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27. Oktober 2023 - Kommentare deaktiviert für Fortbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses

Fortbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses

Bei den Aufwendungen für den Besuch eines Meisterkurses handelt es sich Fortbildungskosten, die als Werbungskosten abziehbar sind. Ein steuerfreier Zuschuss zu der Bildungsmaßnahme mindert die Werbungskosten, weil insoweit das Zu- und Abflussprinzip nicht gilt. Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind, sind mit den tatsächlichen Kosten (0,30 € je gefahrenen Kilometer) als Werbungskosten abziehbar. Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, die regelmäßig niedriger ist als die tatsächlichen Fahrtkosten sind. Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen ist daran gebunden, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger absolvierte einen Meistervorbereitungskurs und legte im Anschluss die Meisterprüfung erfolgreich ab. Er besuchte außerhalb seines Dienstverhältnisses eine Bildungseinrichtung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung. Eine derartige Vollzeitbildungsmaßnahme gilt dann als erste Tätigkeitsstätte. Eine Bildungsstätte wird "außerhalb des Dienstverhältnisses" aufgesucht, wenn der Besuch nicht auf einer Weisung des Arbeitsgebers als Ausfluss dessen Direktionsrechts beruht und der Arbeitgeber sich auch ansonsten nicht wesentlich organisatorisch oder finanziell an der Bildungsmaßnahme beteiligt. Da dies der Fall war, hat das Finanzamt nur die Entfernungspauschale berücksichtigt und einen Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen abgelehnt.

Das Finanzgericht hat die vom Kläger besuchte Einrichtung für den Meistervorbereitungskurs als erste Tätigkeitsstätte beurteilt. Der Ansatz von Fahrtkosten, der über die Entfernungspauschale hinausgeht, scheidet aus, weil die Lehrgangszeiten außerhalb des Dienstverhältnisses stattfanden und somit beim Arbeitgeber während dieser Zeit keine erste Tätigkeitsstätte vorlag. Bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kommt die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers nicht in Betracht.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Niedersachsen, 4 K 20/23| 19-09-2023

27. Oktober 2023 - Kommentare deaktiviert für Gewinn-Schätzung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Gewinn-Schätzung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Sind Buchführung und Aufzeichnungen formell ordnungsgemäß, führen materielle Mängel nur dann zu einer Schätzungsbefugnis des Finanzamts, wenn diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich unrichtig sind. Die objektive Beweislast für steuererhöhende Tatsachen trägt das Finanzamt. Die bei Überschussrechnern zulässige Papierform erfüllt die formellen Voraussetzungen, zu denen er verpflichtet war.

Praxis-Beispiel:
Die Buchführung des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung bereits deswegen mit formellen Mängeln behaftet, weil er die Einzelaufzeichnungen der beiden eingesetzten Kassen nicht vorgelegt hat. Zudem habe man feststellen können, dass nicht sämtliche erzielten Umsätze erklärt wurden. Bei Einsatz eines elektronischen Kassensystems bestehe eine Einzelaufzeichnungspflicht. Einzelpositionen dürften nicht zusammengefasst oder verdichtet werden. Die elektronischen Einzelaufzeichnungen sind aufzubewahren und zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Der Antragsteller habe auch eingeräumt, dass die im Mai 2016 erklärten Einnahmen von 16.808,00 € zu niedrig und damit falsch seien.

Bei summarischer Prüfung ist eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts zu bejahen. Auch die vom Finanzamt gewählte Schätzungsmethode ist aus Sicht des Finanzgerichts nicht zu beanstanden. Lediglich hinsichtlich der Höhe des vom Finanzamt angesetzten durchschnittlichen Tageserlöses hält der Senat für Zwecke des Aussetzungsverfahrens geringfügige Korrekturen der Zahlen und die Berechnung eines Sicherheitsabschlags für erforderlich. Für eine darüber hinausgehende Aussetzung der Vollziehung wegen der vom Antragsteller behaupteten unterbliebenen Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen besteht kein Anlass.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 EStG selbst normiert keine Verpflichtung zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben (vgl. etwa BFH-Urteil vom 15.4.1999 IV R 68/98, BStBl II 1999, 481). Aus den allgemeinen Grundsätzen der Feststellungslast folgt insoweit lediglich, dass Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, verpflichtet sind, die ihrer Gewinnermittlung zugrundeliegenden Belege aufzubewahren (vgl. BFH-Beschluss vom 7.2.2008 X B 189/07).

Nach Maßgabe der finanzgerichtlichen Rechtsprechung sind die folgenden Möglichkeiten für eine ordnungsmäßige Aufzeichnung von Bareinnahmen in Fällen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung anerkannt:

  1. eine geordnete Belegablage mit Einzelaufzeichnungen der Erlöse;
  2. Verzicht sowohl auf Einzelaufzeichnungen als auch auf ein tägliches Auszählen des Kassenbestands, aber Aufbewahrung der Ursprungsaufzeichnungen und Abgleich von Soll- und Ist-Bestand der Kasse "in gewissen Abständen" (insbesondere bei der Nutzung von Registrierkassen);
  3. Verzicht sowohl auf Einzelaufzeichnungen als auch auf die Aufbewahrung von Ursprungsbelegen, aber tägliches tatsächliches Auszählen der Kasse, das in fortlaufenden Kassenberichten dokumentiert wird.

Eine Verpflichtung zur Fertigung von Aufzeichnungen ergibt sich aus den umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten. Danach müssen u.a. die vereinbarten bzw. die vereinnahmten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen zu ersehen sein. Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG.

Die vom Finanzamt gewählte Schätzungsmethode, einen durchschnittlichen Tageserlös zu ermitteln und diesen auf die Streitjahre hochzurechnen, sieht das Finanzgericht grundsätzlich als plausibel und schlüssig an. Eine solche Hochrechnung vermag ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Düsseldorf, 5 V 1048/23 A (A,G,U,F)| 12-09-2023

27. Oktober 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuerfreie Zuschläge auf den Grundlohn

Steuerfreie Zuschläge auf den Grundlohn

Die Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist nach dem maßgebenden Grundlohn zu bemessen. Der maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer für seine regelmäßige Arbeitszeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, spielt bei der Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge keine Rolle.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin gewährte ihren Arbeitnehmern steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Bei der Berechnung des Grundlohns, der für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge maßgeblich ist, bezog sie von ihr (aufgrund einer Gehaltsumwandlung) entrichtete Beiträge an eine zugunsten der Arbeitnehmer eingerichtete Unterstützungskasse ein. Weder die erteilte Leistungszusage der Klägerin auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung noch der Leistungsplan der Unterstützungskasse vermittelten den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern einen eigenen Leistungsanspruch gegenüber der Unterstützungskasse. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Beiträge der Klägerin an die Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn gehören. Grundlohn sei danach der laufende Arbeitslohn. Hierunter sei nicht das arbeitsvertraglich geschuldete, sondern das tatsächlich zugeflossene Arbeitsentgelt zu verstehen.

Der BFH gab der Revision statt. Unter den Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge steuerfrei, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Der Arbeitslohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 € anzusetzen. Das ergibt sich auch aus den Regelungen in R 3b LStR, wonach bei der Ermittlung des Grundlohns nicht auf den zugeflossenen, sondern auf den arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitslohn abzustellen ist. Danach ist zum Beispiel die Rechengröße "Basisgrundlohn" nach Auffassung der Finanzbehörden nach dem Grundlohn zu ermitteln, der für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum vereinbart wurde.

Fazit: Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer für seine regelmäßige Arbeitszeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 11/21| 09-08-2023

20. Oktober 2023 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer: Medizinische Analysen eines Facharztes

Umsatzsteuer: Medizinische Analysen eines Facharztes

Medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik können nicht nur dann umsatzsteuerfrei sein, wenn es sich um Krankenhausbehandlungen einschließlich ärztlicher Heilbehandlungen (einschließlich Diagnostik, Befunderhebung usw.) handelt, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden (§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG). 

Sie können nach dem BFH-Urteil vom 18.12.2019 (XI R 23/19; XI R 23/15) auch als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steuerfrei sein, wenn sie im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG).

Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungsanweisungen entsprechend geändert, sodass die Grundsätze dieses BFH-Urteils in allen offenen Fällen anzuwenden sind. Es wird nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend davon als umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| III C 3 - S 7170/20/10002 :001| 09-10-2023

20. Oktober 2023 - Kommentare deaktiviert für EU-Taxameter: Verwendung ab 2024

EU-Taxameter: Verwendung ab 2024

Bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.

Nichtbeanstandungsregelung: Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung wird folgendes nicht beanstandet:

Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 31.12.2025 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Die Belegausgabepflicht bleibt hiervon jedoch unberührt (§ 146a Abs. 2 AO). Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.

Die Meldeverpflichtung nach § 9 Absatz 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technologie findet ebenfalls längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung keine Anwendung. Von der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV D 2 - S 0319/20/10002 :010| 12-10-2023

20. Oktober 2023 - Kommentare deaktiviert für Pflegewohngemeinschaft: Außergewöhnliche Belastung

Pflegewohngemeinschaft: Außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterliegt, sind steuermindernd als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist schwerbehindert (Grad der Behinderung 100) und pflegebedürftig (Pflegegrad 4). Er wohnte gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegewohngemeinschaft, deren Errichtung und Unterhaltung dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterfiel. Dort wurde er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt. Die Aufwendungen für die Unterbringung (Kost und Logis) in der Pflegewohngemeinschaft machte er als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da diese Aufwendungen nur bei einer vollstationären Heimunterbringung abzugsfähig seien.

Der BFH stellt klar, dass Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Dies gilt nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim im Sinne des § 1 HeimG, sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterfällt.

Ausschlaggebend ist allein, dass die Pflegewohngemeinschaft ebenso wie das Heim in erster Linie dem Zweck dient, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden. Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten hängt nicht davon ab, dass dem Steuerpflichtigen (wie bei der vollstationären Heimunterbringung) Wohnraum und Betreuungsleistungen "aus einer Hand" zur Verfügung gestellt werden. Ausreichend ist, wenn er als (Mit-)Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung von einem oder mehreren externen (ambulanten) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten bezieht.

Allerdings sind die Kosten, auch wenn sie krankheits- oder pflegebedingt anfallen, nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Deshalb sind die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten um eine sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen. Deren Höhe bestimmt der BFH im Wege der Schätzung nach dem steuerlich abziehbaren Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen. Das waren 8.652 € im Streitjahr 2016.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 40/20| 09-08-2023

20. Oktober 2023 - Kommentare deaktiviert für Häusliches Arbeitszimmer im Betriebsvermögen

Häusliches Arbeitszimmer im Betriebsvermögen

Betrieblich genutzte Gebäudeteile, die im Eigentum des Unternehmers stehen, sind eigenständige Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen gehören können. Bei der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen spielt es keine Rolle, ob und inwieweit die Aufwendungen für den betrieblich genutzten Raum als Betriebsausgaben abgezogen werden können. 

Stille Reserven, die sich im Betriebsvermögen gebildet haben, werden bei einer späteren Entnahme bzw. bei einem späteren Verkauf der Immobilie gewinnerhöhend aufgelöst. Vergleichswert ist immer der Buchwert, sodass nicht nur Wertsteigerungen zu stillen Reserven führen, sondern auch die Abschreibungen, die Unternehmer und Freiberufler Jahr für Jahr in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass bei einem Verkauf oder einer Entnahme die Abschreibungen de facto wieder rückgängig gemacht werden. 

Fazit: Es ist in der Regel wesentlich vorteilhafter, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht als Betriebsvermögen behandelt werden muss.
In den folgenden Fällen gehört das häusliche Arbeitszimmer nicht zum Betriebsvermögen:

  • Eigentümer des bebauten Grundstücks ist der Ehegatte des Unternehmers. Hier empfiehlt sich ein Mietvertrag zwischen den Ehegatten.
  • Wenn beide Ehegatten Eigentümer sind, gehört nur der Anteil des Unternehmer-Ehegatten zum Betriebsvermögen, nicht aber der Eigentumsanteil, der dem anderen Ehegatten gehört. Auch hier kann insoweit ein Mietvertrag zwischen den Ehegatten sinnvoll sein.
  • Der anteilige Gebäude- und Grundstückswert überschreitet nicht die Bagatellgrenze des § 8 EStDV. Das ist der Fall, wenn der anteilige Gebäude- und Grundstückswert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts (Marktwerts) und nicht mehr als 20.500 € beträgt. Der Unternehmer kann dann auf eine Zuordnung zum Betriebsvermögen verzichten.

Nutzt der Unternehmer oder Freiberufler erstmalig ein häusliches Arbeitszimmer, muss er prüfen, ob es zu seinem Betriebsvermögen gehört. Ist das der Fall, muss er diesen Gebäudeteil mit dem Teilwert, der in der Regel dem Marktwert entspricht, ins Betriebsvermögen einlegen. Wird die Bagatellgrenze nicht überschritten, kann der Unternehmer auf eine Zuordnung zum Betriebsvermögen verzichten. Ob die Wertgrenzen überschritten wurden, ist zu jedem Bilanzstichtag zu überprüfen.

Wird der Bagatellwert überschritten, ist der anteilige Gebäude- und Grundstückswert zwingend in das Betriebsvermögen einzulegen. Die Einlage erfolgt mit dem Teilwert, höchstens mit den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten, wenn das Grundstück innerhalb der letzten 3 Jahre angeschafft oder hergestellt wurde. Sinkt der anteilige Gebäude- und Grundstückswert und beträgt er nicht mehr als 1/5 des Marktwerts und nicht mehr als 20.500 € kann er aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen entnommen werden. Der Unternehmer muss die Entnahme tatsächlich vollziehen, das heißt, er bucht den anteilige Gebäude- und Grundstückswert als Entnahme und weist ihn nicht mehr im Anlageverzeichnis aus. 

Tipp: Da stille Reserven bei Betriebsaufgabe oder Verkauf der Immobilie besteuert werden, ist es sinnvoll, eine Zuordnung zum Betriebsvermögen zu vermeiden. Anderenfalls kann - insbesondere bei teuren Wohnlagen - aufgrund von Preissteigerungen die Entnahme zu einer beachtlichen Steuerbelastung führen. Sind beide Ehegatten Eigentümer, wird nur der Eigentumsanteil des Unternehmers erfasst.

Hinweis zur Betriebsaufgabe: Auf Antrag wird ein Veräußerungsgewinn nur zur Einkommensteuer herangezogen, soweit er 45.000 € übersteigt (§ 16 Abs. 4 EStG). Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt und ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt.

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| § 8 EStDV| 19-10-2023

13. Oktober 2023 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer: Fiskalvertretung

Umsatzsteuer: Fiskalvertretung

Für ausländische Unternehmer besteht seit dem 1.1.1997 die Möglichkeit, in Deutschland einen Fiskalvertreter zu bestellen und sich von diesem bei der Erfüllung der umsatzsteuerrechtlichen Pflichten vertreten zu lassen. Die Regelungen, in dem die Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters (§§ 22a bis 22e UStG) geregelt werden, sind mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert worden.

Fiskalvertreter sind nach § 22b Abs. 2 UStG nunmehr verpflichtet, neben der Umsatzsteuer-Jahreserklärung auch vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben sowie der Umsatzsteuer-Jahreserklärung als Anlage eine Aufstellung beizufügen, die die von ihnen vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält. Zudem ist mit dem neu eingefügten § 22b Abs. 2a UStG geregelt, dass die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen durch Fiskalvertreter zu erfolgen hat.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ist geändert worden und enthält nunmehr folgende Positionen:

  • Fiskalvertretung (Abschnitt 22a.1 UStAE)
  • Rechte und Pflichten eines Fiskalvertreters (Abschnitt 22b.1 UStAE)
  • Rechnungserteilung im Fall der Fiskalvertretung (Abschnitt 22c.1 UStAE)
  • Zuständigkeit und Verfahren (Abschnitt 22d.1 UStAE)
  • Untersagung der Fiskalvertretung (Abschnitt 22e.1 UStAE)
Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| III C 3 - S 7395/19/10001 :003| 08-10-2023

13. Oktober 2023 - Kommentare deaktiviert für ErbStG: Feststellungsbescheid ist bindend

ErbStG: Feststellungsbescheid ist bindend

Ein für Zwecke der Schenkungssteuer festgestellter Grundbesitzwert ist für alle Schenkungssteuerbescheide bindend, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs bei einem sogenannten Nacherwerb, d.h. bei einer Schenkung, die innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Schenkung erfolgt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte im Jahr 2012 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück geschenkt bekommen. Das Finanzamt hatte den Grundbesitzwert festgestellt und der Besteuerung zugrunde gelegt. Seinerzeit musste der Kläger keine Schenkungsteuer bezahlen, weil der Grundstückswert mit knapp 90.000 € unter dem gesetzlichen Freibetrag für Kinder in Höhe von 400.000 € lag. Im Jahr 2017 bekam der Kläger von seinem Vater 400.000 € geschenkt. Da mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von 10 Jahren zusammenzurechnen sind, ermittelte das Finanzamt einen Gesamtbetrag für beide Schenkungen und setzte Schenkungsteuer von rund 10.000 € fest. Dabei berücksichtigte es den Grundbesitzwert in der Höhe, in der er im Zusammenhang mit der Schenkung im Jahr 2012 festgestellt worden war. 
Der Kläger machte geltend, dass der damals festgestellte Wert zu hoch sei und nunmehr nach unten korrigiert werden müsse. Bei der Schenkung im Jahr 2012 habe er sich nur deshalb nicht gegen den falschen Grundstückswert gewendet, weil die Schenkungsteuer ohnehin mit 0 € festgesetzt worden sei.

Der BFH hat entschieden, dass Grundstückswerte (im Gegensatz zu Werten sonstiger Schenkungsgegenstände wie beispielsweise Geld) für Zwecke der Schenkungsteuer in einem eigenen Verfahren gesondert festzustellen sind. Der festgestellte Grundstückswert sei dann nicht nur der Festsetzung der Schenkungsteuer zu Grunde zu legen, für die er angefordert worden sei, sondern auch nachfolgenden Festsetzungen der Schenkungsteuer innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, die mit der Grundstücksschenkung zusammenzurechnen sind. Falls der Steuerpflichtige den festgestellten Grundstückswert für zu hoch halte, hätte er sich sogleich gegen die Feststellung wenden müssen. Unterlässt er dies und wird der Bescheid über den festgestellten Wert bestandskräftig, kann er die Unrichtigkeit bei den nachfolgenden Festsetzungen der Schenkungsteuer nicht mehr mit Erfolg geltend machen.

Fazit: Auch wenn zunächst keine Schenkungsteuer anfällt, sollte trotzdem geprüft werden, ob der Wert zutreffend ist, den das Finanzamt angesetzt hat. Ist der Wert zu hoch, sollte unbedingt sofort Einspruch eingelegt werden, um möglicherweise später eintretende Nachteile auszuschließen.

Quelle:BFH| Urteil| II R 35/21| 25-07-2023

13. Oktober 2023 - Kommentare deaktiviert für Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt 

Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt 

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung können entweder die tatsächlichen Aufwendungen, die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, abgezogen werden oder anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein pauschaler Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel.

Es kommt also entscheidend darauf an, wo sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung befindet. Ein häusliches Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse dort die Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Dabei sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern, z. B. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Praxis-Beispiel:
Ein Rentner bzw. pensionierter Beamter ist journalistisch und schriftstellerisch für verschiede Verlage tätig. Seine Rente bzw. Pension ist bei den sonstigen Einkünften bzw. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Seine freiberufliche schriftstellerische und journalistische Tätigkeit übt er im häuslichen Arbeitszimmer aus. Er kann seine tatsächlichen Aufwendungen, die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, oder einen pauschalem Jahresbetrag von 1.260 € als Betriebsausgaben geltend machen, weil das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist.

Fazit: Da Versorgungsbezüge (wie z. B. Renten oder Pensionen) unberücksichtigt bleiben, bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sodass der Betriebsausgabenabzug nicht eingeschränkt ist.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 6 - S 2145/19/10006 :027| 16-08-2023

6. Oktober 2023 - Kommentare deaktiviert für Private Nutzung eines GmbH-Firmenwagens

Private Nutzung eines GmbH-Firmenwagens

Überlasst eine GmbH ihrem Gesellschafter einen Firmenwagen, kann dies im Rahmen eines

  • Arbeitsverhältnisses oder
  • mit einem Mietvertrag

geschehen. Wird der GmbH-Firmenwagen ohne Arbeitsverhältnis oder Mietvertrag durch einen Gesellschafter privat genutzt, ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. 

Nutzung eines GmbH-Firmenwagens ohne Arbeitsverhältnis
Nutzt ein Gesellschafter einen Firmenwagen der GmbH auch für private Fahrten, ist in der Regel von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung muss individuell ermittelt werden. Der Nutzungsvorteil ist nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. Um den gemeinen Wert der privaten Nutzung zu ermitteln, sind die anteiligen fixen und variablen Kosten zugrunde zu legen. Wird kein Fahrtenbuch geführt, sind der private Anteil der fixen und variablen Kosten ebenso wie eine erzielbare Vergütung zu schätzen. 

Nutzt der Gesellschafter den Firmenwagen, der ihm überlassen wurde, auch privat, obwohl im Arbeitsvertrag die private Nutzung ausgeschlossen wurde, ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Es gibt auch Fälle, in denen einem Gesellschafter ein Firmenwagen für betriebliche und private Fahrten überlassen wird, ohne dass ein Arbeitsverhältnis besteht (z. B., weil neben einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber kein weiteres Arbeitsverhältnis begründet werden darf). Besteht kein Arbeitsverhältnis ist ebenfalls von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen.

Bemessungsgrundlage für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist das Nutzungsentgelt, das bei einer Vermietung üblicherweise erzielbar ist. Nach dem BMF-Schreiben aus 2012 kann aus Vereinfachungsgründen die private Nutzung auch mithilfe der 1%-Methode ermittelt werden. Bei der Ermittlung der verdeckten Gewinnausschüttung kann jedoch der auf 25% bzw. 50% herabgesetzte Bruttolistenpreis bei Elektro-Fahrzeugen bzw. bei Hybrid-Elektro-Fahrzeugen nicht angesetzt werden.

Überlassung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
Darf der Gesellschafter einer GmbH den Firmenwagen im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit seiner GmbH auch zu privaten Fahrten nutzen, kann die gesetzlich vorgeschriebene 1%-Regelung angewendet werden. Die besonderen Regelungen für Elektro-Fahrzeuge bzw. Hybrid-Elektro-Fahrzeuge sind anwendbar, weil es sich um eine gesetzliche Regelung handelt, die hier anwendbar ist. Die Reduzierung des Bruttolistenpreises auf 25% bzw. 50% bei Elektro-Fahrzeugen bzw. Hybrid-Elektro-Fahrzeugen ist eine Vergünstigung, die ertragsteuerlich nicht aber umsatzsteuerlich anzuwenden ist.

Fazit: Die Ermittlung des Nutzungsvorteils nach Fremdvergleichsmaßstäben ist nicht nur schwierig, sondern würde in der Praxis zu vielfältigen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt führen. Im Schreiben von 2012 führt das BMF daher aus, dass als Bemessungsgrundlage für eine verdeckte Gewinnausschüttung das Nutzungsentgelt anzusetzen ist, das bei einer Vermietung üblicherweise erzielbar ist. Aber aus Vereinfachungsgründen kann die private Nutzung auch mithilfe der 1%-Methode ermittelt werden. Das bedeutet somit, dass die zeitlich begrenzten Sonderregelungen für Elektro-Fahrzeuge bzw. Hybrid-Elektro-Fahrzeuge nicht anwendbar sein können. Die Reduzierung des Bruttolistenpreises auf 25% bzw. 50% ist eine Vergünstigung, die bei der Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht berücksichtigt werden kann. 

Tipp: Da der Nutzungsvorteil nach Fremdvergleichsmaßstäben zu ermitteln ist, kann die 1%-Methode, die die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen für anwendbar erklärt hat, nur vom vollen Bruttolistenpreis berechnet werden. Diese Vereinfachungsregelung führt regelmäßig zu einem vorteilhaften Ergebnis, das von Finanzgerichten wegen des Verbots der Verböserung nicht rückgängig gemacht werden kann.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Zusammenfassung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und BMF-Schreiben| 05-10-2023

6. Oktober 2023 - Kommentare deaktiviert für Zuwendungsnießbrauch an minderjährige Kinder

Zuwendungsnießbrauch an minderjährige Kinder

Es liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn die Einkunftsquelle „Vermietung und Verpachtung“ zeitlich befristet durch die unentgeltliche Bestellung eines Nießbrauchs übertragen wird, wenn demjenigen, der den Nießbrauch zuwendet, abgesehen von der Verlagerung der Einkunftsquelle, kein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht.

Praxis-Beispiel:
Im Jahr 2015 erwarben die Eltern zweier Kinder ein bebautes Gewerbegrundstück zu hälftigem Miteigentum. Das Grundstück war teilweise an eine GmbH und im Übrigen an einen weiteren Gewerbebetrieb vermietet. Vater und Mutter waren Alleingesellschafter und -geschäftsführer der GmbH. Die Eltern vermieteten das gesamte Grundstück an die GmbH, die es zu 75% bis 80% an den dort ansässigen Gewerbebetrieb weitervermietete. Die mit der GmbH vereinbarte Miete hat in 2016 (ohne Umsatzsteuer) 4.000 € pro Monat betragen und 4.200 € pro Monat ab 2017. Durch die Untervermietung erzielte die GmbH Einnahmen von 3.000 € pro Monat.

Mit notariellem Vertrag räumten die Eltern für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2023 ihren Kindern gemeinschaftlich den unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück ein. Die Vermieterstellung sollte für die Dauer des Nießbrauchs auf den Nießbraucher übergehen und danach an den Eigentümer zurückfallen. Der Vater stimmte für die Mieterin den Vermieterwechseln zu. Der vom Amtsgericht bestellte Ergänzungspfleger genehmigte die von den Eltern für die Kinder im Vertrag abgegebenen Erklärungen. Daraufhin wurde der Nießbrauch im Grundbuch eingetragen. Dennoch rechnetet das Finanzamt die Vermietungseinkünfte nicht den Kindern, sondern deren Eltern persönlich zu und lehnte deshalb die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte ab.

Der BFH hat entschieden, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den nießbrauchberechtigten Kindern persönlich zuzurechnen und gesondert und einheitlich festzustellen sind. Der Nießbraucher erzielt die Einkünfte aus deren Vermietung, wenn er im Außenverhältnis selbst als Vermieter in Erscheinung tritt. Auch ein (befristetes) schuldrechtliches Nutzungsrecht kann zur Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führen.

Bestellen Eltern ihren minderjährigen Kindern den Nießbrauch an einem bebauten Grundstück, können die Kinder nur dann Einkünfte aus Vermietung erzielen, wenn zu ihren Gunsten ein bürgerlich-rechtlich wirksames Nutzungsrecht begründet worden ist. Da der Nießbrauch bürgerlich-rechtlich wirksam begründet worden ist, haben die Kinder den objektiven Tatbestand der Vermietung erfüllt. 

Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor, wenn das minderjährige Kind die Immobilie, die ihm als Nießbraucher zur Nutzung überlassen wurde, an fremde Dritte vermietet. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind dann dem Kind zuzurechnen. Es handelt sich nicht um einen Fall des Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. 

Eine auch nur befristete Übertragung der Einkunftsquelle ist nicht missbräuchlich, wenn diese nicht zugleich dazu dient, nicht abziehbare Unterhaltsleistungen in den Bereich der Einkünfte zu verlagern. Es ist unschädlich, wenn die Übertragung der Erfüllung einer Unterhaltspflicht dient. Die Entscheidung der Eltern, ob sie ihren Kindern Barunterhalt leisten oder ihnen (vorübergehend) eine Einkunftsquelle zuwenden, ist steuerlich grundsätzlich zu beachten. Gleiches gilt, wenn Eltern ihren Kindern einen Vorteil zuwenden wollen, ohne zum Unterhalt in Geld verpflichtet zu sein. Ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung aufgrund dieser Situation ein steuerlicher Vorteil, so ist dies die Folge des steuerlich anzuerkennenden Sachverhalts und insofern gesetzlich "vorgesehen". Die Begrün-dung des Nießbrauchs bewirkt hier lediglich eine Übertragung der Einkunftsquelle. Die Vermietungseinkünfte werden nicht mehr vom Eigentümer (den Eltern), sondern von den Nießbrauchern, den Kindern, erzielt.

Fazit: Ein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht nicht, weil keine steuerlich unbeachtlichen Unterhaltsaufwendungen in den Bereich der Einkünfte verlagert werden. Die GmbH konnte die Geschäftsraummiete auch vor Begründung des Nießbrauchs als Betriebsausgabe abziehen. Durch die Zuwendung der Einkunftsquelle erwächst den Eltern, von der Verlagerung der Einkünfte abgesehen, gegenüber der Zuwendung von versteuertem Einkommen kein steuerlicher Vorteil.

Quelle:BFH| Urteil| IX R 8/22| 19-06-2023

6. Oktober 2023 - Kommentare deaktiviert für Photovoltaikanlagen: Korrektur der Rechnung

Photovoltaikanlagen: Korrektur der Rechnung

Der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen ist gemäß § 12 Abs. 3 UStG anzuwenden, wenn der Lieferant dem Betreiber die Verfügungsmacht an einer Photovoltaikanlage nach dem 31.12.2022 verschafft. Begünstigt ist also eine Lieferung bzw. Werklieferung ab dem 1.1.2023. Entscheidend ist das Datum, an dem die Photovoltaikanlage geliefert beziehungsweise installiert wird. Liegt dieses Datum nach dem 31.12.2022, fällt keine Umsatzsteuer an.

Hat der Unternehmer vor dem 1.1.2023 Teilentgelte (Anzahlungen etc.) für Lieferungen oder Teilleistungen in Rechnung gestellt, die er nach dem 31.12.2022 ausführt und die der Besteuerung mit dem Nullsteuersatz unterliegen, muss der Nullsteuersatz angewendet werden. Hat der Unternehmer also vor dem 1.1.2023 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die er tatsächlich erst nach dem 31.12.2022 ausführt, dann ist darauf insgesamt der nach dem 31.12.2022 geltende Umsatzsteuersatz von 0% zu berechnen.

Das heißt, dass Umsatzbeträge, die bei der Abrechnung von Entgelten (Vorauszahlungen bis 100%, Anzahlungen usw.) vor dem 1.1.2023 zutreffend ausgewiesen wurden, somit nachträglich korrigiert werden müssen. Der Leistungsempfänger muss dann, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, seinen Vorsteuerabzug korrigieren.

Praxis-Beispiel:
Der Lieferant einer Photovoltaikanlage hat seinem Kunden (dem künftigen Betreiber der Photovoltaikanlage) eine Gesamtrechnung mit Umsatzsteuer in 2022 übersandt. Die Lieferung und Installation waren für 2022 vereinbart. Die Lieferung und Installation haben sich verzögert, die Verfügungsmacht an der Photovoltaikanlage ging (anders als geplant) erst nach dem 31.12.2022 auf den Steuerpflichtigen über.

Konsequenz ist, dass zwingend der Nullsteuersatz anzuwenden ist. Das bedeutet, dass die Abrechnung nachträglich unzutreffend geworden ist. Die Rechnung muss zwingend korrigiert werden, weil es sich ansonsten um einen unzutreffenden Ausweis der Umsatzsteuer handelt. 

Konsequenzen: Ob sich dadurch der vereinbarte Kaufpreis mindert, hängt vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen ab.

Quelle:Sonstige| Sonstige| FAQ auf der Seite des BMF| 22-06-2023

29. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine Oktober 2023

Steuertermine Oktober 2023

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat September 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.10.2023
10.11.2023

Zusammenfassende Meldung 25.10.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 10.10.2023

 

Für den Monat Oktober 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.11.2023
11.12.2023
Zusammenfassende Meldung 27.11.2023
Sozialversicherung 27.10.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 10.11.2023

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 28-09-2023

29. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Land- und Forstwirtschaft: Erbschaftsteuer

Land- und Forstwirtschaft: Erbschaftsteuer

Die Einkommensteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), die von den Erben aufgrund einer rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entstehen, können nicht als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer in Abzug gebracht werden.

Praxis-Beispiel:
Die 6 Kläger sind Miterben des verstorbenen Erblassers. Der Erblasser war Inhaber eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (LuF-Betriebes). Die Erben erklärten nach seinem Tod die Aufgabe des LuF-Betriebes auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers unter Inanspruchnahme der Rückwirkung von maximal 3 Monaten (§16 Abs. 3b Satz 2 EStG). Hierdurch entstand ertragssteuerrechtlich ein Aufgabegewinn. Das zuständige Finanzamt setzte für den Erblasser die Einkommensteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer unter Einbeziehung dieses Aufgabegewinns fest. Das Finanzamt ließ die Einkommensteuer, die auf den Aufgabegewinn entfiel, nicht zum Abzug als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer zu.

Zwar handelt es sich bei der Einkommensteuer, die mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstandenen war, um diejenige des Erblassers für dessen Todesjahr. Allerdings entstand der Aufgabegewinn in Bezug auf den LuF-Betrieb erst durch die Aufgabeerklärung der Erben. Der Erblasser selbst hatte vor seinem Tod keine Aufgabeerklärung abgegeben, sodass im Zeitpunkt seines Todes ein LuF-Betrieb auf die Erben überging. Folglich setzte erst die Aufgabeerklärung der Erben die entscheidende Ursache für die rückwirkende Aufgabe des LuF-Betriebes und die hierdurch entstandene Einkommensteuer zuzüglich der Nebensteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). 

Fazit: Da die Steuern, die durch die Aufgabeerklärung der Erben begründet wurde, nicht vom Erblasser herrühren, lag zum Todeszeitpunkt auch keine wirtschaftliche Belastung des Erblassers vor.

Quelle:BFH| Urteil| II R 3/21| 09-05-2023

29. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Sozialversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen ab 2024

Sozialversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen ab 2024

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung sollen ab dem 1.1.2024 wie folgt erhöht werden:

Rentenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze wird im Monat auf 7.550 € (West) und 90.600 € im Jahr steigen und auf 7.450 € (Ost) im Monat und 89.400 im Jahr steigen. 

Krankenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf 5.775 € im Monat. 

Die Bezugsgröße West in der Kranken- und Pflegeversicherung wird 2024 voraussichtlich 3.535 € monatlich (42.420 € jährlich) betragen, und im Rechtskreis Ost 3.465 € monatlich (41.580 € jährlich).

Hinweis: Der Anstieg ist auf die positive Einkommensentwicklung zurückzuführen, die als Grundlage für die Anpassung der Rechengrößen dient.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024| 28-09-2023

29. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Kapitalgesellschaften: Neue Grenzwerte ab 2024

Kapitalgesellschaften: Neue Grenzwerte ab 2024

Kapitalgesellschaften müssen unabhängig von ihrer Größe immer eine Handelsbilanz erstellen. Von der Größe einer Kapitalgesellschaft hängt jedoch der Umfang der Offenlegungspflichten und die Prüfungspflicht ab. Bei der Einstufung der Kapitalgesellschaft in kleinste, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften kommt es darauf an, ob zwei der folgenden drei Grenzwerte überschritten werden. Das heißt, einer der Grenzwerte darf überschritten werden. Werden aber mindestens zwei dieser Kriterien überschritten, erfolgt die Einstufung in die nächste Größenklasse. Diese Grenzwerte werden voraussichtlich ab 2024 gelten:

Beurteilungs-kriterium kleinst klein mittelgroß groß
Bilanzsumme bis 450.000 € (bisher: 350.000 €) nicht mehr als 7,5 Mio. € 
(bisher: 6 Mio. €)
bis 25 Mio. €
(bisher: 20 Mio. €)
mehr als 25 Mio. €
(bisher: mehr als 20 Mio. €)
Umsatzerlöse bis 900.000 € (bisher 700.000 €) nicht mehr als 15 Mio.€
(bisher: 12 Mio. €)
bis 50 Mio. € 
(bisher: bis 40 Mio. €)
mehr als 50 Mio. €
(bisher: mehr als 40 Mio. €)
Arbeitnehmerzahl bis 10
(unverändert)
nicht mehr als 50
(unverändert)
nicht mehr als 250
(unverändert)
mehr als 250
(unverändert)

Kleinstkapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschuss nicht offenlegen. Hier reicht es aus, wenn der Jahresabschluss hinterlegt wird. Die Hinterlegung ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen an das Unternehmensregister zu übermitteln (und nicht mehr an den Bundesanzeiger). Mit der Änderung des Offenlegungsmediums ist die Pflicht zur einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung für Übermittler von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten verbunden. Die neue Identifikationspflicht betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister tatsächlich vornimmt. Das heißt, ohne vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person kann für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, kein Jahresabschluss mehr offengelegt werden.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Vorschlag der Europäischen Kommission| 28-09-2023

29. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben

Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben

Der Steuerpflichtige kann 30% des Entgelts, das er für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule, die sein Kind besucht, als Sonderausgaben geltend machen, höchstens 5.000 €. Nicht abziehbar ist das Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Ob die schulrechtlichen Kriterien vorliegen, entscheidet grundsätzlich das zuständige inländischen Landesministerium (z. B. Schul- oder Kultusministerium), die Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) oder die zuständige inländische Zeugnisanerkennungsstelle. Die Finanzverwaltung ist an deren Entscheidung gebunden.

Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch in diesem Sinne gleich. Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich. Der Höchstbetrag wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

Im Zweifel hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt den Nachweis der Schulform zu liefern. Ein solcher Nachweis soll aber nur gefordert werden, wenn ernstliche Zweifel begründet sind, dass es sich um eine Schule in freier Trägerschaft oder um eine überwiegend privat finanzierte Schule handelt (z. B. bei außergewöhnlich niedrigen Zahlungen an die Schule).

Für die Anerkennung des Sonderausgabenabzugs kommt es allein darauf an, wer das Schulgeld wirtschaftlich getragen hat. Schulgeldzahlungen können daher bei den Eltern auch dann berücksichtigt werden, wenn deren unterhaltsberechtigtes Kind selbst Vertragspartner der Schule ist. Von der erforderlichen Unterhaltsberechtigung des Kindes ist auszugehen, wenn die Eltern für das Kind Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Vfg. des Bay. Landesamts für Steuern, S 2221.1.1 . 8/161 St 36| 15-06-2023

29. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Photovoltaikanlagen: Anwendung Nullsteuersatz

Photovoltaikanlagen: Anwendung Nullsteuersatz

Der Nullsteuersatz gilt auch für Batteriespeicher, Energiemanagementsysteme oder z. B. Wechselrichter und die notwendige Ertüchtigung des Zählerschranks. Es werden die Lieferung beziehungsweise Montage von Batteriespeicher sowie sämtliche für den Betrieb der Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten erfasst. Hierzu gehören auch die notwendige Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks sowie die Lieferung und der Einbau eines Energiemanagementsystems.

Batteriespeicher unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn diese im konkreten Anwendungsfall dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern. Hiervon ist auszugehen, wenn der Speicher eine nutzbare Kapazität von mindestens 5 kWh hat. Erfüllt der (mobile) Speicher diese Voraussetzung nicht, unterliegt er dem Nullsteuersatz, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass er ausschließlich für die Speicherung von Strom aus begünstigten Solarmodulen verwendet wird. 

Steuersatz bei der Reparatur von Photovoltaikanlagen
Der Nullsteuersatz gilt auch für den Austausch und die Installation von defekten Komponenten einer Photovoltaikanlage. Aber! Reine Reparaturen ohne gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sind nicht begünstigt, so dass der Nullsteuersatz nicht anzuwenden ist. Diese Aufwendungen unterliegen der Umsatzsteuer mit 19%. Das gilt auch für Garantie- oder Wartungsverträge. Das heißt, für Garantie- und Wartungsverträge ist ebenfalls weiterhin der Steuersatz von 19% anzuwenden.

Quelle:Sonstige| Sonstige| www.bmf.de| 28-09-2023

22. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Einfuhrumsatzsteuer: Vorsteuer

Einfuhrumsatzsteuer: Vorsteuer

Nur derjenige, der einen Gegenstand für die Umsätze seines Unternehmens einführt, kann die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Das setzt voraus, dass er den eingeführten Gegenstand und damit dessen Wert unmittelbar für seine Umsätze verwendet. Dem Unternehmer steht daher kein Abzugsrecht zu, wenn er hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nur eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung erbringt.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH, meldete sich am 7.2.2018 beim Hauptzollamt als indirekte Zollvertreterin für eine in der Türkei ansässige Firma (Handel mit Elektronikartikeln) zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Das Hauptzollamt setzte gegenüber der Klägerin als Gesamtschuldnerin die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 227,81 € fest. Da die Ware nicht in Deutschland bei der Empfängerin ankam, verzichtete die Klägerin darauf, das vereinbarte Entgelt für die Abgabe der Zollanmeldung einzufordern. Die GmbH machte die Einfuhrumsatzsteuer in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte insoweit den Vorsteuerabzug.

Ein Unternehmer kann die entstandene Einführumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug für die Einfuhr von Gegenständen, die für steuerfreie Umsätze verwendet werden. Das bedeutet, dass auch ein Importeur nur dann bei der Einfuhrumsatzsteuer abzugsberechtigt ist, wenn er den eingeführten Gegenstand selbst und damit dessen Wert für Zwecke seiner eigenen besteuerten Umsätze verwendet.

Als Importeur ist insbesondere die Person anzusehen, die aufgrund der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Zollschuldner in Bezug auf den eingeführten Gegenstand ist. Als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist er jedoch auch dann nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt, wenn er zwar den eingeführten Gegenstand in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, er aber nicht den Wert des eingeführten Gegenstandes für sein Unternehmen verwendet.

Die Einfuhrumsatzsteuer gehörte nicht zu den Kosten eines konkreten Ausgangsumsatzes der Klägerin, da es keinen Ausgangsumsatz gab, der mit der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer auch nur kausal zusammenhängen könnte. Wie das Finanzgericht festgestellt hat, kamen die Klägerin und die Firma in der Türkei konkludent überein, dass die Klägerin angesichts des Abhandenkommens der Ware ihre Verzollungsdienstleistung nicht in Rechnung stellt.

Quelle:BFH| Beschluss| V R 13/21| 19-07-2023

22. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Erstattungszinsen: Rückzahlung

Erstattungszinsen: Rückzahlung

Werden Erstattungszinsen zur Einkommensteuer zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt und ausgezahlt, handelt es sich um Einnahmen aus Kapitalvermögen, die der Besteuerung unterliegen. Rückzahlungen dieser Zinsen an das Finanzamt aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung führen zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen. Das Entstehen negativer Einnahmen setzt allerdings voraus, dass die vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger erklärte bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen negative Einnahmen aus der Rückzahlung von Erstattungszinsen zur Einkommensteuer von insgesamt minus 32.743 €. Das Finanzamt erkannte die von dem Kläger gezahlten Zinsen nur noch insoweit als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen an, als diese auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfielen wie die Zinsen, die zuvor vom Finanzamt festgesetzt wurden. Im Übrigen behandelte das Finanzamt die gezahlten Beträge als nicht abzugsfähige Nachzahlungszinsen.

Der BFH hat entschieden, dass Erstattungszinsen bei der Einkommensteuer als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen sind. Im Gegensatz dazu wird die Begleichung von Nachzahlungszinsen der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Verwendung von Einkünften zugewiesen. Konsequenz ist, dass aufgrund dieser Unterscheidung nicht jede Rückzahlung, die durch eine geänderte Zinsfestsetzung ausgelöst wird, zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führt. 

Negative Einnahmen liegen nur dann vor, wenn die Rückzahlung der Zinseinnahmen durch das der Auszahlung zugrundeliegende Rechtsverhältnis veranlasst ist, es also zu einer Rückabwicklung der früheren Zinszahlung kommt.

Quelle:BFH| Beschluss| VIII R 8/21| 31-07-2023

22. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Kinderbetreuung: Abzug der Aufwendungen

Kinderbetreuung: Abzug der Aufwendungen

Frage aus der Praxis: 
Meine Eltern betreuen unsere Kinder. Müssen die Eltern bei der Minijobzentrale als Minijobber angemeldet werden?

Antwort:
Zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, sind steuerlich abziehbar, höchstens 4.000 € je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Es kann auch ein Arbeitsverhältnis, z. B. ein Minijob, vereinbart werden. In diesem Fall ersetzt der schriftliche Arbeitsvertrag die Rechnung. Die Lohnzahlung muss ebenfalls unbar erfolgen, also auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen werden.

Ein Minijob, der bei der Bundesknappschaft als Minijobber anzumelden ist, liegt nur dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Ein Arbeitsverhältnis kann nur mit einer Einzelperson begründet werden, also nicht mit den Eltern, sondern nur mit jeweils einem Elternteil bzw. mit jedem Elternteil getrennt. Es ist allerdings zu prüfen, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Wer Arbeitnehmer ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

Für eine Arbeitnehmereigenschaft können insbesondere folgende Merkmale sprechen:

  • persönliche Abhängigkeit,
  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,
  • feste Arbeitszeiten,
  • Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort,
  • feste Bezüge,
  • Urlaubsanspruch,
  • Anspruch auf sonstige Sozialleistungen,
  • Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,
  • Überstundenvergütung,
  • zeitlicher Umfang der Dienstleistungen,
  • Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit,
  • kein Unternehmerrisiko,
  • keine Unternehmerinitiative,
  • kein Kapitaleinsatz,
  • keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln,
  • Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern,
  • Eingliederung in den Betrieb,
  • Schulden der Arbeitskraft und nicht des Arbeitserfolgs,
  • Ausführung von einfachen Tätigkeiten, die regelmäßig weisungsabhängig sind.

Diese Merkmale ergeben sich regelmäßig aus dem der Beschäftigung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis, sofern die Vereinbarungen ernsthaft gewollt sind und tatsächlich durchgeführt werden. Ein Arbeitsverhältnis liegt in der Regel noch nicht vor, wenn der eine oder andere Punkt erfüllt ist. Die einzelnen Punkte haben ein unterschiedliches Gewicht. Es ist aber auch nicht erforderlich, dass sämtliche Kriterien erfüllt sind. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall, wobei die Weisungsgebundenheit ein entscheidendes Kriterium für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist.

Fazit: Voraussetzung für einen Minijob ist, dass die Leistungen ebenso wie der Arbeitslohn im Arbeitsvertrag klar und eindeutig vereinbart sind und dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Ein Arbeitsverhältnis mit den jeweiligen Großelternteilen wird regelmäßig nicht vorliegen, wenn die Betreuung der Kinder jeweils nach Bedarf erfolgt.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 10 Abs. 1 Nr. 5| 21-09-2023

15. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Durchschnittssatz in der Landwirtschaft

Durchschnittssatz in der Landwirtschaft

Die Umsatzsteuer ist für bestimmte Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden mit 10,7% festzusetzen (§ 24 UStG i.d. Fassung des Streitjahres). Die Vorsteuer ist in diesem Fall ebenfalls auf 10,7% der Bemessungsgrundlage festzusetzen. Somit gleichen sich Umsatzsteuer und Vorsteuer aus, so dass keine Zahllast entsteht. Der BFH hat entschieden, dass diese Durchschnittssatzbesteuerung nur für inländische Land- und Forstwirte gilt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist eine Landwirtin, deren land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mit Viehbestand sich in Österreich befindet. Die Klägerin wird in Österreich als pauschalbesteuerte Landwirtin geführt. Sie verkaufte 2018 selbst erzeugte Produkte aus eigener Ziegenhaltung auf einem Wochenmarkt in Deutschland. Sie erklärte steuerpflichtige Umsätze nach § 24 UstG, für die keine Steuer zu entrichten sei. Das Finanzamt ging es davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung der Umsätze nach Durchschnittssätzen nicht vorliegen. Es unterwarf die erklärten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Das Finanzgericht München gab der Klage statt.

Der BFH hat entgegen der Auffassung des Finanzgerichts entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung in EU-konformer Auslegung allein auf inländische landwirtschaftliche Betriebe anzuwenden ist. Der Sinn und Zweck der Pauschalbesteuerung der Land- und Forstwirte besteht darin, die Vorsteuerbelastung aus Vereinfachungsgründen pauschaliert auszugleichen. Hierzu haben die Mitgliedstaaten, die eine Pauschalregelung eingeführt haben, anhand von makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre die Prozentsätze für den Pauschalausgleich zu bestimmen. Darüber hinaus dürfen die Prozentsätze für den Pauschalausgleich nicht dazu führen, dass es zu Erstattungen kommt.

Der Zweck wird mit einer Erfassung ausländischer Land- und Forstwirte durch eine nationale Pauschalierungsregelung nicht erreicht. Die Ermittlung der makroökonomischen Daten kann von jedem Mitgliedstaat nur in Bezug auf die im jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Land- und Forstwirte erfolgen. Damit beziehen sich die Pauschalausgleichs-Prozentsätze auf die wirtschaftliche Tätigkeit der im jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Land- und Forstwirte.

Quelle:BFH| Urteil| XI R 14/21| 21-03-2023

15. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer bei Bruchteilsgemeinschaften

Umsatzsteuer bei Bruchteilsgemeinschaften

Eine Bruchteilsgemeinschaft erbringt keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer. Entscheidend ist, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und ob er mit der Ausübung dieser Tätigkeit das wirtschaftliche Risiko trägt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war bis Oktober 2014 Alleineigentümer eines Grundstücks, auf dem sich ein Hotelgebäude befand. Das Grundstück hatte er seit 2011 umsatzsteuerpflichtig an seinen Sohn vermietet, der es für den Betrieb eines Hotels mit Restaurant unternehmerisch nutzte. Mit Vertrag vom 20.10.2014 übertrug der Kläger das hälftige Miteigentum an dem Grundstück auf seine Ehefrau. Mit Vertrag vom 20.1.2015 veräußerten die Ehegatten das Grundstück an ihren Sohn. Einen Verzicht auf die Steuerfreiheit der Grundstücksübertragung erklärten die Ehegatten nicht. Das Finanzamt ging davon aus, dass eine steuerfreie Grundstückslieferung beim Kläger vorliegt, die zu einer Berichtigung seines Vorsteuerabzugs führe. Es verneinte eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. 

Der BFH hat ausgeführt, dass für die Frage, wer eine entgeltliche Leistung erbracht hat, danach zu ermitteln ist, wer die wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausgeübt hat. Diese Voraussetzungen kann eine Bruchteilsgemeinschaft, deren Bedeutung sich auf die Umschreibung einer Rechtszuständigkeit beschränkt und die keine Tätigkeiten ausüben kann, nicht erfüllen. 

Sie ist im Gegensatz zu ihren Teilhabern (Miteigentümern), die diese Gemeinschaft bilden, weder in der Lage, eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung auszuüben noch kann sie ein mit dieser Tätigkeit einhergehendes wirtschaftliches Risiko tragen. Konsequenz ist dann, dass eine Vorsteuerberichtigung (im Hinblick auf eine dann vorliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen) bei dieser, nicht aber beim Kläger vorzunehmen ist. 

Der BFH hat daher den Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen. Sollte das Finanzgericht dazu kommen, dass es durch die Einräumung eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück, zu einer Geschäftsveräußerung gekommen sein sollte, dann würde sich dies auf den Umfang der Berichtigungspflicht auswirken.

Quelle:BFH| Beschluss| V B 44/22| 27-08-2023

15. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Neue Richtsatzsammlung 2022 veröffentlicht

Neue Richtsatzsammlung 2022 veröffentlicht

Das BMF hat die neueste Richtsatzsammlung veröffentlicht. Sie ist ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer Unterlagen zu schätzen. Wichtig! Die Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze sowie Halb- und Reingewinne, die in der Richtsatzsammlung aufgeführt sind, dienen dazu, individuelle Sachverhalte zu verallgemeinern.

Konsequenz: Bei einer pauschalierten Betrachtungsweise – wie es bei der Richtsatzsammlung der Fall ist – können naturgemäß nicht alle denkbaren Auswirkungen berücksichtigt werden. Das heißt, dass im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, ob und inwieweit bei der Anwendung der Richtsätze Anpassungen vorzunehmen sind. Hierbei hilft auch die Wiedergabe von Bandbreiten im Rahmen der Richtsatzsammlung. Das heißt, dass bei der Anwendung der Richtsätze die individuellen Verhältnisse der einzelnen Betriebe zu berücksichtigen sind. In wirtschaftlichen Krisenzeiten, wie z. B. aufgrund der Corona-Pandemie oder des Krieges in der Ukraine, können sich sowohl negative als auch positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Betrieben ergeben. Wichtig ist daher, in besonderem Maße auf eine individuelle Betrachtung zu achten.

Die Richtsätze gelten zwar nicht für alle, aber doch für eine Vielzahl von Branchen. Liegt ein Unternehmer deutlich außerhalb der Richtsätze, muss er mit einer Kontrolle durch das Finanzamt rechnen. Es sollte bereits im Vorfeld (am besten bei der Erstellung der Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung) geprüft werden, ob die Betriebsergebnisse innerhalb der Richtsätze liegen. Liegen sie außerhalb oder am unteren Rand, sollten die Gründe dafür festgestellt werden.

Was die einzelnen Spalten bedeuten (die angegebenen Zahlen geben die Spannbreite wieder und die darunter aufgeführte Zahl den Durchschnittswert):

  • Rohgewinnaufschlag ist der prozentuale Aufschlag auf den Wareneinsatz. Wenn z. B. Ware bzw. Material im Wert von 1.000 € eingesetzt wird und ein Rohgewinnaufschlag von 50% besteht, beträgt der Aufschlag (1.000 € x 50%=) 500 €.
  • Unter Rohgewinn ist der Prozentsatz ausgewiesen, mit dem der Rohgewinn aus dem Bruttowert herausgerechnet wird. Wenn z. B. eine Leistung für 3.000 € (ohne Umsatzsteuer) erbracht wird und der Rohgewinnsatz 68% beträgt, liegt der Wareneinsatz bei 3.000 € - (3.000 € x 68%) = 960 €.
  • Der Rohgewinn ist bei Handelsbetrieben mit Rohgewinn I und bei Handwerks- und gemischten Betrieben mit Rohgewinn II bezeichnet. Beim Rohgewinn II werden neben dem Waren- und Materialeinsatz auch die Fertigungslöhne einbezogen.
  • Halbreingewinn ist der Rohgewinn abzüglich der Betriebsausgaben mit Ausnahme der Gehälter, Löhne und Aufwendungen für die eigenen oder gemieteten Räume sowie der Gewerbesteuer.
  • Reingewinn ist der Halbreingewinn abzüglich der noch nicht abgezogenen Betriebsausgaben.

Wichtig! Bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von der Richtsatzsammlung abweichen. Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, so ist der Gewinn unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls (ggf. unter Anwendung von Richtsätzen) zu schätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht allerdings nicht.

Die Richtsätze finden auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Hierzu sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (ggf. Umrechnung der Einnahmen und Ausgaben von Ist- auf Sollbeträge, Neutralisierung der Umsatzsteuer, Zuordnung außerordentlicher bzw. periodenfremder Aufwendungen und Erträge zum Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit). Gegebenenfalls müssen im Rahmen der Richtsatzschätzung zusätzlich Bestandsveränderungen (z. B. Warenbestände, Forderungen und Verbindlichkeiten) ermittelt bzw. geschätzt und berücksichtigt werden.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV D 3 - S 1544/19/10001 :009 DOK 2023/0753201| 09-08-2023

15. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Häusliches Arbeitszimmer/Homeoffice

Häusliches Arbeitszimmer/Homeoffice

Bei einer Tätigkeit, die zuhause ausgeübt wird, gibt es zwei Kategorien, die sich grundlegend unterscheiden:

  1. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:
    Die Aufwendungen können uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann ohne Nachweis ein pauschaler Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale) geltend gemacht werden.
  2. Es ist kein häusliches Arbeitszimmer vorhanden:
    Liegt kein getrenntes häusliches Arbeitszimmer vor oder ist es nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, kann eine Homeoffice-Pauschale von 6 € für jeden Kalendertag (höchstens 1.260 € im Jahr) abgezogen werden, wenn

    • die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird (1. Variante), oder
    • dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sodass er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit auch in der häuslichen Wohnung ausübt (2. Variante).

1. Variante: Bei der Homeoffice-Pauschale von 6 € für jeden Kalendertag kommt es nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Eine Auswärtstätigkeit am selben Tag ist unschädlich, wenn der Steuerpflichtige an diesem Tag seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt. „Überwiegend“ ist eine zeitliche Bestimmung, d.h. es muss mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet werden. 

Die Tagespauschale beträgt 6 € pro Kalendertag, höchstens 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Mit ihr sind alle Aufwendungen abgegolten, die dem Steuerpflichtigen durch die betriebliche oder berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung entstehen. Die Aufwendungen für Arbeitsmittel sind davon nicht umfasst und können daher zusätzlich geltend gemacht werden.

Die Tagespauschale von 6 € bezieht sich auf den Kalendertag und erhöht sich auch dann nicht, wenn an einem Kalendertag verschiedene betriebliche oder berufliche Betätigungen ausgeübt werden, für die jeweils die Abzugsvoraussetzungen vorliegen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige auf eine Aufteilung der Tagespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt einer Tätigkeit zuordnet, für die die Voraussetzungen für den Abzug der Tagespauschale vorliegen. 

Aufzeichnungspflicht: Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, sind vom Steuerpflichtigen aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen. 

2. Variante: Es steht für die betriebliche/berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
Der Steuerpflichtige kann die Tagespauschale auch dann in Anspruch nehmen, wenn

  • ihm für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und
  • der Steuerpflichtige auch in der häuslichen Wohnung tätig wird.

Ein Abzug der Tagespauschale ist auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Der Steuerpflichtige muss in der häuslichen Wohnung tätig werden; es ist aber keine zeitlich überwiegende Tätigkeit in der häuslichen Wohnung erforderlich, um den Abzug der Tagespauschale von 6 € in Anspruch nehmen zu können. 

Geht ein Steuerpflichtiger nur einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nach, muss ein vorhandener anderer Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit genutzt werden können. Der Steuerpflichtige ist auch dann auf die Betätigung in der häuslichen Wohnung angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verrichten muss. Es genügt allerdings nicht, wenn er in der häuslichen Wohnung Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 4 Abs. 5 Nr. 6b - 6c| 14-09-2023

8. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Bürokratieabbau: Geplante-Maßnahmen

Bürokratieabbau: Geplante-Maßnahmen

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz sollen die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entlastet werden. Das Eckpunktepapier der Bundesregierung sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:

  • Informationspflichten: Diese sollen auf Aktualität, Harmonisierungsmöglichkeiten und sonstige Ansatzpunkte zur Entlastung für den Mittelstand überprüft werden. Dabei werden die Informationspflichten im Energierecht, im Außenwirtschaftsrecht, im Mess- und Eichwesen sowie im Rahmen der Wirtschaftsstatistik, Gewerbe- und Handwerksordnung als auch in branchen- und berufsspezifischen Verordnungen auf den Prüfstand gestellt.
  • Aufbewahrungsfristen: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
  • Hotelmeldepflicht: Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige soll abgeschafft werden.
  • Schriftformerfordernisse: Die Elektronische Form soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Regelform werden. Deshalb sollen zahlreiche Schriftformerfordernisse - soweit möglich - aufgehoben werden. Auch soll der Rechtsverkehr für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger vereinfacht und weitmöglichst digitalisiert werden.
  • Arbeitsverträge: Im Nachweisgesetz soll eine Regelung geschaffen werden, wonach wie bereits bisher bei schriftlichen Arbeitsverträgen die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfällt, wenn und soweit ein Arbeitsvertrag in einer die Schriftform ersetzenden gesetzlichen elektronischen Form geschlossen wurde. Entsprechendes soll für in elektronischer Form geschlossene Änderungsverträge bei Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen gelten. Ausgenommen werden sollen die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige nach § 2a Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
  • Arbeitszeit: Für die Regelung zur Erteilung von Arbeitszeugnissen in § 630 BGB soll ebenfalls die elektronische Form ermöglicht werden. Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz soll mit dem Ziel angepasst werden, dass die jeweiligen Aushangpflichten durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn dieser die geforderten Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik (etwa das Intranet) elektronisch zur Verfügung stellt, sofern alle Beschäftigten freien Zugang zu den Informationen haben.
  • Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung: Für die nach § 4 Absatz 4 Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) vorzuhaltenden schriftlichen Aufzeichnungen über in loser Ware enthaltene Allergene soll die digitale Form ermöglicht werden. Dies gilt dann auch für verpflichtende Informationen über in loser Ware enthaltene Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen, da für die Art und Weise der Kennzeichnung in den einschlägigen Vorgaben auf die Regelung der LMIDV verwiesen wird.
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Das Schriftformerfordernis im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ablehnung sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit soll durch die Textform ersetzt werden.
  • Küstenschifffahrtsverordnung: Die Küstenschifffahrtsverordnung, wonach Seeschiffe, die nicht aus der EU stammen, eine Genehmigung für innerdeutsche Transporte in den Küstengewässern benötigen, soll abgeschafft werden. Damit wird das Gewerbe und die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt von ca. 150 Verwaltungsverfahren pro Jahr entlastet. Die Voraussetzungen für eine Erteilung der Genehmigung lag bislang in über 90% der Fälle vor.
  • Beschleunigung von Baumaßnahmen an der Schieneninfrastruktur: Um die artenschutzrechtliche Prüfung in Bezug auf ausgewählte und im Schienenbereich besonders relevante Arten fachgerecht zu standardisieren, werden Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften geschaffen. Der Schutzumfang der betroffenen Arten wird nicht abgesenkt.

Darüber hinaus wird der Abbau von Bürokratie mit weiteren Maßnahmen begleitet. Hierzu soll zeitnah dem Deutschen Bundestag ein Bericht der Bundesregierung vorgelegt werden.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Gesetzentwurf der Bundesregierung - BEG IV| 07-09-2023

8. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Betriebsausgaben-Pauschale: Anwendung

Betriebsausgaben-Pauschale: Anwendung

Die Finanzverwaltung gewährt für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit eine Betriebsausgabenpauschale (H 18.2 EStH). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung nur dann von einer hauptberuflichen selbständigen schriftstellerischen Tätigkeit ausgeht, wenn der Steuerpflichtige zeitlich zu mehr als einem Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs schriftstellerisch tätig sein muss.
Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Arbeitgeber-Fahrzeug auch zur außerdienstlichen Nutzung überlassen, hat er den geldwerten Vorteil zu versteuern. Dieser geldwerte Vorteil wird nicht durch die AfA der Garage gemindert, wenn keine Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war als Syndikusrechtsanwalt/-steuerberater angestellt und erzielte insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben verfasste er steuerliche Fachbeiträge und Kommentierungen und erhielt dafür Vergütungen. Diese Einkünfte ordnete der Kläger den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu. Die Klägerin war als Funktionsoberärztin angestellt und erzielte insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ferner erhielt sie Vergütungen für die Erstellung ärztlicher Patientengutachten und aus einem Lehrauftrag. Diese Einkünfte ordnete sie den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu. Der Kläger machte pauschal 30% der Einnahmen für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit als Betriebsausgaben geltend. Die Klägerin behandelte die Einnahmen aus einer Prüfungsvergütung gem. § 3 Nr. 26 EStG als steuerfrei und zog von ihren Vergütungen für die Patientengutachten und den Einnahmen aus dem Lehrauftrag einen Betrag in Höhe von 30% der Einnahmen als Betriebsausgaben ab.

Das Finanzamt berücksichtigte beim Kläger nur einen pauschalen Betriebsausgabenabzug von 25% der Einnahmen für eine nebenberuflich ausgeübte schriftstellerische und wissenschaftliche Tätigkeit, begrenzt auf 614 € sowie bei der Klägerin nur 98 €. Eine Minderung des geldwerten Vorteils des Klägers aus der Überlassung der Fahrzeuge in Höhe der Garagen-AfA lehnte das Finanzamt ab.

Eine ordnungsgemäße Einnahmen-Überschuss-Rechnung setzt grundsätzlich voraus, dass die Höhe der Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen wird. Eine förmliche Aufzeichnungspflicht besteht hingegen nicht. Für steuermindernde Tatsachen muss ein Steuerpflichtiger auch bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung seine Betriebsausgaben so festhalten, belegen und aufbewahren, dass das Finanzamt diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann. Eine Ausnahme hiervon bildet die Betriebsausgabenpauschale in H 18.2 EStH. Die Verwaltungsanweisung gibt eine Vereinfachung für das Vorliegen von Betriebsausgaben vor, sodass insoweit von den Finanzämtern auch darauf verzichtet werden kann, Belege anzufordern.

Das Finanzamt sieht in der Verwaltungsanweisung eine spezifische und ausschließliche Regelung für Einkünfte aus einer hauptberuflichen selbständigen schriftstellerischen Tätigkeit vor. Zur Abgrenzung zwischen hauptberuflich und nebenberuflich ausgeübter schriftstellerischen Tätigkeit stellt das Finanzamt auf die Kriterien in § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiter-Pauschale) ab. Für die Klägerin fehlt es bei diesem Verständnis schon an einer schriftstellerischen Tätigkeit, da die von ihr erstellten Patientengutachten nicht an die Öffentlichkeit gerichtet oder für diese bestimmt waren. Für den Kläger verneint das Finanzamt eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit, da er nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer schriftstellerischen Vollzeittätigkeit für seine schriftstellerische und wissenschaftliche Tätigkeit aufgewendet hat. Diese Auslegung ist aus der Sicht des BFH nicht zu beanstanden.

Das Finanzgericht hat auch zutreffend entschieden, dass die Garagen-AfA nicht den geldwerten Vorteil des Klägers aus der Überlassung der Dienstwagen zur außerdienstlichen Nutzung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mindert.

Quelle:BFH| Urteil| VIII R 29/20| 03-07-2023

8. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Außergewöhnliche Belastung: Ersatzleistungen

Außergewöhnliche Belastung: Ersatzleistungen

Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, werden nicht um einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen gekürzt. 

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erhielt aufgrund des Ablebens ihrer Mutter nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ein Sterbegeld in Höhe von brutto 6.550,20 €. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin das erhaltene Sterbegeld nicht, machte jedoch die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt setzte das Sterbegeld als steuerpflichtige Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit an und berücksichtigte die geltend gemachten Beerdigungskosten nicht, weil das steuerpflichtige Sterbegeld höher gewesen sei als die geltend gemachten Beerdigungskosten. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. Es erkannte die Beerdigungskosten lediglich gekürzt um den Versorgungsfreibetrag als außergewöhnliche Belastung an. 

Der BFH hat entschieden, dass das einkommensteuerpflichtige Sterbegeld der Klägerin nicht auf die Beerdigungskosten, die als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, anzurechnen ist. Außergewöhnliche Belastungen sind abziehbar, wenn die subjektive Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vermindert ist. Der Steuerpflichtige ist im Ergebnis lediglich um die Differenz von außergewöhnlichem Aufwand und (steuerfreier) Ersatzleistung belastet. Nur insoweit trägt er den außergewöhnlichen Aufwand tatsächlich und nur insoweit ist seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vermindert.

Fazit: Das Finanzgericht hat die Beerdigungskosten, die als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, zu Recht nicht um das Sterbegeld gekürzt. 

Eine Kürzung der Beerdigungskosten in Höhe des Nettobetrags des steuerpflichtigen Sterbegelds (Einnahmen gemindert um die darauf entfallende Steuer) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Werden außergewöhnliche Belastungen aus zu versteuerndem Einkommen geleistet, sind die entsprechenden Aufwendungen ohne Anrechnung als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Denn eine (auch nur teilweise) Anrechnung der zu versteuernden Leistung auf die abziehbare außergewöhnliche Belastung hätte in einem solchen Fall eine unzulässige doppelte steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen zur Folge.

Quelle:BFH| Beschluss| VI R 33/20| 14-06-2023

1. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine September 2023

Steuertermine September 2023

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat August 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

11.09.2023
10.10.2023

Zusammenfassende Meldung 25.09.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 11.09.2023

 

Für den Monat September 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.10.2023
10.11.2023
Zusammenfassende Meldung 25.10.2023
Sozialversicherung 27.09.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 10.10.2023
Einkommensteuer-Vorauszahlung (Q3 2023) 11.09.2023

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 31-08-2023

1. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern

Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden in der Regel gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung). Für die degressive Abschreibung, die zuletzt für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zum 31.12.2022 verlängert wurde, gibt es im Entwurf des Wachstumschancengesetzes nun einen neuen Zeitrahmen. Danach gilt die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) steuerlich 

  • für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und vom 1.10.2023 bis 31.12.2024 anschafft oder herstellt wurden bzw. werden,
  • in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25%.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem 2,5-fachen (maximal 25%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Das bedeutet, dass diese Abschreibungsart am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer schafft im Oktober 2023 einen Kopierer für netto 4.900 € an, den er nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 7 Jahre abschreiben muss. Die degressive Abschreibung beträgt 4.900 € : 7 Jahre = 700 € x 2,5 = 1.750 €, maximal 25% von 4.900 € = 1.225 €. 

Anschaffungskosten 2023 4.900,00 €
Abschreibung 25% von 4.900 € =  
1.225,00 € für 3 Monate = 306,25 €
Buchwert am 31.12.2023 4.593,75 €
Abschreibung 2024: 4.593,75 € x 25% = 1.148,44 €
Buchwert am 31.12.2024 3.445,31 €
Abschreibung 2025 861,33 €
Buchwert 31.12.2025 2.583,98 € usw.

Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und vom 1.10.2023 bis 31.12.2024 anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für

  • die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
  • die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.

Bei Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und vom 1.10.2023 bis 31.12.2024 anschafft oder herstellt wurden oder werden, und bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der letzte Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 4 des Wachstumschancengesetz, § 7 Abs. 2 EStG| 31-08-2023

1. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuersätze: Aufteilung bei Spar-Menüs

Umsatzsteuersätze: Aufteilung bei Spar-Menüs

Die Aufteilung des Pauschalentgelts für sogenannte Spar-Menüs in zwei Entgeltbestandteile kann nach der "Food-and-Paper"-Methode erfolgen, d.h. nach dem Verhältnis des Wareneinsatzes. Diese Methode ist insbesondere dann zulässig, wenn die vom Unternehmen vorgenommene Aufteilung zutreffend maschinell durch "einfache Rechenleistung", quasi "auf Knopfdruck" erfolgt und nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hat in den Jahren 2014 bis 2016 als Franchisenehmer Restaurants betrieben. In den Restaurants wurden u.a. Spar-Menüs zum Verzehr außer Haus angeboten. Die Spar-Menüs bestanden aus Getränken und Speisen zu einem einheitlichen Gesamtpreis. Die Aufteilung des Entgelts für die Teile, die dem ermäßigten Steuersatz unterlagen, und den übrigen mit allgemeinem Steuersatz erfolgte nach der sogenannten „Food-and-Paper“-Methode, d.h. nach dem Wareneinsatz.

Bei einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Bemessungsgrundlage für den Verkauf der Sparmenüs außer Haus entsprechend Abschn. 10.1. Abs. 11 UStAE nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise zu erfolgen habe, weil die Aufteilung nach dem Wareneinsatz nicht einfach sei und nicht zu einem sachgerechteren Ergebnis führe.

Das Finanzgericht gab dem Kläger recht, weil die Aufteilung nach dem Verhältnis des Wareneinsatzes durch das BMF (Schreiben vom 28.11.2013 (IV D 2 - S 7200/13/10004, Dok. 2013/1093635) ausdrücklich als zulässig erklärt wurde.

Der EuGH hat im Urteil vom 22.10.1998, C-308/96 und C-94/97 bereits betont, dass es nicht immer sachgerecht ist, auf den Marktwert abzustellen. Für die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise spricht, dass die Methode der tatsächlichen Kosten der Eigenleistungen eine Reihe komplexer Aufschlüsselungsvorgänge erfordert und somit für den Wirtschaftsteilnehmer mit einem beträchtlichen Mehraufwand verbunden ist. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch gerade an einem Mehraufwand für den Kläger bei der Ermittlung der Einkaufspreise der jeweiligen Produkte. Das Finanzgericht sieht es daher nicht als sachgerecht an, den Kläger auf eine Aufteilung nach den Verkaufspreisen zu verweisen.

Hinweis: Der BFH hat die Revision zugelassen (BFH-Beschluss vom 27.06.2023 - XI B 9/23). Die Revision wird beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 19/23 geführt.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Baden-Württemberg, 12 K 3098/19| 08-11-2022

1. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Private Nutzung von E-Fahrzeugen: Verbesserung 

Private Nutzung von E-Fahrzeugen: Verbesserung 

Private Nutzung eines E-Fahrzeugs: Pauschale Regelung
Für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat 1% des Bruttolistenpreises zuzüglich Sonderausstattung anzusetzen. Bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen ist der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn

  • es ab dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2024 angeschafft wurde bzw. wird und der Bruttolistenpreis des E-Fahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt und
  • es nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wird und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 80.000 € beträgt.

Private Nutzung eines E-Fahrzeugs: Fahrtenbuch
Anstelle der pauschalen Regelung kann die private Nutzung mit den tatsächlichen Aufwendungen, die auf die Privatfahrten entfallen, angesetzt werden. Die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen sind durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen. Bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen sind die insgesamt entstandenen Aufwendungen, die Abschreibung für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen (z.B. Leasingraten) nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn bei einer Anschaffung

  • ab dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2024 der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € betragen hat bzw. beträgt und
  • nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031 der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 80.000 € beträgt.

Fazit: Ab dem 1.1.2024 kann laut Entwurf des Wachstumschancengesetzes die sogenannten 0,25%-Regelung bei E-Fahrzeugen angewendet werden, wenn der Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung nicht mehr als 80.000 € beträgt.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 4 des Wachstumschancengesetzes| 31-08-2023

1. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Vermietungseinkünfte: Bagatellgrenze

Vermietungseinkünfte: Bagatellgrenze

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung bleiben laut Entwurf des Wachstumschancengesetzes zukünftig steuerfrei, sofern die Summe der Einnahmen im Veranlagungszeitraum insgesamt weniger als 1.000 € betragen hat. Mit dieser Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung soll eine bürokratieentlastende Regelung geschaffen werden wie z. B. bei der Vermietung an Messeteilnehmer oder über AirBnB.

Die Freigrenze gilt personenbezogen. Bei Miteigentum, z. B. bei Ehegatten, die beide gemeinschaftlich Eigentümer sind, sind daher die Einnahmen maßgebend, die jedem Beteiligten anteilig zuzurechnen sind. Das heißt, dass die gemeinschaftlich erzielten Einnahmen einschließlich der Sondereinnahmen entsprechend aufzuteilen sind.

Falls die Ausgaben (Werbungskosten), die mit den Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, die Einnahmen übersteigen, entsteht ein Verlust, der auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden kann. Dieser Antrag ist durch Erklärung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung zu stellen.

Der Antrag wird für jeden Veranlagungszeitraum gesondert durch Erklärung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung gestellt. Er kann bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides gestellt oder zurückgenommen werden. Der Steuerbescheid ist entsprechend zu ändern.

Fazit: Bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von weniger als 1.000 € im Jahr, kann der Steuerpflichtige in jedem Jahr neu entscheiden, ob er die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in seine Steuererklärung aufnimmt.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 5 des Wachstumschancengesetz, § 3 Nr. 74 EStG| 31-08-2023

1. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Degressive Gebäude-Abschreibung

Degressive Gebäude-Abschreibung

Bei Gebäuden kann die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 6% vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden, wenn

  • das Gebäude in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird,
  • soweit es Wohnzwecken dient und 
  • vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden ist,
  • mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wurde oder
  • die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt.

Im Jahr der Fertigstellung bzw. des Erwerbs ist die Abschreibung zeitanteilig zu berücksichtigen.

Beginn der Herstellung: 

  • Herstellungsbeginn ist das Datum, an dem nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften die Baubeginnsanzeige eingereicht wird.
  • Sollten im Einzelfall landesrechtlich keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat.

Bei Gebäuden, bei denen die Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird (degressiv), sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Der Übergang von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung ist zulässig. Nach dem Übergang erfolgt die weitere Abschreibung mit 3% vom Restwert (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG).

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 4 Wachstumschancengesetz| 31-08-2023

25. August 2023 - Kommentare deaktiviert für GmbH-Gesellschafter als geringfügig Beschäftigter

GmbH-Gesellschafter als geringfügig Beschäftigter

Die Lohnsteuer kann gemäß § 40a Abs. 2 EStG nur dann pauschal mit 2% berechnet werden, wenn es sich sozialversicherungsrechtlich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Das heißt, dass die Pauschalierung der Lohnsteuer eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung voraussetzt. 

Praxis-Beispiel:
Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer vereinbarte mit seiner GmbH ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Die Lohnsteuer berechnete er nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal mit 2%. Das Finanzamt unterwarf den Arbeitslohn der Lohnsteuer mit dem individuellen Steuersatz. 

Der BFH hat entschieden, dass eine pauschale Besteuerung nicht in Frage kommt. Voraussetzung für eine Pauschalversteuerung ist unter anderem das Vorliegen von Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder des § 8a SGB IV. Beide Vorschriften setzen das Bestehen einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung voraus. Ein Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter seiner GmbH ist, erfüllt die Voraussetzungen grundsätzlich nicht. Das heißt, er kann aufgrund seiner GmbH-Beteiligung kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen. Folglich ist auch eine pauschale Besteuerung mit 2% nicht möglich.

Quelle:BFH| Beschluss| VI B 1/23| 08-08-2023

25. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Berufstypische Tätigkeit eines Rechtsanwalts

Berufstypische Tätigkeit eines Rechtsanwalts

Nicht jede mit dem Berufsrecht eines Rechtsanwalts vereinbarte Tätigkeit ist als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen. Für die Auslegung des Begriffs der freiberuflichen Tätigkeit kommt es nicht allein darauf an, ob eine Tätigkeit nach Art und Umfang berufsrechtlich zulässig ist.

Praxis-Beispiel:
Dem Rechtsanwalt (Kläger) wurde ein Maklerleistungsauftrag erteilt, der mit einem Anwaltsdienstvertrag verbunden war. Das Finanzamt stufte das Honorar für die Maklerleistung als gewerblich und nicht als freiberuflich ein. Der Kläger machte geltend, dass ein entgeltlich an einen Rechtsanwalt erteilter Maklerleistungsauftrag einheitlich als freiberufliche Tätigkeit einzustufen sei.

In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass zu den freiberuflichen Tätigkeiten unter anderem die selbständige Berufstätigkeit des Rechtsanwalts gehört. Voraussetzung ist jedoch, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für diesen Beruf berufstypisch ist. Das heißt, sie muss in besonderer Weise charakterisierend und diesem Katalogberuf vorbehalten sein.

Die Zugehörigkeit zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Berufsgruppen ist zwar Voraussetzung für die Annahme von freiberuflichen Einkünften. Das allein reicht jedoch nicht aus. Eine Tätigkeit ist nicht allein deswegen als freiberuflich zu beurteilen, weil sie mit dem Berufsbild eines Katalogberufs nach den berufsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Somit spielt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, welche Tätigkeiten berufsrechtlich zulässig sind, für die Auslegung des Begriffs der freiberuflichen Tätigkeit keine Rolle.

Quelle:BFH| Beschluss| VIII B 22/22| 24-08-2023

25. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

Die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 mit Wirkung ab 1.1.2023 neu geregelt. Allerdings gelten die Begriffe des häuslichen Arbeitszimmers und des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung unverändert weiter. Das heißt, dass sich an der bisher geltenden Rechtslage insoweit nichts geändert hat. 

Einordnung als häusliches Arbeitszimmer:
Es handelt sich bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Außerdem sollte er vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dienen und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Eine untergeordnete private Mitbenutzung von weniger als 10% ist unschädlich. Es muss sich nicht zwingend um Arbeiten büromäßiger Art handeln. Ein häusliches Arbeitszimmer kann auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Betätigung gegeben sein. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein als Arbeitszimmer genutzter Raum regelmäßig dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Dies betrifft nicht nur die Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume.

Der Grundsatz, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar sind, gilt nach wie vor. Das Abzugsverbot gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Es gibt die folgenden Ausnahmen:

Unverändert gilt, dass die tatsächlichen Aufwendungen uneingeschränkt abgezogen werden können, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ein häusliches Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Bei der Gesamtbetrachtung sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern; Versorgungsbezüge bleiben bei dieser Betrachtung daher außen vor. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen.

Neu ist, dass seit dem 1.1.2023 anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag von 1.260 € als Jahrespauschale für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden kann (= Wahlrecht). Entscheidend ist nur, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Es kommt nicht darauf an, ob noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel.

Anwendung: Die Neuregelung (Pauschale) ist für Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 ausgeübt werden.

Hinweis: Zum Thema häusliches Arbeitszimmer gibt es eine Vielzahl von BFH-Urteilen, auf die im BMF-Schreiben vom 15.8.2023 hingewiesen wird. In Zweifelsfällen ist es daher sinnvoll, sich hieran zu orientieren.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 6 - S 2145/19/10006 :027| 16-08-2023

25. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Gutschrift als Rechnung

Gutschrift als Rechnung

Der Begriff Gutschrift wird unterschiedlich verwendet, und zwar dann, wenn

  • der Rechnungsaussteller den Rechnungsbetrag ganz oder teilweise wieder gutschreibt; die Gutschrift ist dann als Korrektur der ursprünglichen Rechnung anzusehen,
  • nicht derjenige, der die Leistung erbringt, abrechnet, sondern derjenige, der die Leistung erhalten hat (= umgekehrte Rechnung).

Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist eine Gutschrift eine Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

Diese Gutschrift ist nur dann wirksam, wenn 

  • der leistende Unternehmer (= Empfänger der Gutschrift) zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt ist (also z. B. kein Kleinunternehmer oder keine Privatperson ist),
  • beide Parteien einverstanden sind, dass die Lieferung oder sonstige Leistung im Gutschriftverfahren abgerechnet wird und
  • die Gutschrift alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, die eine Rechnung enthalten muss. Die Gutschrift muss die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des Unternehmers enthalten, der die Leistung erbracht hat.

Die Gutschrift verliert ihre Wirkung, wenn der Empfänger der Gutschrift dem gesonderten Steuerausweis widerspricht.

Praxis-Beispiel:
Ein Journalist schreibt regelmäßig Artikel für eine Tageszeitung. Der Zeitungsverlag rechnet mit ihm in der Form der Gutschrift ab. Sein Honorar beträgt 500 € zuzüglich 7% = 35 € Umsatzsteuer. Der Zeitungsverlag übersendet ihm eine Gutschrift mit Rechnungs- und Steuer-Nummer, z. B. wie folgt:

Rechnungsnummer:  2-2023-004183
Steuer-Nummer des Journalisten: 222/5247/0027

In der Gutschrift müssen außerdem noch die folgenden Angaben enthalten sein

  • der Verlag und der Journalist mit Namen und Anschrift,
  • Datum der Gutschrift, Art und Umfang und Zeitpunkt der sonstigen Leistung,
  • das Nettoentgelt, der anzuwendende Steuersatz und der Betrag der Umsatzsteuer.

Der Empfänger der Gutschrift hat die Leistung erbracht und muss die Umsatzsteuer von 35 € ans Finanzamt zahlen.
Alternative: Der Autor ist Privatperson oder Kleinunternehmer. Die Abrechnung kann ebenfalls in der Form der Gutschrift erfolgen – allerdings ohne Ausweis der Umsatzsteuer.

Gutschrift als Rechnungskorrektur
Anders ist die Situation, wenn der Leistungsempfänger eine Rechnung erhalten hat, die anschließend mit einer Gutschrift korrigiert wird.

Praxis-Beispiel:
Der Kunde hat Ware für 1.000 € zuzüglich Umsatzsteuer bestellt. Mit der Lieferung erhält er eine Rechnung über 1.000 € zuzüglich 19% = 190 € Umsatzsteuer. Bei der Lieferung war ein Teil der Ware beschädigt. Der Kunde einigt sich mit dem Lieferanten darauf, dass er statt der 1.000 € nur noch 800 € zahlen muss. Er erhält vom Lieferanten eine Gutschrift über 200 € zuzüglich 38 € Umsatzsteuer. Diese Gutschrift korrigiert das Entgelt und die Umsatzsteuer der ursprünglichen Rechnung. Diese Gutschrift ist also keine vollständige Rechnung. Das heißt, der Lieferant nimmt unter Angabe der Rechnungsnummer Bezug auf die ursprüngliche Rechnung. Die Angabe einer Steuernummer ist, da es sich um eine Berichtigung handelt, nicht noch einmal erforderlich. 

Quelle:UStG| Gesetzliche Regelung| § 14 Abs. 2, 4| 24-08-2023

25. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Homeoffice: neue Pauschale

Homeoffice: neue Pauschale

Die neue Homeoffice-Pauschale wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 mit Wirkung ab 1.1.2023 verändert und gilt nunmehr unbefristet. Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, die außerhalb der häuslichen Wohnung liegt, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 € (Tagespauschale), höchstens 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden. In diesen Fällen kommt es für den Abzug nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Eine Auswärtstätigkeit am selben Tag ist unschädlich, wenn der Steuerpflichtige an diesem Tag seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt. „Überwiegend“ heißt, dass mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verbracht werden muss. Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, müssen vom Steuerpflichtigen aufgezeichnet und in geeigneter Form glaubhaft gemacht werden.

Praxis-Beispiel:
Der angestellte Bauingenieur fährt an einem Tag erst zur Baustelle (Auswärtstätigkeit). Anschließend erledigt er die Büroarbeiten nicht am Arbeitsplatz des Arbeitgebers (erste Tätigkeitsstätte), sondern in der häuslichen Wohnung. Der Bauingenieur kann für diesen Tag sowohl Reisekosten für die Fahrt zur Baustelle als auch die Tagespauschale abziehen, wenn die Arbeit zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, d.h. die Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt.

Es steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung: Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und wird der Steuerpflichtige auch in der häuslichen Wohnung tätig, ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. In diesen Fällen ist zwar ein Tätigwerden, aber kein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung im Sinne für den Abzug der Tagespauschale erforderlich. 

Praxis-Beispiel: 
Ein Lehrer unterrichtet täglich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schule und erledigt nachmittags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der häuslichen Wohnung die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht dem Lehrer in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Lehrer kann neben der Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule (erste Tätigkeitsstätte) auch die Tagespauschale für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung abziehen. 

Anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Die konkreten Arbeitsbedingungen und Umstände, wie beispielsweise Lärmbelästigung oder Publikumsverkehr, sind grundsätzlich unbeachtlich. Ob ein anderer Arbeitsplatz vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Subjektive Erwägungen des Steuerpflichtigen zur Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes sind unbeachtlich.

Ein anderer Arbeitsplatz steht dem Steuerpflichtigen dann zur Verfügung, wenn dieser ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Der Arbeitsplatz muss grundsätzlich so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf die häusliche Tätigkeit nicht angewiesen ist. Ein anderer Arbeitsplatz steht auch dann zur Verfügung, wenn dieser außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, wie z. B. am Wochenende oder in den Ferien, nicht zugänglich ist. Geht ein Steuerpflichtiger nur einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nach, muss ein vorhandener anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit genutzt werden können. Der Steuerpflichtige ist auch dann auf die Betätigung in der häuslichen Wohnung angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verrichten muss. Es genügt allerdings nicht, wenn er in der häuslichen Wohnung Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte.

Anwendung: Die Neuregelung ist für Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 ausgeübt werden.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 6 - S 2145/19/10006 :027| 16-08-2023

18. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Freigrenze bei Spekulationsgeschäften

Freigrenze bei Spekulationsgeschäften

Veräußerungsgeschäfte bei Wirtschaftsgütern, die keine Grundstücke und Rechte sind, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht) können der Besteuerung unterliegen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.

Gewinne aus derartigen privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften) bleiben steuerfrei, wenn der erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 € betragen hat. Diese Freigrenze von 600 € soll nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes ab 2024 auf 1.000 € erhöht.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 4 des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes| 17-08-2023

18. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Betriebsveranstaltungen: Erhöhung des Freibetrags

Betriebsveranstaltungen: Erhöhung des Freibetrags

Eine Betriebsveranstaltung (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Betriebsjubiläum usw.) liegt regelmäßig im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Ob die Zuwendungen als Arbeitslohn zu erfassen sind, hängt u.a. davon ab, ob der Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer überschritten wird. Der Freibetrag von 110 € soll nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes für Betriebsveranstaltungen ab dem 1.1.2024 auf 150 € pro Arbeitnehmer erhöht werden.

Bei der Ermittlung der Aufwendungen sind alle Kosten einzubeziehen, die dem Unternehmer für die Veranstaltung berechnet werden. Maßgebend ist der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer. Es müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer einbezogen werden, unabhängig davon,

  • ob sie dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden können oder
  • ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung bezahlt.
  • Allgemeinkosten sind nicht einzubeziehen.

Zu den Aufwendungen, die einer Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, gehören z. B.

  • Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
  • Fahrt- und Übernachtungskosten, soweit sie nicht vom Arbeitnehmer individuell organisiert werden,
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, künstlerische oder artistische Darbietungen,
  • Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen – wenn es sich um einen Teil der geselligen Veranstaltung handelt,
  • Geschenke ohne bleibenden Wert, z. B. ein Weihnachtspäckchen bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier. Der Wert des Geschenks ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags von 110 € bzw. 150 € (ab 2024) einzubeziehen. Einzubeziehen sind sowohl übliche als auch nicht übliche Zuwendungen. Sie gehören zu den maßgebenden Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung.

Hinweis: Geschenke dürfen nicht in die Gesamtkosten einer Feier einfließen, wenn sie pauschal besteuert worden sind (30%-ige Pauschalierung von Sachzuwendungen).

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 4 des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes| 17-08-2023

18. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Privatschulbesuch: Keine außergewöhnliche Belastung

Privatschulbesuch: Keine außergewöhnliche Belastung

Die Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines Kindes sind keine außergewöhnliche Belastung.

Praxis-Beispiel:
Die Steuerpflichtigen machten in ihrer Steuererklärung 2018 u.a. 37.713 € für ihr Kind als Krankheitskosten geltend. Das Finanzamt veranlagte die Steuerpflichtigen erklärungsgemäß. Das Finanzamt forderte die Steuerpflichtigen auf, eine detaillierte Begründung und Nachweise einzureichen, aus denen sich die geltend gemachten Krankheitskosten für ihr Kind ergeben. Die Amtsärztin traf hinsichtlich der Krankheitssymptome des Kindes folgende Feststellungen: Das Kind hat eine besondere Lernbegabung, das Gesamtergebnis einer erfolgten IQ-Testung liegt im Bereich einer sehr hohen Intelligenz. Die außerordentlichen intellektuellen Fähigkeiten erhielten in der Schule keine entsprechende Förderung. Durch die ständige schulische Unterforderung traten behandlungsbedürftige psychosomatische Beschwerden auf, die sich innerhalb eines Jahres zu einem Besorgnis erregenden gesundheitlichen Gesamtzustand entwickelten. Diese Beschwerden stehen im direkten Zusammenhang zur besonderen Lernbegabung. Es ist daher dringend erforderlich, an eine Schule mit individuellen, an die Hochbegabung angepassten Fördermöglichkeiten zu wechseln.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass geltend gemachten Kosten für den Schulbesuch mitsamt den Aufwendungen für Heileurythmie nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen seien.

Das Finanzgericht vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass die Krankheitskosten für das Kind keine außergewöhnlichen Belastungen seien. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Kosten für den Schulbesuch des Kindes zwangsläufig entstanden sind. Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines Kindes sind grundsätzlich auch dann nicht außergewöhnlich, wenn das Kind infolge einer Krankheit lernbehindert sei. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung sei nur möglich, wenn es sich bei den Aufwendungen um unmittelbare Krankheitskosten handele. Erforderlich wäre danach, dass der Privatschulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolge und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfinde. Dies sei hier nicht der Fall.

Fazit: Privatschulkosten gehören auch dann nicht zu den unmittelbaren Krankheitskosten, wenn der Besuch der Privatschule durch eine Krankheit des Kindes verursacht ist. Zudem ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass der Schulbesuch des Kindes auch im Hinblick auf dessen Hochbegabung erfolgt ist. Eine Hochbegabung als solches stellt aber keine Erkrankung dar.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 2 K 1045/22 E| 12-06-2023

18. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Buchführungspflicht: Neue Grenzwerte

Buchführungspflicht: Neue Grenzwerte

Wer nach Handelsrecht verpflichtet ist zu bilanzieren, ist automatisch auch nach Steuerrecht verpflichtet zu bilanzieren (§ 5 EStG). Im Übrigen ergeben sich die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für steuerliche Zwecke aus den Bestimmungen der Abgabenordnung. Nach § 140 AO ist zunächst jeder buchführungspflichtig, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen buchführungspflichtig ist.

Darüber hinaus können Unternehmer nach § 141 AO zur Bilanzierung verpflichtet sein. Denn nach Steuerrecht muss der Unternehmer bilanzieren, wenn er als Gewerbetreibender eine der folgenden Größenordnungen überschreitet:

  • Umsatz mehr als 600.000 €; Erhöhung ab 2024 auf 800.000 € oder
  • Gewinn mehr als 60.000 €; Erhöhung ab 2024 auf 80.000 €

Die Erhöhungen sind in dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes vorgesehen.

Hinweis: Wer nur wegen Überschreitens einer der Grenzwerte des § 141 AO bilanzierungspflichtig wird, muss nicht von sich aus von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf die Bilanzierung umstellen. Er darf vielmehr warten, bis das Finanzamt ihn auffordert. Das Finanzamt darf nicht rückwirkend, sondern frühestens ab dem 1.1. des folgenden Jahres auffordern, eine doppelte Buchführung zu erstellen und zu bilanzieren.

Die Buchführungspflicht nach § 141 AO endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Finanzamt feststellt, dass keiner der Grenzwerte überschritten ist. Bei einem einmaligen Überschreiten der Buchführungsgrenze kann das Finanzamt eine Befreiung von der Buchführungspflicht bewilligen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Grenze in den folgenden Jahren überschritten wird.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 10 des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes| 17-08-2023

18. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Verpflegungspauschale: geplante Erhöhung ab 2024 auf 30 €

Verpflegungspauschale: geplante Erhöhung ab 2024 auf 30 €

Wird ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit) kann er seine Mehraufwendungen für Verpflegung nur in Höhe der gesetzlich festgelegten Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abziehen.

Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen werden nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes ab 2024 für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 28 € auf 30 € angehoben. 

Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen für den An- oder Abreisetag werden von jeweils 14 € auf 15 € angehoben. 

Die inländischen Verpflegungspauschalen werden auch für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 14 € auf 15 € angehoben. 

Dies gilt entsprechend auch für Selbstständige und Unternehmer.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 4 des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes| 17-08-2023

11. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer: Antrag auf Ist-Besteuerung

Umsatzsteuer: Antrag auf Ist-Besteuerung

Unternehmer versteuern ihre Umsätze nach dem Soll- oder Ist-Prinzip. Bei der Soll-Besteuerung werden die Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert. Bei der Ist-Besteuerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren, weil er die Umsatzsteuer erst ans Finanzamt zahlt, nachdem seine Kunden die Rechnungen bezahlt haben. Aber nicht jeder Unternehmer darf die Ist-Besteuerung in Anspruch nehmen. Der Unternehmer hat einen Anspruch darauf, dass ihm das Finanzamt auf Antrag die Ist-Besteuerung genehmigt,

  1. wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat (maßgebend ist die Definition in § 19 Abs. 3 UStG) oder
  2. wenn er von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist, oder
  3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) ausführt.

Fazit: Für Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs kann die Ist-Besteuerung beantragt werden, wobei es keine Rolle spielt, wie hoch diese Umsätze sind. Führt der Angehörige eines freien Berufs darüber hinaus noch andere Umsätze aus, die nicht zu seiner freiberuflichen Tätigkeit gehören, kann er die Ist-Besteuerung für diesen Teilbereich nur anwenden, wenn der Gesamtumsatz (einschließlich seiner freiberuflichen Umsätze) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat. Aber! Die Umsätze aus der Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs gehören nicht zum Gesamtumsatz, wenn die Zuordnung nach § 19 Abs. 3 UStG entfällt, wie z. B. bei ärztlichen Leistungen.

Praxis-Beispiel:
Ein selbständiger Arzt erzielt Umsätze aus seiner heilberuflichen Tätigkeit in Höhe von 640.000 €. Daneben erhält er für Gutachten, die nicht umsatzsteuerfrei sind, Honorare in Höhe von 55.500 €. Die umsatzsteuerfreien Umsätze von 640.000 € gehören nicht zum Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG. Der Gesamtumsatz beträgt deshalb nur 55.500 € und übersteigt damit nicht den Grenzwert von 600.000 €. Der Arzt kann für die Honorare aus der Gutachtertätigkeit die Ist-Besteuerung beantragen.

Hinweis: Der zurzeit vorliegende Entwurf des Wachstumschancengesetzes sieht ab dem 1.1.2024 eine Erhöhung des Grenzwerts von 600.000 € auf 800.000 € vor. Das wirkt sich wie folgt aus: 

  • Hat der Umsatz im Jahr 2023 nicht mehr als 600.000 € betragen, kann die Ist-Besteuerung – wie bisher – im Jahr 2024 fortgesetzt werden.
  • Hat der Umsatz im Jahr 2022 den Betrag von 600.000 € nicht überschritten und liegt er in 2023 über 600.000 €, aber nicht über 800.000 €, kann die Ist-Besteuerung im Jahr 2024 ebenfalls fortgesetzt werden.
  • Hat der Umsatz des Jahres 2023 und der Vorjahresumsatz (2022) jeweils mehr als 600.000 € betragen, aber die Umsatzgrenze von 800.000 € nicht überschritten, kann sich der Unternehmer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf Antrag vom Finanzamt genehmigen lassen, wobei auch ein konkludenter Antrag ausreicht. Es ist sinnvoll, wenn der Unternehmer einen Antrag stellt, sobald das Wachstumschancengesetz in Kraft getreten ist.
Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| § 20 UStG, Artikel 25 des Wachstumschancengesetzes - Entwurf| 10-08-2023

11. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Geschenke: Freigrenze wird ab 2024 auf 50 € erhöht

Geschenke: Freigrenze wird ab 2024 auf 50 € erhöht

Unternehmen haben bei Zuwendungen an Nichtarbeitnehmer folgende Ausgangssituation:

  • Erfolgt die Zuwendung aus eigenem betrieblichem Interesse, z. B. für Werbezwecke, sind die Kosten als Betriebsausgaben abziehbar (Bewirtungskosten zu 70%), ohne dass sie beim Empfänger versteuert werden.
  • Geschenke an Geschäftsfreunde (Nichtarbeitnehmer) darf der Unternehmer nur dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn ihr Wert pro Person und Jahr nicht mehr als 35 € beträgt. Dieser Höchstbetrag soll ab 2024 auf 50 € angehoben werden.
  • Die Begrenzung gilt nicht für Geschenke, die ausschließlich betrieblich genutzt werden können.
  • Privatgeschenke haben keine steuerlichen Auswirkungen.

Der Beschenkte braucht den Wert des Geschenks nicht als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn ihm der Schenker mitgeteilt hat, dass er die Steuer gem. § 37b EStG übernommen hat. Die Besteuerung unterbleibt auch bei Streuwerbeartikeln bis 10 € je Artikel und geringwertigen Warenproben, die nicht als Geschenke einzustufen sind.

Geschenke an Geschäftspartner bzw. deren Arbeitnehmer: Ab 2024 ist nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzesdie Freigrenze von 50 € zu beachten. Das Handelsrecht unterscheidet bei der Abzugsfähigkeit von Geschenken nicht aufgrund von Betragsgrenzen o.ä. Für die handelsrechtliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben ist allein ausschlaggebend, dass die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind.

Das Steuerrecht folgt hier jedoch nicht dem Handelsrecht und beschränkt den Betriebsausgabenabzug für Geschenke auch im Falle einer betrieblichen Veranlassung der Hingaben. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG dürfen Geschenke an Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer demnach nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn

  • die Hingabe betrieblich veranlasst ist,
  • ihr Wert pro Person und Jahr nicht mehr als 50 € (ab 2024) beträgt und
  • die Geschenkaufwendungen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

Die 50-EUR-Grenze ist eine Freigrenze. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 50 € pro Empfänger und Jahr auch nur um einen Cent, entfällt der Betriebsausgabenabzug insgesamt und nicht nur der Betrag, der über 50 € hinausgeht.

Die 50-EUR-Grenze gilt pro Person und Jahr. Empfänger können natürliche und juristische Personen (z.B. eine GmbH) sein. Zuwendungen an Arbeitnehmer der GmbH (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer) sind jedoch nicht automatisch als Zuwendungen an die GmbH anzusehen.

Grundsätzlich ist jede Person, mit der ein Unternehmer im Geschäftsleben zu tun hat, als eigenständiger Zuwendungsempfänger anzusehen, z. B.

  • der GmbH-Geschäftsführer,
  • die Sekretärin,
  • der Marketingassistent usw.

Der Unternehmer und sein Ehepartner werden allerdings nach Auffassung der Finanzverwaltung als "ein Empfänger" angesehen.

Hinweis: Wenn der Unternehmer die Geschenkzuwendungen pauschal mit 30% versteuert, gehört auch die pauschale Steuer zu den Zuwendungen. Aber: Bei der Ermittlung des Grenzwerts von 35 bzw. 50 € wird die pauschale Steuer nicht einbezogen.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 4 des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes| 10-08-2023

11. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuersatz: Umsätze in einem Biergarten

Steuersatz: Umsätze in einem Biergarten

Verkauft ein Unternehmer fertig zubereitete Speisen, handelt es sich um eine einheitliche Leistung, für die er vor dem 1.7.2020 und nach dem 31.12.2023 entweder

  • 7% Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine Lieferung handelt, oder
  • 19% Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine sonstige Leistung handelt.

In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 ist keine Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung erforderlich, weil die Abgabe von Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen (z.B. in der Gastronomie) dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegt. 

Wichtig! Sollte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht über den 31.12.2023 hinaus verlängert werden, wird die sonstige Leistung wieder insgesamt dem Regelsteuersatz von 19% unterliegen. Dabei sind dann die Grundsätze des BFH-Beschlusses zu beachten. Danach erbringt der Inhaber eines Grillstands in einem Biergarten sonstige Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgibt und aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen.

Ebenso kann die Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum zu einer sonstigen Leistung führen, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen ist. Dafür reicht es aus, dass im Innenverhältnis vom Vermieter die Nutzungsmöglichkeit an den Einrichtungen eingeräumt wird.

Fazit: Es bleibt abzuwarten, ob die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes verlängert wird oder ob die Befristung aufgehoben wird.

Quelle:BFH| Beschluss| XI B 1/23| 11-07-2023

11. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Sonderabschreibung: Geplante Erhöhung ab 2024

Sonderabschreibung: Geplante Erhöhung ab 2024

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann derzeit neben der linearen Abschreibung die 20%ige Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG beansprucht werden. Die bisherige 20%ige Sonderabschreibung sollnach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden, auf 50% erhöht werden.

Die Sonderabschreibung, die ab 2024 auf 50% erhöht werden soll, ist eine rein steuerliche Abschreibung (§ 7g Abs. 5, 6 EStG) die in einem Begünstigungszeitraum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann. Die 50%ige Sonderabschreibung kann innerhalb von 5 Jahren zusätzlich zur linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibung wird im Jahr der Anschaffung nicht zeitanteilig gekürzt, sodass auch bei einer Anschaffung im Dezember der volle Betrag der Sonderabschreibung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.

Begünstigt sind nur Betriebe, deren Gewinn im Jahr vor der Inanspruchnahme nicht mehr als 200.000 € betragen hat. Bei der Ermittlung der Gewinngrenze von 200.000 € bleiben die Investitionsabzugsbeträge ebenso unberücksichtigt wie eventuelle Hinzurechnungsbeträge.

Hinweis: Die 20%ige bzw. 50%ige Sonderabschreibung, die in einem Begünstigungszeitraum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann, ist handelsrechtlich unzulässig.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 3 des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes| 10-08-2023

11. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Geringwerte Wirtschaftsgüter ab 2024

Geringwerte Wirtschaftsgüter ab 2024

Ein geringwertiges Wirtschaftsgut kann nur vorliegen, wenn es 

  • beweglich,
  • abnutzbar und
  • selbständig (= für sich allein) nutzbar ist. 

Außerdem darf der Höchstbetrag von 800 € netto ohne Umsatzsteuer nicht überschritten werden. Für die Anschaffung bzw. Herstellung nach dem 31.12.2023 soll der Höchstbetrag nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzesvon 800 € auf 1.000 € netto ohne Umsatzsteuer erhöht werden.

Bei der Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern besteht dann ein Wahlrecht, wonach der Unternehmer (auch handelsrechtlich) zwischen 3 Varianten wählen kann. Welche Variante der Unternehmer nutzen will, entscheidet er spätestens im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses durch Zuordnung. 

Bei Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden Wirtschaftsgüter mit den Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) dann wie folgt erfasst:

  • bis zu 250 € als Sofortaufwand (Buchung auf das Konto "Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter" 4855 (SKR 03) bzw. 6260 (SKR 04) oder als "Geringwertige Wirtschaftsgüter" 0480 (SKR 03) bzw. 0670 (SKR 04),
  • von 250 € bis 1.000 € (ab 2024) auf das Konto "Geringwertige Wirtschaftsgüter" 0480 (SKR 03) bzw. 0670 (SKR 04) oder alternativ auf das Konto "Wirtschaftsgüter (Sammelposten)" 0485 (SKR 03) bzw. 0675 (SKR 04).
Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 3 des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes| 10-08-2023