typisierungsregelung handelt.

Tipp: Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde am 20.12.2023 als anhängiges Verfahren in die Datenbank aufgenommen (Az. 2 BvR 1041/23). Somit ist es sinnvoll, in vergleichbaren Fällen die Kinderbetreuungskosten geltend zu machen und gegen eine Ablehnung Einspruch einzulegen. Gleichzeitig sollte unter Hinweis auf das Verfahren beim BVerfG beantragt werden, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis die Entscheidung des BVerfG vorliegt. 

Quelle:BFH| Urteil| III R 9/22 (BVerfG, 2 BvR 1041/23)| 10-05-2023

12. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Coffee to go: 7% oder 19% Umsatzsteuer

Coffee to go: 7% oder 19% Umsatzsteuer

Nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt Kaffee dem begünstigten Steuersatz von 7%. Hierzu gehören u.a. Rohkaffee in allen seinen Formen, auch Kaffee (auch entkoffeiniert), geröstet, auch glasiert, gemahlen oder gepresst, Kaffeemittel, bestehend aus einem Gemisch von Kaffee in beliebigem Verhältnis mit anderen Stoffen.

Getränke und damit auch zubereiteter Kaffee, sind hingegen nicht begünstigt. Damit unterliegt die Lieferung dieser Getränke dem Regelsteuersatz von 19%, sodass die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung keinen Einfluss auf den Steuersatz hat (BFH-Beschluss vom 29.8.2013, XI B 79/12 hinsichtlich der Abgabe von frisch zubereiteten Kaffeegetränken an einem Imbissstand).

Eine Ausnahme gilt lediglich bei Milchmischgetränken mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens 75% des Fertigerzeugnisses.

Fazit: Für „Coffee to go“ fallen 19% Umsatzsteuer an. Nur bei einem Milchanteil von mindestens 75% beträgt der Steuersatz 7%.

Quelle:UStG| Gesetzliche Regelung| § 12 Abs. 2| 11-01-2024

5. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Januar

Steuertermine Januar

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Dezember 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.01.2024
12.02.2024

Zusammenfassende Meldung 25.01.2024
Sozialversicherung 27.12.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 10.01.2024

 

Für den Monat Januar 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
12.02.2024
11.03.2024
Zusammenfassende Meldung 26.02.2024
Sozialversicherung 29.01.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 12.02.2024

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 04-01-2024

5. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Kapitalgesellschaften: Grenzwerte ab 2024

Kapitalgesellschaften: Grenzwerte ab 2024

Kapitalgesellschaften müssen unabhängig von ihrer Größe immer eine Handelsbilanz erstellen. Von der Größe einer Kapitalgesellschaft hängt jedoch der Umfang der Offenlegungspflichten und die Prüfungspflicht ab.

Bei der Einstufung der Kapitalgesellschaft in kleinste, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften kommt es darauf an, ob zwei der folgenden drei Grenzwerte überschritten werden. Das heißt, einer der Grenzwerte darf überschritten werden. Werden aber mindestens zwei dieser Kriterien überschritten, erfolgt die Einstufung in die nächste Größenklasse.

Beurteilungs-kriterium Kleinst-
unternehmen
Klein-
unternehmen
mittelgroße
Unternehmen
Groß-
unternehmen
Bilanzsumme bis 450.000 €
(bisher: 350.000 €) 
nicht mehr als 7,5 Mio. € 
(bisher: 6 Mio. €)
bis 25 Mio. €
(bisher: 20 Mio. €)
mehr als 25 Mio. €
(bisher: mehr als 20 Mio. €)
Umsatzerlöse bis 900.000 €
(bisher 700.000 €)
nicht mehr als 15 Mio. €
(bisher: 12 Mio. €) 
bis 50 Mio. € 
(bisher: bis 40 Mio. €)
mehr als 50 Mio. €
(bisher: mehr als 40 Mio. €)
Arbeitnehmer-zahl bis 10
(unverändert)
nicht mehr als 50
(unverändert)
nicht mehr als 250
(unverändert)
mehr als 250
(unverändert)

Kleinstkapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschuss nicht offenlegen. Hier reicht es aus, wenn der Jahresabschluss hinterlegt wird.

Wichtig! Die Hinterlegung ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen an das Unternehmensregister zu übermitteln (und nicht mehr an den Bundesanzeiger). Mit der Änderung des Offenlegungsmediums ist die Pflicht zur einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung für Übermittler von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten verbunden. Die neue Identifikationspflicht betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister tatsächlich vornimmt. Das heißt, ohne vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person kann für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, kein Jahresabschluss mehr offengelegt werden.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 20/8762| 04-01-2024

5. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Kindergeldantrag per E-Mail ist wirksam

Kindergeldantrag per E-Mail ist wirksam

Nach § 67 EStG ist das Kindergeld schriftlich zu beantragen. Schriftlich bedeutet nicht, dass eine gesetzliche Verpflichtung besteht, den Antrag eigenhändig zu unterschreiben. Das heißt, dass die Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2023 (DA-KG 2023), wonach der Kindergeldantrag unterschrieben werden muss, rechtswidrig ist. Der BFH hat klargestellt, dass an die Form eines Kindergeldantrags keine hohen Anforderungen zu stellen sind, weil das Kindergeld dazu dient, die Familie zu fördern und die Steuerfreiheit des Existenzminimums zu wahren.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin streitet mit der Familienkasse darüber, ob diese zur Zahlung von Kindergeld für deren Kinder für die Monate Mai 2018 bis einschließlich April 2019 verpflichtet ist. Entscheidend hierfür ist, ob der Kindergeldantrag, den die Mutter am 16.7.2019 per E-Mail gestellt hat, formwirksam war. Vor dem 18.7.2019 war der Anspruch auf Kindergeld und nach dem 18.7.2019 der Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds auf die letzten sechs Kalendermonate vor Beginn des Monats begrenzt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist (§ 66 Abs. 3 EStG). Am 16.7.2019 schrieb die Klägerin an die Familienkasse, dass sie seit Mai 2018 kein Kindergeld erhalten habe. Hierbei nannte sie die bis April 2018 zutreffende Kindergeldnummer. In der E-Mail, in der sie unter anderem ihren Namen, ihre Adresse und ihre Telefonnummer angegeben hatte, beanstandete sie, ab Mai 2018 keine Kindergeldzahlung mehr erhalten zu haben.

Hierauf teilte ihr die Familienkasse mit, dass ihre Kinder nicht mehr im Haushalt des bisherigen Kindergeldberechtigten lebten und die Kindergeldfestsetzung ihm gegenüber aufgehoben worden sei. Da die Kinder in ihrem Haushalt lebten, sei von ihr ein Antrag zu stellen. Über ihren Anspruch auf Kindergeld könne noch nicht (endgültig) entschieden werden, weil unter anderem noch die Vorlage eines Antrags sowie der jeweiligen Anlage Kind erforderlich seien. Sofern bis zum 29.8.2019 keine Antwort erfolge, werde der Antrag auf Kindergeld ab Mai 2018 abgelehnt. Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 22.08.2019 eine Vollmacht, aber keine weiteren Unterlagen.

Bis einschließlich dem 9.12.2020 konnte ein Kindergeldantrag auch mit einer einfachen E-Mail ohne Beifügung des amtlichen Vordrucks im PDF gestellt werden, selbst wenn sie nur einfach und nicht elektronisch qualifiziert signiert war, also keine Unterschrift und kein elektronisch erstelltes Unterschriftssurrogat enthielt. Es war auch nicht notwendig, dass der Berechtigte ausdrücklich einen "Antrag" stellte. Es genügte, dass sich dies dem Text durch Auslegung entnehmen ließ. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Bürger diejenige Verfahrenserklärung abgeben will, die erforderlich ist, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen.

Quelle:BFH| Urteil| III R 38/21| 11-10-2023

5. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Ländergruppeneinteilung für Unterhaltsleistungen

Ländergruppeneinteilung für Unterhaltsleistungen

Der steuerliche Abzug von Unterhaltsleistungen richtet sich nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Empfängers. Die Länder werden in 4 Gruppen eingeteilt, um die jeweiligen Lebensverhältnisse zutreffend berücksichtigen zu können. Die abzugsfähigen Beträge werden in der Gruppe 1 in vollem Umfang berücksichtigt. In den übrigen 3 Gruppen werden die Beträge auf drei Viertel, ein Halb oder auf ein Viertel reduziert. Die Einteilung gilt auch für Kinderfreibeträge und die Bedarfsfreibeträge für Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 ist von den obersten Finanzbehörden der Länder neu überarbeitet worden. Die Anwendung der Ländergruppeneinteilung ist nach geltender Rechtslage auch dann zulässig, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Staat hat (z. B. in Estland, Griechenland, Kroatien, Portugal). Ab dem 1.1.2024 wird z. B. Spanien von der Gruppe 1 in die Gruppe 2 und Malta von der Gruppe 2 in die Gruppe 1 eingestuft.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV D 5 - S 2285/19/10001 :004| 17-12-2023

5. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Mini-Job ab 1.1.2024

Mini-Job ab 1.1.2024

Die Mindestlohnkommission hat einen Vorschlag vorgelegt, wie sich die Höhe des Mindestlohns ab dem 1.1.2024 entwickeln soll. Die Bundesregierung ist diesem Vorschlag gefolgt und hat die Mindestlohnhöhe durch die „Vierte Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns“ vom 29.11.2023 wie folgt angepasst:

  • ab 1.1.2024: 12,41 € brutto je Zeitstunde
  • ab 1.1.2025: 12,82 € brutto je Zeitstunde

Die Minijob-Grenze ist seit 2022 dynamisch, weil sie an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist. Das bedeutet, dass die Verdienstgrenze sich immer erhöht, wenn der Mindestlohn steigt. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 € pro Stunde wird die Minijob-Grenze zum 1.1.2024 entsprechend auf 538 € im Monat erhöht. Im Jahr 2025 erhöht sich der Mindestlohn auf 12,82 €. Die Minijob-Grenze beträgt dann 556 € (Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung). Konsequenz ist, dass sich entsprechende Auswirkungen auf den Midi-Job ergeben.

Im Jahr 2024 liegt ein Minijob also vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn im Monat nicht mehr als 538 € beträgt. Die Dauer der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit spielt grundsätzlich keine Rolle. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Mindestlohn nicht unterschritten werden darf, der im Jahr 2024 pro Stunde 12,41 € beträgt. 

Folgende Abgaben fallen an, die der Arbeitgeber zusätzlich zu tragen hat:

Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung 15,00%
Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (KV) 13,00%
Pauschale Lohnsteuer 2,00%
Umlage 1 (U1) bei Krankheit 1,10%
Umlage 2 (U2) für Schwangerschaft/Mutterschaft 0,24%
Insolvenzgeldumlage 0,06%

Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind nach wie vor individuell an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu leisten. Der Minijobber ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, sodass er die verbleibenden 3,6% bis zum vollen Beitragssatz selbst übernehmen muss. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen (Opt-out). Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, verlieren dadurch die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Hinweis: Für Beschäftigungen mit einem Verdienst von 450,01 € bis 520 € im Monat galten bis zum 31.12.2023 besondere Übergangsregelungen. Diese Regelungen entfallen zum 1.1.2024.

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| Vierte Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns - MiLoV4| 28-11-2023

5. Januar 2024 - Kommentare deaktiviert für Umzugskosten: Neue Pauschalen ab 1.3.2024

Umzugskosten: Neue Pauschalen ab 1.3.2024

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem 1. März 2024 erhöht. Der Arbeitgeber kann als sonstige Umzugskosten die folgenden Pauschalen erstatten:

Umzugsbedingte Unterrichtskosten: Höchstbetrag je Kind

  • ab 1.3.2024: 1.286 €

Pauschaler Betrag für sonstige Umzugsauslagen

  • für Berechtigte
    ab 1.3.2024: 964 €
  • für jede andere Person (Ehegatte/Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben)
    ab 1.3.2024: 643 €
  • für Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben
    ab 1.3.2024: 193 €

Die bisherigen Beträge sind nicht mehr anzuwenden für Umzüge, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29.2.2024 liegt.

Der Arbeitgeber kann darüber hinaus die folgenden Beträge steuerfrei erstatten:

  • die tatsächlichen Auslagen für den Transport von Möbeln, Hausrat, Kleidung usw.
  • Reisekosten im Zusammenhang mit dem Umzug von der bisherigen zur neuen Wohnung
  • vor dem Umzug 2 Reisen einer Person oder eine Reise für 2 Personen, um eine Wohnung am neuen Tätigkeitsort zu suchen und zu besichtigen
  • Miete für die bisherige Wohnung, die nach dem Umzug weitergezahlt werden muss, weil der Mietvertrag nicht kurzfristig gekündigt werden kann
  • Miete für die neue Wohnung, die für die Zeit vor dem Umzug gezahlt wird
  • Kosten eines Maklers für die Vermittlung einer Mietwohnung (Hinweis: Kosten eines Maklers für die Vermittlung von Wohneigentum sind nicht abziehbar, auch nicht bis zu der Höhe, die bei der Vermittlung einer Mietwohnung angefallen wären.)

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Kosten für einen Umzug steuerfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Neben den Pauschalen kann der Arbeitgeber die vorstehend aufgeführten Kosten steuerfrei übernehmen bzw. erstatten, wenn der Arbeitnehmer die Kosten belegmäßig nachweist. Falls der Arbeitgeber die beruflichen Umzugskosten nicht erstattet, kann der Arbeitnehmer diese in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 5 - S 2353/20/10004 :003| 27-12-2023

28. Dezember 2023 - Kommentare deaktiviert für Gastronomie: Steuersatz in der Silvesternacht 2023/2024

Gastronomie: Steuersatz in der Silvesternacht 2023/2024

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ist seit dem 1.7.2020 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden. Die Absenkung auf den ermäßigten Steuersatz von 7% ist befristet und läuft automatisch am 31.12.2023 aus (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Das bedeutet; dass der ermäßigte Steuersatz für Speisen in der Gastronomie nur für Umsätze gilt, die vor dem 31.12.2024 ausgeführt werden. 

Da die Trennung der Umsätze in der Silvesternacht 2023/2024 schwierig sein wird, hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt. Danach wird es nicht beanstandet, wenn auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken), die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 1.1.2024 ausgeführt werden, der ermäßigte Steuersatz von 7% angewandt wird.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| III C 2 - S 7220/22/10001 :009| 20-12-2023

22. Dezember 2023 - Kommentare deaktiviert für Kinderbetreuung während der Ferien, Fahrtkosten

Kinderbetreuung während der Ferien, Fahrtkosten

Kinderbetreuungskosten sind die Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes. Die Betreuung muss nicht im Elternhaus stattfinden. Begünstigt ist jedoch nur die behütende oder beaufsichtigende Kinderbetreuung. Das heißt, dass die Betreuung von Enkelkindern während der Ferien grundsätzlich eine begünstigte Dienstleistung sein kann. Allerdings können die Aufwendungen für Kinderbetreuung durch Angehörige nur berücksichtigt werden, 
•    wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen, 
•    diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind,
•    wenn sie inhaltlich dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist und
•    tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden.

Praxis-Beispiel:
Machen die Eltern oder ein Elternteil für ihre beiden Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören, z. B. neben den Zahlungen für einen Kinderhort und einen Kindergarten Aufwendungen für Fahrtkosten als Kinderbetreuung durch die Großeltern geltend, müssen klare Vereinbarungen getroffen worden sein. Können die Eltern keine Rechnungen vorlegen und wurden die Zahlungen auch nicht durch Überwei-sungen nachgewiesen, ist das Finanzamt berechtigt, die Berücksichtigung der Fahrtkosten abzu-lehnen.

Leistungen in Geld oder Geldeswert für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. von Fahrtkosten) gehören zu den begünstigten Aufwendungen, wenn die Leistungen im Einzelnen in einer Rechnung oder einem Vertrag aufgeführt werden. Wird z. B. bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung ein Fahrtkostenersatz gewährt, so ist dieser zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird. 

Das heißt, Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Die Fahrtkosten können also als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden, wenn von vornherein eine Erstattung der Fahrkosten vereinbart worden ist. Das entspricht dem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30.05.2018 (3 K 1382/17). Ein Indiz dafür ist, dass die Fahrtkosten auch zeitnah überwiesen werden.

Tatsache ist, dass eine Betreuung des Kindes durch die Großeltern stattfindet, wenn diese das Kind von den Eltern abholen und während der Ferien in ihren Haushalt aufnehmen. Erstatten die Eltern den Großeltern vereinbarungsgemäß die Fahrtkosten, dann ist es sinnvoll, wenn die Eltern ihre Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten geltend machen, auch wenn die Anerkennung ungewiss ist.

Allerdings ist die Rechtslage unsicher, wie das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 15.5.2019 (1 K 1105/17) zeigt. Das Urteil ist im Zusammenhang mit Fahrtkosten bei haushaltsnahen Dienstleistungen ergangen. Das Finanzgericht führt hierzu aus, dass die alleinige Begünstigung von Fahrtkostenerstattungen an unentgeltlich handelnde Personen (hier: zwischen Mutter und Tochter) dem Gesetzeszweck nicht gerecht würde. Die Vereinbarungen würden einem Fremdvergleich nicht standhalten. Denn eine dauerhafte unentgeltliche Dienstleistung bei der Hilfe im Haushalt würde ein fremder Dritter nicht leisten. Für derartige Leistungen (z. B. Reinigung der Wohnung) ist ein Markt vorhanden, auf dem es zahlreiche Anbieter gibt, die regelmäßig ein Entgelt verlangen. Dass die Mutter ihrer Tochter monatlich einen Fahrtkostenersatz überwiesen hat, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der Fahrtkostenersatz stellt die Erstattung von Auslagen und nicht die Vergütung für die eigentliche Arbeitsleistung dar. 

Fazit: Die Anforderungen bei Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen sind ähnlich, sodass das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes nicht außer Acht gelassen werden kann. Hinzu kommt, dass auch der Zeitpunkt der Überweisung der Fahrtkosten an die Großeltern eine Rolle spielt. Erfolgt die Überweisung mit deutlicher Verzögerung, spricht dies dafür, dass die Vereinbarung der Fahrtkostenübernahme erst nachträglich erfolgt ist. Dann ist eine Berücksichtigung regelmäßig nicht möglich.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| §10| 21-12-2023

22. Dezember 2023 - Kommentare deaktiviert für Mahngebühren: Keine Umsatzsteuer

Mahngebühren: Keine Umsatzsteuer

Erhält ein Unternehmer die Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens erstattet, handelt es sich insoweit nicht um einen Teil des Entgelts für eine steuerbare Leistung, sondern um Schadensersatz. Die Mahngebühren, die ein Unternehmer von säumigen Zahlern erhebt und auf Grund seiner Geschäftsbedingungen oder anderer Unterlagen - z. B. Mahnschreiben - als solche nachweist, sind ebenfalls nicht das Entgelt für eine besondere Leistung. 

Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen und Prozesszinsen sind ebenfalls als Schadensersatz zu behandeln. Das Gleiche gilt für Nutzungszinsen, die z. B. nach § 641 Abs. 4 BGB nach der Abnahme des Werks erhoben werden.

Vertragsstrafen, die wegen Nichterfüllung oder wegen mangelnder Erfüllung geleistet werden, haben Schadensersatzcharakter. Ist die Vertragsstrafe an den leistenden Unternehmer zu zahlen, dann ist sie nicht Teil des Entgelts für die Leistung. Zahlt der leistende Unternehmer die Vertragsstrafe an den Leistungsempfänger, liegt darin keine Entgeltminderung. Die Entschädigung, die ein Verkäufer nach den Geschäftsbedingungen vom Käufer verlangen kann, wenn dieser innerhalb bestimmter Fristen seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nachkommt, sind als Schadensersatz we-gen Nichterfüllung zu behandeln und nicht als Entgelt für eine Leistung.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse| Gesetzliche Regelung| Abschnitt 1.3| 21-12-2023

22. Dezember 2023 - Kommentare deaktiviert für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens

Unternehmer können betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Sachgeschenke pauschal mit 30% versteuern (§ 37b EStG). Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer. Wichtig! Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG setzt die Steuerpflicht der Sachzuwendungen voraus.

Konsequenz ist, dass unabhängig vom Betriebsausgabenabzug geklärt werden muss, ob das Geschenk beim Empfänger zu einkommensteuerbaren bzw. einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führt. Ist das nicht der Fall, scheidet eine pauschale Besteuerung der Sachzuwendungen und Sachgeschenke aus. § 37b EStG begründet keinen Steuertatbestand. Vielmehr handelt es sich um eine besondere Form der Steuererhebung. Es ist daher wie folgt zu unterscheiden:

  • Geschenke an Personen, die nicht in Deutschland steuerpflichtig sind, dürfen nicht pauschal versteuert werden.
  • Ist der Empfänger des Geschenks ein Unternehmer, der das Geschenk wegen der geschäftlichen Verbindung zum Schenker erhält, führt das Geschenk beim Unternehmer zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.
  • Ist der eigene Arbeitnehmer der Empfänger des Geschenks, kann der Wert durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden, sodass beim Arbeitnehmer kein zusätzlicher Arbeitslohn zu erfassen ist. Hinweis: Aufmerksamkeiten sind und bleiben steuerfrei und werden daher nicht pauschal versteuert.
  • Ist der Empfänger Arbeitnehmer in einem anderen Unternehmen, kann das Geschenk nicht als Geschenk an das Unternehmen umgedeutet werden, weil es personengebunden ist. Das Geschenk ist nicht als Arbeitslohn zu erfassen, es sei denn, die Sachzuwendung ist ausnahmsweise als Arbeitslohnzahlung durch einen Dritten (= Schenker) zu behandeln. Ein Zufluss im Rahmen einer anderen Einkunftsart scheidet aus. 

Zuwendungen Dritter als Arbeitslohn: Der Lohnsteuer unterliegt auch der Arbeitslohn, der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährt wird, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Bei der Zuwendung muss es sich also um ein Entgelt "für" eine Leistung handeln, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist also, dass sie sich für den Arbeitnehmer als „Frucht seiner Arbeit“ für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.

Fazit: Zuwendungen Dritter stellen nur dann Arbeitslohn dar, wenn sie Entlohnungscharakter haben. Der Entlohnungscharakter kann regelmäßig nicht unterstellt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Sachzuwendungen von geringem Wert handelt, die üblicherweise als Aufmerksamkeiten einzustufen sind (Wertgrenze brutto 60 €).

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie| Gesetzliche Regelung| R 38.4 LStR 2023| 21-12-2023

22. Dezember 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuerfreie Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer

Steuerfreie Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer

Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen/Geschenke des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die überwiegend betrieblich veranlasst sind und im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden. Sie dürfen beim Arbeitnehmer nur zu einer unwesentlichen Bereicherung führen. Eine nur unwesentliche und damit lohnsteuerfreie Bereicherung nimmt die Finanzverwaltung bei Sachzuwendungen bis 60 € an, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer z. B. aufgrund eines persönlichen Ereignisses zukommen lässt (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Taufe, Kommunion, Konfirmation). Der Unternehmer kann den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen geltend machen, auch wenn es sich um nicht umsatzsteuerbare Umsätze handelt. Es muss sich um Sachzuwendungen des Arbeitgebers handeln. Geldzuwendungen sind nicht begünstigt. Aufmerksamkeiten sind daher z. B. Blumen, Bücher, eine CD bzw. DVD (Tonträger), Genussmittel.

Der Wert der Sachzuwendung darf nur gering sein. Konkretisiert wird dies durch die Lohnsteuerrichtlinien. Hier hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsgrenze von 60 € festgelegt. Das heißt, der Wert des Geschenks an den Arbeitnehmer darf maximal bei 60 € liegen (Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer). Hierbei handelt es sich um eine steuerliche Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Das heißt, wenn das Geschenk mehr als 60 € (z. B. 61 €) gekostet hat, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig und nicht nur der Differenzbetrag von 1 €. 

Als steuerfreie Aufmerksamkeiten gelten auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt zum Verzehr im Betrieb zur Verfügung stellt, wie z. B. Obst, Tee, Kaffee, Mineralwasser, Pausen-Snack (hierbei kommt es letztlich nicht auf die Einhaltung der 60-€-Grenze an).

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber stellt seinen Arbeitnehmern Getränke zur Verfügung, indem er seinen Mitarbeitern Mineralwasser und andere Getränke kostenlos zur Verfügung stellt. Jeder Mitarbeiter kann sich frei bedienen. Wer von ihnen von dem Angebot Gebrauch macht und wie intensiv jeder Mitarbeiter dieses Angebot nutzt, braucht nicht festgehalten zu werden, weil die Getränkeüberlassung zum Verzehr im Betrieb generell steuerfrei ist.

Von einer steuerfreien Aufmerksamkeit ist auch auszugehen, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer betrieblichen Besprechung oder Sitzung, kostenlos oder verbilligt Speisen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zur Verfügung stellt. Ein "ganz überwiegendes Arbeitgeberinteresse" liegt vor, wenn durch die Verköstigung der Arbeitsablauf günstig beeinflusst wird. Aber! Auch bei einem außergewöhnlichem Arbeitseinsatz ist die 60 €-Grenze zu beachten.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie| Gesetzvorhaben| R 19.6. LStR 2023| 21-12-2023

22. Dezember 2023 - Kommentare deaktiviert für Steueränderungen, die am 1.1.2024 in Kraft treten

Steueränderungen, die am 1.1.2024 in Kraft treten

Die folgenden Punkte

  • Anpassung der Abgabenordnung und anderer Gesetze an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) - mit befristeter Beibehaltung des Status Quo bei der der Grunderwerbsteuer,
  • Anpassung der Zinsschranke an die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD),
  • Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern; Verschiebung der Einführung des neuen Verfahrens um zwei Jahre,
  • Streichung der Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 und
  • Folgeänderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren

sind in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen worden, dem der Bundesrat am 15.12.2023 zugestimmt hat. Somit wird das Kreditzweitmarktförderungsgesetz noch im Jahr 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, sodass die o.a. steuerlichen Änderungen zum 1.1.2024 in Kraft treten können. 

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, das am 1.1.2024 in Kraft tritt, wurde das Recht der Personengesellschaften umfassend überarbeitet. Um steuerliche Probleme zu vermeiden, gelten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO - neu).

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 19 - 36 des Kreditzweitmarktförderungsgesetz| 21-12-2023

15. Dezember 2023 - Kommentare deaktiviert für Schenkung von EDV-Geräten an Arbeitnehmer

Schenkung von EDV-Geräten an Arbeitnehmer

Schenkt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Computer, handelt es sich um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Erfolgt die Schenkung zusätzlich zum normalen Arbeitslohn, kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil „Computer, ggf. mit Peripheriegeräten“ pauschal mit 25% versteuern (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Diese pauschal besteuerten Beträge gehören nach § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum abgabepflichtigen Arbeitsentgelt, sodass hierfür keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.

Begünstigt ist die Übereignung von Hardware einschließlich technischem Zubehör und Software als Erstausstattung oder als Ergänzung, Aktualisierung und Austausch vorhandener Bestandteile. Die Pauschalierung ist auch möglich, wenn der Arbeitgeber ausschließlich technisches Zubehör oder Software übereignet. Aber! Telekommunikationsgeräte, die nicht Zubehör eines Datenverarbeitungsgerätes sind oder nicht für die Internetnutzung verwendet werden können, sind von der Pauschalierung ausgeschlossen.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber schenkt seinem Arbeitnehmer einen Computer, den er selbst für 1.190 € einschließlich Umsatzsteuer eingekauft hat. Er ermittelt die pauschale Lohnsteuer von 25% nach dem Laden-preis (also vom Bruttobetrag). Die pauschale Lohnsteuer beträgt somit 1.190 € x 25% = 297,50 €. 

Hinweis: Für den Unternehmer und seinen Arbeitnehmer ist es besser, den Computer nicht zu verschenken, sondern dem Arbeitnehmer zur Nutzung zu überlassen. Dann fällt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung an.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| R 40.2. Lohnsteuer-Richtlinien – LStR 2023| 14-12-2023

15. Dezember 2023 - Kommentare deaktiviert für Computer: Nutzungsüberlassung an Arbeitnehmer

Computer: Nutzungsüberlassung an Arbeitnehmer

Die private Computernutzung durch Arbeitnehmer ist steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Peripheriegeräte, z. B. Drucker und Scanner, die Software und Telekommunikationseinrichtungen (Tablet, Handy, Internet usw.) sind eingeschlossen. Unter die Steuerfreiheit fallen sowohl die Kosten für die Nutzung des Gegenstands als auch die Gebühren, die dem Unternehmer von Dritten für die laufende Nutzung in Rechnung gestellt werden. Steuerfrei sind deshalb auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten).

Ob der Unternehmer die Computer gekauft, gemietet oder geleast hat, spielt keine Rolle. Es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Gerät für private Zwecke nutzt. Es spielt ebenfalls keine Rolle, ob der Arbeitnehmer das Gerät in seinem Auto, in seiner Wohnung oder im Betrieb des Arbeitgebers nutzt. Die private Nutzung durch Arbeitnehmer, also auch durch den Arbeitnehmer-Ehegatten, ist immer lohnsteuerfrei. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen PC (Notebook) zur uneingeschränkten Nutzung überlässt, z. B. zur Nutzung in der privaten Wohnung, wenn die private Nutzung überwiegt.

Der Arbeitgeber kann mit seinen Arbeitnehmern vereinbaren, dass ein Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns durch die kostenlose private Nutzung von Computer, Internet, usw. ersetzt wird. Die Steuerfreiheit der privaten Computernutzung hängt nicht davon ab, ob sie zusätzlich zum normalen Arbeitslohn erfolgt oder anstelle des normalen Arbeitslohns.

Sozialversicherung: Es ist das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung zu berücksichtigen. Dieses umfasst grundsätzlich alle Einnahmen aus der Beschäftigung. Ausnahmen regelt die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) für steuerfreie Bezüge, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden. Bei einer Gehaltsumwandlung sind die Bezüge sozialversicherungspflichtig. Sozialversicherungsbeiträge fallen dann nicht an, wenn die steuerfreie private Nutzung zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gewährt wird.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 3 Nr. 45 EStG, Lohnsteuerrichtlinie: R 3.45 LStR 2023| 14-12-2023

15. Dezember 2023 - Kommentare deaktiviert für Neue Sachbezugswerte ab 2024

Neue Sachbezugswerte ab 2024

Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) als Arbeitsentgelt zu bewerten. Dies gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2024 gewährt werden, beträgt

  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 € und
  • für ein Frühstück 2,17 €. 

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 10,43 € anzusetzen.

Mahlzeiten, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gehören nicht zum Arbeitslohn. Dies gilt für

  • Mahlzeiten im Rahmen von Betriebsveranstaltungen,
  • sogenannte Arbeitsessen sowie 
  • die Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung.
Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 5 - S 2334/19/10010 :005| 06-12-2023

8. Dezember 2023 - Kommentare deaktiviert für PKW-Vermietung an die Personengesellschaft

PKW-Vermietung an die Personengesellschaft

Erwirbt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einen Pkw, den er überwiegend für betriebliche Zwecke der Personengesellschaft nutzt, dann gehört der Pkw ertragsteuerlich zwingend zum Sonderbetriebsvermögen. Umsatzsteuerlich sind Personengesellschaft und Gesellschafter jedoch verschiedene Unternehmer. Das bedeutet, dass der Gesellschafter die Möglichkeit hat, einen Pkw mit Vorsteuerabzug anzuschaffen, um ihn umsatzsteuerpflichtig an die Personengesellschaft zu vermieten. 

Nutzt der Gesellschafter einen Firmenwagen, den er an die Personengesellschaft vermietet hat, auch für private Fahrten, unterliegt die private Nutzung des Firmenwagens der Umsatzsteuer. Wird der Pkw nicht überwiegend betrieblich genutzt wird, ist die private Nutzung des Pkw mit dem Teilwert (= den anteiligen tatsächlichen Kosten) anzusetzen. Nutzt die Personengesellschaft bzw. der Gesellschafter der Personengesellschaft den Pkw zu mehr als 50% betrieblich, ist die private Nutzung des Firmenwagens pauschal mit der 1%-Methode zu ermitteln, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt worden ist. An der Zuordnung eines Pkw zum Betriebsvermögen ändert sich dadurch nichts.

Der Pkw gehört zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft (= Sonderbetriebsvermögen). Bei den Aufwendungen handelt es sich um Sonderbetriebsausgaben, die bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Personengesellschaft berücksichtigt werden müssen. Die Mietzahlungen an den Gesellschafter sind als Entnahmen zu erfassen, weil sie den Gewinn nicht mindern dürfen. Auf der anderen Seite sind sie dann auch nicht als Mieteinnahmen zu versteuern. Die Ergebnisse bei der Umsatzsteuer und Ertragsteuer klaffen hier weit auseinander.

Die erforderlichen ertragsteuerlichen Korrekturen sind zweckmäßigerweise im Rahmen des Jahresabschlusses vorzunehmen. Die laufenden Kfz-Kosten können und sollten aus umsatzsteuerlichen Gründen von der Personengesellschaft übernommen werden, weil die Miete ohne Einbeziehung der laufenden Kosten leichter in der zutreffenden Höhe festzulegen ist. Übernimmt der Gesellschafter die laufenden Kosten, besteht das Risiko, dass die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen ist. Dann fällt die Umsatzsteuer höher aus, ohne dass sie bei der Gesellschaft als Vorsteuer abgezogen werden könnte. Um den Vorsteuerabzug bei den laufenden Kfz-Kosten sicherzustellen, muss allerdings die Personengesellschaft als Leistungsempfänger ausgewiesen werden.

Fazit: Personengesellschaft und Gesellschafter sind umsatzsteuerlich zwei verschiedene Unternehmer. Somit hat der Gesellschafter die Möglichkeit, einen Pkw mit Vorsteuerabzug anzuschaffen, um ihn umsatzsteuerpflichtig an die Personengesellschaft zu vermieten. Nutzt der Gesellschafter diesen Firmenwagen auch für private Fahrten, ist unter bestimmten Voraussetzungen die 1 %-Methode anzuwenden. Umsatzsteuerlich handelt es sich um einen Leistungsaustausch.

Hinweis: Überlässt der Gesellschafter einen Pkw, den er selbst angeschafft hat, unentgeltlich seiner Personengesellschaft, handelt es sich hinsichtlich der unternehmerisch bedingten Fahrten um einen sogenannten Gesellschafterbeitrag. Die private Nutzung hat keine steuerlichen Auswirkungen, weil die hierauf entfallenden Kosten von vornherein nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Konsequenz: Der Gesellschafter kann den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw nicht beanspruchen. Er ist nämlich kein Unternehmer im Sinne des UStG. Die Abgeltung der Nutzungsüberlassung durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft ist insoweit kein entgeltlicher Vorgang. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw scheitert insgesamt, weil auch die Personengesellschaft die Vorsteuer nicht geltend machen kann. Die Personengesellschaft ist nicht der Leistungsempfänger bei der Lieferung des Pkw geworden und damit auch nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung, die den Vorsteuerabzug ermöglichen könnte.

Quelle:Sonstige| Sonstige| diverse Quellen| 07-12-2023

8. Dezember 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuerfreies Trinkgeld: Die Höhe ist entscheidend

Steuerfreies Trinkgeld: Die Höhe ist entscheidend

Zahlungen in Höhe von 50.000 € bzw. rund 1,3 Mio. € sind regelmäßig keine steuerfreien Trinkgelder. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmen, das an einer GmbH beteiligt ist, zahlte den beiden Prokuristen der GmbH Beträge von 50.000 € bzw. rund 1,3 Mio. € und bezeichnete die Zahlungen als "Trinkgelder". Die Prokuristen machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder steuerfrei seien. Die Beträge seien ihnen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gewährt worden.

Das Finanzamt behandelte die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn die für das Streitjahr geltende Fassung des EStG keine betragsmäßige Begrenzung enthalte, sei die Höhe der Zahlungen zu berücksichtigen. Der Begriff „Trinkgeld“ werde durch den Empfänger geprägt. Trinkgelder werden traditionell insbesondere Kellnern, Boten, Friseuren, Fußpflegern, Gepäckträgern und Taxifahrern gewährt. Es handelt sich somit regelmäßig um Arbeitnehmer in Berufen, die eher niedrig entlohnt werden. Bei solchen Zusatzleistungen handelt es sich regelmäßig nur um geringe Beträge. Geldgeschenke von hohem Wert oder einer Höhe, die einem Arbeitsentgelt entsprächen, seien dagegen kein Trinkgeld.

Die hiergegen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht folgte der Ansicht des Finanzamts. Die Zahlungen sind schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals geltende Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 € abgeschafft hat, hat er nicht beabsichtigt, dass der Begriff des Trinkgelds keine betragsmäßige Begrenzung mehr hat. 

Die Zahlungen in Höhe von 50.000 € bzw. von rund 1,3 Mio. € übersteigen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden kann.

Quelle:Finanzgerichte| Entscheidung| FG Köln, 9 K 2507/20; 9 K 2814/20| 13-12-2022

1. Dezember 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Dezember 2023

Steuertermine Dezember 2023

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat November 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

11.12.2023
10.01.2024

Zusammenfassende Meldung 27.12.2023
Sozialversicherung 28.11.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 11.12.2023
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q4 2023 10.11.2023

 

Für den Monat Dezember 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.01.2024
12.02.2024
Zusammenfassende Meldung 25.01.2024
Sozialversicherung 27.12.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 10.01.2024
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q4 2023 10.11.2023
Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlung 11.12.2023

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 30-11-2023

1. Dezember 2023 - Kommentare deaktiviert für Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben

Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung müssen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben in dem Jahr erfasst werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Weitere Voraussetzung hierfür ist, dass die Zahlung innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres erfolgt. Wiederkehrend bedeutet, dass aufgrund rechtlicher Verpflichtungen die Wiederholung in bestimmten Zeitabständen von Anfang an feststeht, z. B. bei Zinsen, Mietzahlungen, Versicherungen, Telefonrechnungen, laufenden Umsatzsteuerzahlungen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben wird nicht darauf abgestellt, ob die Beträge innerhalb der 10-Tage-Frist fällig werden. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Kalenderjahr die wirtschaftliche Zugehörigkeit (Fälligkeit) angesiedelt ist und ob die Zahlung innerhalb der 10-Tage-Frist vor bzw. nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt.

Der Ab- oder Zufluss darf nur dann abweichend vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt erfasst werden, wenn es sich um Einnahmen oder Ausgaben handelt, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Ablauf des Jahres zu- oder abfließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Es kann sich also nur um Zahlungen handeln, die zwischen dem 22.12. und dem 10.1. liegen. Damit abweichend geleistete Zahlungen im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden dürfen, müssen sie innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig sein und geleistet werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Bei Unternehmern, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist die Umsatzsteuer, die an das Finanzamt gezahlt wird, eine Betriebsausgabe. Bei Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen handelt es sich daher grundsätzlich um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen, sodass auch die 10-Tage-Regelung anzuwenden ist. Das gilt auch für die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Quartal, die bis zum 10. Januar des Folgejahres abzugeben ist (also innerhalb der 10-Tage-Frist). Umsatzsteuervorauszahlungen für das Vorjahr, die innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind nach der BFH-Rechtsprechung auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10.1. des Folgejahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt.

Praxis-Tipp:
Die Fristverlängerung auf den nächsten Werktag ist im Zusammenhang mit der 10-Tages-Frist nicht anwendbar. Es handelt sich um eine Zufluss- und Abflussfiktion, nicht aber um eine "Frist", so dass sich die Frage nach einer Verlängerung erübrigt. Mit seiner Entscheidung wendet sich der BFH gegen die Auffassung des BMF. Das Urteil ist immer dann von Bedeutung, wenn der 10.1. auf einen Samstag oder Sonntag fällt.

Bei einer Dauerfristverlängerung liegt die Abgabefrist außerhalb des 10-Tage-Zeitraums. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, müssen die Voranmeldung für den Monat Dezember bis zum 10.1. des Folgejahres abgeben. Bei einer Dauerfristverlängerung ist die Voranmeldung für den Monat November bis zum 10.1. des Folgejahres abzugeben.

Erteilt der Unternehmer dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung, hat er keinen Einfluss darauf, wann das Finanzamt die "Umsatzsteuerzahllast" von seinem Konto abbucht. Darauf kommt es auch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass das Finanzamt berechtigt ist, bis zum 10. Januar abzubuchen. Bei einer Lastschrifteinzugsermächtigung wird deshalb unterstellt, dass die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Fälligkeit abgeflossen ist. Voraussetzung ist, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgerecht abgegeben wurde und das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Es spielt dann keine Rolle, wenn das Konto durch das Finanzamt tatsächlich erst später in Anspruch genommen wurde oder die Möglichkeit besteht, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 11| 30-11-2023

1. Dezember 2023 - Kommentare deaktiviert für Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mieten

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mieten

Bei der Gewerbesteuer werden auch die Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es im Reisegewerbe Vergleichsbetriebe gibt, die mit Verkaufsflächen arbeiten, die in ihrem Eigentum stehen. Auch wenn die Anmietung von unterschiedlichen Standflächen regelmäßig nur für kurze Zeit erfolgt, ist die wiederholte kurzfristige Anmietung ähnlicher Standflächen als eine langfristige Nutzung solcher Standflächen anzusehen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin (eine GmbH) erbringt mit Verkaufsständen an ständig wechselnden Orten gastronomische Leistungen. Dafür mietet sie für ihre Verkaufsstände kurzzeitig (jeweils für die Dauer einzelner Tage bis hin zu mehreren Wochen) Standplätze auf Märkten, Festivals und anderen Veranstaltungen an. Die Klägerin bereitet in den Ständen ihre Speisen zu. Hierfür erforderliche Betriebsmittel wie Wasser und Strom stellen die Vermieter zur Verfügung. Das Finanzamt rechnete die Zahlungen dem Gewerbeertrag hinzu. Das Finanzgericht setzte die Hinzurechnungen in Höhe der geschätzten Betriebskosten herab und wies die Klage im Übrigen zurück. Hiergegen legte die Klägerin Revision ein.

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung der Mieten für die angemieteten Standplätze vorliegen. Nach dem GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus den dort genannten Aufwendungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 € übersteigt. Hinzugerechnet wird dabei auch ein Viertel aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. Das Finanzgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Standplätze bei unterstelltem Eigentum der Klägerin zu deren Anlagevermögen gehört hätten.

Der Annahme von Anlagevermögen steht nicht entgegen, dass die Standplätze von der Klägerin regelmäßig nur für kurze Zeit (für die Dauer von einzelnen Tagen bis hin zu mehreren Wochen) angemietet wurden. Die Mietaufwendungen für die genutzten Standflächen können auch nicht als Teil der Herstellungskosten der verkauften Waren, also als Umlaufvermögen, qualifiziert werden, weil sie zu den Vertriebskosten gehören. Handelsrechtlich dürfen Vertriebskosten nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.

Quelle:BFH| Urteil| III R 39/21| 11-10-2023

1. Dezember 2023 - Kommentare deaktiviert für Neue Pauschbeträge für Auslandsreisen 2024

Neue Pauschbeträge für Auslandsreisen 2024

Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gemacht, die ab dem 1.1.2024 gelten. Es ändern sich nicht alle Pauschbeträge, sondern nur ein Teil. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) insbesondere Folgendes: 

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland ist jeweils ohne Tätigwerden der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend. 
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
  • Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Praxis-Beispiel:
Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. Er erreicht Kopenhagen um 23.00 Uhr. Die Übernachtungen - jeweils mit Frühstück - wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für den Dienstag als Rückreisetag von Straßburg gilt eine Pauschale von 36 € und als Anreisetag nach Kopenhagen eine Pauschale von 50 €. Für Dienstag ist daher nur die höhere Verpflegungspauschale von 50 € anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 15,00 € (20% der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 75 €) auf 35,00 € zu kürzen.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich bei Arbeitgebererstattungen anwendbar. Für den Werbungskostenabzug können nur die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten angesetzt werden.

Hinweis: Die Übersicht der Reisekostensätze stehen auf der Seite des BMF: Pauschbeträge für Auslandsreisen ab 1. Januar 2024

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| V C 5 – S 2353/19/10010 :005| 20-11-2023

24. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Verpflegungspauschale: Erhöhung ab 2024 auf 32 €

Verpflegungspauschale: Erhöhung ab 2024 auf 32 €

Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des Wachstumschancengesetzes sind in der Fassung, die der Bundestag dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt hat, Änderungen enthalten, die erst Inkrafttreten können, nachdem der Bundesrat zugestimmt hat. 

Wird ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit) kann er seine Mehraufwendungen für Verpflegung nur in Höhe der gesetzlich festgelegten Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abziehen. Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen sollen ab 2024 für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 28 € auf 32 € angehoben (bisher: von 28 € auf 30 €). Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen für den An- oder Abreisetag werden von jeweils 14 € auf 16 € (statt 15 €) angehoben. 

Die inländischen Verpflegungspauschalen werden auch für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, ebenfalls von 14 € auf 16 € angehoben. Die erhöhte Verpflegungspauschale gilt entsprechend auch für Selbstständige und Unternehmer. 

Fazit: In der nunmehr vorliegenden Fassung, über die der Bundesrat zu entscheiden hat, werden ab 2024 die abzugsfähigen von 28 € auf 32 € bzw. von 14 € auf 16 € angehoben.

Neu ist: dass die Pauschale für die Übernachtung in einem Kraftfahrzeug (LKW) während einer auswärtigen Tätigkeit des Arbeitnehmers von bisher 8 € ab 2024 auf 9 € erhöht wird. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer für die auswärtige Tätigkeit eine Verpflegungspauschale beanspruchen kann.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Artikel 5 des Wachstumschancengesetzes - Entwurf| 23-11-2023

24. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Firmenwagen: Privat- oder Betriebsvermögen?

Firmenwagen: Privat- oder Betriebsvermögen?

Nutzt ein Unternehmer seinen Pkw maximal bis zu 50% für betriebliche Fahrten (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb), gehört das Fahrzeug nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. In diesem Fall darf die unbürokratische 1% Methode nicht angewendet werden, weil diese nur angewendet werden darf, wenn der PKW zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird.

Der Unternehmer hat das Wahlrecht, 

  • den PKW seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen. Konsequenz: Er zieht alle Kfz-Kosten als Betriebsausgaben ab und muss seinen Gewinn in Höhe der Kosten erhöhen, die auf Privatfahrten entfallen.
  • den PKW seinem Privatvermögen zuzuordnen. Konsequenz: Er kann alle Kosten, die auf die betrieblichen Fahrten entfallen, als Betriebsausgaben abziehen und zwar entweder pauschal mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer oder mit den anteiligen tatsächlichen Kosten.

Einheitliche Zuordnung bei der Einkommen- und Umsatzsteuer: Der Unternehmer kann den Pkw seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10% beträgt. Behandelt der Unternehmer den PKW gleichzeitig als gewillkürtes Betriebsvermögen, ist es buchungstechnisch einfach, weil die umsatzsteuerliche und einkommensteuerliche Handhabung übereinstimmt.

Nachweis der Kfz-Kosten im Jahresabschluss: Bei der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen reicht es aus, Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten zu machen. Dieses Ergebnis kann dann der Besteuerung dauerhaft zugrunde gelegt werden, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändern. Nachteil: Es muss in Kauf genommen werden, dass bei einer Veräußerung oder Privatentnahme die stillen Reserven (= Verkehrswert abzüglich Buchwert lt. Anlageverzeichnis) zu versteuern sind.

Wie die betriebliche Nutzung glaubhaft gemacht werden kann: Der Unternehmer hat den Umfang der betrieblichen Nutzung in jeder geeigneten Form darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung herangezogen werden. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann der Unternehmer die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen und zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten glaubhaft machen. 

Formloses Aufzeichnen zum Beweis der betrieblichen Nutzung: Die formlosen Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten sind einfacher als das Führen eines Fahrtenbuchs. Das Ergebnis dieser Aufzeichnungen dient nicht nur zum Nachweis, ob die 50%-Grenze über- oder unterschritten wird. Wird die 50%-Grenze für betriebliche Fahrten nicht überschritten, kann der Prozentsatz zugrunde gelegt werden, den der Unternehmer über den repräsentativen 3-Monatszeitraum ermittelt hat. 

Jahresabschluss Pkw-Umsatzsteuer: Führt der Unternehmer steuerpflichtige Umsätze aus, erhöht die private Nutzung nicht nur den Gewinn, sondern auch die Belastung mit Umsatzsteuer. Wie bei einem Fahrtenbuch sind die Kfz-Kosten im Verhältnis der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer aufzuteilen. Der Umsatzsteuer unterliegen jedoch nur die anteiligen Kosten für Privatfahrten, bei denen zuvor ein Vorsteuerabzug beansprucht werden konnte.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 6 Abs. 1 Nr. 4| 23-11-2023

24. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Hybrid-Elektro-PKW: Privatnutzung ab 2024

Hybrid-Elektro-PKW: Privatnutzung ab 2024

Im Wachstumschancengesetz in der Fassung, die der Bundestag dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt hat, sind gegenüber dem ursprünglichen Entwurf weitere Änderungen vorgenommen worden, wie z. B. bei der Privatnutzung von Hybridelektro-Fahrzeugen. 

Bei der 1%-Regelung gilt Folgendes:
Bei E-Fahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wurden bzw. werden, ist die private Nutzung nur mit einem Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € (bei Anschaffungen ab dem 1.1.2024 nicht mehr als 70.000 €) beträgt.

Die Bemessungsgrundlage bei der Bewertung der Entnahme für die private Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge, die Kohlendioxid ausstoßen und bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist die private Nutzung nur mit der Hälfte des Bruttolistenpreises anzusetzen. Folgendes ist bei Fahrzeugen zu beachten, die

  • nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 angeschafft werden, dass das Fahrzeug, einen Kohlendioxidausstoß von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
  • nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden, dass das Fahrzeug einen Kohlendioxidausstoß von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat; die bisher vorgesehene Alternative einer elektrischen Mindestreichweite des Fahrzeugs von mindestens 80 Kilometern entfällt.

Bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode gilt Folgendes: 
Die Bemessungsgrundlage bei der Bewertung der Entnahme für die private Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge, die Kohlendioxid ausstoßen und bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist die private Nutzung nur mit der Hälfte der entstandenen Aufwendungen (die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen, z. B. Leasingraten) nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Fahrzeug einen Kohlendioxidausstoß von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat. Ab 2025 entfällt die bisher vorgesehene Alternative einer elektrischen Mindestreichweite des Fahrzeugs von mindestens 80 Kilometern.

Das gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2024 angeschafft werden und ist entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer anzuwenden.

Quelle:EStG| Gesetzesänderung| § 6 Abs. 1 EStG gem. Wachstumschancengesetz – Entwurf| 23-11-2023

24. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Verdienstausfall: Ermäßigter Steuersatz bei Entschädigung

Verdienstausfall: Ermäßigter Steuersatz bei Entschädigung

Bei außerordentlichen Einkünften, die insgesamt in einem Veranlagungszeitraum bezogen wurden, kann die Einkommensteuer mit dem ermäßigten Steuersatz bemessen werden. Zu den begünstigten außerordentlichen Einkünften gehören auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden (§ 24 Nr. 1 EStG).

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin war aufgrund eines medizinischen Behandlungsfehlers so erheblich geschädigt worden, dass sie ihre Tätigkeit nur noch eingeschränkt ausüben konnte. Seitdem bezieht sie eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach einem Beschluss des Landgerichts schloss die Klägerin im Rechtsstreit gegen das Krankenhaus und die behandelnden Ärzte einen Vergleich, wonach

  • die Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag in Höhe von … bezahlen und
  • die Beklagten sich verpflichteten, der Klägerin die von ihr aufgrund des Verdienstausfallschadens entrichteten Steuern gegen Nachweis zu erstatten.

Es bestand Einvernehmen, dass sich der Vergleichs- und Abfindungsbetrag aus einem Schmerzensgeld, einem Verdienstausfallschaden sowie aus sonstigen Kosten und Schäden zusammensetzt. In ihrer Einkommensteuererklärung gab die Klägerin die Verdienstausfallentschädigung als Versorgungsbezüge für mehrere Jahre an, die ermäßigt zu besteuern seien. Das Finanzamt berücksichtigte die Verdienstausfallentschädigung als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die es nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags dem Grundtarif unterwarf. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Verdienstausfallschaden ebenso wie die zu erstattenden Steuern im Jahr der Erstattung steuerpflichtig seien.

Ersatzleistungen umfassen nicht jede beliebige Art von Schäden, sondern nur die, die für die Abgeltung von erlittenen oder zu erwartenden Ausfällen an Einnahmen gezahlt werden. Zahlungen, die Ausgaben ausgleichen, gehören nicht dazu. Erleidet der Steuerpflichtige infolge einer schuldhaften Körperverletzung eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit, kommt eine begünstigte Entschädigung also nur für Zahlungen in Betracht, die zivilrechtlich den Erwerbsschaden ausgleichen sollen. Nur insoweit wird Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet.

Außerordentliche Einkünfte werden grundsätzlich nur bejaht, wenn die begünstigten Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Keine Zusammenballung liegt vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt.

Aufgrund des Vergleichs stand der Klägerin neben der Verdienstausfallentschädigung auch der Ersatz der hierauf anfallenden Steuern zu. Diese einheitliche Entschädigung floss der Klägerin in zwei Veranlagungszeiträumen zu. Somit fehlt es an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur einmalige Zuflüsse als außerordentliche Einkünfte anzusehen sind, liegt hier nicht vor.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Baden-Württemberg, 3 K 3132/20| 20-11-2023

17. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge: Sozialversicherung

Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge: Sozialversicherung

Ob Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge beitragspflichtig zur Sozialversicherung sind, hängt maßgeblich vom Grundlohn ab. Die Regeln im Steuerrecht weichen jedoch teilweise vom Beitragsrecht ab.

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten einen Zuschlag zum Lohn oder Gehalt zahlen, weil sie ihre Leistung zu Zeiten erbringen, an denen die Mehrheit der Beschäftigten arbeitsfrei hat. Der Anspruch der Beschäftigten auf Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge ergibt sich aus dem Gesetz (Nachtarbeit), einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag.

Steuerrecht: Zuschläge, die ein Betrieb für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Lohn oder Gehalt (= Grundlohn) zahlt, sind steuerfrei, soweit sie die gesetzlich festgeschriebenen Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Als Grundlohn ist dabei maximal ein Betrag von 50 € pro Stunde anzusetzen. Die Obergrenze gilt auch bei Beschäftigten mit einem höheren Grundlohn.

Beitragsrecht: In der Sozialversicherung sind steuerfreie Zuschläge nur beitragsfrei, wenn sie sich aus einem Grundlohn von bis zu 25 € pro Stunde berechnen. Hier weicht das Beitragsrecht vom Steuerrecht ab. Verdient ein Beschäftigter mehr als 25 €, so können die Zuschläge für Sonntags- Feiertags- und Nachtarbeit zwar steuerfrei, aber nicht beitragsfrei sein.

Fazit: Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung müssen alle für die Steuerfreiheit geltenden Voraussetzungen erfüllt sein, z. B. Zahlung zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, Höhe der Zuschlagssätze und die steuerlich maßgeblichen Arbeitszeiten.

Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 16-11-2023

17. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Neue Sachbezugswerte für 2024

Neue Sachbezugswerte für 2024

Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 1.1.2024. Der Monatswert im Jahr 2024 für die Verpflegung steigt von 288 € auf 313€. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Frühstück erhöht sich von 60 € auf 65 €. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Mittag- oder Abendessen beträgt jeweils 124 € (2023: 114 €). Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung sind ab dem 1.1.2024 auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.

Es entfallen 

  • auf ein Frühstück 2,17 € (2023: 2,00 €) und
  • auf ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 4,13 € (2022: 3,80 €).

Der Monatswert für Unterkunft und Miete erhöht sich ab dem 1.1.2024 auf 278 € im Monat. Bei der Unterbringung von 2 Beschäftigten reduziert sich der Betrag auf 166,80 €, bei 3 Beschäftigten auf 139,00 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 111,20 €.

Erfolgt die Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt oder in eine Gemeinschaftsunterkunft, reduziert sich der Wert auf 236,30 € im Monat, bei 2 Beschäftigten auf 125,10 €, bei 3 Beschäftigten auf 97,30 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 69,50 €. Für Jugendliche und Auszubildende gelten geringere Monatswerte für die Unterkunft.

Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unzutreffend wäre.

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV 2024| 16-11-2023

17. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Deutschlandticket als steuerfreies Jobticket

Deutschlandticket als steuerfreies Jobticket

Seit dem 1.1.2019 gib es das sogenannte „steuerfreie Jobticket“ (§ 3 Nr. 15 EStG). Danach sind Zuschüsse des Arbeitgebers, die er seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zukommen lässt, steuerfrei, wenn es sich um

  • Aufwendungen des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte handelt, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) durchgeführt werden (1. Alternative); das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitstätte hat, aber nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie entsprechenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat, oder um
  • Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr handelt.

Die übernommenen Aufwendungen mindern allerdings die Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer ansonsten in seiner Steuererklärung geltend machen könnte.

Nicht begünstigt ist der Personenfernverkehr (Fernzüge der Deutschen Bahn - ICE, IC, EC -, Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten, vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnellfahrende Fernzüge anderer Anbieter (z. B. TGV, Thalys).

Nicht in den Anwendungsbereich fallen

  • Verkehrsmittel für konkrete Anlässe z. B. speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen,
  • Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren,
  • Luftverkehr.

Fazit: Wird das 49 €-Ticket auch für die Nutzung bestimmter Fernzüge freigegeben, liegt weiterhin eine Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr vor. Hierunter fällt insbesondere die Freigabe des Deutschlandtickets für bestimmte IC/ICE-Verbindungen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 5 - S 2342/19/10007 :009| 06-11-2023

17. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Parkplatzmiete: Minderung des geldwerten Vorteils

Parkplatzmiete: Minderung des geldwerten Vorteils

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, muss er den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung als Arbeitslohn versteuern. Vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelte für einen Parkplatz, den der Arbeitgeber angemietet hat, mindern den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges.

Praxis-Beispiel:
Den Arbeitnehmern der Klägerin steht ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dies geschieht auf der Grundlage der Firmenwagenregelung, wonach der Arbeitgeber keine Kosten für das Anmieten von Garagen und Einstellplätzen übernimmt. Da im Umfeld der Büroräume der Klägerin öffentliche Parkplätze nur in geringer Anzahl zur Verfügung stehen, bietet die Klägerin ihren Arbeitnehmern unabhängig davon, ob sie einen Firmenwagen nutzen, die Möglichkeit an, einen Parkplatz anzumieten. Hierfür fällt ein monatliches Entgelt in Höhe von 30 € an. Das Entgelt für den Parkplatz berücksichtigt die Klägerin als Nettoabzug in den Lohnabrechnungen der betroffenen Arbeitnehmer. Die Klägerin ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung nach der 1%-Regelung bzw. der 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sofern Mitarbeiter mit Firmenwagen auch einen Parkplatz von der Klägerin anmieten, wird das monatliche Nutzungsentgelt von 30 € bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils abgezogen. 

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Nutzungsentgelte von 30 € für einen Stellplatz an der Tätigkeitsstätte den pauschalen Nutzungswert nach der 1%-Methode nicht mindern dürfen, da sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören. Das Finanzamt hat in einem Haftungsbescheid die gekürzten Beträge nachversteuert.

Das Finanzgericht sah die Kürzung des geldwerten Vorteils als gerechtfertigt an. Die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Grundlage vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer mindert den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen Kfz trägt. Soweit der Arbeitnehmer einzelne nutzungsabhängige Kfz-Kosten übernimmt, fehlt es an einem lohnsteuerbaren Vorteil. Die 1%-Regelung geht davon aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil als Arbeitslohn dadurch zuwendet, dass er ihm ein Kfz zur Privatnutzung zur Verfügung stellt und alle mit dem Kfz verbundenen Kosten trägt. Der Arbeitnehmer ist insoweit nicht bereichert, als er Kosten aufwendet, die durch die private Nutzung des ihm überlassenen betrieblichen Kfz veranlasst sind. Soweit der Arbeitnehmer einzelne Kosten des betrieblichen Kfz selbst trägt, fehlt es an einer vorteilsbegründenden und damit lohnsteuerbaren Einnahme.

Nach Auffassung des Finanzgerichts setzt der Betrieb eines Firmenwagens eine Parkmöglichkeit voraus. Das Parken des Fahrzeugs ist notwendig, um ein Kfz überhaupt nutzen zu können. Weil ein Kfz genutzt wird, um Personen von einem Ort zu einem anderen Ort zu befördern, ist das Abstellen an diesen Orten notwendiger Bestandteil der Nutzung.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Anmietung eines Parkplatzes an der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitnehmer den geldwerten aus der Überlassung eines Firmenwagens mindern (Aktenzeichen beim BFH: VI R 7/23).

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Köln, 1 K 1234/22| 19-04-2023

10. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Investitionsabzugsbetrag: Investitionsfristen

Investitionsabzugsbetrag: Investitionsfristen

Ein Investitionsabzugsbetrag

  • ist im Jahr der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts durch Gewinnerhöhung in Höhe des ursprünglichen Abzugsbetrags aufzulösen (der Gewinn kann entsprechend gemindert werden, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert werden; dadurch fällt die Abschreibung und ggf. auch die Sonderabschreibung geringer aus. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut vermietet oder bis zum Ende des Folgejahres nach dem Investitionsjahr ausschließlich bzw. fast ausschließlich betrieblich genutzt wird;
  • ist rückwirkend im Ursprungsjahr aufzulösen, wenn spätestens 3 Jahre nach der Rücklagenbildung, keine begünstigte Investition erfolgt ist;
  • kann freiwillig vor Ablauf von 3 Jahren nach der Rücklagenbildung rückwirkend im Ursprungsjahr aufgelöst werden.

Die dreijährige Frist für die rückwirkende Auflösung des Investitionsabzugsbetrags im Ursprungsjahr ist aufgrund der Coronakrise wie folgt verlängert worden:

  • Bildung des Investitionsabzugsbetrags in 2017: Investitionsfrist läuft bis zum Ende des 6. Jahres, das auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Jahres (= Ende der Investitionsfrist ist der 31.12.2023)
  • Bildung des Investitionsabzugsbetrags in 2018: Investitionsfrist läuft bis zum Ende des 5. Jahres, das auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgt (= Ende der Investitionsfrist ist der 31.12.2023)
  • Bildung des Investitionsabzugsbetrags in 2019: Investitionsfrist läuft bis zum Ende des 4. Jahres, das auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgt (= Ende der Investitionsfrist ist der 31.12.2023)

Für Investitionsabzugsbeträge, die in den Jahren ab 2020 gebildet worden sind, beträgt die Investitionsfrist wieder 3 Jahre. Das bedeutet, dass die Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge, die im Jahr 2020 gebildet wurden, ebenfalls am 31.12.2023 ausläuft.

Abweichendes Wirtschaftsjahr: Wenn das Wirtschaftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist auf das Wirtschaftsjahr abzustellen, das

  • nach dem 31.12.2016 beginnt und vor dem 1.1.2018 endet bzw.
  • nach dem 31.12.2017 beginnt und vor dem 1.1.2019 endet bzw.
  • nach dem 31.12.2018 beginnt und vor dem 1.1.2020 endet.
Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 52 Absatz 16| 09-11-2023

3. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine November 2023

Steuertermine November 2023

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Oktober 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.11.2023
11.12.2023

Zusammenfassende Meldung 27.11.2023
Sozialversicherung 27.10.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 10.11.2023

 

Für den Monat November 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
11.12.2023
10.01.2024
Zusammenfassende Meldung 27.12.2023
Sozialversicherung 28.11.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 11.12.2023
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q4 2023 10.11.2023

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 02-11-2023

3. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Sturmflut in Schleswig-Holstein: Steuererleichterung 

Sturmflut in Schleswig-Holstein: Steuererleichterung 

Die Jahrhundertsturmflut am 20. und 21.10.2023 in Schleswig-Holstein hat enorme Schäden verursacht. Um den Betroffenen zu helfen, hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein steuerliche Erleichterungen beschlossen. Hierzu gehören beispielsweise folgende Maßnahmen:

  • Stundungsmöglichkeiten in einem vereinfachten Verfahren
  • vorübergehende Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen
  • Erleichterungen beim Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
  • Erleichterungen bei Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften für Geschädigte
  • Behandlung von Zuwendungen im Betriebsvermögen

Darüber hinaus können nach dem Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein weitere Möglichkeiten bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer in Anspruch genommen werden. Hierzu gehören z. B.:

  • Sonderabschreibungen
  • Bildung steuerfreier Rücklagen
  • vorteilhafte Behandlung von Entschädigungszahlungen
  • steuerliche Berücksichtigung der Beseitigung von Schäden am Grundstück
  • erhöhter Grenzwert für die ungeprüfte Berücksichtigung als Erhaltungsaufwand
  • vereinfachte Handhabung von Arbeitslohnspenden
  • besondere Erleichterungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

Weitere Erleichterungen gibt es im Bereich der Grundsteuer, Grunderwerb- und Schenkungsteuer.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| Katastrophenerlass Ostsee-Sturmflut| 24-10-2023

3. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Stiefkinder: Kindergeld auch ohne Fortbestand der Ehe

Stiefkinder: Kindergeld auch ohne Fortbestand der Ehe

Das Kind des Ehegatten kann auch nach Auflösung der Ehe mit dem leiblichen Elternteil beim Stiefelternteil berücksichtigt werden. Zu den Stiefkindern gehören auch Kinder des Ehegatten bzw. Lebenspartners beziehungsweise des verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartners, und zwar unabhängig davon, ob diese Kinder "durchgehend" im Haushalt des Stiefelternteils verbleiben.

Praxis-Beispiel:
Das Kind, für das Kindergeld beantragt wurde, entstammt den leiblichen Eltern, deren Ehe aufgelöst wurde. Die Klägerin lebte in einer Beziehung mit der leiblichen Mutter des Kindes in einem gemeinsamen Haushalt. Es bestand eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Im gemeinsamen Haushalt lebten neben den beiden leiblichen Kindern der Klägerin auch die beiden leiblichen Kinder der Lebenspartnerin, die mit Eintragung der Lebenspartnerschaft Stiefkinder der Klägerin wurden. Später trennten sich die Klägerin und ihre Lebenspartnerin. In diesem Zusammenhang zog die Lebenspartnerin mit ihren beiden leiblichen Kindern aus.

Ein Kind der Lebensgefährtin zog im Jahr 2019 zunächst zu ihrem Vater. Später hat der Vater einer Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Klägerin zugestimmt, woraufhin das Kind zur Klägerin (= Stiefmutter) zog und dort mit alleinigem Wohnsitz lebt. Gegenüber der Familienkasse hat der Kläger der Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin zugestimmt. Am 8.11.2022 stellte die Klägerin bei der Familienkasse einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld ab November 2022. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass das Kind der ehemaligen Lebensgefährtin nicht als Stiefkind berücksichtigt werden könne, weil die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.

Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch, weil das Stiefkindschaftsverhältnis weiter bestehe und nicht vom Bestand der Ehe oder Lebenspartnerschaft abhängig sei. Es bestehe vielmehr weiter, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft geschieden oder aufgelöst werde.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass auch die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenom-menen Kinder seines Ehegatten als Kinder (Stiefkinder) berücksichtigt werden (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Das Finanzgericht legt diese Vorschrift so aus, dass zu den Kindern des Ehegatten bzw. Lebenspartners auch die Kinder des verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartners zählen, und zwar unabhängig davon, ob diese „durchgehend“ im Haushalt des Stiefelternteils verbleiben.

Sachliche Gründe für eine Benachteiligung von Stiefelternteil/Stiefkind im Kindergeldrecht sind nicht ersichtlich, zumal dieses in besonderer Weise zur Sicherung des Kindeswohls ausgelegt ist. Etwaigen Besonderheiten bei der Abgrenzung der Kindergeldberechtigung zwischen verschiedenen Berechtigten wird insbesondere durch das Kriterium der „Haushaltsaufnahme“ Rechnung getragen.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Stiefkinder auch nach Auflösung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft weiterhin berücksichtigungsfähig sind, bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| 13 K 254/23| 03-08-2023

3. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags

Vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags

Eine Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wird ist nicht sinnvoll, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das gilt, wenn die Festsetzung in diesem Punkt vorläufig ist und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein einschlägiges Musterverfahren anhängig ist. Klagen beim Finanzgericht und Revisionen beim BFH sind daher unzulässig.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt setzte Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags fest und verwies auf die beim BVerfG seit dem 24.08.2020 anhängige Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1505/20). Das Finanzamt nahm auch Bezug auf das BMF-Schreiben vom 4.1.2021 und führte aus, dass der Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage erfasse, ob die fortgeltende Erhebung des Solidaritätszuschlags nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 verfassungsgemäß sei. Im Übrigen wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Die Kläger haben gegen die Einspruchsentscheidung Klage beim Finanzgericht erhoben. Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab.

Der BFH hat entschieden, dass wegen des Vorläufigkeitsvermerks bei der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, sodass die Klage von Beginn an unzulässig war. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerbescheid in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, diese Streitfrage sich in einer Vielzahl von im Wesentlichen gleich gelagerter Verfahren (Massenverfahren) stellt und ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss ein Steuerpflichtiger im Allgemeinen die Klärung der Streitfrage in dem Musterverfahren abwarten, weil er dadurch keine unzumutbaren Rechtsnachteile erleidet.

Fazit: Es macht keinen Sinn, Einspruch oder Klage zu erheben, wenn die Festsetzung des Solidaritätszuschlags vorläufig ist.

Quelle:BFH| Urteil| IX R 9/22| 25-09-2023

3. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Unterstützung für Ukraine Geschädigte

Unterstützung für Ukraine Geschädigte

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen: Bis zum 31.12.2024 genügt als Nachweis der Zuwendungen, der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung, z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking, wenn die Zahlung zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf ein dafür eingerichtetes Konto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt wird. Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.

Spendenaktionen: Einer steuerbegünstigten Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft z. B. eine steuerbegünstigte Körperschaft, die nach ihrer Satzung insbesondere mildtätige Zwecke verfolgt (z. B. ein Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein) zu Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf, kann sie die Spenden nicht zu Zwecken verwenden, die sie nach ihrer Satzung fördert.
Es gilt dann Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann verzichtet werden. Es ist ferner unschädlich, wenn die Spenden beispielsweise entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten weitergeleitet werden. Die steuerbegünstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie für Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhält und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

Es ist ausnahmsweise auch unschädlich, wenn sonstige vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzt werden. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann verzichtet werden.

Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen: Zweckbetriebe sind auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen. Finden auf Leistungen dieser Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften Anwendung (z. B. Umsatzsteuerbefreiung oder Umsatzsteuerermäßigung, werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine angewendet. Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Vorübergehende Unterbringung: Die entgeltliche vorübergehende Unterbringung ist ohne Prüfung dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Bei der Unterbringung in Einrichtungen eines Betriebs gewerblicher Art richtet sich die steuerliche Behandlung grundsätzlich nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Die vorübergehende Nutzung zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten führt aus Billigkeitsgründen nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen und somit nicht zur Aufgabe des Betriebs gewerblicher Art. Für die Zeitspanne bis zur (Wieder-) Nutzung der Unterbringungsmöglichkeit zu ihrem ursprünglichen Zweck (z. B. als Sporthalle) ist das Einkommen des Betriebs gewerblicher Art aber insoweit mit Null anzusetzen.

Umsatzsteuer: Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 4 - S 2223/19/10003 :023| 23-10-2022

3. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Überweisung: Zeitpunkt der Vereinnahmung

Überweisung: Zeitpunkt der Vereinnahmung

Bei der Berechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Die Vereinnahmung erfordert, dass der Unternehmer über die Gegenleistung für seine Leistung wirtschaftlich verfügen kann.

Praxis-Beispiel:
Beim Kläger, dem die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten bewilligt worden war, fand im Juli 2020 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für das zweite Halbjahr 2019 statt. Das Finanzamt berücksichtigte im Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2019 Entgelte für steuerbare Umsätze, obwohl dieser Betrag erst am 2.1.2020 auf dem Girokonto des Klägers gebucht worden ist. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Betrag aufgrund einer rückwirkenden Wertstellung zum 31.12.2019 vereinnahmt worden sei. Der Kläger und auch das Finanzgericht haben die Auffassung vertreten, dass die Entgelte erst am 2.1.2020 vereinnahmt wurden.

Der BFH hat entschieden, dass bei Überweisungen eine Vereinnahmung des Entgelts erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vorliegt, auch wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. Die Vereinnahmung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erfordert, dass der Unternehmer über die Gegenleistung für seine Leistung wirtschaftlich verfügen kann.

Bei Überweisungen auf ein Girokonto ist zwischen dem Anspruch auf Gutschrift, dem Anspruch auf Wertstellung (Valutierung) und dem Anspruch aus der Gutschrift zu unterscheiden. Die Wertstellung (Valutierung) gibt dabei den Zeitpunkt an, zu dem der gebuchte Betrag zinswirksam wird. Sie ist eine von der Gutschrift unabhängige Buchung.

Erfolgt die Wertstellung vor dem Tag der Buchung, steht der Betrag dem Kontoinhaber gleichwohl erst mit der Buchung der Gutschrift zur Verfügung, da er erst ab diesem Zeitpunkt über den Betrag verfügen kann. Die zeitlich mit Rückwirkung vorgenommene Valutierung ist für die Vereinnahmung unbeachtlich. Denn maßgeblich ist, dass über die Gegenleistung (also den zu vereinnahmenden Betrag) wirtschaftlich verfügt werden kann.

Quelle:BFH| Urteil| V R 12/22| 16-08-2023