16. Dezember 2022 - Kommentare deaktiviert für Steuerklassenwahl bei Ehegatten für 2023

Steuerklassenwahl bei Ehegatten für 2023

Grundsätzlich gilt, dass Ehegatten oder Lebenspartner für 2023 den Steuerklassen zugeteilt werden, die sie im Vorjahr (2022) hatten. Unabhängig davon können Ehegatten oder Lebenspartner wählen, ob sie für den Lohnsteuerabzug in die Steuerklasse IV eingeordnet werden möchten oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden möchte. Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollte daran gedacht werden, dass die Entscheidung die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. 

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob

  • sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder
  • einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. 

Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. 

Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher überlassen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III. 

Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen. Das Faktorverfahren soll dafür sorgen, dass die Belastung mit Lohnsteuer innerhalb einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gerechter verteilt wird. Denn jeder zahlt den Lohnsteueranteil, den er am gemeinsamen Einkommen hat. Ein Faktor kann nur mit dem Antrag auf Steuerklassenwechsel beantragt werden und gilt für 2 Jahre.

Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens kann im Laufe des Jahres 2023 in der Regel nur einmal, und zwar bis spätestens zum 30.11.2023 beantragt werden. Der Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens kann über ELSTER oder beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.

Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder Tabellen ausgearbeitet. (LINK zum BMF Merkblatt inkl. Tabellen) Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| BMF-Merkblatt für 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind| 08-12-2022

16. Dezember 2022 - Kommentare deaktiviert für Photovoltaikanlagen: Was sich ändert

Photovoltaikanlagen: Was sich ändert

Die Anschaffung von Photovoltaikanlagen wird in den Artikel 1 und 16 des Jahressteuergesetzes 2022 sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich neu geregelt. 

Steuerfrei bei der Einkommensteuer
Für kleinere Photovoltaikanlagen wird eine Befreiung bei der Ertragsteuer eingeführt. Die Steuerbefreiung gilt für die Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden. Die Steuerbefreiung gilt im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, die sich

  • auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden befinden, wenn die Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) ausgestattet ist und
  • auf, an oder in sonstigen Gebäuden befinden, wenn die Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit ausgestattet ist.

Die Summe ist auf insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder Mitunternehmerschaft begrenzt. 

Wenn die Einnahmen aus dieser Tätigkeit insgesamt steuerfrei sind, ist kein Gewinn zu ermitteln. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. bei einer Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte. Damit können auch vermögensverwaltende Personengesellschaften künftig auf ihren Mietobjekten Photovoltaikanlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit (max. 100 kW (peak)) installieren und ihre Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen.

Hinweis zum Marktstammdatenregister (MaStR), das von der Bundesnetzagentur geführt wird: Alle Akteure des Strom- und Gasmarktes sind verpflichtet, sich selbst mit ihren Anlagen registrieren zu lassen. Das heißt, dass jedem Beteiligten bekannt sein muss, wie hoch die Bruttoleistung tatsächlich ist.

Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer
Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes ab 2023 ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von 

  • Privatwohnungen,
  • Wohnungen sowie
  • öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden,

installiert wird. Der Nullsteuersatz ist mit EU-Recht vereinbar (Artikel 98 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 10c der Richtlinie 2006/112/EG). Die Richtlinienregelung wurde übernommen, sodass der maximale Spielraum genutzt wird, den das EU-Recht den Mitgliedstaaten bei der Anwendung eines Nullsteuersatzes für Photovoltaikanlagen zugesteht. Die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage darf laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) betragen.

Konsequenz für den Lieferanten: Wenn es nicht offensichtlich ist, muss sich der leistende Unternehmer beim Erwerber über die Nutzungsart des Gebäudes informieren. Aufgrund der Registrierung im Marktstammdatenregister ist dem leistenden Unternehmer bekannt, welche Leistung die von ihm gelieferte Photovoltaikanlage hat. Dem Nullsteuersatz unterliegt die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten sowie Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern.

Ergebnis: Bei der Umsatzsteuer und der Ertragsteuer besteht keine Übereinstimmung hinsichtlich der begünstigten Photovoltaikanlagen, weil 

  • der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer nur angewendet werden kann bei Installationen auf, an oder in Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, während
  • die Ertragssteuerbefreiung auch für Anlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden bzw. Gebäuden gilt, die nicht Wohnzwecken dienen.

Privatpersonen, z. B. Arbeitnehmer, die zusätzlich nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielen, brauchen hierfür keinen Gewinn mehr zu ermitteln und auch keine Anlage EÜR mehr abgegeben. Aufgrund des Nullsteuersatzes können diese Privatpersonen ohne finanzielle Nachteile die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung anwenden. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

Anders sieht bei natürlichen Personen, Kapitalgesellschaften oder Mitunternehmerschaften aus, die Photovoltaikanlagen im Rahmen ihres Unternehmens betreiben. Gehört die Photovoltaikanlage zum Betriebsvermögen, ist sie als Anlagevermögen auszuweisen und abzuschreiben. Wegen der Steuerbefreiung müssen aber außerhalb der Bilanz Gewinnkorrekturen vorgenommen werden. Der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer kann nur angewendet werden bei Installationen auf, an oder in Privatwohnungen und Wohnungen. Bei anderen Immobilien wird der Lieferant in seiner Rechnung die Umsatzsteuer ausweisen müssen, die dann gegebenenfalls als Vorsteuer abziehbar ist.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 1 und 16 des Jahressteuergesetzes 2022| 15-12-2022

9. Dezember 2022 - Kommentare deaktiviert für Rechnungsabgrenzung: Neue Billigkeitsgrenze

Rechnungsabgrenzung: Neue Billigkeitsgrenze

Rechnungsabgrenzungsposten dienen dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Aktiviert werden vor dem Bilanzstichtag gezahlte Leistungen, die als Gegenleistung für die Zeit nach dem Bilanzstichtag bestimmt sind. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der BFH entschieden, dass aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden sind (Urteil vom 16.3.2021, X R 34/19). Der BFH begründet dies damit, dass das Gesetz keine entsprechenden Einschränkungen enthält.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wird nunmehr eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen. In § 5 Abs. 5 EStG wird eine neuer Satz 2 eingefügt, wonach der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens unterbleiben kann, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht übersteigt. Es handelt sich um ein Wahlrecht, das einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen auszuüben ist.

Diese gesetzliche Neuregelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 enden. Damit wird die „alte Rechtslage“ entsprechend dem BFH-Beschluss vom 18.3.2010 (X R 20/09) wieder hergestellt, sodass die neuere Entscheidung des BFH nicht mehr zur Anwendung kommt.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 1 des Jahressteuergesetzes 2022| 08-12-2022

9. Dezember 2022 - Kommentare deaktiviert für Betriebsausgabenabzug: Zurechnung des Mehrgewinns

Betriebsausgabenabzug: Zurechnung des Mehrgewinns

Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt es regelmäßig darauf an, wann Beträge verausgabt wurden. Stellt das Finanzamt fest, dass Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, die nicht betrieblich veranlasst waren, ist der Gewinn entsprechend zu erhöhen. Dieser Mehrgewinn ist abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nur dem Gesellschafter zuzurechnen, dem die Aufwendungen ausschließlich zugutegekommen sind. 

Praxis-Beispiel:
Zwei Ingenieure hatten sich zu einer GbR zusammengeschlossen. Die GbR ermittelte ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Beide Gesellschafter waren nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils zur Hälfte am Gewinn beteiligt. Einer der Gesellschafter hatte insgesamt 14.488,02 € aus Gesellschaftsmitteln bezahlt und als Betriebsausgaben erfasst, obwohl diese Aufwendungen nicht betrieblich veranlasst waren. Die zugrundeliegenden Aufwendungen sind ausschließlich diesem Gesellschafter zugutegekommen. 

Das Finanzamt erhöhte den Gewinn um 14.488,02 € und rechnete jedem der Gesellschafter die Hälfte zu. Der benachteiligte Gesellschafter wehrte sich gegen die Gewinnverteilung und beantragte, dass der volle Mehrgewinn allein dem anderen Gesellschafter zugerechnet werden müsse.

Wenn ein Mitunternehmer der Gesellschaft zustehende Einnahmen gesellschaftsvertragswidrig auf sein eigenes Konto umleitet, sind diese Einnahmen nur diesem Gesellschafter als Sonderbetriebseinnahmen zuzurechnen. Entsprechend sind Mehrgewinne aus der Korrektur von Aufwendungen, die zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelt wurden und nur einem Gesellschafter zugutegekommen sind, ebenfalls nur dem Gesellschafter zuzurechnen, dem sie ausschließlich zugutegekommen sind. Die Besteuerung hat sich danach zu richten, was im Gewinnermittlungszeitraum tatsächlich geschehen ist. Kein Steuerpflichtiger hat ein Einkommen zu versteuern, das tatsächlich einem anderen zugeflossen ist.

Der Ersatzanspruch der Gesellschaft ist nur von Bedeutung, wenn er im Jahr der Einnahmenerzielung zu aktivieren ist (ggf. ist dann in der Sonderbilanz des schädigenden Mitunternehmers auch eine Ausgleichsverpflichtung zu passivieren). Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine Aktivierung des Anspruchs und eine Passivierung aufgrund der Art der Gewinnermittlung von vornherein ausgeschlossen. Es spielt somit keine Rolle, ob der GbR aufgrund der unrechtmäßigen Verausgabung der Gesellschaftsmittel ein Ersatzanspruch zusteht. Das heißt, dass ein Gewinn bei der Gesellschaft (oder eine Sonderbetriebsausgabe des schädigenden Mitunternehmers) erst entstehen kann, wenn der Ersatzanspruch der Mitunternehmerschaft vom Schädiger befriedigt wird.

Quelle:BFH| Urteil| VIII R 6/19| 27-09-2022

9. Dezember 2022 - Kommentare deaktiviert für Häusliches Arbeitszimmer/Homeoffice

Häusliches Arbeitszimmer/Homeoffice

Die Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer wird abweichend vom ursprünglichen Gesetzentwurf neu geregelt. Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht abziehbar sind. Davon gibt es aber Ausnahmen, die nach der Neuregelung wie folgt aussehen:

  • Steht für die betriebliche und berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen sowie die Kosten der Ausstattung pauschal mit einem Betrag von 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden. Es handelt sich um eine Jahrespauschale, sodass ein Nachweis der Aufwendungen nicht erforderlich ist. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel.
  • Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können anstelle der Jahrespauschale von 1.260 € die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden, wobei es nicht mehr darauf ankommt, ob noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Homeoffice-Pauschale (nunmehr unbefristet): Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, die außerhalb der häuslichen Wohnung liegt, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 € (Tagespauschale), höchstens 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden. 

Fazit: Die Homeoffice-Pauschale kann also auch dann angewendet werden, wenn die vorstehenden Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer nicht in Betracht kommen.

Anwendung: Die Neuregelung ist für Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 ausgeübt werden.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 1 des Jahressteuergesetzes 2022| 08-12-2022

9. Dezember 2022 - Kommentare deaktiviert für Grunderwerbsteuer: Erwerb gemeindeeigener Grundstücke

Grunderwerbsteuer: Erwerb gemeindeeigener Grundstücke

Ist eine Gemeinde verpflichtet, ein Grundstück zu erschließen, dann hat der Erwerber beim Erwerb dieses Grundstücks regelmäßig nur die Grunderwerbsteuer auf den Preis für das unerschlossene Grundstück zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber sich vertraglich verpflichtet hat, für die künftige Erschließung einen bestimmten Betrag an die Gemeinde zu zahlen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erwarb von der erschließungspflichtigen Gemeinde einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten und unerschlossenen Grundstück. In dem Kaufvertrag waren Entgelte für das Grundstück und für die künftige Erschließung jeweils gesondert ausgewiesen. Das Finanzamt berechnete die Grunderwerbsteuer von der Summe aus dem Kaufpreis und den vertraglich vereinbarten künftigen Erschließungskosten. Die Klägerin beantragte, dass nur der Kaufpreis für das unerschlossene Grundstück zugrunde gelegt wird.

Der BFH hat entschieden, dass ein solcher Vertrag regelmäßig aufzuteilen ist in

  • einen privatrechtlichen Vertrag über den Erwerb des unerschlossenen Grundstücks und
  • einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Ablösung des Erschließungsbeitrags.

Die hier getroffene Ablösungsvereinbarung ist nur öffentlich-rechtlich zulässig. Als privatrechtliche Vereinbarung wäre sie nichtig. Ist ein Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags noch nicht erschlossen, ist im Wege der Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln, was Gegenstand der Übereignungsverpflichtung ist – und zwar nach zivilrechtlichen Maßstäben.

Der Verkauf eines noch zu erschließenden Grundstücks durch die erschließungspflichtige Gemeinde ist nicht zu verwechseln mit dem Verkauf durch einen privaten Erschließungsträger. Ist ein Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags bereits tatsächlich erschlossen, kann Gegenstand eines solchen Vertrags nur das erschlossene Grundstück sein. In diesem Fall gehören die im Kaufvertrag ausgewiesenen Kosten für die Erschließung grundsätzlich auch dann zu der Gegenleistung, wenn der Veräußerer eine Gemeinde ist.

Quelle:BFH| Urteil| II R 32/20| 27-09-2022

9. Dezember 2022 - Kommentare deaktiviert für Gebäude: Abschreibung ab 2023

Gebäude: Abschreibung ab 2023

Die Prozentsätze für die lineare Abschreibung von Gebäuden sind gesetzlich festgelegt (§ 7 Abs. 4 EStG). Dadurch wird auch die Nutzungsdauer vorgegeben. Die neueste Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 sieht vor, dass Gebäude, die nach dem 1.1.2023 fertiggestellt werden, mit 3% (vorher 2%) abzuschreiben sind, was einer Nutzungsdauer von rund 33 Jahren entspricht. Nach dieser Gesetzesänderung sind bei der Abschreibung von Gebäuden folgende Sätze anzuwenden:

  • 3%, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das zum Betriebsvermögen gehört und für das der Bauantrag nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist. Das gilt auch, wenn das Gebäude nicht selbst gebaut wird, sondern neu oder gebraucht gekauft wird.
  • 3% für Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden.
  • 2% bei allen anderen Gebäuden, die nach dem 31.12.1924 und vor dem 1.1.2023 fertiggestellt gestellt worden sind.
  • 2,5% für Gebäude, die vor dem 1.1.1925 hergestellt worden sind.

Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darf ein Gebäude nach der tatsächlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer geringer als die gesetzlich bestimmte Nutzungsdauer, muss der Steuerpflichtige dies nachweisen. Dabei kann sich der Steuerpflichtige, der sich auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer beruft, jeder geeigneten Darlegungsmethode bedienen (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19). Auf die ursprünglich geplante Abschaffung dieser Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wird verzichtet, sodass neben den gesetzlich festgelegten Prozentsätzen nach wie vor auch eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachgewiesen werden kann.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Jahressteuergesetz 2022| 08-12-2022

2. Dezember 2022 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Dezember 2022

Steuertermine Dezember 2022

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat November 2022:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

12.12.2022
10.01.2023

Zusammenfassende Meldung 27.12.2022
Sozialversicherung 28.12.2022
Lohnsteuer-Anmeldung 12.12.2022

 

Für den Monat Dezember 2022:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.01.2023
10.02.2023
Zusammenfassende Meldung 25.01.2023
Sozialversicherung 27.01.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 10.01.2023

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 01-12-2022

2. Dezember 2022 - Kommentare deaktiviert für Offenlegung von Jahresabschlüssen 2021

Offenlegung von Jahresabschlüssen 2021

Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Insbesondere Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Bundesanzeiger elektronisch offenzulegen, d.h. zu veröffentlichen oder im Unternehmensregister zu hinterlegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist.

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 am 31.12.2022 endet, vor dem 11.4.2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| Bundesamt für Justiz| 01-12-2022

2. Dezember 2022 - Kommentare deaktiviert für Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinstehende Personen haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 4.008 €, wenn sie mit mindestens einem Kind, für das sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, in der gemeinsamen Wohnung in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 €. Alleinstehende dürfen mit anderen Personen (außer den Kindern) keine Haushaltsgemeinschaft bilden. Als alleinstehend ist in der Regel nur ein Steuerpflichtiger anspruchsberechtigt, der nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllt. Somit kann ein Steuerpflichtiger alleinstehend sein, 

  • der nicht verheiratet/verpartnert ist oder
  • der verheiratet/verpartnert ist, aber dauernd getrennt lebt oder
  • der im Veranlagungszeitraum eine Ehe/Lebenspartnerschaft schließt oder
  • der verwitwet ist oder
  • dessen Ehegatte/Lebenspartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 

Weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet. Es ist allerdings unschädlich, wenn es sich bei der anderen volljährigen Person um ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind handelt, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person liegt vor, wenn der Steuerpflichtige und die andere Person in einer gemeinsamen Wohnung gemeinsam wirtschaften. Ein gemeinsames Wirtschaften kann darin bestehen, dass die andere volljährige Person zu den Kosten beiträgt und/oder tatsächlich im Haushalt mithilft. Auf den Umfang der Hilfe oder des Anteils an den im Haushalt anfallenden Arbeiten kommt es regelmäßig nicht an.

Das Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend, z. B. zu Ausbildungszwecken, auswärtig untergebracht ist. Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner alleinstehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern (unabhängig davon, an wen das Kindergeld ausgezahlt wird) untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll. Diese Wahlmöglichkeit besteht nicht, wenn einer der Berechtigten bei seiner Veranlagung oder durch Berücksichtigung der Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen hat. Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.

Ist das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet und ist nur ein Elternteil alleinstehend, ist diesem Elternteil der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende unabhängig davon zu gewähren, ob dieser die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes erfüllt oder erfüllen würde.

Praxis-Beispiel:
Die geschiedenen Eltern haben eine gemeinsame zehnjährige Tochter. Die Mutter hat im Jahr 01 erneut geheiratet und lebt während des ganzen Jahres mit dem neuen Ehegatten und der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Die Tochter ist sowohl in der Wohnung der Mutter als auch in der Wohnung des Vaters gemeldet. Die Mutter erhält das Kindergeld.

Der Vater kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen. Er ist alleinstehend und die Tochter gehört zu seinem Haushalt. Die Mutter kann den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen. Sie ist nicht alleinstehend, da sie während des gesamten Jahres 01 in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebt.

Der Entlastungsbetrag kann nur gewährt werden, wenn das Kind durch seine Identifikationsnummer identifiziert wird. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist ein Jahresbetrag, der in jedem Veranlagungszeitraum insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Eine Aufteilung zwischen den Haushalten alleinerziehender Elternteile ist nicht möglich. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages dem Grunde nach nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Betrag zeitanteilig um ein Zwölftel.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001| 22-11-2022

2. Dezember 2022 - Kommentare deaktiviert für Auslandsreisekosten: Pauschbeträge für 2023

Auslandsreisekosten: Pauschbeträge für 2023

Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gemacht, die ab dem 1.1.2023 gelten. Es ändern sich nicht alle Pauschbeträge, sondern nur ein Teil. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) insbesondere Folgendes: 

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland ist jeweils ohne Tätigwerden der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend. 
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
  • Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Praxis-Beispiel:
Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. Er erreicht Kopenhagen um 23.00 Uhr. Die Übernachtungen - jeweils mit Frühstück - wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für den Diensttag als Rückreisetag von Straßburg gilt eine Pauschale von 36 € und als Anreisetag nach Kopenhagen eine Pauschale von 50 €. Für Dienstag ist daher nur die höhere Verpflegungspauschale von 50 € anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 15,00 € (20 % der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 75 €) auf 35,00 € zu kürzen.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich bei Arbeitgebererstattungen anwendbar. Für den Werbungskostenabzug können nur die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten angesetzt werden.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 5 – S 2353/19/10010 :004| 22-11-2022

2. Dezember 2022 - Kommentare deaktiviert für Gewinn aus der Veräußerung eines Mobilheims

Gewinn aus der Veräußerung eines Mobilheims

Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind als private Veräußerungsgeschäfte (sog. Spekulationsgewinne) zu versteuern, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, sind ebenfalls als private Veräußerungsgeschäfte zu beurteilen (ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs). Bei Wirtschaftsgütern, die zumindest in einem Kalenderjahr zur Erzielung von Einkünften genutzt werden, erhöht sich der Zeitraum von einem auf zehn Jahre

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige erwarb 2011 ein Mobilheim, das auf einem Campingplatz aufgestellt war, als "gebrauchtes Fahrzeug". Das Mobilheim steht mit seinen Rädern auf einer ebenen, betonierten Fläche. Es verfügt über Versorgungsanschlüsse für Wasser, Gas und Strom sowie über einen Kanalisationsanschluss. Die Anmietung der Parzelle war auf jeweils eine Saison angelegt; der Vertrag verlängerte sich aber automatisch, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgte. Im Fall der Kündigung war der Kläger zur Räumung des Platzes verpflichtet. Bereits in 2011 hatte der Kläger das Mobilheim vermietet. In 2015 verkaufte der Kläger das Mobilheim. Das Finanzamt behandelte den Verkauf als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft.

Bei dem veräußerten Mobilheim handelt es sich nicht um ein (bebautes) Grundstück, sondern um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Die isolierte Veräußerung kann somit nicht als privates Veräußerungsgeschäft aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten eingestuft werden. Es handelt sich jedoch um eine Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern. Da der Steuerpflichtige das Mobilheim vermietet hatte, hat er es zur Erzielung von Einkünften genutzt. Konsequenz: Bei anderen Wirtschaftsgütern, die zumindest in einem Kalenderjahr zur Erzielung von Einkünften genutzt werden, erhöht sich der Zeitraum von einem auf zehn Jahre, sodass der Veräußerungsgewinn aufgrund dieser Regelung steuerpflichtig ist.

Quelle:BFH| Urteil| IX R 22/21| 23-05-2022

2. Dezember 2022 - Kommentare deaktiviert für Anpassung der Grundbesitzbewertung

Anpassung der Grundbesitzbewertung

Das Bewertungsgesetz wird hinsichtlich der Grundbesitzbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Grunderwerbsteuer durch das Jahressteuergesetz 2022 geändert. Es ist verfassungsrechtlich erforderlich, die Bewertung des Vermögens bei der Erbschaftsteuer einheitlich am gemeinen Wert (tatsächlichen Wert) auszurichten. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie für Wohnungs- und Teileigentum wird regelmäßig das Vergleichswertverfahren angewendet, wobei Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren zugrunde gelegt werden.

Ist für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Wohnungs- und Teileigentum das Vergleichswertverfahren mangels Vergleichspreisen oder Vergleichsfaktoren nicht anwendbar oder ist für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete zu ermitteln, kann das Ertragswertverfahren nicht angewendet werden. Als Auffangverfahren ist dann das Sachwertverfahren nach den §§ 189 -191 BewG heranzuziehen.

Im Sachwertverfahren sind vorrangig die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen ermittelt werden. Nur wenn derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind weiterhin (ersatzweise) die in der Anlage 25 zum BewG bestimmten Wertzahlen anzuwenden, die im Wege des Jahressteuergesetzes 2022 an die aktuellen Marktverhältnisse angepasst werden. Die Anwendung der typisierten durchschnittlichen Wertzahlen kann im Vergleich zu den örtlichen Marktverhältnissen zu niedrigeren oder höheren Werten führen.

Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), die am 1.1.2022 in Kraft getreten ist, ist verbindlich anzuwenden. Die ImmoWertV 2021 und die Anwendungshinweise zur Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertA) ersetzten die bisherigen Vorgaben. Das BMF betont, dass es sich bei der Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer an die ImmoWertV 2021 nicht um steuererhöhende Maßnahmen handelt. Vielmehr geht es um die Anpassung von Werten für ein Auffangverfahren, das nur in bestimmten Fällen ersatzweise bei der Bewertung angewendet wird. Niedrigere Werte können unverändert nachgewiesen werden. Davon unabhängig gelten die persönlichen Freibeträge bei der Erbschaftsteuer sowie die Möglichkeiten zur steuerfreien Nutzung einer Wohnung für Kinder nach einem Erbfall.

Fazit: Das bedeutet im Ergebnis, dass bei der Grundbesitzbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Grunderwerbsteuer künftig regelmäßig höhere Werte angesetzt werden als bisher. Auch wenn das BMF beteuert, dass es sich nicht um steuererhöhende Maßnahmen handelt, dürfte es durch den Ansatz höherer Werte regelmäßig auch zu einer höheren Steuerbelastung kommen.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Jahressteuergesetz 2022 - Entwurf| 01-12-2022

25. November 2022 - Kommentare deaktiviert für Kindergeld: Rückwirkende Auszahlung

Kindergeld: Rückwirkende Auszahlung

Das festgesetzte Kindergeld kann nur rückwirkend für 6 Monate vor Beginn des Monats ausgezahlt werden, in dem der Antrag bei der Kindergeldkasse eingegangen ist (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte für ihren Sohn Kindergeld bezogen, weil er sich in Ausbildung befand. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Februar 2017 auf, weil sie eine Mitteilung über das Ende der Ausbildung im Januar 2017 erhalten hatte. Mit Antrag vom 29.07.2019, der bei der zuständigen Familienkasse am 30.7.2019 eingegangen ist, beanspruchte die Klägerin rückwirkend Kindergeld, weil ihr Sohn seit 2014 ein ausbildungsbegleitendes Verbundstudium absolviert habe. Die Familienkasse setzte das Kindergeld mit Bescheid vom 26.8.2019 antragsgemäß fest und wies im Bescheid darauf hin, dass eine Auszahlung des festgesetzten Kindergelds erst ab Januar 2019, d.h. für die letzten sechs Monate vor Antragstellung, erfolgen könne. Die Klägerin legte erfolglos Einspruch ein.

§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG regelt, dass das festgesetzte Kindergeld nur rückwirkend für die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, ausgezahlt werden kann (= Ausschlussfrist). Diese Ausschlussfrist betrifft nicht die Festsetzung des Kindergelds. 

Die rückwirkende Begrenzung der Kindergeldzahlung auf 6 Monate ist nicht verfassungswidrig, weil kein Verstoß gegen das Gebot der Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes vorliegt. Die Gewährung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen sind sich ergänzende Regelungen. Führen die Kinderfreibeträge zu einer Entlastung, die über der Höhe des Kindergelds liegt, wird das Kindergeld angerechnet. Bei dieser Günstigerprüfung wird nicht festgesetztes oder nicht gezahltes Kindergeld nur in Höhe von 0 € berücksichtigt. Das heißt, dass ein festgesetzter und nicht ausgezahlter Anspruch auf Kindergeld bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung unberücksichtigt bleibt. 

Konsequenz: Da die Steuerfreistellung das Existenzminimums des Kindes sichergestellt ist, ist die rückwirkende Begrenzung der Kindergeldzahlung auf 6 Monate verfassungsgemäß.

Quelle:BFH| Beschluss| III R 21/21| 21-09-2022

25. November 2022 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer bei Verzicht auf Privatliquidation

Umsatzsteuer bei Verzicht auf Privatliquidation

Verzichtet ein Chefarzt auf sein Recht zur Privatliquidation, das ihm durch die Klinik eingeräumt wurde, und erhält er dafür monatliche Ausgleichszahlungen, dann handelt es sich um eine Verzichtsleistung, die der Umsatzsteuer unterliegt. Bei dem Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation zugunsten des Klinikträgers handelt es sich nicht um einen Verzicht auf die zukünftige Erbringung von Heilbehandlungsleistungen gegenüber den Privatversicherten.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Professor der Medizin und gleichzeitig Chefarzt an einer Klinik. Er erzielte durch die Ausübung seines Rechts auf Nebentätigkeit Einkünfte aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit. Diese Umsätze wurden vom Finanzamt zutreffend als umsatzsteuerfrei behandelt. Im Rahmen einer Neuorganisation hat die Klinik mit dem Kläger vereinbart, dass er die Leitung der Klinik sowie sein Recht zur Privatliquidation aufgibt. Zum Ausgleich für seine finanziellen Nachteile erhielt der Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand einen fest vereinbarten Betrag jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Der Kläger ging davon aus, dass es sich um nicht umsatzsteuerbare Entschädigungen/Abfindungen handelte und gab diese nicht in seinen Umsatzsteuererklärungen an.

Bei einer Außenprüfung kann das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass es sich beim Verzicht des Klägers auf sein Recht zur Privatliquidation um eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung handelt. Der Kläger machte geltend, dass der vertraglich vereinbarte Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation als Abfindung im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Stellung zu qualifizieren sei, sodass er keine Leistung als Unternehmer erbracht habe.

Im Gegensatz zum Finanzgericht hat der BFH entschieden, dass die Leistung des Klägers umsatzsteuerbar und nicht als Heilbehandlung steuerfrei ist. Über den Aufteilungsschlüssel bei den Vorsteuerbeträgen infolge der Steuerpflicht der Verzichtsleistung besteht kein Streit. Die vereinbarten Zahlungen sind - entgegen der Auffassung des Finanzgerichts - keine Abfindung für einen beamtenrechtlichen Besitzstand, sondern Entgelt für einen steuerbaren Umsatz.

Es ist unbestritten, dass die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch vorliegen können, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet. Folglich handelt es sich bei der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs um ein Entgelt für den Verzicht auf die Behandlung und Liquidation von Privatpatienten. Der Verzicht des Klägers auf das Recht zur Privatliquidation erfolgte auch als Unternehmer und war daher nicht in erster Linie überwiegend beamtenrechtlich veranlasst.

Nur die Versetzung innerhalb der Klinik ist beamtenrechtlich veranlasst, sodass davon lediglich der erklärte Verzicht auf die Leitung der Klinik betroffen ist. Der finanzielle Ausgleich wurde jedoch vor allem für den "Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation" gezahlt. Wie das Finanzamt zutreffend geltend machte, dient der Verzicht auf das Privatliquidationsrecht weder der Behandlung, Linderung oder Vorbeugung einer Krankheit und fällt daher mangels eines therapeutischen Zwecks nicht unter die Steuerbefreiung.

Quelle:BFH| Urteil| V R 36/20| 29-06-2022

25. November 2022 - Kommentare deaktiviert für Einnahmen: Zeitpunkt des Zuflusses

Einnahmen: Zeitpunkt des Zuflusses

Behält der Auftraggeber einen Teil des Honorars ein, weil damit eine Steuerschuld des Auftragnehmers bezahlt werden soll, führt der Einbehalt (noch) nicht zu einem Zufluss von Betriebseinnahmen. Bei einer Gewinnermittlung mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung tritt der Zufluss erst dann ein, wenn der Auftraggeber mit dem einbehaltenen Honoraranteil eine (Steuer-)Schuld des Auftragnehmers tatsächlich erfüllt. Es liegt dann ein abgekürzter Zahlungsweg vor.

Praxis-Beispiel:
Die im Inland wohnende Klägerin war im Rahmen einer selbständigen, künstlerischen Tätigkeit als Discjockey berufstätig. Ihr wurden in verschiedenen Staaten der europäischen Union (Auslands-)Aufträge vermittelt. Mit dem Vermittler war vereinbart, dass ihr von ihrem (höheren) Gesamthonorar nur ein Teilbetrag ("Netto"-Anteil) tatsächlich ausgezahlt wurde. Der verbleibende Differenzbetrag war dazu bestimmt, die dortigen in den (Auslands-)Staaten anfallenden (Quellen-)Steuern abzugelten.

Die Klägerin hat sich gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 gewendet, weil die im Ausland gezahlten Steuern 
•    nicht in ausreichendem Maße auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet worden seien bzw.
•    die Einkünfte aus ihrer künstlerischen Tätigkeit im europäischen Ausland nicht in tatsächlicher Höhe besteuert würden, sondern unzutreffend um einbehaltene Honoraranteile erhöht worden sind.

Die unbeschränkt steuerpflichtige Klägerin erzielt aus der Tätigkeit als Discjockey Einkünfte aus freiberuflicher und somit aus selbständiger Arbeit. Nach dem Welteinkommensprinzip unterliegen auch die im Ausland erzielten Einkünfte der Einkommensteuer. Sie ermittelte ihre Gewinne mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. 

Betriebseinnahmen sind wirtschaftlich endgültig vereinnahmte Geldzugänge. Maßgeblich ist insoweit, ob der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die jeweiligen Geldbeträge endgültig erlangt hat. Die Fälligkeit eines Anspruchs führt (ohne seine Erfüllung) bei der Ermittlung des Gewinns (noch) nicht zu einem Zufluss. Entscheidend ist allein der uneingeschränkte wirtschaftliche Übergang oder das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis darüber. Ein Zufluss findet auch dann statt, wenn der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen auf dessen Rechnung an einen Dritten leistet und damit eine Schuld des Steuerpflichtigen tilgt (sog. abgekürzter Zahlungsweg). 

Fazit: Eine Zahlung ausländischer Steuern und deren Anrechnung auf die deutsche Steuerschuld nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Auftraggeber des Steuerpflichtigen einen Teil des Honorars einbehalten haben.

Quelle:BFH| Urteil| I R 10/18| 15-03-2022

25. November 2022 - Kommentare deaktiviert für Reise-/Bewirtungskosten: Aufteilung eines Gesamtpreises

Reise-/Bewirtungskosten: Aufteilung eines Gesamtpreises

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde befristet auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt. Die Absenkung erfolge zunächst vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021. Die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie wurde nunmehr bis zum 31.12.2023 verlängert. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Konsequenz ist, dass der Gast in einem Gastronomiebetrieb bis zum 31.12.2023

  • alle Speisen mit 7% verzehrt und
  • die Getränke mit 19% Umsatzsteuer zu sich nimmt.

Das, was der Gast verzehrt, muss in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt werden. Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All- Inclusive-Angebot. Die Finanzverwaltung lässt eine pauschale Aufteilung zu, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden kann. Bei einem Pauschalpreis für Übernachtungen mit Frühstück kann der Entgeltanteil, der mit 19% anzusetzen ist, mit 15% des Pauschalpreises als Servicepauschale bzw. als Business-Package berechnet werden. Diese Regelungen gelten nunmehr ebenfalls weiter bis zum 31.12.2023.

Praxis-Beispiel:
Ein Restaurant bietet einen Brunch an, der pro Person einschließlich Getränke 44,00 € kostet. Bei diesem Angebot kann der Restaurantinhaber nicht feststellen, wieviel der jeweilige Teilnehmer an Speisen verzehrt und welche und wie viele Getränke er zu sich nimmt.

Lösung: Der Restaurantinhaber kann den Getränkeanteil mit 30% des Pauschalpreises ansetzen. Das sind 44,00 € x 30% = 13,20 €. Somit entfallen in der Zeit bis zum 31.12.2023 auf die 

  • Speisen    28,79 € netto + 2,01 Umsatzsteuer = 30,80 € brutto
  • Getränke  11,09 € netto + 2,11 Umsatzsteuer = 13,20 € brutto

Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt werden.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| III C 2 - S 7030/20/10006 :006| 02-06-2021

18. November 2022 - Kommentare deaktiviert für Weihnachtsfeier als Betriebsveranstaltung

Weihnachtsfeier als Betriebsveranstaltung

Weihnachtsfeiern können wieder stattfinden, auch wenn die Corona-Krise noch nicht ganz überstanden ist. Steht die Teilnahme an der Weihnachtsfeier allen Angehörigen des Betriebs offen, handelt es sich um Betriebsveranstaltungen, die grundsätzlich im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.

Konsequenz ist, dass Zuwendungen und Geschenke lohnsteuerfrei sind, soweit sie zusammen mit den übrigen Kosten den Betrag von 110 € je teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Maßgebend ist immer der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer.

Es müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer einbezogen werden. Zu den Aufwendungen, die einer Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, gehören z. B.

  • Speisen, Getränke und Süßigkeiten,
  • Fahrt- und Übernachtungskosten,
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, künstlerische oder artistische Darbietungen,
  • Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen (wenn es sich um einen Teil der geselligen Veranstaltung handelt), oder
  • Geschenke ohne bleibenden Wert, z. B. ein Weihnachtspäckchen bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier. Hinweis: Der Wert des Geschenks ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags von 110 € einzubeziehen.

Es sind alle Aufwendungen zu addieren. Nur Allgemeinkosten sind nicht einzubeziehen. Die Gesamtsumme wird durch die Anzahl aller Teilnehmer geteilt. Liegt das Ergebnis pro Arbeitnehmer nicht über 110 € handelt es sich insgesamt um lohnsteuerfreie Zuwendungen. Es sind alle Aufwendungen bei der Ermittlung der 110-€-Höchstgrenze einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden können oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. 

Der Höchstbetrag von 110 € gilt pro Arbeitnehmer, auch wenn der Ehegatte und die Kinder des Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen. Überschreiten die Kosten, die insgesamt auf den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten, und seine Kinder entfallen, den Höchstbetrag von 110 €, muss der übersteigende Betrag als Arbeitslohn versteuert werden. Das heißt, 110 € werden als steuerfreie Zuwendung behandelt, der übersteigende Betrag jedoch nicht. Der übersteigende Betrag kann bei der individuellen Lohnabrechnung erfasst oder pauschal mit 25% versteuert werden.

Weihnachtsfeier als virtuelle Veranstaltung: Weihnachtsfeiern können zwar wieder als Präsenzveranstaltung stattfinden. Es handelt sich aber auch um Betriebsveranstaltungen, wenn der Unternehmer aus Vorsicht auf eine virtuelle Veranstaltung ausweicht. Konsequenz muss daher sein, dass dann auch eine virtuelle Veranstaltung als Weihnachtsfeier einzustufen ist, weil eine Weihnachtsfeier mit den Arbeitnehmern in dieser Form sinnvoll ist, um das Betriebsklima zu verbessern.

Da die virtuelle Weihnachtsfeier selbst regelmäßig nur geringe Kosten verursacht, werden den Arbeitnehmern insoweit keine materiellen Vorteile zugewendet. Zu den begünstigten Kosten anlässlich einer Weihnachtsfeier (also auch anlässlich einer virtuellen Weihnachtsfeier) gehören auch die Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung. Diese sind in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags einzubeziehen. Weihnachtsgeschenke des Arbeitgebers sind somit lohnsteuerfrei.

Konsequenz: Weihnachtsgeschenke des Arbeitgebers sind somit lohnsteuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die Geschenke nachträglich an Arbeitnehmer überreicht werden, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung (Weihnachtsfeier) teilnehmen konnten. Das gilt entsprechend auch im Rahmen einer virtuellen Weihnachtsfeier.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 19 Abs 1 Nr. 1a| 17-11-2022

18. November 2022 - Kommentare deaktiviert für Neue Sachbezugswerte für 2023

Neue Sachbezugswerte für 2023

Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 1.1.2023. Der Monatswert im Jahr 2023 für die Verpflegung steigt von 270 € auf 288 €. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Frühstück erhöht sich von 56 € auf 60 €. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Mittag- oder Abendessen beträgt jeweils 114 € (2022: 107 €). Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung sind ab dem 1.1.2023 auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.

Es entfallen 
•    auf ein Frühstück 2,00 € (2022: 1,87 €) und
•    auf ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 3,80 € (2022: 3,57 €).

Der Monatswert für Unterkunft und Miete erhöht sich ab dem 1.1.2023 auf 265 € im Monat. Bei der Unterbringung von 2 Beschäftigten reduziert sich der Betrag auf 159,00 €, bei 3 Beschäftigten auf 132,50 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 106,00 €. 

Erfolgt die Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt oder in eine Gemeinschaftsunterkunft, reduziert sich der Wert auf 225,25 € im Monat, bei 2 Beschäftigten auf 119,25 €, bei 3 Beschäftigten auf 92,75 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 66,25 €. Für Jugendliche und Auszubildende gelten geringere Monatswerte für die Unterkunft.

Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unzutreffend wäre.

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV 2023| 17-11-2022

18. November 2022 - Kommentare deaktiviert für Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer

Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer

Bei Sachleistungen, die üblicherweise als Geschenke zugewendet werden und nicht zu einer wesentlichen Bereicherung des Arbeitnehmers führen, handelt es sich um Aufmerksamkeiten. Diese gehören nicht zum Arbeitslohn und unterliegen auch nicht der Umsatzsteuer. Zu den Aufmerksamkeiten gehören Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Hierzu gehören auch Sachzuwendungen bis zu 60 € (brutto) je Anlass an den Arbeitnehmer (also auch mehrfach), die der Arbeitgeber ihm bzw. seinen Angehörigen aus persönlichem Anlass überreicht, wie z. B. zum Geburtstag, zur Hochzeit oder bei einem Firmenjubiläum. Zu den üblichen Sachgeschenken gehören z. B. Genussmittel, Blumen, Bücher, CDs usw.

Bei Speisen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, ist zu prüfen, ob es sich um Aufmerksamkeiten handelt. Es kommt darauf an, ob er diese Speisen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an seine Arbeitnehmer abgibt oder ob es sich um eine übliche Beköstigung ohne besonderen Anlass handelt. Unbelegte Backwaren (Brötchen, Croissants, Rosinenbrötchen usw.) mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne (BFH-Urteil vom 3.7.2019, VI R 36/17). Das heißt, es handelt sich hierbei um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die nicht als Arbeitslohn zu erfassen sind.

Überlässt der Arbeitgeber die Mahlzeiten anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, ist von einem überwiegenden betrieblichen Interesse auszugehen. Ein überwiegend betriebliches Interesse liegt vor, wenn der Arbeitsablauf durch die Einnahme von Mahlzeiten wenig beeinträchtigt wird. Der Wert der Mahlzeit je Arbeitnehmer und Anlass darf allerdings nicht mehr als 60 € betragen (R 19.6 Abs. 2 LStR). Mahlzeiten gehören z. B. nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer sie während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im Rahmen einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung oder bei der Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlichen Bewirtung erhält (R 8.1 Abs. 8 LStR).

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer als übliche Beköstigung überlässt, sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Als übliche Beköstigung einzustufen sind z. B. die Bewirtung auf einer Geschäftsreise oder das Frühstück, das der Arbeitgeber anlässlich einer Geschäftsreise seines Arbeitnehmers übernimmt, indem er ihm die Kosten für Übernachtung mit Frühstück erstattet. Handelt es sich um eine übliche Beköstigung, kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen den Wert der Mahlzeit mit den amtlichen Sachbezugswerten ansetzen (Werte für 2023: Mittag- bzw. Abendessen 3,80 € und Frühstück 2,00 €).

Der Arbeitgeber kann den Wert der Mahlzeiten nur dann mit den amtlichen Sachbezugswerten ansetzen, wenn die Abgabe der Mahlzeit von ihm veranlasst ist. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Namen des Arbeitgebers ausgestellt ist (R 8.1 Abs. 8 LStR). Es spielt dann keine Rolle, ob der Arbeitgeber die Mahlzeiten unmittelbar bezahlt oder ob er Arbeitnehmern die Kosten erstattet. Der Arbeitgeber kann den Sachbezugswert auch von der Verpflegungspauschale abziehen, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Geschäftsreise zusteht. In dieser Situation bezahlt der Arbeitnehmer sein Essen selbst, sodass er den Wert der Mahlzeit nicht als Arbeitslohn versteuern muss.

Hinweis: Bei der 60-€-Grenze handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Wird der Grenzwert auch nur geringfügig überschritten, muss der Arbeitgeber den gesamten Betrag der Lohnsteuer unterwerfen und nicht nur den übersteigenden Betrag.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse| Sonstige| R 19.6 LStR 2023; Abschn. 1.8 Abs. 3 UStAE| 17-11-2022

18. November 2022 - Kommentare deaktiviert für Veräußerung einer eigengenutzten Wohnung

Veräußerung einer eigengenutzten Wohnung

Bei Grundstücken liegt ein privates Veräußerungsgeschäft (= Spekulationsgeschäft) vor, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Ausgenommen sind Grundstücke, die im Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung unentgeltlich an (leibliche) Kinder überlässt. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind bzw. die Kinder im Zeitpunkt der Veräußerung steuerlich berücksichtigungsfähig sind.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hat im Jahr 2016 mit der Veräußerung einer Wohnung einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt. Weil die Wohnung im Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung von den leiblichen Kindern der Klägerin bewohnt worden ist, ging die Klägerin davon aus, dass kein privates Veräußerungsgeschäft vorlag. Da zwei der 3 Kinder bereits das 25. Lebensjahr vollendet hatten, verneinte das Finanzamt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, weil die Wohnung (teilweise) unentgeltlich an Dritte überlassen wurde. Dritte in diesem Sinne sind auch die Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag (mehr) besteht, was nach Vollendung des 25. Lebensjahres der Fall ist.

Eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" setzt voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen. Unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen bewohnt. Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufhält.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken kann sich auch auf mehrere Wohnungen beziehen, wenn sich der Haushalt einer Familie auf mehrere Örtlichkeiten verteilt, z. B. auf einen Familienwohnsitz und einen doppelten Haushalt am Ort der Berufstätigkeit und/oder einen weiteren Haushalt am Studienort von einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist somit zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zur teilweisen oder alleinigen Nutzung überlässt. Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene Nutzung zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen. 

Überlässt der Steuerpflichtige die Wohnung aber nicht ausschließlich einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern) unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten, liegt keine begünstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor. Der BFH hält daher auch die fortdauernde Mitbenutzung der Wohnung durch Kinder für schädlich, wenn diese einkommensteuerlich nicht mehr zu berücksichtigen sind.

Konsequenz: Die (Mit-)Nutzung durch ein weiteres Kind, das wegen seines Alters nicht (mehr) einkommensteuerlich zu berücksichtigen ist, führt dazu, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht mehr vorliegt.

Quelle:BFH| Urteil| IX R 28/21| 23-05-2022

11. November 2022 - Kommentare deaktiviert für Bewertung von Feldinventar und stehender Ernte

Bewertung von Feldinventar und stehender Ernte

Im Jahresabschluss können bei der Bewertung von Feldinventar und der stehenden Ernte standardisierte Werte (nach dem BMEL) angesetzt werden. Die standardisierten Werte sind im April 2022 aktualisiert worden. Die erstmalige Anwendung dieser aktualisierten Standardherstellungskosten für die Bewertung des Feldinventars und der stehenden Ernte kann zu einer Bestandserhöhung 

  • im Wirtschaftsjahr 2021/2022 oder 
  • im Wirtschaftsjahr 2022

bei dem Feldinventar bzw. der stehenden Ernte (unfertige Erzeugnisse) führen und einen zusätzlichen buchtechnischen Gewinn (Umstellungsgewinn) auslösen. Der Umstellungsgewinn ermittelt sich aus der Gegenüberstellung der neuen und der bisherigen Standardherstellungskosten am maßgeblichen Bilanzstichtag für das gesamte Feldinventar bzw. die gesamte stehende Ernte. 

Aus Billigkeitsgründen kann der Steuerpflichtige in Höhe von höchstens 80% dieses Umstellungsgewinns in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres 2021/2022 bzw. des Wirtschaftsjahres 2022 eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens 25% der gebildeten Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. 

Praxis-Beispiel:
Ein Landwirt bewirtschaftet alleine (ohne Arbeitnehmer oder fremde Dienstleister) 100 Hektar (ha) landwirtschaftlich genutzte Fläche. Auf 60 ha wird im Wirtschaftsjahr 2021/2022 Winterweizen und auf 40 ha Roggen angebaut. Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Juli 2021 und endet am 30. Juni 2022. Der Landwirt ermittelt den Gewinn durch Bilanzierung nach § 4 Absatz 1 EStG. 

Die Standardherstellungskosten zum Bewertungsstichtag 30. Juni 2022 nach der bisherigen Bewertungsmethode (Betriebsgrößenklasse 50 bis 200 ha, Anteil bewerteter Arbeit 0%) betragen pro Hektar Winterweizen 492 € und pro Hektar Roggen 412 €, insgesamt somit:

60 ha x 492 € = 29.520 €
40 ha x 412 € = 16.480 €
Feldinventar bisher: 46.000 € 

Die Standardherstellungskosten zum Bewertungsstichtag 30. Juni 2022 nach der neuen Bewertungsmethode (Betriebsgrößenklasse 50 bis 200 ha, Anteil bewerteter Arbeit 0%) betragen pro Hektar Winterweizen 612 € und pro Hektar Roggen 508 €, insgesamt somit:

60 ha x 612 € = 36.720 €
40 ha x 508 € = 20.320 €
Feldinventar neu: 57.040 € 

 Aufgrund der neuen Bewertungsmethode des Feldinventars entsteht eine Bestandserhöhung von 11.040 €, die den Gewinn entsprechend erhöht. Der Gewinn, der durch diese Bestandserhöhung entsteht, wird in Höhe von 80% in eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt, somit in Höhe von 8.832 €. Die Rücklage ist in den 4 folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens 25 % der gebildeten Rücklage, also mit 2.208 €, gewinnerhöhend aufzulösen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 7 - S 2163/21/10001 :003| 07-11-2022

11. November 2022 - Kommentare deaktiviert für Kein Kindergeld bei Qualifikation als Facharzt

Kein Kindergeld bei Qualifikation als Facharzt

Kindergeld kann grundsätzlich nicht mehr gewährt werden, wenn ein Dienstverhältnis besteht, das als Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation dient.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin beantragte für ihre Tochter, die ihr Medizinstudium erfolgreich abschloss, Kindergeld. Zum 1.1.2021 begann sie ihre mindestens 60 Monate umfassende Vorbereitungszeit zur Erlangung der Qualifikation als Fachärztin. Das hierzu mit einer Klinik abgeschlossene Dienstverhältnis umfasste eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden. Die Familienkasse gewährte bis zum voraussichtlichen Ende des Medizinstudiums Kindergeld, lehnte eine Weitergewährung des Kindergelds während der Vorbereitung auf die Facharztqualifikation jedoch ab, weil es sich hierbei nicht mehr um eine Berufsausbildung handele. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden kindergeldrechtlich dann berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Insoweit dienen der Vorbereitung auf ein Berufsziel alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. 

Werden die Ausbildungsmaßnahmen allerdings innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses durchgeführt, liegt eine Ausbildung nur dann vor, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht. 

Im vorliegenden Fall überwog allerdings der Erwerbscharakter. Denn das Finanzgericht hatte festgestellt, dass die Tochter im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Klinik bereits ihre Qualifikation als Ärztin einsetzte. Im Vergleich mit ihrer praktischen Tätigkeit als Ärztin hatte die theoretische Wissensvermittlung im Rahmen der Facharztausbildung einen deutlich geringeren Umfang. Zudem stand die Erbringung der Arbeitsleistung in der Klinik im Vordergrund und die Tochter erhielt auch keine bloße Ausbildungsvergütung, sondern ein für eine Ärztin angemessenes Entgelt.

Quelle:BFH| Urteil| III R 40/21| 28-09-2022

11. November 2022 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer: Ein- und Mehrzweckgutscheine

Umsatzsteuer: Ein- und Mehrzweckgutscheine

Gutscheine werden aus den unterschiedlichsten Anlässen, auch zu Weihnachten, als Geschenk verwendet. Umsatzsteuerlich gibt es hier Differenzierungen, die man unbedingt beachten sollte. Ein Gutschein im Sinne des Umsatzsteuerrechts liegt nur dann vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen als Zahlungsmittel beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen zu verwenden. Keine Gutscheine sind Instrumente, die den Erwerber zu einem Preisnachlass berechtigen, ihm aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten. Seit 2019 unterscheidet das UStG zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen.

Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei der Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Leistungsort, Steuersatz). Das heißt, dass bereits bei der Ausgabe des Gutscheins feststeht, welcher Steuersatz bei der Einlösung des Gutscheins anzuwenden ist. Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Die tatsächliche Ausführung der Leistung wird dann nicht mehr besteuert.

Mehrzweck-Gutscheine sind alle Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind. Mehrzweck-Gutscheine unterliegen erst dann der Umsatzsteuer, wenn die Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung erfolgt. Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins stellt lediglich einen Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel dar und unterliegt noch keiner Besteuerung.

Konsequenz: Ein Einzweck-Gutschein unterliegt unmittelbar der Umsatzsteuer. Das heißt, dass die Zahlung für einen Einzweck-Gutschein schon als Leistung zu besteuern ist, sofern sich der zutreffende Steuersatz ermitteln lässt.

Praxis-Beispiel (Mehrzweck-Gutschein):
Ein Unternehmer "verkauft" seinem Kunden einen Mehrzweck-Gutschein über 100 €. Dieser Mehrzweck-Gutschein berechtigt den Kunden bzw. den Besitzer dieses Gutscheins, ein beliebiges – nicht näher bezeichnetes – Produkt des Unternehmers zu erwerben. Das heißt, der Kunde kann diesen Gutschein als Zahlungsmittel einsetzen. Da der Unternehmer Produkte mit 7% und 19% Umsatzsteuer anbietet, ist es bei der Ausgabe des Gutscheins völlig offen, welcher Steuersatz anzuwenden werden muss (Buchungssatz: Kasse/Bank an Verbindlichkeiten aus Gutscheinen).

Praxis-Beispiel (Einzweck-Gutschein): 
Ein Unternehmer betreibt eine Parfümerie, die ausschließlich Produkte verkauft, die dem Steuersatz von 19% unterliegen. Dieser Unternehmer verkauft einem Kunden einen Gutschein über 60 €. Der Kunde ist berechtigt, für den Gegenwert von 60 € Produkte aus dem Ladengeschäft des Unternehmers zu erwerben. Da der Ort der Lieferung feststeht und ebenfalls feststeht, dass das Produkt dem Steuersatz von 19% unterliegt, handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein (Buchungssatz: Kasse/Bank an Erlöse 19% USt.). Dabei ist nicht berücksichtigt, dass der Unternehmer, der den Gutschein ausgestellt hat, verpflichtet ist, eine wertmäßig entsprechende Dienstleistung zu erbringen bzw. eine Ware zu liefern. Um diese Verpflichtung aus der Buchführung entnehmen zu können, muss der Unternehmer seine "Verbindlichkeit" ausweisen (Buchungsvorschlag: Verrechnungskonto an Verbindlichkeiten aus Gutscheinen).

Hinweis: Wird ein Restaurantgutschein ausgestellt, der für Speisen und Getränke eingesetzt werden kann, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein, weil für Speisen und Getränke unterschiedliche Steuersätze gelten. Bis zum 31.12.2023 unterliegt die Abgabe von Speisen mit 7% und die Abgabe von Getränken mit 19% der Umsatzsteuer.

Quelle:UStG| Gesetzliche Regelung| § 3 Abs. 13 – 15| 10-11-2022

11. November 2022 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer: An- und Verkauf über „ebay“

Umsatzsteuer: An- und Verkauf über „ebay“

Ein Verkäufer, der auf mehreren hundert Auktionen im Jahr Waren über „ebay" veräußert, übt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich eine steuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit aus.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erwarb bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform "ebay" in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von ca. 380.000 €.

Der BFH hat entschieden, dass es sich um eine nachhaltige Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG handelt. Die Umsätze der Klägerin unterliegen daher der Umsatzsteuer. Der BFH hat den Fall dennoch an das Finanzgericht zurückverwiesen. Grund dafür ist, dass das Finanzgericht keine Feststellungen getroffen hat, ob hier die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anzuwenden ist. Das Finanzgericht muss daher die fehlenden Feststellungen zur Differenzbesteuerung nachholen.

Bei einem Wiederverkäufer, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert, ist die Differenzbesteuerung anwendbar. Voraussetzung ist, dass diese Gegenstände ohne Umsatzsteuer geliefert wurden. Das ist der Fall, wenn - wie hier - die Gegenstände im Rahmen von privaten Haushaltsauflösungen erworben wurden. Konsequenz ist, dass der steuerpflichtige Umsatz sich nicht nach dem Verkaufspreis richtet, sondern nach dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt.

Hinweis: Die Differenzbesteuerung kann auch angerwendet werden, wenn Aufzeichnungen über Einkäufe fehlen, weil die Aufzeichnungspflichten nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung gehören. Der Einkaufpreis ist dann zu schätzen. Fazit: Wird die Differenzbesteuerung angewendet, führt dies zu einer deutlichen Minderung der Umsatzsteuer.

Quelle:BFH| Urteil| V R 19/20| 11-05-2022

4. November 2022 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine November 2022

Steuertermine November 2022

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Oktober 2022:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.11.2022
12.12.2022

Zusammenfassende Meldung   25.11.2022
Sozialversicherung 28.11.2022
Lohnsteuer-Anmeldung 10.11.2022
Gewerbesteuer-Vorauszahlung 15.11.2022

 

Für den Monat November 2022:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
12.12.2022
10.01.2023
Zusammenfassende Meldung 27.12.2022
Sozialversicherung 28.12.2022
Lohnsteuer-Anmeldung 12.12.2022

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 03-11-2022

4. November 2022 - Kommentare deaktiviert für Gewerbliche Tätigkeit: Abfärberegelung

Gewerbliche Tätigkeit: Abfärberegelung

Eine GbR, die ausschließlich Grundstücke verwaltet und vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und übt somit keine gewerbliche Tätigkeit aus. Betreibt dieselbe GbR zusätzlich eine Photovoltaikanlage, handelt es sich insoweit um eine gewerbliche Tätigkeit. Überschreitet die gewerbliche Tätigkeit bestimmte Bagatellgrenzen, werden alle Einkünfte als gewerblich eingestuft (= Abfärberegelung), auch wenn aus der gewerblichen Tätigkeit der GbR Verluste entstehen.

Praxis-Beispiel:
Eine GbR bestehend aus zwei Gesellschaftern, die je zur Hälfte beteiligt sind, verwaltet und vermietet Grundstücke zur Erzielung von Überschüssen. Auf einem der vermieteten Objekte errichtete die GbR eine Photovoltaikanlage. Die GbR erwirtschaftete sowohl aus der Vermietung der Grundstücke als auch aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage Verluste. Für 2012 reichte die GbR eine Gewinnermittlung für die Photovoltaikanlage und eine Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beim Finanzamt ein. Das Finanzamt behandelt alle Einkünfte als gewerblich, weil der Betrieb einer Photovoltaikanlage gewerblich ist, und dies auf die vermögensverwaltende Tätigkeit angefärbt habe (§ 15 Abs. 3 Satz 1 EStG).

Die GbR beantragte, anstelle laufender gewerblicher Gesamthandseinkünfte nur solche aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 19.775 € festzustellen. Alternativ für den Fall, dass die Ausgliederung des Betriebs der Photovoltaikanlage auf eine zweite (beteiligungsidentische) GbR abgelehnt wird, sind laufende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./.19.775 € und laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 6.561 € festzustellen.

Eine abfärbende Wirkung einer bestimmten originär gewerblichen Tätigkeit kann nicht eintreten, wenn die gewerbliche Tätigkeit in einer eigenen zweiten (ggf. auch beteiligungsidentischen) Personengesellschaft ausgeübt wird (sog. Ausgliederungsmodell). Hier wurden jedoch die vermögensverwaltende und die gewerbliche Tätigkeit von derselben GbR ausgeübt. Die Verträge im Zusammenhang mit der Anschaffung, Finanzierung und dem Betrieb der Photovoltaikanlage sind unter der Bezeichnung und im Namen der GbR abgeschlossen worden.

Die vom BFH entwickelte Geringfügigkeitsgrenze für gemischt tätige freiberufliche Personengesellschaften ist zu beachten. Danach liegt eine umqualifizierende Wirkung nicht vor, wenn die gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Ausmaß ist. Das ist der Fall, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3% der Gesamtnettoumsätze (relative Grenze) der Personengesellschaft und zugleich den Höchstbetrag von 24.500 € im Feststellungszeitraum (absolute Grenze) nicht übersteigen. Die GbR hat aus der gewerblichen Tätigkeit Nettoumsätze von 8.472 € erzielt. Diese Umsätze machten 7,46% der Gesamtnettoumsätze von 113.484 € aus. Sie blieben zwar unterhalb der absoluten Umsatzgrenze von 24.500 €, überschritten aber deutlich die relative Bagatellgrenze von 3% der Gesamtnettoumsätze. Damit tritt die umqualifizierende Wirkung ein.

Hinweis: Es sollte unbedingt vermieden werden, dass Personengesellschaften, die freiberuflich oder vermögensverwaltend tätig sind, zusätzlich eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Für die gewerbliche Tätigkeit sollte eine eigene, zweite (ggf. auch beteiligungsidentische) Personengesellschaft gegründet werden (Ausgliederungsmodell), die über ein eigenes Bankkonto verfügt und auch im Übrigen unabhängig auftritt.

So ist z. B. auch Vorsicht bei Ehegatten geboten, wenn sie Immobilen vermieten, die ihnen gemeinsam gehören. Der Betrieb von Photovoltaikanlagen kann auch dann zu einer gewerblichen Infektion führen. Unklar ist zurzeit, wie sich die Steuerfreistellung des Betriebs von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) ab dem 1.1.2023 auswirken wird. Die Steuerfreiheit gilt auch für Einnahmen aus mehreren Anlagen bis max. 100 kW (peak). 

Tipp: Mit einer Ausgliederung ist man jedenfalls auf der sicheren Seite.

Quelle:BFH| Urteil| IV R 42/19| 29-06-2022

4. November 2022 - Kommentare deaktiviert für Entschädigung als verdeckte Gewinnausschüttung

Entschädigung als verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn Gesellschafter einer GmbH eine Entschädigungszahlung erhalten, die den Gewerbebetrieb der GmbH betrifft. Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist, dass der GmbH die Möglichkeit genommen wurde, selbst eine Entschädigungsvereinbarung zu treffen. Das heißt: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist nur anzunehmen, wenn der GmbH ein eigener gesetzlicher Entschädigungsanspruch zugestanden hätte.

Praxis-Beispiel:
Für einen geplanten Ausbau der Bundesautobahn wurden Grundstücksflächen benötigt, die von der GmbH für ihr Bauunternehmen genutzt wurden. Von den 5.314 m², die die GmbH nutzte, wurden 2.914 m² wegen eines drohenden Enteignungsverfahrens an die Bundesstraßenverwaltung verkauft. Diese Fläche verteilte sich auf zwei Grundstücksparzellen, die unterschiedlichen Eigentümern gehörten. Ein Grundstück gehörte den Gesellschaftern je zur Hälfte; das andere Grundstück gehörte einem Gesellschafter zu 50% und zwei anderen Personen je 25%. Die Grundstücke wurden der GmbH bisher für deren Betrieb unentgeltlich überlassen.

Die Entschädigungssumme belief sich auf 634.898 €, die sich wie folgt zusammensetzte: Finanzierung Mehrausgaben für Ersatzbetriebsflächen Eigentum 49.428 €; Mehrausgaben Ersatzbetriebsflächen Pacht 14.895 €; Ausbau wiederverwendbarer Betriebseinrichtungen 15.899 €; Herrichten der Ersatzbetriebsflächen 231.768 €; Versetzen von Materialien und Betriebseinrichtungen 43.260 €; Mehrwege und erhöhte Ladefahrzeugvorhaltung 279.648 €.

Die Entschädigungssumme wurde auf ein privates Konto überwiesen. Die Steuererklärungen der GmbH enthielten keine Angaben zur Entschädigungszahlung. Das Finanzamt behandelte die für den Straßenausbau gewährte Entschädigungszahlung, die die Gesellschafter der GmbH für die Grundstücke erhielten, die lediglich von der GmbH genutzt wurden, als verdeckte Gewinnausschüttung. Das Finanzgericht ist ebenfalls von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen, weil die Gesellschafter einen Schadenersatz erhalten hätten, der bei der GmbH als dem operativ tätigen Betriebsunternehmen durch die Betriebsverlagerung eingetreten sei.

Der BFH hat dem Finanzgericht widersprochen, weil die Gesellschafter die drohende Enteignung ihrer Grundstücke genutzt haben, um eine privatautonome Vereinbarung mit Deutschland abzuschließen. Der Vermögensbereich der GmbH, der eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen könnte, wäre durch den Abschluss dieser Vereinbarung nur dann berührt worden, wenn die Gesellschafter der GmbH die Chance vorenthalten hätten, eine eigene Entschädigungsvereinbarung abzuschließen.

Im vorliegenden Fall ist es nicht zu einer Enteignung gekommen, sondern nur zum Abschluss eines enteignungsbezogenen Vertrags. Der GmbH standen somit keine gesetzlichen Ansprüche zu, sodass sich auch nicht die Frage stellt, ob der Ersatzanspruch der Gesellschafter auch Schadenspositionen der GmbH beinhaltete, die einen Herausgabeanspruch begründen könnten. Fazit: Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nur dann vorliegen, wenn bei der Durchführung einer förmlichen Enteignung der Gesellschafter zusätzlich auch ein eigener gesetzlicher Entschädigungsanspruch der GmbH zugestanden hätte. Davon ist aber nicht auszugehen.

Die GmbH war bei der Entschädigung nicht als Hauptberechtigte beteiligt. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn die Enteignungsbehörde ein eigenes Recht der Klägerin, z. B. ein Nutzungsrecht am Grundstück, enteignet hätte. Hier ging es aber nur darum, das Grundeigentum der Gesellschafter zum Zwecke des Straßenbaus zu enteignen. Das Entschädigungsrecht gewährt hier nur dem Hauptberechtigten den Anspruch auf Entschädigung der Enteignungsfolgeschäden.

Die GmbH hätte eine Entschädigung nur unter der Voraussetzung erhalten können, wenn ihr das Nutzungsrecht nicht durch ein neues Recht ersetzt worden wäre. Im Streitfall hat aber die Klägerin ein neues Nutzungsrecht erhalten. Hinzu kommt, dass die GmbH hinsichtlich der Nutzung der "alten" Grundstücke keine gesicherte Rechtsposition hatte.

Quelle:BFH| Urteil| I R 25/19| 03-05-2022

4. November 2022 - Kommentare deaktiviert für Taxikosten: Abzug der Entfernungspauschale

Taxikosten: Abzug der Entfernungspauschale

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich pauschal mit 0,30 € für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Dabei spielt es keine Rolle, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt jedoch bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer anstelle der Entfernungspauschale auch die höheren tatsächlichen Kosten absetzen. 

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer nutzte für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Taxi. Er machte die tatsächlichen Kosten, die im dadurch entstanden sind, als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich die Entfernungspauschale.

Es ist gesetzlich geregelt, dass nur bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden können. Der Gesetzgeber hat bei Einführung dieser Ausnahmeregelung auf eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (insbesondere Bus und Bahn) abgestellt. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem „öffentlichen“ Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen. Fazit: Bei einem Taxi handelt es sich nicht um ein begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel, sodass die tatsächlich entstandenen Taxikosten nicht berücksichtigt werden können.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 26/20| 08-06-2022

4. November 2022 - Kommentare deaktiviert für Entgelt für Werbung auf Kennzeichen = Arbeitslohn

Entgelt für Werbung auf Kennzeichen = Arbeitslohn

Ein Arbeitgeber kann mit seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Konsequenz ist, dass nicht jede Zahlung, die ein Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer leistet, Arbeitslohn darstellt. Aber! Hat der gesondert abgeschlossene Vertrag keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, dann handelt es sich insoweit um eine weitere Arbeitslohnzahlung.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitgeber hatte mit einem Teil seiner Arbeitnehmer „Werbemietverträge“ geschlossen. Danach verpflichteten sich die Arbeitnehmer an ihren privaten PKW Kennzeichenhalter anzubringen, die mit Werbung des Arbeitgebers versehen sind. Dafür erhielten diese jährlich 255 €. Das „Werbeentgelt“ stufte der Arbeitgeber als sonstige Einkünfte ein, sodass er dafür keine Lohnsteuer einbehalten musste. Diese Handhabung war auch für die Arbeitnehmer von Vorteil, weil solche Einkünfte nicht einkommensteuerpflichtig sind, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 256 € betragen haben. Im Gegensatz dazu ging das Finanzamt von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung.

Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt, weil die Werbemietverträge, die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft waren, keine eigene wirtschaftliche Bedeutung hatten. Für die Bemessung des „Werbeentgelts“ von jährlich 255 € sei allein die Steuerfreigrenze für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG maßgebend gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Vereinbarung wegen des erzielbaren Werbeeffekts getroffen wurde, wie es im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr normalerweise üblich ist.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 20/20| 20-06-2022

28. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Arbeitszimmer: Mietvertrag von mehreren Personen

Arbeitszimmer: Mietvertrag von mehreren Personen

Wird eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutzt ein Mieter einen Raum zur Erzielung von Einkünften allein, dann sind die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass der Nutzende Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hat.

Praxis-Beispiel:
Der nicht verheiratete Kläger war 2018 als Vertriebsleiter nichtselbständig tätig. Er mietete zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 qm zu eigenen Wohnzwecken an. Darin befinden sich unter anderem zwei 15 qm große Zimmer, von denen das eine der Kläger und das andere seine Lebensgefährtin als Arbeitszimmer genutzt haben. In seiner Einkommensteuer-Erklärung machte der Kläger Aufwendungen von 2.661 € für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Es handelt sich hierbei um 10% (15 qm von 150 qm) der Kosten, die auf das Haus entfielen (Miete, Nebenkosten). Der Kläger legte Bescheinigungen seines Arbeitsgebers vor, wonach das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bilde. Das Finanzamt erkannte Werbungskosten für das Arbeitszimmer zur Hälfte in Höhe von 1.330 € an, weil die Kosten nur insoweit abziehbar seien, als sie tatsächlich vom Kläger getragen worden seien. Befinde sich ein Arbeitszimmer in einer von Lebensgefährten gemeinsam angemieteten Wohnung, seien die anteilige Miete und die anteiligen Energiekosten beiden Mietern jeweils zur Hälfte zuzurechnen.

Grundsätzlich gilt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Das gilt jedoch nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Nutzt ein Miteigentümer im Rahmen seines Miteigentumsanteils einen Teil des Wirtschaftsguts (Arbeitszimmer) zur Erzielung seiner Einkünfte allein, sind die von ihm getragenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorrangig diesem Raum zuzuordnen. Es ist davon auszugehen, dass er Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet hat, um diesen Raum insgesamt zu nutzen.

Übertragen auf Mietaufwendungen des nicht verheirateten Klägers ergibt sich aus diesen Grundsätzen Folgendes: Wird eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutzt ein Mieter einen Raum zur Erzielung von Einkünften allein, dann sind die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern der Nutzende Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hat. Eine nur hälftige Abzugsfähigkeit der tatsächlich vom Kläger getragen vollen Aufwendungen wäre mit dem Grundgedanken des objektiven Nettoprinzips unvereinbar.

Fazit: Unstreitig ist, dass für die angemietete Wohnung Aufwendungen von 26.607,23 € entstanden sind. Davon entfielen auf das Arbeitszimmer des Klägers 2.661 € (10%). Diese Aufwendungen kann der Kläger in voller Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen, da er sich zu mehr als 2.661 € an den Kosten der gemeinsamen Wohnung beteiligt hat.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Düsseldorf, 3 K 2483/20 E| 08-09-2022

28. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ab 2023

Elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ab 2023

Das Pilotverfahren mit der elektronischen Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung (eAU) endet. Ab Januar 2023 rufen Arbeitgeber die Arbeits­unfähigkeits­daten erkrankter Mitarbeitender grundsätzlich elektronisch bei deren Krankenkasse ab.

Ärzte übermitteln AU-Daten an Krankenkassen: Seit 2021 übermitteln nicht nur Arzt- und Zahnarztpraxen die Arbeits­unfähigkeits­zeiten, sondern auch die Krankenhäuser die Zeiten eines stationären Aufenthalts im Rahmen der eAU an die Krankenkassen. Auch bei geringfügig Beschäftigten kann der Arbeitgeber eine eAU-Abfrage bei deren Krankenkassen durchführen. Die Minijob-Zentrale ist dafür nicht zuständig. Also muss der Arbeitgeber selbst in Erfahrung bringen, bei welcher Krankenkasse die Minijobber versichert sind. Diese Information sollte er daher immer zu seinen Unterlagen nehmen.

Technische Voraussetzung für den Datenaustausch: Um am eAU-Verfahren teilzunehmen, brauchen Arbeitgeber oder ihre Steuerbüros ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, eine elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe oder ein systemuntersuchtes Zeiterfassungssystem. Die Daten werden über den Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenversicherung nach vorheriger Anforderung für die einzelnen Beschäftigten zur Verfügung gestellt. Dieser Prozess kann automatisiert werden.

Je nach betrieblicher Regelung ist eine AU-Bescheinigung oft erst Pflicht, wenn Arbeitnehmende länger als drei Tage arbeitsunfähig erkranken. Darüber hinaus übermitteln die Ärzte die Daten gegebenenfalls erst am Abend des Tages der AU-Feststellung gesammelt an die Krankenkassen. Eine sofortige elektronische Abfrage durch den Arbeitgeber ist nicht sinnvoll. Bei verfrühten Anfragen wird ansonsten das Kennzeichen „4“ zurückgemeldet: „eAU/Krankenhausmeldung liegt nicht vor“.

Organisatorische Voraussetzungen für den Datenaustausch: Es empfiehlt sich, die betriebsinternen Prozesse vor dem Start des elektronischen Verfahrens zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Wenn ein Abrechnungsdienstleister beauftragt ist, muss geklärt sein, wer für den Abruf der eAU-Daten zuständig ist. 

Voraussetzungen für die Abrufberechtigung: Ein Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung bei der Krankenkasse darf durch den Arbeitgeber nur erfolgen, wenn dieser zum Erhalt der Daten berechtigt ist. Eine Berechtigung liegt vor, sofern

  • für die angefragten Zeiträume ein Beschäftigungsverhältnis bestand und
  • die Beschäftigten dem Arbeitgeber die abzurufende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorab mitgeteilt haben.

Bei Mehrfachbeschäftigten kann jeder Arbeitgeber die eAU-Daten abrufen. Das Ende der Entgeltersatzleistung können Arbeitgeber im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) mit dem Abgabegrund „42 = Anforderung Ende Entgeltersatzleistung“ beim Sozialversicherungsträger abfragen.

Das neue Verfahren gilt bisher nicht für:

  • Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen
  • Privat krankenversicherte Arbeitnehmer
  • Minijobs in Privathaushalten
  • Fälle, in denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt erfolgt, der oder die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt – zum Beispiel bei Privatpraxen oder einer Behandlung im Ausland.

Vorerkrankungsverfahren: Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten stellt sich dem Arbeitgeber die Frage der Anrechenbarkeit von Vorerkrankungen auf die Entgeltfortzahlung. Da dieser über keine Diagnosen verfügt, prüft die Krankenkasse, ob auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für den Arbeitnehmenden ausläuft. Die anrechenbaren Vorerkrankungen übermittelt die Krankenkasse an den betroffenen Arbeitgeber im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL). Dies gilt jedoch nicht für geringfügig Beschäftigte und privat Krankenversicherte.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| Mitteilung der Krankenkassen| 27-10-2022

28. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Steuerfreier Inflationsausgleich für Arbeitnehmer

Steuerfreier Inflationsausgleich für Arbeitnehmer

In Artikel 2 des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022“ wurde in § 3 EStG eine neue Nummer 11c eingefügt. Danach können Arbeitgeber

  • ihren Arbeitnehmern
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024
  • Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen
  • zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
  • bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei zukommen lassen.

Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist nur, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung festhält, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Die Auszahlung der Inflationsprämie ist für Unternehmen freiwillig. Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Prämie in Höhe von 3.000 €. Der Arbeitgeber entscheidet, ob und in welcher Höhe er die Prämie an die Beschäftigten zahlt. Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, den Betrag von 3.000 € oder einen geringeren Betrag in Teilbeträgen an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Zahlung der Inflationsprämie ist beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe abziehbar.

Hinweis: Steuerfrei gewährte Leistungen werden nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung angerechnet.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Bundesgesetzblatt| 24-10-2022

28. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Freiwillige Zahlung der USt

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Freiwillige Zahlung der USt

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Dezember des Vorjahres, die innerhalb des maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, kann bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist eine als Steuerberatungsgesellschaft tätige Partnerschaftsgesellschaft, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Sie leistete am 10.1.2018 die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2017 in Höhe von 2.422,93 €. Aufgrund einer Dauerfristverlängerung war die Zahlung erst am 10.2.2018 fällig. Das Finanzamt lehnte es daher ab, diese Umsatzsteuer-Vorauszahlung als Betriebsausgabe für das Jahr 2017 anzuerkennen.

Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt beim Betriebsausgabenabzug das Abflussprinzip. Ausgaben sind daher grundsätzlich für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben gilt eine abweichende Zuordnung, wenn die Zahlung innerhalb eines Zehn-Tages-Zeitraums nach Ablauf eines Jahres erfolgt (§ 11 Abs. 2 EStG). Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, sodass eine abweichende Zuordnung der Ausgabe zum Vorjahr in Betracht kommen kann.

Aufgrund der Dauerfristverlängerung handelt es sich um eine Betriebsausgabe des Jahres 2018, auch wenn der Abfluss der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Dezember 2017 am 10.1.2018 erfolgte. Eine abweichende Zuordnung zum Vorjahr kommt nicht in Betracht, weil die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember nicht innerhalb des maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums fällig war. Das heißt, dass eine abweichende Zuordnung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung zum Vorjahr nicht möglich war, weil die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember erst nach Ablauf des Zehn-Tages-Zeitraums zum 10.2.2018 fällig war.

Quelle:BFH| Urteil| VIII R 25/20| 20-06-2022

21. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Sanierung nach Entnahme einer Wohnung

Sanierung nach Entnahme einer Wohnung

Die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist keine Anschaffung, sodass es sich nicht um anschaffungsnahe Herstellungskosten handeln kann. Das heißt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG nicht angewendet werden kann.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war Inhaber einer Hofstelle. Er hat die Wohnung, die zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörte, im Jahr 2011 entnommen. Im Anschluss an die Entnahme sanierte und modernisierte er die vermietete Wohnung. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger die hierfür entstandenen Aufwendungen nicht sofort als Erhaltungsaufwand abziehen kann. Weil es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten handeln würde, könnten die Aufwendungen bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte lediglich im Wege der Abschreibung verteilt über die Nutzungsdauer des Objektes steuerlich geltend gemacht werden. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos.

Der BFH hat die Revision für die Jahre 2011 und 2012 zurückgewiesen, weil die Klage infolge der Steuerfestsetzung auf 0 € nicht zulässig war. In Bezug auf die Jahre 2010 und 2013 sah der BFH die Revision hingegen als begründet an. Das Finanzgericht hat die Aufwendungen für die Baumaßnahmen zu Unrecht als anschaffungsnahe Herstellungskosten beurteilt.

Die Entnahme einer Wohnung aus dem Betriebsvermögen ist keine Anschaffung. Es fehlt die Gegenleistung, die für die Annahme einer Anschaffung notwendig ist. Außerdem liegt kein Rechtsträgerwechsel vor, wenn das Wirtschaftsgut in das Privatvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird. Die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch eine Entnahme kann auch nicht fiktiv einer Anschaffung gleichgestellt werden. 

Aber: Das Finanzgericht hat noch zu klären, ob die Aufwendungen für die Baumaßnahmen in den Jahren 2010 und 2013 möglicherweise doch Herstellungskosten sind (entsprechend der Regelung in § 255 Abs. 2 HGB). Das ist der Fall, wenn die Wohnung über ihren ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wurde.

Quelle:BFH| Urteil| IX R 7/21| 02-05-2022

21. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Vorsteuerabzug: Beratung zum Personalabbau

Vorsteuerabzug: Beratung zum Personalabbau

Bezieht ein Unternehmer Leistungen von einem Outplacement-Unternehmen, um unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse zu unterstützen, ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Leistungen dienen vorrangig dem Unternehmensinteresse. Der Umstand, dass auch ein Dritter (z. B. Arbeitnehmer) von diesen Dienstleistungen profitiert, rechtfertigt es nicht, dem Steuerpflichtigen das Recht auf den Vorsteuerabzug für diese Dienstleistung zu versagen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin beabsichtigte in erheblichem Umfang Kosten einzusparen, insbesondere den Personalaufwand zu reduzieren. Ihre Mitarbeiter waren allerdings zu einem großen Teil aufgrund von Tarifverträgen, die betriebsbedingte Kündigungen ausschlossen, oder aufgrund sonstiger Regelungen unkündbar und unbefristet beschäftigt. Der beabsichtigte Personalabbau konnte daher nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter zur Aufhebung ihrer Arbeits- oder Dienstverträge erfolgen. Die Klägerin beauftragte deshalb ein Outplacement-Unternehmen mit der entsprechenden Unterstützung beim Personalabbau. Diese Leistungen umfassten eine Basisberatung, eine Standortanalyse des Mitarbeiters, eine Perspektiv- und Motivationsberatung, Vermittlungstätigkeiten zur Begründung eines neuen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, ein sogenanntes ganzheitliches Placement mit Finanzberatung sowie ein Beratungsprogramm. Die Kosten trug die Klägerin. Sie machte aus den Leistungen des Outplacement-Unternehmen den Vorsteuerabzug geltend.

Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nur insoweit an, als er auf die allgemeine Beratung und auf sogenannte Erfolgspauschalen entfiel. Es versagte jedoch den Vorsteuerabzug aus den personenbezogenen Beratungsleistungen, weil die von der Klägerin bezogenen Leistungen durch die individuelle Beratung speziell auf die künftige berufliche Entwicklung der Beschäftigten zugeschnitten gewesen seien, die individuell mental gestärkt werden sollten.

Der BFH hat entschieden, dass die Klägerin zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bezieht der Unternehmer Leistungen von Outplacement-Unternehmen für einen Personalabbau, mit denen unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell insbesondere durch Bewerbungstrainings bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden sollen, ist der Unternehmer aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Entscheidend ist, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen besteht, die gegenüber dem Steuerpflichtigen erbracht werden und die mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Der Umstand, dass auch ein Dritter von diesen Dienstleistungen profitiert, rechtfertigt es nicht, den Vorsteuerabzug für diese Dienstleistung zu verneinen, wenn der Vorteil, der dem Dritten durch diese Dienstleistungen entsteht gegenüber dem Bedarf des Steuerpflichtigen nur als nebensächlich anzusehen ist. So verhält es sich jedenfalls dann, wenn es um die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen unkündbar und unbefristet tätiger Mitarbeiter geht.

Quelle:BFH| Urteil| V R 32/20| 29-06-2022

21. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Künstlersozialkasse: Abgabesatz steigt auf 5%

Künstlersozialkasse: Abgabesatz steigt auf 5%

Der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung steigt zum 1.1.2023 von derzeit 4,2% auf 5,0%. Der Abgabesatz lag seit 2018 bei 4,2%.

Der Abgabesatz wurde in der Vergangenheit durch Bundesmittel gestützt. Aufgrund der äußerst schwierigen Wirtschaftslage für die Kunst- und Kulturbranche während der Coronapandemie hätte der Abgabesatz sogar auf 5,9% steigen müssen (so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales). Weitere Bundesmittel begrenzen den Abgabesatz aber auf 5,0%. 

Das Künstlersozialversicherungsgesetz regelt, wer abgabepflichtig ist. Danach sind Unternehmen abgabepflichtig, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten. Das heißt, alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Unternehmen in den nachfolgenden Branchen (auch wenn sie nur partiell in diesen Branchen tätig werden):

  • Verlage (Buchverlage, Presseverlage etc.)
  • Presseagenturen und Bilderdienste
  • Theater, Orchester, Chöre
  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen, sowie sonstige Veranstalter, z. B. Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanager
  • Rundfunk- und Fernsehen
  • Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern
  • Galerien, Kunsthändler
  • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
  • Museen
  • Zirkus- und Varietéunternehmen
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (z. B. auch für Kinder oder Laien).

Unternehmen, die sich selbst oder eigene Produkte bewerben und in diesem Zusammenhang nicht nur gelegentlich Entgelte für freischaffende künstlerische oder publizistische Leistungen zahlen, sind ebenfalls abgabepflichtig.

Eine beispielhafte Aufzählung von künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten ist in der Informationsschrift Nr. 6 der Künstlersozialkasse (Künstlerische/publizistische Tätigkeiten und Abgabesätze) und im Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht enthalten. Bei Tätigkeiten, die dort nicht aufgeführt sind, ist in Zweifelsfällen oder bei Besonderheiten eine Auskunft bei der Künstlersozialkasse einzuholen.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Künstlersozialabgabeverordnung 2023| 20-10-2022

14. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Leiharbeit: Dauerhafte Zuordnung

Leiharbeit: Dauerhafte Zuordnung

Bei der Überlassung eines Arbeitnehmers, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erfolgt, ist der Verleiher lohnsteuerrechtlich als Arbeitgeber anzusehen. Für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist, ist das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-) Arbeitnehmer maßgeblich. Eine dauerhafte Zuordnung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer wiederholt, aber befristetet beim Entleiher eingesetzt wird. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bei einem Personaldienstleister angestellt, der Arbeitnehmer im Rahmen von Zeitarbeit überlässt. Laut Arbeitsvertrag sollte der Kläger als überbetrieblicher Mitarbeiter bei Kunden eingesetzt werden, ohne dass dadurch ein Vertragsverhältnis zu dem jeweiligen Kunden begründet wird. Der Kläger machte seine Fahrten nach Dienstreisegrundsätzen in Höhe von 5.162,40 € als Werbungskosten geltend (239 Tage x 36 km x 0,30 € x 2). Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid nur die Entfernungspauschale, die es um den steuerfreien Fahrtkostenersatz kürzte (= 2.120 €).

Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, kann grundsätzlich nur die Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € angesetzt werden. Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, dem der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

Das Finanzgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Betrieb des Entleihers die erste Tätigkeitsstätte des Klägers war. Für die Beurteilung ist das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Entleihfirma maßgeblich (sog. Leiharbeitsverhältnis). Der BFH gab dem Kläger Recht, weil für das Aufsuchen einer ersten Tätigkeitsstätte auf die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers abzustellen ist. Dabei kommt es in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich nicht auf die Vereinbarungen zwischen dem Verleiher und dem Entleiher an. Das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seinem Arbeitgeber (Personaldienstleister) war unbefristet. Die Überlassung des Klägers an den Entleiher erfolgte dennoch jeweils befristet. Der weitere Einsatz des Klägers bei dem Entleiher war somit davon abhängig, dass der Entleiher nach Ablauf der jeweiligen Frist mit dem Personaldienstleister eine weitere (wiederum befristete) Arbeitnehmerüberlassung vereinbarte. 

Fazit: Der Kläger stand in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Verleiher. Damit war der Kläger bezogen auf die betriebliche Einrichtung beim Entleiher weder unbefristet noch für die Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses zugeordnet. Somit kann der Kläger seine Fahrkosten nach den vorteilhaften Grundsätzen geltend machen, die für Dienstreisen gelten.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 32/20| 11-05-2022

14. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Grunderwerbsteuer: Erwerb von Waldflächen

Grunderwerbsteuer: Erwerb von Waldflächen

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind die Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Eine Gegenleistung für Scheinbestandteile gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Gehölze sind Scheinbestandteile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, sie wieder von dem Grundstück zu entfernen. Dazu können auch Forstbäume zählen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger unterhält einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Er erwarb kontinuierlich forstlich bewirtschaftete Flächen, um Bäume abzuholzen und entsprechend neue Bäume anzupflanzen. Im Jahre 2018 erwarb er mit einem einheitlichen Vertrag mehrere Waldgrundstücke. Bei diesen Grundstücken stand bereits im Zeitpunkt der Aufforstung fest, dass die gepflanzten Bäume bei Hiebreife abgeholzt werden. Zum Ankaufszeitpunkt wiesen die Flächen teilweise hiebreife Bestände auf. Vom Gesamtkaufpreis in Höhe von 105.000 € sollte ein Teilbetrag in Höhe von 73.500 € auf den "Aufwuchs" und ein Teilbetrag in Höhe von 31.500 € auf den Grund und Boden entfallen. Das Finanzamt hat bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuer den Kaufpreisanteil für den Aufwuchs einbezogen.

Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören alle Leistungen des Erwerbers, um das Grundstück zu erwerben. Soweit der Kaufvertrag auch Gegenstände einbezieht, die kein Grundstück sind, gehören die hierauf entfallenden Teile des Kaufpreises nicht zur Bemessungsgrundlage. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, darunter auch die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen und eine Pflanze mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Aufstehende Gehölze sind somit grundsätzlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks. 

Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören aber nicht solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind (= sog. Scheinbestandteile). Gehölze sind Scheinbestandteile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, dass sie wieder vom Grundstück entfernt werden. Eine Verbindung erfolgt zu einem vorübergehenden Zweck, wenn von Anfang an beabsichtigt ist, diese Verbindung später aufzuheben. Bei Verkaufspflanzen in Baumschulen ist von vornherein die vollständige Entfernung von dem Grundstück beabsichtigt. Es handelt sich daher um Scheinbestandteile. 

Scheinbestandteile können aber auch vorliegen, wenn die aufstehenden Bäume forstwirtschaftlich genutzt, d.h. zur Holzproduktion gefällt werden sollen, sofern dies von Anfang an beabsichtigt war. Wie viel Zeit bis zur planmäßigen Entfernung der Bäume verstreicht, ist unbeachtlich. Dass die Bäume beim Entfernen als lebende Organismen zerstört werden, spielt dabei keine Rolle. Unerheblich ist ferner, ob ein nicht mehr lebensfähiger Rest des Baumes (Wurzeln mit Baumstumpf) weiter mit dem Grundstück verbunden ist. 

Fazit: Im vorliegenden Fall ist nur der Kaufpreisanteil als Gegenleistung für den Grundstückserwerb anzusehen, der auf den Grund und Boden entfällt. Der Kaufpreisanteil für die aufstehenden Bäume wurde nicht für den Erwerb des Grundstücks geleistet, da die Bäume als Scheinbestandteile nicht Teil des Grundstücks waren.

Quelle:BFH| Urteil| II R 36/19| 24-01-2022

14. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Energiekosten: Steuerliche Erleichterungen

Energiekosten: Steuerliche Erleichterungen

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in Abstimmung mit dem BMF die Finanzämter angewiesen, die besondere Situation der Unternehmen, die durch die gestiegenen Energiekosten entstanden ist, angemessen zu berücksichtigen. Die Finanzämter sollen den Steuerpflichtigen, die in beachtlichem Maße wirtschaftlich negativ betroffen sind, mit einer Reihe von Billigkeitsmaßnahmen helfen, wie z. B. mit einer

  • Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer,
  • Stundung,
  • Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub).

Die Finanzämter sollen in jedem Einzelfall entscheiden, inwieweit die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme vorliegen. Die Finanzämter sollen dabei den Ermessensspielraum verantwortungsvoll ausschöpfen. Bei Anträgen, die bis zum 31.3.2023 beim Finanzamt eingehen, sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Über Anträge soll zeitnah entschieden werden. 

  • Eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
  • Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat. Dabei sind Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
  • Ein Verzicht auf Stundungszinsen kommt in der Regel in Betracht, wenn sie für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.
Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV A 3 - S 0336/22/10004 :001| 04-10-2022

14. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung: Eizelleneinlagerung

Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung: Eizelleneinlagerung

Die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen ist als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn sie im Rahmen einer therapeutischen Langzeitbehandlung mit einer Kryo-Konservierung erfolgt, bei der Einlagerung und Kryokonservierung zwar durch zwei unterschiedliche Unternehmen durchgeführt werden, für die aber dieselben Ärzte tätig sind.

Praxis-Beispiel:
Im Streitfall war eine Gesellschaft im Bereich der Kryokonservierung zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung in Fällen tätig, in denen eine organisch bedingte Sterilität bei einem der beiden fortpflanzungswilligen Partner vorlag. Die vorgehende bzw. sich anschließende Fruchtbarkeitsbehandlung wurde zwar von einem anderen Unternehmen durchgeführt. Allerdings waren für beide Unternehmen dieselben Personen tätig. Während das Finanzamt die Einlagerung der eingefrorenen Eizellen als umsatzsteuerpflichtig ansah, nahm das Finanzgericht eine steuerfreie Heilbehandlung an.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Zur Begründung verweist er darauf, dass er bereits in der Vergangenheit entschieden habe, dass die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt umsatzsteuerfrei ist. Voraussetzung ist, dass damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, wie er z. B. bei der Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft im Hinblick auf eine andauernde organisch bedingte Sterilität besteht. Ergänzend führt der BFH aus, dass auch die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen umsatzsteuerfrei ist.

Der BFH wendet sich damit gegen eine von der Finanzverwaltung vorgenommene Unterscheidung zwischen einer "weiteren Lagerung" und einer "bloßen Lagerung", wobei die Finanzverwaltung für den Fall der bloßen Lagerung eine zur Steuerpflicht führende Regelvermutung aufstellt. Für den BFH ist maßgeblich, dass es in beiden Fällen gleichermaßen um eine Lagerung als umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistung geht.

Dass in Bezug auf die Fruchtbarkeitsbehandlung und die Einlagerung Leistungen zweier unterschiedlicher Unternehmen vorlagen, sieht der BFH jedenfalls dann als unerheblich an, wenn für die beiden Unternehmen dieselben Personen tätig sind.

Quelle:BFH| Beschluss| V R 10/20| 06-07-2022

14. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Grundsteuer: Abgabefrist verlängert

Grundsteuer: Abgabefrist verlängert

Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wird um drei Monate bis zum 31.1.2023 verlängert. Mit diesem Beschluss sollen Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Steuerberaterinnen und Steuerberater deutlich entlastet werden.

Quelle:Sonstige| Beschluss| Beschluss der Finanzministerkonferenz| 12-10-2022

7. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Oktober 2022

Steuertermine Oktober 2022

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat September 2022:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.10.2022
10.11.2022

Zusammenfassende Meldung   25.10.2022
Sozialversicherung 27.10.2022
Lohnsteuer-Anmeldung 10.10.2022

 

Für den Monat Oktober 2022:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.11.2022
12.12.2022
Zusammenfassende Meldung 25.11.2022
Sozialversicherung 28.11.2022
Lohnsteuer-Anmeldung 10.11.2022
Gewerbesteuer-Vorauszahlung 15.11.2022

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 06-10-2022

7. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Betriebsveranstaltung: Pauschalbesteuerung

Betriebsveranstaltung: Pauschalbesteuerung

Bei Betriebsveranstaltungen, die allen Betriebsangehörigen offenstehen, sind Aufwendungen bis zu 110 € lohnsteuerfrei. Darüber hinaus gehende Beträge können mit 25% pauschal der Lohnsteuer unterworfen werden. Das Finanzgericht hat entschieden, dass auch die Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen mit 25% nur dann anwendbar ist, wenn die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt hat gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid und einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid erlassen. Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen für die Vorstandsweihnachtsfeier und die Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es wendete nicht den pauschalen Steuersatz von 25% an, sondern einen durchschnittlichen Steuersatz von 81,81% bzw. 62% (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin den Teilnehmern steuerbaren Arbeitslohn zugewendet hat. Die Klägerin machte jedoch geltend, dass der pauschale Steuersatz von 25% anzuwenden sei, weil es keine gesetzliche Regelung gibt, die diese Pauschalierung ausschließt, wenn die Betriebsveranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offensteht.

Es ist eindeutig, dass von den Zuwendungen kein Freibetrag abzuziehen ist, weil die Vorstandsweihnachtsfeier und die Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offen stand, sondern nur Vorständen bzw. Führungskräften. Die Legaldefinition des Begriffs der Betriebsveranstaltung enthält nicht das Kriterium des Offenstehens der Veranstaltung für alle Angehörigen des Betriebs. Dieses Kriterium ist nur Bedingung für die Anwendung des Freibetrags.

Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, sind grundsätzlich einheitlich auszulegen. Eine von einer Legaldefinition abweichende Auslegung kommt in Betracht, wenn der Zweck der Regelung, ihr Zusammenhang mit anderen Vorschriften und/oder die Entstehungsgeschichte eindeutig erkennen lassen, dass der Begriff anders als in der Legaldefinition zu verstehen sein soll. Das Finanzgericht Münster geht davon aus, dass eine solche von der Legaldefinition abweichende Auslegung des Begriffs der Betriebsveranstaltung hier geboten ist.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VI R 5/22). Somit hat der BFH über die Auslegung zu entscheiden. Wie der BFH den Zweck der Vorschrift begründet, ist zurzeit offen. Wichtig! In entsprechenden Fällen ist es sinnvoll, Einspruch einzulegen und zu beantragen, dass das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ausgesetzt wird.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Köln, 6 K 2175/20| 26-01-2022

7. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Doppelte Haushaltsführung: Zuzahlungen an Arbeitgeber

Doppelte Haushaltsführung: Zuzahlungen an Arbeitgeber

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen für Privatfahrten und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, scheidet ein Werbungskostenabzug auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer hierfür ein Nutzungsentgelt leisten muss oder individuelle Kfz-Kosten zu tragen hat.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer (Kläger) einen Firmenwagen überlassen, den er auch für private Fahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nutzte. Dafür musste er pauschal 0,5% der unverbindlichen Kaufpreisempfehlung und eine kilometerabhängige Zuzahlung an den Arbeitgeber leisten. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten in der Höhe geltend, die er für diese Fahrten aufwenden musste.

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung zu privaten Fahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. In Höhe des Nutzungsentgelts wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Vorteil zu. Der Arbeitnehmer wird durch die Zahlung des Nutzungsentgelts nicht bereichert, sondern vielmehr endgültig belastet. Das gilt gleichermaßen, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der vorgenannten außerdienstlichen Nutzungen einzelne (individuelle) Kosten (wie z. B. Kraftstoffkosten) des betrieblichen PKW trägt.

Übersteigen aber die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Nutzungsvorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Das EStG ordnet den Ausschluss des Werbungskostenabzugs pauschal für jedwede Überlassung eines Kfz im Rahmen einer Einkunftsart an. Ob der Arbeitnehmer für die Nutzung des Firmenwagens ein Entgelt entrichten muss, ist deshalb ohne Bedeutung.

Der Werbungskostenabzug scheidet somit aus, weil nicht nur das pauschale Nutzungsentgelt, sondern auch die von ihm getragenen individuellen Kosten für die Familienheimfahrten, bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens auf 0 € gemindert haben. Folglich kann aus diesem Grund nicht (nochmals) ein Werbungskostenabzug (für Familienheimfahrten) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 35/20| 03-08-2022

7. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Kindergeld: Rückforderung vermeiden

Kindergeld: Rückforderung vermeiden

Ein kindergeldberechtigter Elternteil ist verpflichtet, der Familienkasse rechtzeitig mitzuteilen, wenn seine Kinder nicht mehr in seinem Haushalt leben. Unterlässt er dies, ist die Kindergeldrückforderung der Familienkasse nicht bereits deshalb in vollem Umfang zu erlassen, weil das Kindergeld gemäß einer notariellen Unterhaltsvereinbarung an den dann vorrangig kindergeldberechtigten anderen Elternteil weitergeleitet worden ist. Das gilt insbesondere dann, wenn dessen Anspruch möglicherweise wegen fehlender Antragstellung bereits verjährt ist.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war zunächst der kindergeldberechtigte Elternteil und bezog Kindergeld für seine drei Kinder. Im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau wurde notariell eine Unterhaltsregelung vereinbart, wonach er das Kindergeld an den dann vorrangig berechtigten Elternteil weiterleitete. Er selbst war nicht mehr berechtigt, weil die Kinder im Haushalt der Mutter lebten. Der Kläger hat es dennoch unterlassen, der Familienkasse rechtzeitig mitzuteilen, dass sich die Kinder nicht mehr in seinem Haushalt befanden. Das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung hat als Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum 1.7.2005 bis 31.12.2009 aufgehoben und ein Betrag (zzgl. Nebenleistungen) von insgesamt 25.380 € vom Kläger zurückgefordert.

Die dagegen gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Das Finanzgericht führte in seinem Urteil u.a. aus, dass der Kläger - mangels wahrer Angaben zu einer fortdauernden Haushaltszugehörigkeit seiner Kinder - eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen habe. Ob auf die Rückforderung im Hinblick auf die Weiterleitungserklärungen der Kindesmutter im Billigkeitswege verzichtet werden kann, muss die Kindergeldkasse in einem gesonderten Verfahren entscheiden.

Für die Frage, ob auf die Rückforderung im Hinblick auf die Weiterleitungserklärung der Kindesmutter im Billigkeitswege verzichtet werden kann, muss die Kindegeldkasse in einem gesonderten Verfahren entscheiden. Dabei sind die Verwaltungsanweisungen zu berücksichtigen, die die Anerkennung des Weiterleitungseinwandes u.a. davon abhängig machen, dass dem nunmehr Berechtigten (hier die Kindesmutter) ein Kindergeldanspruch zusteht: "Zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs durch Weiterleitung muss der Kindergeldanspruch des nunmehr Berechtigten bereits materiell geprüft worden sein und zweifelsfrei feststehen." Im vorliegenden Fall kommt jedoch in Betracht, dass der Kindergeldanspruch der Kindesmutter durch unterbliebene oder verspätete Antragstellung verjährt und damit erloschen ist.

Dabei ist auch zu beachten, dass für die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung beim Kläger die verlängerte Verjährungsfrist gilt, während für die Kindergeldfestsetzung bei der Kindesmutter die normale vierjährige Festsetzungsfrist eingreift. Deshalb kann es an der Deckungsgleichheit des Nachforderungsanspruchs der Kindesmutter mit dem Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kläger fehlen.

Quelle:BFH| Urteil| III R 16/20| 18-05-2022

7. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Unangekündigte Wohnungsbesichtigung unzulässig

Unangekündigte Wohnungsbesichtigung unzulässig

Eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sogenannten Flankenschutzprüfer, der die Angaben der Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer prüfen soll, ist rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.

Praxis-Beispiel:
Eine selbständige Unternehmensberaterin machte in ihrer Einkommensteuererklärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Auf Nachfrage des Finanzamts reichte sie eine Skizze der Wohnung ein, die der Sachbearbeiter des Finanzamts für klärungsbedürftig hielt. Er bat den Flankenschutzprüfer um die Besichtigung der Wohnung. Dieser erschien unangekündigt an der Wohnungstür der Steuerpflichtigen, wies sich als Steuerfahnder aus und betrat unter Hinweis auf die Überprüfung im Besteuerungsverfahren die Wohnung. Die Steuerpflichtige hat der Besichtigung nicht widersprochen.

Der BFH hat entschieden, dass die Besichtigung rechtswidrig war. Wegen des Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung, die in Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes verbürgt ist, ist eine Besichtigung in der Wohnung erst dann erforderlich, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel (z. B. Fotografien) nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können. Das gilt insbesondere, wenn der Steuerpflichtige zur Mitwirkung bereit ist. Die Besichtigung ist auch dann rechtswidrig, wenn die Steuerpflichtige der Besichtigung zugestimmt hat und deshalb kein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt.

Fazit: Die Ermittlungsmaßnahme war deshalb rechtswidrig, weil sie von einem Steuerfahnder und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt wurde. Denn das persönliche Ansehen des Steuerpflichtigen kann dadurch gefährdet werden, dass zufällig anwesende Dritte (z. B. Besucher oder Nachbarn) glauben, dass beim Steuerpflichtigen strafrechtlich ermittelt wird.

Quelle:BFH| Urteil| VIII R 8/19| 11-07-2022

30. September 2022 - Kommentare deaktiviert für 7%-iger Steuersatz für Speisen verlängert

7%-iger Steuersatz für Speisen verlängert

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde zunächst vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz, der nur für Speisen gilt, war zuletzt bis zum 31.12.2022 verlängert worden. Die Absenkung auf den ermäßigten Steuersatz wird nunmehr bis zum 31.12.2023 verlängert und gilt für alle Umsätze, die vor dem 31.12.2024 ausgeführt werden.

Konsequenz ist, dass der Gast in einem Gastronomiebetrieb 

  • alle Speisen mit 7% verzehrt und
  • die Getränke mit 19% Umsatzsteuer zu sich nimmt.

Das, was der Gast verzehrt, muss in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt werden. Wenn Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken angeboten werden, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All- Inclusive-Angebot ist eine Trennung nur durch Schätzung möglich. Die von der Finanzverwaltung vorgegebene pauschale Aufteilung, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden kann, ist somit weiterhin gültig. Bei einem Pauschalpreis für Übernachtungen mit Frühstück kann der Entgeltanteil, der mit 19% anzusetzen ist, mit 15% des Pauschalpreises als Servicepauschale bzw. als Business-Package berechnet werden. Diese Regelungen gelten nunmehr ebenfalls weiter bis zum 31.12.2023.

Praxis-Beispiel:
Ein Restaurant bietet einen Sonntagsbrunch an, der pro Person einschließlich Getränke 44,00 € kostet. Bei diesem Angebot kann der Restaurantinhaber nicht feststellen, wieviel der jeweilige Teilnehmer an Speisen verzehrt und welche und wie viele Getränke er zu sich nimmt.

Lösung: Der Restaurantinhaber kann den Getränkeanteil mit 30% des Pauschalpreises ansetzen. Das sind 44,00 € x 30% = 13,20 €. Somit entfallen in der Zeit bis zum 31.12.2023 auf die 

  • Speisen    28,79 € netto + 2,01 Umsatzsteuer = 30,80 € brutto
  • Getränke  11,09 € netto + 2,11 Umsatzsteuer = 13,20 € brutto

Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt werden.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 12 des „Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ - Entwurf| 29-09-2022