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22. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Einfuhrumsatzsteuer: Vorsteuer

Einfuhrumsatzsteuer: Vorsteuer

Nur derjenige, der einen Gegenstand für die Umsätze seines Unternehmens einführt, kann die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Das setzt voraus, dass er den eingeführten Gegenstand und damit dessen Wert unmittelbar für seine Umsätze verwendet. Dem Unternehmer steht daher kein Abzugsrecht zu, wenn er hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nur eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung erbringt.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH, meldete sich am 7.2.2018 beim Hauptzollamt als indirekte Zollvertreterin für eine in der Türkei ansässige Firma (Handel mit Elektronikartikeln) zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Das Hauptzollamt setzte gegenüber der Klägerin als Gesamtschuldnerin die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 227,81 € fest. Da die Ware nicht in Deutschland bei der Empfängerin ankam, verzichtete die Klägerin darauf, das vereinbarte Entgelt für die Abgabe der Zollanmeldung einzufordern. Die GmbH machte die Einfuhrumsatzsteuer in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte insoweit den Vorsteuerabzug.

Ein Unternehmer kann die entstandene Einführumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug für die Einfuhr von Gegenständen, die für steuerfreie Umsätze verwendet werden. Das bedeutet, dass auch ein Importeur nur dann bei der Einfuhrumsatzsteuer abzugsberechtigt ist, wenn er den eingeführten Gegenstand selbst und damit dessen Wert für Zwecke seiner eigenen besteuerten Umsätze verwendet.

Als Importeur ist insbesondere die Person anzusehen, die aufgrund der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Zollschuldner in Bezug auf den eingeführten Gegenstand ist. Als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist er jedoch auch dann nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt, wenn er zwar den eingeführten Gegenstand in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, er aber nicht den Wert des eingeführten Gegenstandes für sein Unternehmen verwendet.

Die Einfuhrumsatzsteuer gehörte nicht zu den Kosten eines konkreten Ausgangsumsatzes der Klägerin, da es keinen Ausgangsumsatz gab, der mit der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer auch nur kausal zusammenhängen könnte. Wie das Finanzgericht festgestellt hat, kamen die Klägerin und die Firma in der Türkei konkludent überein, dass die Klägerin angesichts des Abhandenkommens der Ware ihre Verzollungsdienstleistung nicht in Rechnung stellt.

Quelle:BFH| Beschluss| V R 13/21| 19-07-2023

22. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Erstattungszinsen: Rückzahlung

Erstattungszinsen: Rückzahlung

Werden Erstattungszinsen zur Einkommensteuer zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt und ausgezahlt, handelt es sich um Einnahmen aus Kapitalvermögen, die der Besteuerung unterliegen. Rückzahlungen dieser Zinsen an das Finanzamt aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung führen zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen. Das Entstehen negativer Einnahmen setzt allerdings voraus, dass die vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger erklärte bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen negative Einnahmen aus der Rückzahlung von Erstattungszinsen zur Einkommensteuer von insgesamt minus 32.743 €. Das Finanzamt erkannte die von dem Kläger gezahlten Zinsen nur noch insoweit als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen an, als diese auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfielen wie die Zinsen, die zuvor vom Finanzamt festgesetzt wurden. Im Übrigen behandelte das Finanzamt die gezahlten Beträge als nicht abzugsfähige Nachzahlungszinsen.

Der BFH hat entschieden, dass Erstattungszinsen bei der Einkommensteuer als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen sind. Im Gegensatz dazu wird die Begleichung von Nachzahlungszinsen der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Verwendung von Einkünften zugewiesen. Konsequenz ist, dass aufgrund dieser Unterscheidung nicht jede Rückzahlung, die durch eine geänderte Zinsfestsetzung ausgelöst wird, zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führt. 

Negative Einnahmen liegen nur dann vor, wenn die Rückzahlung der Zinseinnahmen durch das der Auszahlung zugrundeliegende Rechtsverhältnis veranlasst ist, es also zu einer Rückabwicklung der früheren Zinszahlung kommt.

Quelle:BFH| Beschluss| VIII R 8/21| 31-07-2023

22. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Kinderbetreuung: Abzug der Aufwendungen

Kinderbetreuung: Abzug der Aufwendungen

Frage aus der Praxis: 
Meine Eltern betreuen unsere Kinder. Müssen die Eltern bei der Minijobzentrale als Minijobber angemeldet werden?

Antwort:
Zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, sind steuerlich abziehbar, höchstens 4.000 € je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Es kann auch ein Arbeitsverhältnis, z. B. ein Minijob, vereinbart werden. In diesem Fall ersetzt der schriftliche Arbeitsvertrag die Rechnung. Die Lohnzahlung muss ebenfalls unbar erfolgen, also auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen werden.

Ein Minijob, der bei der Bundesknappschaft als Minijobber anzumelden ist, liegt nur dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Ein Arbeitsverhältnis kann nur mit einer Einzelperson begründet werden, also nicht mit den Eltern, sondern nur mit jeweils einem Elternteil bzw. mit jedem Elternteil getrennt. Es ist allerdings zu prüfen, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Wer Arbeitnehmer ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

Für eine Arbeitnehmereigenschaft können insbesondere folgende Merkmale sprechen:

  • persönliche Abhängigkeit,
  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,
  • feste Arbeitszeiten,
  • Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort,
  • feste Bezüge,
  • Urlaubsanspruch,
  • Anspruch auf sonstige Sozialleistungen,
  • Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,
  • Überstundenvergütung,
  • zeitlicher Umfang der Dienstleistungen,
  • Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit,
  • kein Unternehmerrisiko,
  • keine Unternehmerinitiative,
  • kein Kapitaleinsatz,
  • keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln,
  • Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern,
  • Eingliederung in den Betrieb,
  • Schulden der Arbeitskraft und nicht des Arbeitserfolgs,
  • Ausführung von einfachen Tätigkeiten, die regelmäßig weisungsabhängig sind.

Diese Merkmale ergeben sich regelmäßig aus dem der Beschäftigung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis, sofern die Vereinbarungen ernsthaft gewollt sind und tatsächlich durchgeführt werden. Ein Arbeitsverhältnis liegt in der Regel noch nicht vor, wenn der eine oder andere Punkt erfüllt ist. Die einzelnen Punkte haben ein unterschiedliches Gewicht. Es ist aber auch nicht erforderlich, dass sämtliche Kriterien erfüllt sind. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall, wobei die Weisungsgebundenheit ein entscheidendes Kriterium für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist.

Fazit: Voraussetzung für einen Minijob ist, dass die Leistungen ebenso wie der Arbeitslohn im Arbeitsvertrag klar und eindeutig vereinbart sind und dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Ein Arbeitsverhältnis mit den jeweiligen Großelternteilen wird regelmäßig nicht vorliegen, wenn die Betreuung der Kinder jeweils nach Bedarf erfolgt.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 10 Abs. 1 Nr. 5| 21-09-2023

15. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Durchschnittssatz in der Landwirtschaft

Durchschnittssatz in der Landwirtschaft

Die Umsatzsteuer ist für bestimmte Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden mit 10,7% festzusetzen (§ 24 UStG i.d. Fassung des Streitjahres). Die Vorsteuer ist in diesem Fall ebenfalls auf 10,7% der Bemessungsgrundlage festzusetzen. Somit gleichen sich Umsatzsteuer und Vorsteuer aus, so dass keine Zahllast entsteht. Der BFH hat entschieden, dass diese Durchschnittssatzbesteuerung nur für inländische Land- und Forstwirte gilt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist eine Landwirtin, deren land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mit Viehbestand sich in Österreich befindet. Die Klägerin wird in Österreich als pauschalbesteuerte Landwirtin geführt. Sie verkaufte 2018 selbst erzeugte Produkte aus eigener Ziegenhaltung auf einem Wochenmarkt in Deutschland. Sie erklärte steuerpflichtige Umsätze nach § 24 UstG, für die keine Steuer zu entrichten sei. Das Finanzamt ging es davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung der Umsätze nach Durchschnittssätzen nicht vorliegen. Es unterwarf die erklärten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Das Finanzgericht München gab der Klage statt.

Der BFH hat entgegen der Auffassung des Finanzgerichts entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung in EU-konformer Auslegung allein auf inländische landwirtschaftliche Betriebe anzuwenden ist. Der Sinn und Zweck der Pauschalbesteuerung der Land- und Forstwirte besteht darin, die Vorsteuerbelastung aus Vereinfachungsgründen pauschaliert auszugleichen. Hierzu haben die Mitgliedstaaten, die eine Pauschalregelung eingeführt haben, anhand von makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre die Prozentsätze für den Pauschalausgleich zu bestimmen. Darüber hinaus dürfen die Prozentsätze für den Pauschalausgleich nicht dazu führen, dass es zu Erstattungen kommt.

Der Zweck wird mit einer Erfassung ausländischer Land- und Forstwirte durch eine nationale Pauschalierungsregelung nicht erreicht. Die Ermittlung der makroökonomischen Daten kann von jedem Mitgliedstaat nur in Bezug auf die im jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Land- und Forstwirte erfolgen. Damit beziehen sich die Pauschalausgleichs-Prozentsätze auf die wirtschaftliche Tätigkeit der im jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Land- und Forstwirte.

Quelle:BFH| Urteil| XI R 14/21| 21-03-2023

15. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer bei Bruchteilsgemeinschaften

Umsatzsteuer bei Bruchteilsgemeinschaften

Eine Bruchteilsgemeinschaft erbringt keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer. Entscheidend ist, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und ob er mit der Ausübung dieser Tätigkeit das wirtschaftliche Risiko trägt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war bis Oktober 2014 Alleineigentümer eines Grundstücks, auf dem sich ein Hotelgebäude befand. Das Grundstück hatte er seit 2011 umsatzsteuerpflichtig an seinen Sohn vermietet, der es für den Betrieb eines Hotels mit Restaurant unternehmerisch nutzte. Mit Vertrag vom 20.10.2014 übertrug der Kläger das hälftige Miteigentum an dem Grundstück auf seine Ehefrau. Mit Vertrag vom 20.1.2015 veräußerten die Ehegatten das Grundstück an ihren Sohn. Einen Verzicht auf die Steuerfreiheit der Grundstücksübertragung erklärten die Ehegatten nicht. Das Finanzamt ging davon aus, dass eine steuerfreie Grundstückslieferung beim Kläger vorliegt, die zu einer Berichtigung seines Vorsteuerabzugs führe. Es verneinte eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. 

Der BFH hat ausgeführt, dass für die Frage, wer eine entgeltliche Leistung erbracht hat, danach zu ermitteln ist, wer die wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausgeübt hat. Diese Voraussetzungen kann eine Bruchteilsgemeinschaft, deren Bedeutung sich auf die Umschreibung einer Rechtszuständigkeit beschränkt und die keine Tätigkeiten ausüben kann, nicht erfüllen. 

Sie ist im Gegensatz zu ihren Teilhabern (Miteigentümern), die diese Gemeinschaft bilden, weder in der Lage, eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung auszuüben noch kann sie ein mit dieser Tätigkeit einhergehendes wirtschaftliches Risiko tragen. Konsequenz ist dann, dass eine Vorsteuerberichtigung (im Hinblick auf eine dann vorliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen) bei dieser, nicht aber beim Kläger vorzunehmen ist. 

Der BFH hat daher den Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen. Sollte das Finanzgericht dazu kommen, dass es durch die Einräumung eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück, zu einer Geschäftsveräußerung gekommen sein sollte, dann würde sich dies auf den Umfang der Berichtigungspflicht auswirken.

Quelle:BFH| Beschluss| V B 44/22| 27-08-2023

15. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Neue Richtsatzsammlung 2022 veröffentlicht

Neue Richtsatzsammlung 2022 veröffentlicht

Das BMF hat die neueste Richtsatzsammlung veröffentlicht. Sie ist ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer Unterlagen zu schätzen. Wichtig! Die Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze sowie Halb- und Reingewinne, die in der Richtsatzsammlung aufgeführt sind, dienen dazu, individuelle Sachverhalte zu verallgemeinern.

Konsequenz: Bei einer pauschalierten Betrachtungsweise – wie es bei der Richtsatzsammlung der Fall ist – können naturgemäß nicht alle denkbaren Auswirkungen berücksichtigt werden. Das heißt, dass im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, ob und inwieweit bei der Anwendung der Richtsätze Anpassungen vorzunehmen sind. Hierbei hilft auch die Wiedergabe von Bandbreiten im Rahmen der Richtsatzsammlung. Das heißt, dass bei der Anwendung der Richtsätze die individuellen Verhältnisse der einzelnen Betriebe zu berücksichtigen sind. In wirtschaftlichen Krisenzeiten, wie z. B. aufgrund der Corona-Pandemie oder des Krieges in der Ukraine, können sich sowohl negative als auch positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Betrieben ergeben. Wichtig ist daher, in besonderem Maße auf eine individuelle Betrachtung zu achten.

Die Richtsätze gelten zwar nicht für alle, aber doch für eine Vielzahl von Branchen. Liegt ein Unternehmer deutlich außerhalb der Richtsätze, muss er mit einer Kontrolle durch das Finanzamt rechnen. Es sollte bereits im Vorfeld (am besten bei der Erstellung der Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung) geprüft werden, ob die Betriebsergebnisse innerhalb der Richtsätze liegen. Liegen sie außerhalb oder am unteren Rand, sollten die Gründe dafür festgestellt werden.

Was die einzelnen Spalten bedeuten (die angegebenen Zahlen geben die Spannbreite wieder und die darunter aufgeführte Zahl den Durchschnittswert):

  • Rohgewinnaufschlag ist der prozentuale Aufschlag auf den Wareneinsatz. Wenn z. B. Ware bzw. Material im Wert von 1.000 € eingesetzt wird und ein Rohgewinnaufschlag von 50% besteht, beträgt der Aufschlag (1.000 € x 50%=) 500 €.
  • Unter Rohgewinn ist der Prozentsatz ausgewiesen, mit dem der Rohgewinn aus dem Bruttowert herausgerechnet wird. Wenn z. B. eine Leistung für 3.000 € (ohne Umsatzsteuer) erbracht wird und der Rohgewinnsatz 68% beträgt, liegt der Wareneinsatz bei 3.000 € - (3.000 € x 68%) = 960 €.
  • Der Rohgewinn ist bei Handelsbetrieben mit Rohgewinn I und bei Handwerks- und gemischten Betrieben mit Rohgewinn II bezeichnet. Beim Rohgewinn II werden neben dem Waren- und Materialeinsatz auch die Fertigungslöhne einbezogen.
  • Halbreingewinn ist der Rohgewinn abzüglich der Betriebsausgaben mit Ausnahme der Gehälter, Löhne und Aufwendungen für die eigenen oder gemieteten Räume sowie der Gewerbesteuer.
  • Reingewinn ist der Halbreingewinn abzüglich der noch nicht abgezogenen Betriebsausgaben.

Wichtig! Bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von der Richtsatzsammlung abweichen. Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, so ist der Gewinn unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls (ggf. unter Anwendung von Richtsätzen) zu schätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht allerdings nicht.

Die Richtsätze finden auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Hierzu sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (ggf. Umrechnung der Einnahmen und Ausgaben von Ist- auf Sollbeträge, Neutralisierung der Umsatzsteuer, Zuordnung außerordentlicher bzw. periodenfremder Aufwendungen und Erträge zum Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit). Gegebenenfalls müssen im Rahmen der Richtsatzschätzung zusätzlich Bestandsveränderungen (z. B. Warenbestände, Forderungen und Verbindlichkeiten) ermittelt bzw. geschätzt und berücksichtigt werden.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV D 3 - S 1544/19/10001 :009 DOK 2023/0753201| 09-08-2023

15. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Häusliches Arbeitszimmer/Homeoffice

Häusliches Arbeitszimmer/Homeoffice

Bei einer Tätigkeit, die zuhause ausgeübt wird, gibt es zwei Kategorien, die sich grundlegend unterscheiden:

  1. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:
    Die Aufwendungen können uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann ohne Nachweis ein pauschaler Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale) geltend gemacht werden.
  2. Es ist kein häusliches Arbeitszimmer vorhanden:
    Liegt kein getrenntes häusliches Arbeitszimmer vor oder ist es nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, kann eine Homeoffice-Pauschale von 6 € für jeden Kalendertag (höchstens 1.260 € im Jahr) abgezogen werden, wenn

    • die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird (1. Variante), oder
    • dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sodass er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit auch in der häuslichen Wohnung ausübt (2. Variante).

1. Variante: Bei der Homeoffice-Pauschale von 6 € für jeden Kalendertag kommt es nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Eine Auswärtstätigkeit am selben Tag ist unschädlich, wenn der Steuerpflichtige an diesem Tag seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt. „Überwiegend“ ist eine zeitliche Bestimmung, d.h. es muss mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet werden. 

Die Tagespauschale beträgt 6 € pro Kalendertag, höchstens 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Mit ihr sind alle Aufwendungen abgegolten, die dem Steuerpflichtigen durch die betriebliche oder berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung entstehen. Die Aufwendungen für Arbeitsmittel sind davon nicht umfasst und können daher zusätzlich geltend gemacht werden.

Die Tagespauschale von 6 € bezieht sich auf den Kalendertag und erhöht sich auch dann nicht, wenn an einem Kalendertag verschiedene betriebliche oder berufliche Betätigungen ausgeübt werden, für die jeweils die Abzugsvoraussetzungen vorliegen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige auf eine Aufteilung der Tagespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt einer Tätigkeit zuordnet, für die die Voraussetzungen für den Abzug der Tagespauschale vorliegen. 

Aufzeichnungspflicht: Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, sind vom Steuerpflichtigen aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen. 

2. Variante: Es steht für die betriebliche/berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
Der Steuerpflichtige kann die Tagespauschale auch dann in Anspruch nehmen, wenn

  • ihm für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und
  • der Steuerpflichtige auch in der häuslichen Wohnung tätig wird.

Ein Abzug der Tagespauschale ist auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Der Steuerpflichtige muss in der häuslichen Wohnung tätig werden; es ist aber keine zeitlich überwiegende Tätigkeit in der häuslichen Wohnung erforderlich, um den Abzug der Tagespauschale von 6 € in Anspruch nehmen zu können. 

Geht ein Steuerpflichtiger nur einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nach, muss ein vorhandener anderer Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit genutzt werden können. Der Steuerpflichtige ist auch dann auf die Betätigung in der häuslichen Wohnung angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verrichten muss. Es genügt allerdings nicht, wenn er in der häuslichen Wohnung Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 4 Abs. 5 Nr. 6b - 6c| 14-09-2023

8. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Bürokratieabbau: Geplante-Maßnahmen

Bürokratieabbau: Geplante-Maßnahmen

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz sollen die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entlastet werden. Das Eckpunktepapier der Bundesregierung sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:

  • Informationspflichten: Diese sollen auf Aktualität, Harmonisierungsmöglichkeiten und sonstige Ansatzpunkte zur Entlastung für den Mittelstand überprüft werden. Dabei werden die Informationspflichten im Energierecht, im Außenwirtschaftsrecht, im Mess- und Eichwesen sowie im Rahmen der Wirtschaftsstatistik, Gewerbe- und Handwerksordnung als auch in branchen- und berufsspezifischen Verordnungen auf den Prüfstand gestellt.
  • Aufbewahrungsfristen: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
  • Hotelmeldepflicht: Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige soll abgeschafft werden.
  • Schriftformerfordernisse: Die Elektronische Form soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Regelform werden. Deshalb sollen zahlreiche Schriftformerfordernisse - soweit möglich - aufgehoben werden. Auch soll der Rechtsverkehr für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger vereinfacht und weitmöglichst digitalisiert werden.
  • Arbeitsverträge: Im Nachweisgesetz soll eine Regelung geschaffen werden, wonach wie bereits bisher bei schriftlichen Arbeitsverträgen die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfällt, wenn und soweit ein Arbeitsvertrag in einer die Schriftform ersetzenden gesetzlichen elektronischen Form geschlossen wurde. Entsprechendes soll für in elektronischer Form geschlossene Änderungsverträge bei Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen gelten. Ausgenommen werden sollen die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige nach § 2a Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
  • Arbeitszeit: Für die Regelung zur Erteilung von Arbeitszeugnissen in § 630 BGB soll ebenfalls die elektronische Form ermöglicht werden. Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz soll mit dem Ziel angepasst werden, dass die jeweiligen Aushangpflichten durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn dieser die geforderten Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik (etwa das Intranet) elektronisch zur Verfügung stellt, sofern alle Beschäftigten freien Zugang zu den Informationen haben.
  • Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung: Für die nach § 4 Absatz 4 Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) vorzuhaltenden schriftlichen Aufzeichnungen über in loser Ware enthaltene Allergene soll die digitale Form ermöglicht werden. Dies gilt dann auch für verpflichtende Informationen über in loser Ware enthaltene Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen, da für die Art und Weise der Kennzeichnung in den einschlägigen Vorgaben auf die Regelung der LMIDV verwiesen wird.
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Das Schriftformerfordernis im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ablehnung sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit soll durch die Textform ersetzt werden.
  • Küstenschifffahrtsverordnung: Die Küstenschifffahrtsverordnung, wonach Seeschiffe, die nicht aus der EU stammen, eine Genehmigung für innerdeutsche Transporte in den Küstengewässern benötigen, soll abgeschafft werden. Damit wird das Gewerbe und die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt von ca. 150 Verwaltungsverfahren pro Jahr entlastet. Die Voraussetzungen für eine Erteilung der Genehmigung lag bislang in über 90% der Fälle vor.
  • Beschleunigung von Baumaßnahmen an der Schieneninfrastruktur: Um die artenschutzrechtliche Prüfung in Bezug auf ausgewählte und im Schienenbereich besonders relevante Arten fachgerecht zu standardisieren, werden Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften geschaffen. Der Schutzumfang der betroffenen Arten wird nicht abgesenkt.

Darüber hinaus wird der Abbau von Bürokratie mit weiteren Maßnahmen begleitet. Hierzu soll zeitnah dem Deutschen Bundestag ein Bericht der Bundesregierung vorgelegt werden.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Gesetzentwurf der Bundesregierung - BEG IV| 07-09-2023

8. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Betriebsausgaben-Pauschale: Anwendung

Betriebsausgaben-Pauschale: Anwendung

Die Finanzverwaltung gewährt für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit eine Betriebsausgabenpauschale (H 18.2 EStH). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung nur dann von einer hauptberuflichen selbständigen schriftstellerischen Tätigkeit ausgeht, wenn der Steuerpflichtige zeitlich zu mehr als einem Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs schriftstellerisch tätig sein muss.
Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Arbeitgeber-Fahrzeug auch zur außerdienstlichen Nutzung überlassen, hat er den geldwerten Vorteil zu versteuern. Dieser geldwerte Vorteil wird nicht durch die AfA der Garage gemindert, wenn keine Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war als Syndikusrechtsanwalt/-steuerberater angestellt und erzielte insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben verfasste er steuerliche Fachbeiträge und Kommentierungen und erhielt dafür Vergütungen. Diese Einkünfte ordnete der Kläger den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu. Die Klägerin war als Funktionsoberärztin angestellt und erzielte insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ferner erhielt sie Vergütungen für die Erstellung ärztlicher Patientengutachten und aus einem Lehrauftrag. Diese Einkünfte ordnete sie den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu. Der Kläger machte pauschal 30% der Einnahmen für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit als Betriebsausgaben geltend. Die Klägerin behandelte die Einnahmen aus einer Prüfungsvergütung gem. § 3 Nr. 26 EStG als steuerfrei und zog von ihren Vergütungen für die Patientengutachten und den Einnahmen aus dem Lehrauftrag einen Betrag in Höhe von 30% der Einnahmen als Betriebsausgaben ab.

Das Finanzamt berücksichtigte beim Kläger nur einen pauschalen Betriebsausgabenabzug von 25% der Einnahmen für eine nebenberuflich ausgeübte schriftstellerische und wissenschaftliche Tätigkeit, begrenzt auf 614 € sowie bei der Klägerin nur 98 €. Eine Minderung des geldwerten Vorteils des Klägers aus der Überlassung der Fahrzeuge in Höhe der Garagen-AfA lehnte das Finanzamt ab.

Eine ordnungsgemäße Einnahmen-Überschuss-Rechnung setzt grundsätzlich voraus, dass die Höhe der Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen wird. Eine förmliche Aufzeichnungspflicht besteht hingegen nicht. Für steuermindernde Tatsachen muss ein Steuerpflichtiger auch bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung seine Betriebsausgaben so festhalten, belegen und aufbewahren, dass das Finanzamt diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann. Eine Ausnahme hiervon bildet die Betriebsausgabenpauschale in H 18.2 EStH. Die Verwaltungsanweisung gibt eine Vereinfachung für das Vorliegen von Betriebsausgaben vor, sodass insoweit von den Finanzämtern auch darauf verzichtet werden kann, Belege anzufordern.

Das Finanzamt sieht in der Verwaltungsanweisung eine spezifische und ausschließliche Regelung für Einkünfte aus einer hauptberuflichen selbständigen schriftstellerischen Tätigkeit vor. Zur Abgrenzung zwischen hauptberuflich und nebenberuflich ausgeübter schriftstellerischen Tätigkeit stellt das Finanzamt auf die Kriterien in § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiter-Pauschale) ab. Für die Klägerin fehlt es bei diesem Verständnis schon an einer schriftstellerischen Tätigkeit, da die von ihr erstellten Patientengutachten nicht an die Öffentlichkeit gerichtet oder für diese bestimmt waren. Für den Kläger verneint das Finanzamt eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit, da er nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer schriftstellerischen Vollzeittätigkeit für seine schriftstellerische und wissenschaftliche Tätigkeit aufgewendet hat. Diese Auslegung ist aus der Sicht des BFH nicht zu beanstanden.

Das Finanzgericht hat auch zutreffend entschieden, dass die Garagen-AfA nicht den geldwerten Vorteil des Klägers aus der Überlassung der Dienstwagen zur außerdienstlichen Nutzung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mindert.

Quelle:BFH| Urteil| VIII R 29/20| 03-07-2023

8. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Außergewöhnliche Belastung: Ersatzleistungen

Außergewöhnliche Belastung: Ersatzleistungen

Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, werden nicht um einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen gekürzt. 

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erhielt aufgrund des Ablebens ihrer Mutter nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ein Sterbegeld in Höhe von brutto 6.550,20 €. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin das erhaltene Sterbegeld nicht, machte jedoch die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt setzte das Sterbegeld als steuerpflichtige Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit an und berücksichtigte die geltend gemachten Beerdigungskosten nicht, weil das steuerpflichtige Sterbegeld höher gewesen sei als die geltend gemachten Beerdigungskosten. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. Es erkannte die Beerdigungskosten lediglich gekürzt um den Versorgungsfreibetrag als außergewöhnliche Belastung an. 

Der BFH hat entschieden, dass das einkommensteuerpflichtige Sterbegeld der Klägerin nicht auf die Beerdigungskosten, die als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, anzurechnen ist. Außergewöhnliche Belastungen sind abziehbar, wenn die subjektive Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vermindert ist. Der Steuerpflichtige ist im Ergebnis lediglich um die Differenz von außergewöhnlichem Aufwand und (steuerfreier) Ersatzleistung belastet. Nur insoweit trägt er den außergewöhnlichen Aufwand tatsächlich und nur insoweit ist seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vermindert.

Fazit: Das Finanzgericht hat die Beerdigungskosten, die als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, zu Recht nicht um das Sterbegeld gekürzt. 

Eine Kürzung der Beerdigungskosten in Höhe des Nettobetrags des steuerpflichtigen Sterbegelds (Einnahmen gemindert um die darauf entfallende Steuer) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Werden außergewöhnliche Belastungen aus zu versteuerndem Einkommen geleistet, sind die entsprechenden Aufwendungen ohne Anrechnung als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Denn eine (auch nur teilweise) Anrechnung der zu versteuernden Leistung auf die abziehbare außergewöhnliche Belastung hätte in einem solchen Fall eine unzulässige doppelte steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen zur Folge.

Quelle:BFH| Beschluss| VI R 33/20| 14-06-2023

1. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuertermine September 2023

Steuertermine September 2023

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat August 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

11.09.2023
10.10.2023

Zusammenfassende Meldung 25.09.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 11.09.2023

 

Für den Monat September 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.10.2023
10.11.2023
Zusammenfassende Meldung 25.10.2023
Sozialversicherung 27.09.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 10.10.2023
Einkommensteuer-Vorauszahlung (Q3 2023) 11.09.2023

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 31-08-2023

1. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern

Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden in der Regel gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung). Für die degressive Abschreibung, die zuletzt für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zum 31.12.2022 verlängert wurde, gibt es im Entwurf des Wachstumschancengesetzes nun einen neuen Zeitrahmen. Danach gilt die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) steuerlich 

  • für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und vom 1.10.2023 bis 31.12.2024 anschafft oder herstellt wurden bzw. werden,
  • in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25%.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem 2,5-fachen (maximal 25%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Das bedeutet, dass diese Abschreibungsart am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer schafft im Oktober 2023 einen Kopierer für netto 4.900 € an, den er nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 7 Jahre abschreiben muss. Die degressive Abschreibung beträgt 4.900 € : 7 Jahre = 700 € x 2,5 = 1.750 €, maximal 25% von 4.900 € = 1.225 €. 

Anschaffungskosten 2023 4.900,00 €
Abschreibung 25% von 4.900 € =  
1.225,00 € für 3 Monate = 306,25 €
Buchwert am 31.12.2023 4.593,75 €
Abschreibung 2024: 4.593,75 € x 25% = 1.148,44 €
Buchwert am 31.12.2024 3.445,31 €
Abschreibung 2025 861,33 €
Buchwert 31.12.2025 2.583,98 € usw.

Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und vom 1.10.2023 bis 31.12.2024 anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für

  • die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
  • die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.

Bei Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und vom 1.10.2023 bis 31.12.2024 anschafft oder herstellt wurden oder werden, und bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der letzte Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 4 des Wachstumschancengesetz, § 7 Abs. 2 EStG| 31-08-2023

1. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuersätze: Aufteilung bei Spar-Menüs

Umsatzsteuersätze: Aufteilung bei Spar-Menüs

Die Aufteilung des Pauschalentgelts für sogenannte Spar-Menüs in zwei Entgeltbestandteile kann nach der "Food-and-Paper"-Methode erfolgen, d.h. nach dem Verhältnis des Wareneinsatzes. Diese Methode ist insbesondere dann zulässig, wenn die vom Unternehmen vorgenommene Aufteilung zutreffend maschinell durch "einfache Rechenleistung", quasi "auf Knopfdruck" erfolgt und nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hat in den Jahren 2014 bis 2016 als Franchisenehmer Restaurants betrieben. In den Restaurants wurden u.a. Spar-Menüs zum Verzehr außer Haus angeboten. Die Spar-Menüs bestanden aus Getränken und Speisen zu einem einheitlichen Gesamtpreis. Die Aufteilung des Entgelts für die Teile, die dem ermäßigten Steuersatz unterlagen, und den übrigen mit allgemeinem Steuersatz erfolgte nach der sogenannten „Food-and-Paper“-Methode, d.h. nach dem Wareneinsatz.

Bei einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Bemessungsgrundlage für den Verkauf der Sparmenüs außer Haus entsprechend Abschn. 10.1. Abs. 11 UStAE nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise zu erfolgen habe, weil die Aufteilung nach dem Wareneinsatz nicht einfach sei und nicht zu einem sachgerechteren Ergebnis führe.

Das Finanzgericht gab dem Kläger recht, weil die Aufteilung nach dem Verhältnis des Wareneinsatzes durch das BMF (Schreiben vom 28.11.2013 (IV D 2 - S 7200/13/10004, Dok. 2013/1093635) ausdrücklich als zulässig erklärt wurde.

Der EuGH hat im Urteil vom 22.10.1998, C-308/96 und C-94/97 bereits betont, dass es nicht immer sachgerecht ist, auf den Marktwert abzustellen. Für die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise spricht, dass die Methode der tatsächlichen Kosten der Eigenleistungen eine Reihe komplexer Aufschlüsselungsvorgänge erfordert und somit für den Wirtschaftsteilnehmer mit einem beträchtlichen Mehraufwand verbunden ist. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch gerade an einem Mehraufwand für den Kläger bei der Ermittlung der Einkaufspreise der jeweiligen Produkte. Das Finanzgericht sieht es daher nicht als sachgerecht an, den Kläger auf eine Aufteilung nach den Verkaufspreisen zu verweisen.

Hinweis: Der BFH hat die Revision zugelassen (BFH-Beschluss vom 27.06.2023 - XI B 9/23). Die Revision wird beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 19/23 geführt.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Baden-Württemberg, 12 K 3098/19| 08-11-2022

1. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Private Nutzung von E-Fahrzeugen: Verbesserung 

Private Nutzung von E-Fahrzeugen: Verbesserung 

Private Nutzung eines E-Fahrzeugs: Pauschale Regelung
Für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat 1% des Bruttolistenpreises zuzüglich Sonderausstattung anzusetzen. Bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen ist der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn

  • es ab dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2024 angeschafft wurde bzw. wird und der Bruttolistenpreis des E-Fahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt und
  • es nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wird und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 80.000 € beträgt.

Private Nutzung eines E-Fahrzeugs: Fahrtenbuch
Anstelle der pauschalen Regelung kann die private Nutzung mit den tatsächlichen Aufwendungen, die auf die Privatfahrten entfallen, angesetzt werden. Die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen sind durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen. Bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen sind die insgesamt entstandenen Aufwendungen, die Abschreibung für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen (z.B. Leasingraten) nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn bei einer Anschaffung

  • ab dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2024 der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € betragen hat bzw. beträgt und
  • nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031 der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 80.000 € beträgt.

Fazit: Ab dem 1.1.2024 kann laut Entwurf des Wachstumschancengesetzes die sogenannten 0,25%-Regelung bei E-Fahrzeugen angewendet werden, wenn der Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung nicht mehr als 80.000 € beträgt.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 4 des Wachstumschancengesetzes| 31-08-2023

1. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Vermietungseinkünfte: Bagatellgrenze

Vermietungseinkünfte: Bagatellgrenze

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung bleiben laut Entwurf des Wachstumschancengesetzes zukünftig steuerfrei, sofern die Summe der Einnahmen im Veranlagungszeitraum insgesamt weniger als 1.000 € betragen hat. Mit dieser Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung soll eine bürokratieentlastende Regelung geschaffen werden wie z. B. bei der Vermietung an Messeteilnehmer oder über AirBnB.

Die Freigrenze gilt personenbezogen. Bei Miteigentum, z. B. bei Ehegatten, die beide gemeinschaftlich Eigentümer sind, sind daher die Einnahmen maßgebend, die jedem Beteiligten anteilig zuzurechnen sind. Das heißt, dass die gemeinschaftlich erzielten Einnahmen einschließlich der Sondereinnahmen entsprechend aufzuteilen sind.

Falls die Ausgaben (Werbungskosten), die mit den Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, die Einnahmen übersteigen, entsteht ein Verlust, der auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden kann. Dieser Antrag ist durch Erklärung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung zu stellen.

Der Antrag wird für jeden Veranlagungszeitraum gesondert durch Erklärung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung gestellt. Er kann bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides gestellt oder zurückgenommen werden. Der Steuerbescheid ist entsprechend zu ändern.

Fazit: Bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von weniger als 1.000 € im Jahr, kann der Steuerpflichtige in jedem Jahr neu entscheiden, ob er die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in seine Steuererklärung aufnimmt.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 5 des Wachstumschancengesetz, § 3 Nr. 74 EStG| 31-08-2023

1. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Degressive Gebäude-Abschreibung

Degressive Gebäude-Abschreibung

Bei Gebäuden kann die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 6% vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden, wenn

  • das Gebäude in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird,
  • soweit es Wohnzwecken dient und 
  • vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden ist,
  • mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wurde oder
  • die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt.

Im Jahr der Fertigstellung bzw. des Erwerbs ist die Abschreibung zeitanteilig zu berücksichtigen.

Beginn der Herstellung: 

  • Herstellungsbeginn ist das Datum, an dem nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften die Baubeginnsanzeige eingereicht wird.
  • Sollten im Einzelfall landesrechtlich keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat.

Bei Gebäuden, bei denen die Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird (degressiv), sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Der Übergang von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung ist zulässig. Nach dem Übergang erfolgt die weitere Abschreibung mit 3% vom Restwert (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG).

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 4 Wachstumschancengesetz| 31-08-2023

25. August 2023 - Kommentare deaktiviert für GmbH-Gesellschafter als geringfügig Beschäftigter

GmbH-Gesellschafter als geringfügig Beschäftigter

Die Lohnsteuer kann gemäß § 40a Abs. 2 EStG nur dann pauschal mit 2% berechnet werden, wenn es sich sozialversicherungsrechtlich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Das heißt, dass die Pauschalierung der Lohnsteuer eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung voraussetzt. 

Praxis-Beispiel:
Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer vereinbarte mit seiner GmbH ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Die Lohnsteuer berechnete er nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal mit 2%. Das Finanzamt unterwarf den Arbeitslohn der Lohnsteuer mit dem individuellen Steuersatz. 

Der BFH hat entschieden, dass eine pauschale Besteuerung nicht in Frage kommt. Voraussetzung für eine Pauschalversteuerung ist unter anderem das Vorliegen von Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder des § 8a SGB IV. Beide Vorschriften setzen das Bestehen einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung voraus. Ein Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter seiner GmbH ist, erfüllt die Voraussetzungen grundsätzlich nicht. Das heißt, er kann aufgrund seiner GmbH-Beteiligung kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen. Folglich ist auch eine pauschale Besteuerung mit 2% nicht möglich.

Quelle:BFH| Beschluss| VI B 1/23| 08-08-2023

25. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Berufstypische Tätigkeit eines Rechtsanwalts

Berufstypische Tätigkeit eines Rechtsanwalts

Nicht jede mit dem Berufsrecht eines Rechtsanwalts vereinbarte Tätigkeit ist als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen. Für die Auslegung des Begriffs der freiberuflichen Tätigkeit kommt es nicht allein darauf an, ob eine Tätigkeit nach Art und Umfang berufsrechtlich zulässig ist.

Praxis-Beispiel:
Dem Rechtsanwalt (Kläger) wurde ein Maklerleistungsauftrag erteilt, der mit einem Anwaltsdienstvertrag verbunden war. Das Finanzamt stufte das Honorar für die Maklerleistung als gewerblich und nicht als freiberuflich ein. Der Kläger machte geltend, dass ein entgeltlich an einen Rechtsanwalt erteilter Maklerleistungsauftrag einheitlich als freiberufliche Tätigkeit einzustufen sei.

In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass zu den freiberuflichen Tätigkeiten unter anderem die selbständige Berufstätigkeit des Rechtsanwalts gehört. Voraussetzung ist jedoch, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für diesen Beruf berufstypisch ist. Das heißt, sie muss in besonderer Weise charakterisierend und diesem Katalogberuf vorbehalten sein.

Die Zugehörigkeit zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Berufsgruppen ist zwar Voraussetzung für die Annahme von freiberuflichen Einkünften. Das allein reicht jedoch nicht aus. Eine Tätigkeit ist nicht allein deswegen als freiberuflich zu beurteilen, weil sie mit dem Berufsbild eines Katalogberufs nach den berufsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Somit spielt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, welche Tätigkeiten berufsrechtlich zulässig sind, für die Auslegung des Begriffs der freiberuflichen Tätigkeit keine Rolle.

Quelle:BFH| Beschluss| VIII B 22/22| 24-08-2023

25. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

Die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 mit Wirkung ab 1.1.2023 neu geregelt. Allerdings gelten die Begriffe des häuslichen Arbeitszimmers und des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung unverändert weiter. Das heißt, dass sich an der bisher geltenden Rechtslage insoweit nichts geändert hat. 

Einordnung als häusliches Arbeitszimmer:
Es handelt sich bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Außerdem sollte er vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dienen und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Eine untergeordnete private Mitbenutzung von weniger als 10% ist unschädlich. Es muss sich nicht zwingend um Arbeiten büromäßiger Art handeln. Ein häusliches Arbeitszimmer kann auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Betätigung gegeben sein. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein als Arbeitszimmer genutzter Raum regelmäßig dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Dies betrifft nicht nur die Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume.

Der Grundsatz, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar sind, gilt nach wie vor. Das Abzugsverbot gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Es gibt die folgenden Ausnahmen:

Unverändert gilt, dass die tatsächlichen Aufwendungen uneingeschränkt abgezogen werden können, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ein häusliches Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Bei der Gesamtbetrachtung sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern; Versorgungsbezüge bleiben bei dieser Betrachtung daher außen vor. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen.

Neu ist, dass seit dem 1.1.2023 anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag von 1.260 € als Jahrespauschale für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden kann (= Wahlrecht). Entscheidend ist nur, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Es kommt nicht darauf an, ob noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel.

Anwendung: Die Neuregelung (Pauschale) ist für Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 ausgeübt werden.

Hinweis: Zum Thema häusliches Arbeitszimmer gibt es eine Vielzahl von BFH-Urteilen, auf die im BMF-Schreiben vom 15.8.2023 hingewiesen wird. In Zweifelsfällen ist es daher sinnvoll, sich hieran zu orientieren.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 6 - S 2145/19/10006 :027| 16-08-2023

25. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Gutschrift als Rechnung

Gutschrift als Rechnung

Der Begriff Gutschrift wird unterschiedlich verwendet, und zwar dann, wenn

  • der Rechnungsaussteller den Rechnungsbetrag ganz oder teilweise wieder gutschreibt; die Gutschrift ist dann als Korrektur der ursprünglichen Rechnung anzusehen,
  • nicht derjenige, der die Leistung erbringt, abrechnet, sondern derjenige, der die Leistung erhalten hat (= umgekehrte Rechnung).

Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist eine Gutschrift eine Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

Diese Gutschrift ist nur dann wirksam, wenn 

  • der leistende Unternehmer (= Empfänger der Gutschrift) zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt ist (also z. B. kein Kleinunternehmer oder keine Privatperson ist),
  • beide Parteien einverstanden sind, dass die Lieferung oder sonstige Leistung im Gutschriftverfahren abgerechnet wird und
  • die Gutschrift alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, die eine Rechnung enthalten muss. Die Gutschrift muss die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des Unternehmers enthalten, der die Leistung erbracht hat.

Die Gutschrift verliert ihre Wirkung, wenn der Empfänger der Gutschrift dem gesonderten Steuerausweis widerspricht.

Praxis-Beispiel:
Ein Journalist schreibt regelmäßig Artikel für eine Tageszeitung. Der Zeitungsverlag rechnet mit ihm in der Form der Gutschrift ab. Sein Honorar beträgt 500 € zuzüglich 7% = 35 € Umsatzsteuer. Der Zeitungsverlag übersendet ihm eine Gutschrift mit Rechnungs- und Steuer-Nummer, z. B. wie folgt:

Rechnungsnummer:  2-2023-004183
Steuer-Nummer des Journalisten: 222/5247/0027

In der Gutschrift müssen außerdem noch die folgenden Angaben enthalten sein

  • der Verlag und der Journalist mit Namen und Anschrift,
  • Datum der Gutschrift, Art und Umfang und Zeitpunkt der sonstigen Leistung,
  • das Nettoentgelt, der anzuwendende Steuersatz und der Betrag der Umsatzsteuer.

Der Empfänger der Gutschrift hat die Leistung erbracht und muss die Umsatzsteuer von 35 € ans Finanzamt zahlen.
Alternative: Der Autor ist Privatperson oder Kleinunternehmer. Die Abrechnung kann ebenfalls in der Form der Gutschrift erfolgen – allerdings ohne Ausweis der Umsatzsteuer.

Gutschrift als Rechnungskorrektur
Anders ist die Situation, wenn der Leistungsempfänger eine Rechnung erhalten hat, die anschließend mit einer Gutschrift korrigiert wird.

Praxis-Beispiel:
Der Kunde hat Ware für 1.000 € zuzüglich Umsatzsteuer bestellt. Mit der Lieferung erhält er eine Rechnung über 1.000 € zuzüglich 19% = 190 € Umsatzsteuer. Bei der Lieferung war ein Teil der Ware beschädigt. Der Kunde einigt sich mit dem Lieferanten darauf, dass er statt der 1.000 € nur noch 800 € zahlen muss. Er erhält vom Lieferanten eine Gutschrift über 200 € zuzüglich 38 € Umsatzsteuer. Diese Gutschrift korrigiert das Entgelt und die Umsatzsteuer der ursprünglichen Rechnung. Diese Gutschrift ist also keine vollständige Rechnung. Das heißt, der Lieferant nimmt unter Angabe der Rechnungsnummer Bezug auf die ursprüngliche Rechnung. Die Angabe einer Steuernummer ist, da es sich um eine Berichtigung handelt, nicht noch einmal erforderlich. 

Quelle:UStG| Gesetzliche Regelung| § 14 Abs. 2, 4| 24-08-2023

25. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Homeoffice: neue Pauschale

Homeoffice: neue Pauschale

Die neue Homeoffice-Pauschale wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 mit Wirkung ab 1.1.2023 verändert und gilt nunmehr unbefristet. Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, die außerhalb der häuslichen Wohnung liegt, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 € (Tagespauschale), höchstens 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden. In diesen Fällen kommt es für den Abzug nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Eine Auswärtstätigkeit am selben Tag ist unschädlich, wenn der Steuerpflichtige an diesem Tag seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt. „Überwiegend“ heißt, dass mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verbracht werden muss. Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, müssen vom Steuerpflichtigen aufgezeichnet und in geeigneter Form glaubhaft gemacht werden.

Praxis-Beispiel:
Der angestellte Bauingenieur fährt an einem Tag erst zur Baustelle (Auswärtstätigkeit). Anschließend erledigt er die Büroarbeiten nicht am Arbeitsplatz des Arbeitgebers (erste Tätigkeitsstätte), sondern in der häuslichen Wohnung. Der Bauingenieur kann für diesen Tag sowohl Reisekosten für die Fahrt zur Baustelle als auch die Tagespauschale abziehen, wenn die Arbeit zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, d.h. die Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt.

Es steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung: Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und wird der Steuerpflichtige auch in der häuslichen Wohnung tätig, ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. In diesen Fällen ist zwar ein Tätigwerden, aber kein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung im Sinne für den Abzug der Tagespauschale erforderlich. 

Praxis-Beispiel: 
Ein Lehrer unterrichtet täglich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schule und erledigt nachmittags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der häuslichen Wohnung die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht dem Lehrer in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Lehrer kann neben der Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule (erste Tätigkeitsstätte) auch die Tagespauschale für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung abziehen. 

Anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Die konkreten Arbeitsbedingungen und Umstände, wie beispielsweise Lärmbelästigung oder Publikumsverkehr, sind grundsätzlich unbeachtlich. Ob ein anderer Arbeitsplatz vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Subjektive Erwägungen des Steuerpflichtigen zur Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes sind unbeachtlich.

Ein anderer Arbeitsplatz steht dem Steuerpflichtigen dann zur Verfügung, wenn dieser ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Der Arbeitsplatz muss grundsätzlich so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf die häusliche Tätigkeit nicht angewiesen ist. Ein anderer Arbeitsplatz steht auch dann zur Verfügung, wenn dieser außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, wie z. B. am Wochenende oder in den Ferien, nicht zugänglich ist. Geht ein Steuerpflichtiger nur einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nach, muss ein vorhandener anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit genutzt werden können. Der Steuerpflichtige ist auch dann auf die Betätigung in der häuslichen Wohnung angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verrichten muss. Es genügt allerdings nicht, wenn er in der häuslichen Wohnung Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte.

Anwendung: Die Neuregelung ist für Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 ausgeübt werden.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 6 - S 2145/19/10006 :027| 16-08-2023

18. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Freigrenze bei Spekulationsgeschäften

Freigrenze bei Spekulationsgeschäften

Veräußerungsgeschäfte bei Wirtschaftsgütern, die keine Grundstücke und Rechte sind, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht) können der Besteuerung unterliegen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.

Gewinne aus derartigen privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften) bleiben steuerfrei, wenn der erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 € betragen hat. Diese Freigrenze von 600 € soll nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes ab 2024 auf 1.000 € erhöht.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 4 des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes| 17-08-2023

18. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Betriebsveranstaltungen: Erhöhung des Freibetrags

Betriebsveranstaltungen: Erhöhung des Freibetrags

Eine Betriebsveranstaltung (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Betriebsjubiläum usw.) liegt regelmäßig im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Ob die Zuwendungen als Arbeitslohn zu erfassen sind, hängt u.a. davon ab, ob der Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer überschritten wird. Der Freibetrag von 110 € soll nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes für Betriebsveranstaltungen ab dem 1.1.2024 auf 150 € pro Arbeitnehmer erhöht werden.

Bei der Ermittlung der Aufwendungen sind alle Kosten einzubeziehen, die dem Unternehmer für die Veranstaltung berechnet werden. Maßgebend ist der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer. Es müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer einbezogen werden, unabhängig davon,

  • ob sie dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden können oder
  • ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung bezahlt.
  • Allgemeinkosten sind nicht einzubeziehen.

Zu den Aufwendungen, die einer Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, gehören z. B.

  • Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
  • Fahrt- und Übernachtungskosten, soweit sie nicht vom Arbeitnehmer individuell organisiert werden,
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, künstlerische oder artistische Darbietungen,
  • Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen – wenn es sich um einen Teil der geselligen Veranstaltung handelt,
  • Geschenke ohne bleibenden Wert, z. B. ein Weihnachtspäckchen bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier. Der Wert des Geschenks ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags von 110 € bzw. 150 € (ab 2024) einzubeziehen. Einzubeziehen sind sowohl übliche als auch nicht übliche Zuwendungen. Sie gehören zu den maßgebenden Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung.

Hinweis: Geschenke dürfen nicht in die Gesamtkosten einer Feier einfließen, wenn sie pauschal besteuert worden sind (30%-ige Pauschalierung von Sachzuwendungen).

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 4 des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes| 17-08-2023

18. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Privatschulbesuch: Keine außergewöhnliche Belastung

Privatschulbesuch: Keine außergewöhnliche Belastung

Die Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines Kindes sind keine außergewöhnliche Belastung.

Praxis-Beispiel:
Die Steuerpflichtigen machten in ihrer Steuererklärung 2018 u.a. 37.713 € für ihr Kind als Krankheitskosten geltend. Das Finanzamt veranlagte die Steuerpflichtigen erklärungsgemäß. Das Finanzamt forderte die Steuerpflichtigen auf, eine detaillierte Begründung und Nachweise einzureichen, aus denen sich die geltend gemachten Krankheitskosten für ihr Kind ergeben. Die Amtsärztin traf hinsichtlich der Krankheitssymptome des Kindes folgende Feststellungen: Das Kind hat eine besondere Lernbegabung, das Gesamtergebnis einer erfolgten IQ-Testung liegt im Bereich einer sehr hohen Intelligenz. Die außerordentlichen intellektuellen Fähigkeiten erhielten in der Schule keine entsprechende Förderung. Durch die ständige schulische Unterforderung traten behandlungsbedürftige psychosomatische Beschwerden auf, die sich innerhalb eines Jahres zu einem Besorgnis erregenden gesundheitlichen Gesamtzustand entwickelten. Diese Beschwerden stehen im direkten Zusammenhang zur besonderen Lernbegabung. Es ist daher dringend erforderlich, an eine Schule mit individuellen, an die Hochbegabung angepassten Fördermöglichkeiten zu wechseln.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass geltend gemachten Kosten für den Schulbesuch mitsamt den Aufwendungen für Heileurythmie nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen seien.

Das Finanzgericht vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass die Krankheitskosten für das Kind keine außergewöhnlichen Belastungen seien. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Kosten für den Schulbesuch des Kindes zwangsläufig entstanden sind. Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines Kindes sind grundsätzlich auch dann nicht außergewöhnlich, wenn das Kind infolge einer Krankheit lernbehindert sei. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung sei nur möglich, wenn es sich bei den Aufwendungen um unmittelbare Krankheitskosten handele. Erforderlich wäre danach, dass der Privatschulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolge und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfinde. Dies sei hier nicht der Fall.

Fazit: Privatschulkosten gehören auch dann nicht zu den unmittelbaren Krankheitskosten, wenn der Besuch der Privatschule durch eine Krankheit des Kindes verursacht ist. Zudem ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass der Schulbesuch des Kindes auch im Hinblick auf dessen Hochbegabung erfolgt ist. Eine Hochbegabung als solches stellt aber keine Erkrankung dar.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 2 K 1045/22 E| 12-06-2023

18. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Buchführungspflicht: Neue Grenzwerte

Buchführungspflicht: Neue Grenzwerte

Wer nach Handelsrecht verpflichtet ist zu bilanzieren, ist automatisch auch nach Steuerrecht verpflichtet zu bilanzieren (§ 5 EStG). Im Übrigen ergeben sich die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für steuerliche Zwecke aus den Bestimmungen der Abgabenordnung. Nach § 140 AO ist zunächst jeder buchführungspflichtig, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen buchführungspflichtig ist.

Darüber hinaus können Unternehmer nach § 141 AO zur Bilanzierung verpflichtet sein. Denn nach Steuerrecht muss der Unternehmer bilanzieren, wenn er als Gewerbetreibender eine der folgenden Größenordnungen überschreitet:

  • Umsatz mehr als 600.000 €; Erhöhung ab 2024 auf 800.000 € oder
  • Gewinn mehr als 60.000 €; Erhöhung ab 2024 auf 80.000 €

Die Erhöhungen sind in dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes vorgesehen.

Hinweis: Wer nur wegen Überschreitens einer der Grenzwerte des § 141 AO bilanzierungspflichtig wird, muss nicht von sich aus von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf die Bilanzierung umstellen. Er darf vielmehr warten, bis das Finanzamt ihn auffordert. Das Finanzamt darf nicht rückwirkend, sondern frühestens ab dem 1.1. des folgenden Jahres auffordern, eine doppelte Buchführung zu erstellen und zu bilanzieren.

Die Buchführungspflicht nach § 141 AO endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Finanzamt feststellt, dass keiner der Grenzwerte überschritten ist. Bei einem einmaligen Überschreiten der Buchführungsgrenze kann das Finanzamt eine Befreiung von der Buchführungspflicht bewilligen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Grenze in den folgenden Jahren überschritten wird.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 10 des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes| 17-08-2023

18. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Verpflegungspauschale: geplante Erhöhung ab 2024 auf 30 €

Verpflegungspauschale: geplante Erhöhung ab 2024 auf 30 €

Wird ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit) kann er seine Mehraufwendungen für Verpflegung nur in Höhe der gesetzlich festgelegten Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abziehen.

Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen werden nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes ab 2024 für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 28 € auf 30 € angehoben. 

Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen für den An- oder Abreisetag werden von jeweils 14 € auf 15 € angehoben. 

Die inländischen Verpflegungspauschalen werden auch für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 14 € auf 15 € angehoben. 

Dies gilt entsprechend auch für Selbstständige und Unternehmer.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 4 des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes| 17-08-2023

11. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer: Antrag auf Ist-Besteuerung

Umsatzsteuer: Antrag auf Ist-Besteuerung

Unternehmer versteuern ihre Umsätze nach dem Soll- oder Ist-Prinzip. Bei der Soll-Besteuerung werden die Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert. Bei der Ist-Besteuerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren, weil er die Umsatzsteuer erst ans Finanzamt zahlt, nachdem seine Kunden die Rechnungen bezahlt haben. Aber nicht jeder Unternehmer darf die Ist-Besteuerung in Anspruch nehmen. Der Unternehmer hat einen Anspruch darauf, dass ihm das Finanzamt auf Antrag die Ist-Besteuerung genehmigt,

  1. wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat (maßgebend ist die Definition in § 19 Abs. 3 UStG) oder
  2. wenn er von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist, oder
  3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) ausführt.

Fazit: Für Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs kann die Ist-Besteuerung beantragt werden, wobei es keine Rolle spielt, wie hoch diese Umsätze sind. Führt der Angehörige eines freien Berufs darüber hinaus noch andere Umsätze aus, die nicht zu seiner freiberuflichen Tätigkeit gehören, kann er die Ist-Besteuerung für diesen Teilbereich nur anwenden, wenn der Gesamtumsatz (einschließlich seiner freiberuflichen Umsätze) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat. Aber! Die Umsätze aus der Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs gehören nicht zum Gesamtumsatz, wenn die Zuordnung nach § 19 Abs. 3 UStG entfällt, wie z. B. bei ärztlichen Leistungen.

Praxis-Beispiel:
Ein selbständiger Arzt erzielt Umsätze aus seiner heilberuflichen Tätigkeit in Höhe von 640.000 €. Daneben erhält er für Gutachten, die nicht umsatzsteuerfrei sind, Honorare in Höhe von 55.500 €. Die umsatzsteuerfreien Umsätze von 640.000 € gehören nicht zum Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG. Der Gesamtumsatz beträgt deshalb nur 55.500 € und übersteigt damit nicht den Grenzwert von 600.000 €. Der Arzt kann für die Honorare aus der Gutachtertätigkeit die Ist-Besteuerung beantragen.

Hinweis: Der zurzeit vorliegende Entwurf des Wachstumschancengesetzes sieht ab dem 1.1.2024 eine Erhöhung des Grenzwerts von 600.000 € auf 800.000 € vor. Das wirkt sich wie folgt aus: 

  • Hat der Umsatz im Jahr 2023 nicht mehr als 600.000 € betragen, kann die Ist-Besteuerung – wie bisher – im Jahr 2024 fortgesetzt werden.
  • Hat der Umsatz im Jahr 2022 den Betrag von 600.000 € nicht überschritten und liegt er in 2023 über 600.000 €, aber nicht über 800.000 €, kann die Ist-Besteuerung im Jahr 2024 ebenfalls fortgesetzt werden.
  • Hat der Umsatz des Jahres 2023 und der Vorjahresumsatz (2022) jeweils mehr als 600.000 € betragen, aber die Umsatzgrenze von 800.000 € nicht überschritten, kann sich der Unternehmer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf Antrag vom Finanzamt genehmigen lassen, wobei auch ein konkludenter Antrag ausreicht. Es ist sinnvoll, wenn der Unternehmer einen Antrag stellt, sobald das Wachstumschancengesetz in Kraft getreten ist.
Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| § 20 UStG, Artikel 25 des Wachstumschancengesetzes - Entwurf| 10-08-2023

11. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Geschenke: Freigrenze wird ab 2024 auf 50 € erhöht

Geschenke: Freigrenze wird ab 2024 auf 50 € erhöht

Unternehmen haben bei Zuwendungen an Nichtarbeitnehmer folgende Ausgangssituation:

  • Erfolgt die Zuwendung aus eigenem betrieblichem Interesse, z. B. für Werbezwecke, sind die Kosten als Betriebsausgaben abziehbar (Bewirtungskosten zu 70%), ohne dass sie beim Empfänger versteuert werden.
  • Geschenke an Geschäftsfreunde (Nichtarbeitnehmer) darf der Unternehmer nur dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn ihr Wert pro Person und Jahr nicht mehr als 35 € beträgt. Dieser Höchstbetrag soll ab 2024 auf 50 € angehoben werden.
  • Die Begrenzung gilt nicht für Geschenke, die ausschließlich betrieblich genutzt werden können.
  • Privatgeschenke haben keine steuerlichen Auswirkungen.

Der Beschenkte braucht den Wert des Geschenks nicht als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn ihm der Schenker mitgeteilt hat, dass er die Steuer gem. § 37b EStG übernommen hat. Die Besteuerung unterbleibt auch bei Streuwerbeartikeln bis 10 € je Artikel und geringwertigen Warenproben, die nicht als Geschenke einzustufen sind.

Geschenke an Geschäftspartner bzw. deren Arbeitnehmer: Ab 2024 ist nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzesdie Freigrenze von 50 € zu beachten. Das Handelsrecht unterscheidet bei der Abzugsfähigkeit von Geschenken nicht aufgrund von Betragsgrenzen o.ä. Für die handelsrechtliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben ist allein ausschlaggebend, dass die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind.

Das Steuerrecht folgt hier jedoch nicht dem Handelsrecht und beschränkt den Betriebsausgabenabzug für Geschenke auch im Falle einer betrieblichen Veranlassung der Hingaben. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG dürfen Geschenke an Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer demnach nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn

  • die Hingabe betrieblich veranlasst ist,
  • ihr Wert pro Person und Jahr nicht mehr als 50 € (ab 2024) beträgt und
  • die Geschenkaufwendungen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

Die 50-EUR-Grenze ist eine Freigrenze. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 50 € pro Empfänger und Jahr auch nur um einen Cent, entfällt der Betriebsausgabenabzug insgesamt und nicht nur der Betrag, der über 50 € hinausgeht.

Die 50-EUR-Grenze gilt pro Person und Jahr. Empfänger können natürliche und juristische Personen (z.B. eine GmbH) sein. Zuwendungen an Arbeitnehmer der GmbH (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer) sind jedoch nicht automatisch als Zuwendungen an die GmbH anzusehen.

Grundsätzlich ist jede Person, mit der ein Unternehmer im Geschäftsleben zu tun hat, als eigenständiger Zuwendungsempfänger anzusehen, z. B.

  • der GmbH-Geschäftsführer,
  • die Sekretärin,
  • der Marketingassistent usw.

Der Unternehmer und sein Ehepartner werden allerdings nach Auffassung der Finanzverwaltung als "ein Empfänger" angesehen.

Hinweis: Wenn der Unternehmer die Geschenkzuwendungen pauschal mit 30% versteuert, gehört auch die pauschale Steuer zu den Zuwendungen. Aber: Bei der Ermittlung des Grenzwerts von 35 bzw. 50 € wird die pauschale Steuer nicht einbezogen.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 4 des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes| 10-08-2023

11. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuersatz: Umsätze in einem Biergarten

Steuersatz: Umsätze in einem Biergarten

Verkauft ein Unternehmer fertig zubereitete Speisen, handelt es sich um eine einheitliche Leistung, für die er vor dem 1.7.2020 und nach dem 31.12.2023 entweder

  • 7% Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine Lieferung handelt, oder
  • 19% Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine sonstige Leistung handelt.

In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 ist keine Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung erforderlich, weil die Abgabe von Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen (z.B. in der Gastronomie) dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegt. 

Wichtig! Sollte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht über den 31.12.2023 hinaus verlängert werden, wird die sonstige Leistung wieder insgesamt dem Regelsteuersatz von 19% unterliegen. Dabei sind dann die Grundsätze des BFH-Beschlusses zu beachten. Danach erbringt der Inhaber eines Grillstands in einem Biergarten sonstige Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgibt und aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen.

Ebenso kann die Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum zu einer sonstigen Leistung führen, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen ist. Dafür reicht es aus, dass im Innenverhältnis vom Vermieter die Nutzungsmöglichkeit an den Einrichtungen eingeräumt wird.

Fazit: Es bleibt abzuwarten, ob die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes verlängert wird oder ob die Befristung aufgehoben wird.

Quelle:BFH| Beschluss| XI B 1/23| 11-07-2023

11. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Sonderabschreibung: Geplante Erhöhung ab 2024

Sonderabschreibung: Geplante Erhöhung ab 2024

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann derzeit neben der linearen Abschreibung die 20%ige Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG beansprucht werden. Die bisherige 20%ige Sonderabschreibung sollnach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden, auf 50% erhöht werden.

Die Sonderabschreibung, die ab 2024 auf 50% erhöht werden soll, ist eine rein steuerliche Abschreibung (§ 7g Abs. 5, 6 EStG) die in einem Begünstigungszeitraum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann. Die 50%ige Sonderabschreibung kann innerhalb von 5 Jahren zusätzlich zur linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibung wird im Jahr der Anschaffung nicht zeitanteilig gekürzt, sodass auch bei einer Anschaffung im Dezember der volle Betrag der Sonderabschreibung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.

Begünstigt sind nur Betriebe, deren Gewinn im Jahr vor der Inanspruchnahme nicht mehr als 200.000 € betragen hat. Bei der Ermittlung der Gewinngrenze von 200.000 € bleiben die Investitionsabzugsbeträge ebenso unberücksichtigt wie eventuelle Hinzurechnungsbeträge.

Hinweis: Die 20%ige bzw. 50%ige Sonderabschreibung, die in einem Begünstigungszeitraum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann, ist handelsrechtlich unzulässig.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 3 des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes| 10-08-2023

11. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Geringwerte Wirtschaftsgüter ab 2024

Geringwerte Wirtschaftsgüter ab 2024

Ein geringwertiges Wirtschaftsgut kann nur vorliegen, wenn es 

  • beweglich,
  • abnutzbar und
  • selbständig (= für sich allein) nutzbar ist. 

Außerdem darf der Höchstbetrag von 800 € netto ohne Umsatzsteuer nicht überschritten werden. Für die Anschaffung bzw. Herstellung nach dem 31.12.2023 soll der Höchstbetrag nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzesvon 800 € auf 1.000 € netto ohne Umsatzsteuer erhöht werden.

Bei der Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern besteht dann ein Wahlrecht, wonach der Unternehmer (auch handelsrechtlich) zwischen 3 Varianten wählen kann. Welche Variante der Unternehmer nutzen will, entscheidet er spätestens im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses durch Zuordnung. 

Bei Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden Wirtschaftsgüter mit den Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) dann wie folgt erfasst:

  • bis zu 250 € als Sofortaufwand (Buchung auf das Konto "Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter" 4855 (SKR 03) bzw. 6260 (SKR 04) oder als "Geringwertige Wirtschaftsgüter" 0480 (SKR 03) bzw. 0670 (SKR 04),
  • von 250 € bis 1.000 € (ab 2024) auf das Konto "Geringwertige Wirtschaftsgüter" 0480 (SKR 03) bzw. 0670 (SKR 04) oder alternativ auf das Konto "Wirtschaftsgüter (Sammelposten)" 0485 (SKR 03) bzw. 0675 (SKR 04).
Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 3 des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes| 10-08-2023

11. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Sammelposten: Geplante Änderungen ab 2024

Sammelposten: Geplante Änderungen ab 2024

Derzeitige Regelung: Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 € und nicht mehr als 1.000 € kann ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Die in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden dann zu einem Sammelposten zusammengefasst, wenn

  • deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto (also ohne Umsatzsteuer) mehr als 250 €, aber nicht mehr als 1.000 € betragen, und diese
  • beweglich,
  • abnutzbar und
  • selbständig (= für sich allein) nutzbar sind.

Dieser Sammelposten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 4 Jahren mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufgelöst werden. Für die Anschaffungen muss für jedes Jahr, in dem die Poolabschreibung angewendet wird, jeweils ein eigener Sammelposten gebildet werden.

Geplante Regelung nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes für die Anschaffung, Herstellung oder Einlage von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ab 2024: Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 € und nicht mehr als 5.000 € kann ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Die in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden dann zu einem Sammelposten zusammengefasst, wenn

  • deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto (also ohne Umsatzsteuer) mehr als 250 €, aber nicht mehr als 5.000 € betragen, und diese
  • beweglich,
  • abnutzbar und
  • selbständig (= für sich allein) nutzbar sind.

Dieser Sammelposten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 2 Jahren mit jeweils 1/3 gewinnmindernd aufgelöst werden. Diese Aufteilung ist zwingend anzuwenden, Ausnahmen existieren nicht. Für die Anschaffungen muss für jedes Jahr, in dem die Poolabschreibung angewendet wird, jeweils ein eigener Sammelposten gebildet werden.

Fazit: Der neue Sammelposten ist vorteilhaft bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250 € und 5.000 € liegen und deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mehr als 3 Jahre beträgt.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 3 des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes| 10-08-2023

4. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Kindergeld für ein studierendes Kind im Ausland

Kindergeld für ein studierendes Kind im Ausland

Gibt ein Kind, für das ein Kindergeldanspruch besteht, seinen inländischen Wohnsitz auf, ohne einen gleichgestellten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU zu haben, entfällt der Kindergeldanspruch. Die Festsetzung des Kindergeldes ist ab dem Zeitpunkt aufzuheben oder zu ändern, zu dem sich die Verhältnisse geändert haben, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind.

Praxis-Beispiel:
Die Tochter wohnte im Haushalt ihrer Mutter (Klägerin) in Deutschland. Sie war kindergeldberechtigt. Die Tochter flog nach Australien und schrieb sich dort für ein Auslandsstudium ein. Im ersten Studienjahr verbrachte die Tochter die vorlesungsfreie Zeit in Australien, wo die Klägerin sie besuchte. Im Anschluss entschloss sich die Tochter zu einer Verlängerung ihres Auslandsstudiums. Die Familienkasse ging davon aus, dass die Tochter ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Australien verlegt habe, sodass die Klägerin deshalb keinen Kindergeldanspruch mehr habe und hob die Kindergeldfestsetzung auf. Die Familienkasse stellte die Kindergeldzahlung ab August 2003 ein und forderte das Kindergeld seit Juli 2002 von der Klägerin zurück.

Der BFH hat entschieden, dass der Klägerin das Kindergeld von Juli 2002 bis einschließlich Dezember 2003 zustand. Die Kindergeldfestsetzung für die Tochter war erst ab Januar 2004 aufzuheben.

Es gilt folgender Grundsatz: Ein Kind, das zu Ausbildungszwecken im Ausland untergebracht ist, behält seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung bei, wenn dem Kind dort weiterhin zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten jederzeit zur Verfügung stehen und erkennbar ist, dass das Kind die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet. Dazu muss das Kind die elterliche Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit (wenn auch in größeren Zeitabständen) aufsuchen. Sucht das Kind die elterliche Wohnung nur noch selten oder gar nicht mehr auf, fehlt es am "Innehaben" einer Wohnung. Das gilt selbst dann, wenn für das Kind weiterhin ein Zimmer in der elterlichen Wohnung zur jederzeitigen Nutzung bereitsteht.

Wenn ein Auslandsaufenthalt zunächst nur auf ein Jahr angelegt war und sich das Kind später entschließt, den Auslandsaufenthalt zu verlängern, gelten die Kriterien, die für einen mehrjährigen Aus-landsaufenthalt anzuwenden sind, erst ab dem Zeitpunkt, in dem sich das Kind zu einer Verlängerung entschließt. Bis dahin führt das Fehlen unterjähriger Inlandsaufenthalte nicht zur Aufgabe des Wohnsitzes.

Das ist wichtig, um die Frage beantworten zu können, wie häufig das Kind die elterliche Wohnung aufsuchen muss, um seine Wohnung beizubehalten. Hier ist zwischen einjährigen und mehrjährigen Auslandsaufenthalten zu Ausbildungs-, Schul- oder Studienzwecken zu unterscheiden.

  • Bei Auslandsaufenthalten zu Ausbildungs-, Schul- oder Studienzwecken bis zu einem Jahr führt das Fehlen unterjähriger Inlandsaufenthalte des Kindes regelmäßig nicht zu einer Aufgabe des Wohnsitzes.
  • Bei einem Auslandsaufenthalt, der auf mehr als ein Jahr angelegt ist, behält ein Kind seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung regelmäßig nur dann bei, wenn es sich während der ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland aufhält und die Inlandsaufenthalte Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen. Das ist der Fall, wenn das Kind während seines Inlandsaufenthalts die Wohnung nutzt. Kurze Unterbrechungen, wie z. B. zu Besuchszwecken oder wegen eines Krankenhausaufenthalts, sind unschädlich. Kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuchsaufenthalte in der elterlichen Wohnung von zwei bis drei Wochen pro Jahr reichen allerdings nicht aus.

Bei der Berechnung, ob sich ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland aufhält und (von kurzen Unterbrechungen abgesehen) die elterliche Wohnung nutzt, ist im Regelfall auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen.

Quelle:BFH| Urteil| III R 11/21| 20-06-2023

4. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuerbegünstigte Baudenkmale: Objektverbrauch

Steuerbegünstigte Baudenkmale: Objektverbrauch

Liegen die Voraussetzungen für ein begünstigtes Baudenkmal (§ 7i EStG) vor, kann ein Steuerpflichtiger seine Aufwendungen im Kalenderjahr, in dem die Baumaßnahme abgeschlossen wurde, und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9% wie Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Außerdem ist die Inanspruchnahme der Begünstigung auf nur ein Objekt beschränkt (§ 10f Abs. 3 Satz 1 EStG).

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte für Erhaltungsmaßnahmen, die er an seiner Wohnung (1. Wohnung) im Jahr 2006 durchführte, die Steuerbegünstigung für begünstigte Baudenkmäler in Anspruch genommen. Im Jahr 2013 zog er aus dieser Wohnung aus und zog in eine andere Wohnung (2. Wohnung), die zur Hälfte sein Eigentum war. Auch an dieser 2. Wohnung führte er Baumaßnahmen durch, die dem Grunde nach begünstigt waren. Das Finanzamt gewährt im Jahr 2015 zunächst den Sonderausgabenabzug, ließ ihn aber in einem geänderten Einkommensteuerbescheid außer Ansatz, da die Begünstigung nur für ein einziges Objekt in Anspruch genommen werden könne. Dies sei bereits bei der 1. Wohnung geschehen.

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Dem Kläger kann der geltend gemachte Sonderausgabenabzug nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug bei der 2. Wohnung nicht erfüllt sind. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen kann (§ 10f Abs. 3 Satz 1 EStG). Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung vorliegen, können die Abzugsbeträge für insgesamt zwei Objekte abziehen. Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Objekts, so ist jeder Anteil an einem solchen Gebäude ein eigenes Objekt, sodass bei gemeinschaftlichem Eigentum von Ehegatten auch nur ein Gebäude begünstigt ist.

Fazit: Der Sonderausgabenabzug kann nur einmal im Leben für ein begünstigtes (nicht austauschbares) Baudenkmal in Anspruch genommen werden.

Quelle:BFH| Urteil| X R 22/20| 23-05-2023

4. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Photovoltaikanlagen: Prüfung der Höchstgrenzen

Photovoltaikanlagen: Prüfung der Höchstgrenzen

Neben der objektbezogenen Einschränkung gibt es eine personenbezogene Einschränkung. Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden, sind von der Ertragsteuer nur dann befreit, wenn keine der Höchstgrenzen überschritten wird. Eine Prüfung der Höchstgrenzen ist daher unverzichtbar.

Objektbezogene Höchstgrenze

Einfamilienhaus bis zu 30 kW (peak)
Zu Wohnzwecken dienendes Zwei- /Mehrfamilienhaus bis zu 15 kW (peak) je Wohneinheit
Gemischt genutzte Immobilie bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit
Nicht zu Wohnzwecken dienendes Gebäude z. B. Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit, Garagengrundstück bis zu 30 kW (peak)
Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten bis zu 15 kW (peak) je Gewerbeeinheit

Personenbezogene Höchstgrenze

Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der 

  • jeweilige Steuerpflichtige oder
  • die jeweilige Mitunternehmerschaft 

insgesamt die 100 kW (peak)-Grenze einhält. Dabei sind die maßgeblichen Leistungen aller begünstigten Photovoltaikanlagen, die vom Steuerpflichtigen oder der Mitunternehmerschaft auf, an oder in Gebäuden betrieben werden, zu addieren. Wird die 100 kW (peak)-Grenze überschritten, entfällt die Steuerbefreiung. Addiert werden alle Anlagen, also sowohl Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden, als auch Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Dabei ist es unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind.

Praxis-Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger betreibt zwei Anlagen mit einer maßgeblichen Leistung von 30 kW (peak) auf je einem Einfamilienhaus und eine Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer maßgeblichen Leistung von 50 kW (peak). Die Freiflächenphotovoltaikanlage ist nicht in die Prüfung der 100 kW (peak)-Grenze einzubeziehen. Die beiden Anlagen auf den Einfamilienhäusern sind deshalb nach § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG begünstigt.

Abwandlung: Der Steuerpflichtige betreibt zusätzlich eine vierte Photovoltaikanlage mit einer maßgeblichen Leistung von 50 kW (peak) auf einem Haus mit zwei Wohneinheiten. Da die vierte Anlage bereits dem Grunde nach nicht steuerfrei ist, weil die maximale Leistung für diese Gebäudeart von 30 kW (peak) überschritten wird, ist diese Anlage ebenfalls nicht in die Ermittlung der 100 kW (peak)-Grenze einzubeziehen.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 6 - S 2121/23/10001 :001| 16-07-2023

4. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Strompreisbremse

Strompreisbremse

Das Energieversorgungsunternehmen (EVU) hat die Höhe der Entlastung, die sich nach den §§ 3ff. EWPBG ergibt, zu ermitteln. Soweit diese an den Letztverbraucher oder Kunden gewährt werden, haben die EVU einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Erstattungsanspruch wird als Zahlung durch den Letztverbraucher oder den Kunden behandelt. Grundlage ist die Ermittlung des Referenzpreises. Der Referenzpreis beträgt für Netzentnahmestellen, an denen 

  1. bis zu 30.000 Kilowattstunden entnommen werden (also für private Verbraucher und kleine Unternehmen), 40 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer (begrenzt für 80% des prognostizierten Verbrauchs) oder 
  2. über 30.000 Kilowattstunden entnommen werden (also für Industriekunden), 13 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer (begrenzt auf 70% des prognostizierten Verbrauchs).

Zahlungen des Bundes an Energieversorgungsunternehmen (EVU)
Das EVU als Lieferant, der zu Entlastungen nach den §§ 3ff. EWPBG verpflichtet ist, hat in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlastungen, soweit diese an Letztverbraucher oder Kunden gewährt wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Erstattungsanspruch tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder des Kunden. 

Wichtig! Die Entlastungen und deren Erstattung ändern nichts an der umsatzsteuerlichen Qualifizierung der zugrunde liegenden Energielieferung. Da der Erstattungsanspruch vom Lieferanten nicht geltend gemacht werden muss, tritt bereits das Bestehen des Anspruchs an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder Kunden. Es handelt sich somit bei der Entlastung im Rahmen der Energiepreisbremsen durch den Bund umsatzsteuerlich um ein Entgelt von dritter Seite (so auch die fachliche Einschätzung des Bundes der Energiewirtschaft). Der Erstattung des Entlastungsbetrages durch den Bund gegenüber dem EVU liegt kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zwischen Bund und EVU zugrunde. Konsequenz: Es erfolgt kein Umsatzsteuerausweis.

Verhältnis zwischen Energieversorgungsunternehmen und Letztverbraucher 
Bei der Entlastung durch den Bund handelt es sich umsatzsteuerlich um ein Entgelt von dritter Seite (vgl. Abschnitt 14.10. Abs. 1 UStAE). Das EVU schuldet damit weiterhin aus der gesamten Gas- und Wärmelieferung die Umsatzsteuer. Spiegelbildlich kann der Letztverbraucher als Leistungsempfänger (wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen) den Vorsteuerabzug für die gesamte Gas- und Wärmelieferung geltend machen. 

Buchungshinweis: Der Leistungsaustausch findet nur zwischen Stromversorger und Letztverbraucher statt. Daher enthält die Zahlungsanforderung an die Bundesregierung (KfW) keine Umsatzsteuer. Beim Letztverbraucher als Begünstigten handelt es sich um einen Zuschuss, der nicht mit Aufwendungen verrechnet wird, sondern als Ertrag zu erfassen ist. 

Die Stromversorger erstellen regelmäßig Jahresabrechnungen für einen Zeitraum vom 1.4. bis zum 31.3. des Folgejahres. Für den Abrechnungszeitraum 1.4.2022 - 31.3.2023 (12 Monate) ist zu beachten, dass der Entlastungsbetrag, der ab dem 1.1.2023 gewährt wird, keine Auswirkung auf den Jahresabschluss zum 31.12.2022 hat (wenn das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt). Der „Entlastungsbetrag Strom“ wird nur für das Jahr 2023 gewährt und entfällt komplett auf das Jahr 2023. Es ist daher zweckmäßig den „Entlastungsbetrag Strom“ auf der Konto Sonstige betriebliche Erträge zu buchen.

Die Jahresabrechnung 2023/24 muss eine detaillierte Darstellung des Stromverbrauchs enthalten und eine Aufteilung des Stromverbrauchs (Nettobetrag) für die Jahre 2023 und 2024 vorsehen. Auf dieser Basis kann der Unternehmer den Stromverbrauch für jedes Geschäftsjahr getrennt buchen. 

Hinweis: Da die Stromversorger regelmäßig Jahresabrechnungen für einen Zeitraum vom 1.4. bis zum 31.3. des Folgejahres erstellen, ist die Aufteilung der Abrechnung auf zwei Jahre nicht neu. Das heißt, dass insoweit die Buchung wie bisher vorzunehmen ist. Nur der Entlastungsbetrag ist gesondert als sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen.

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse; §§ 3ff. EWPBG| 03-08-2023

28. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für eRechnungen im B2B-Bereich ab 2025

eRechnungen im B2B-Bereich ab 2025

Derzeit haben nach der Gesetzesformulierung Papierrechnungen den Vorrang vor elektronischen Rechnungen (eRechnungen). Ausstellung und Empfang von eRechnungen sind zurzeit nur vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers möglich. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG ist eine Rechnung jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

Ab dem 1.1.2025 soll im Vorgriff auf die Einführung eines geplanten Meldesystems die obligatorische eRechnung im B2B Bereich eingeführt werden. Im Inland ansässige Unternehmer sollen verpflichtet werden, für ihre steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze eine eRechnung auszustellen, wenn diese Umsätze an andere im Inland ansässige Unternehmer für deren Unternehmen erbracht werden. Umsätze an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten und an Endverbraucher sind von dieser Verpflichtung nicht betroffen. 

Im neuen § 14 Abs. 2 UStG wird eindeutig geregelt, in welchen Fällen eine eRechnung obligatorisch zu verwenden ist und in welchen Fällen die Verwendung einer sonstigen Rechnung möglich bleibt. Ein neuer Absatz 3 enthält die Regelungen zur Echtheit der Herkunft, zur Unversehrtheit des Inhalts und der Lesbarkeit einer Rechnung.

Zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei der Durchführung von Geschäften des täglichen Lebens wird im neuen § 34 UStDV geregelt, dass für bestimmte Umsätze, z. B. für Fahrausweise, auch nach dem Wegfall des Vorrangs der Papierrechnung weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden können. 

Fazit: Nach Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes (voraussichtlich Ende 2023) haben alle Unternehmer ca. 1 Jahr Zeit, ihr Rechnungssystem auf eRechnungen umzustellen.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 27 des Entwurfs eines Wachstumschancengesetzes| 13-07-2023

28. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Photovoltaikanlage: Investitionsabzugsbeträge

Photovoltaikanlage: Investitionsabzugsbeträge

Für Photovoltaikanlagen, die die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 72 EStG) erfüllen, kann kein Investitionsabzugsbetrag mehr gebildet werden. Zu der Frage, was in den Fällen geschieht, in denen vor dem 1.1.2022 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde aber eine Investition noch aussteht, hat das BMF nunmehr wie folgt Stellung genommen:

Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen setzt eine betriebliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht (also mit prognostiziertem Totalgewinn) voraus. Werden Einnahmen und Entnahmen ausschließlich aus der Stromerzeugung von Photovoltaikanlagen erzielt, die nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG steuerfrei sind, gilt Folgendes:

  • Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, scheidet die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen aus, da ein Gewinn nicht mehr zu ermitteln ist.
  • Investitionsabzugsbeträge für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2022 enden und die bis zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind rückgängig zu machen, wenn in begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde (§ 7g Abs. 3 EStG).

Soweit die Photovoltaikanlage zum Betriebsvermögen eines Betriebes gehört, dessen Zweck nicht nur die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen ist, sind die Regelungen zu den Investitionsabzugsbeträgen weiterhin anzuwenden.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 6 - S 2121/23/10001 :001| 16-07-2023

28. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuerfreie Photovoltaikanlagen: Höchstgrenzen

Steuerfreie Photovoltaikanlagen: Höchstgrenzen

Bei kleineren Photovoltaikanlagen ist für Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden, eine Befreiung bei der Ertragsteuer eingeführt worden. Diese Steuerbefreiung gilt im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, wenn die Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister mit einer installierten Bruttoleistung von

  • bis zu 30 kW (peak) ausgestattet ist, wenn es sich um Anlagen handelt, die sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) befinden
  • bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, wenn es sich um Anlagen handelt, die sich auf, an oder in sonstigen Gebäuden befinden.

Neben der objektbezogenen Einschränkung gibt es eine personenbezogene Einschränkung, weil die Summe auf insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft oder Mitunternehmerschaft) begrenzt ist. 

Praxis-Beispiel 1:
Ehemann und die Ehefrau betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus jeweils eine eigenständige Photovoltaikanlage mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von jeweils 12,00 Kilowatt (peak). Die Steuerbefreiung gilt sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau.

Praxis-Beispiel 2: 
Ehemann und Ehefrau betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus gemeinschaftlich (als Mitunternehmerschaft) eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 24,00 Kilowatt (peak). Die Steuerbefreiung gilt für die Eheleute als Mitunternehmerschaft.

Keine begünstigte Photovoltaikanlage liegt z. B. in folgenden Fällen vor: 

  • Der Steuerpflichtige hat auf seinem Einfamilienhaus eine Anlage mit einer Leistung von 34,00 kW (peak) installiert.
  • Der Steuerpflichtige hat auf seinem Haus mit zwei Wohneinheiten und der dazugehörigen Garage jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 15,10 kW (peak). Beide Anlagen sind nicht begünstigt, da deren Leistung insgesamt mit 30,20 kW (peak) die zulässigen 30,00 kW (peak) überschreitet.
  • Zwei Personen sind Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten. Die erste Person betreibt auf dem Pultdach des Hauses eine Anlage mit 50,00 kW (peak) und die zweite Person auf den dazugehörigen Garagen eine Anlage mit 10,00 kW (peak). Die Anlage der ersten Person überschreitet die maßgebliche Leistung von 45,00 kW (peak) für das Mehrfamilienhaus einschließlich der Garagen und ist daher nicht begünstigt. Die Anlage der zweiten Person ist dagegen begünstigt.

Bei der Prüfung der Anzahl der Wohn-/Gewerbeeinheiten ist regelmäßig auf die selbständige und unabhängige Nutzbarkeit abzustellen. Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Photovoltaikanlage befindet.

Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 6 - S 2121/23/10001 :001| 16-07-2023

28. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Nachträgliche Anrechnung einer Unfallrente

Nachträgliche Anrechnung einer Unfallrente

Wird eine Witwenrente rückwirkend teilweise durch eine steuerfreie Unfallrente ersetzt, handelt es sich um ein Ereignis, das steuerlich auf das Jahr des Zuflusses zurückwirkt. Die entsprechende Korrektur des Steuerbescheids muss daher im Jahr des Zuflusses und nicht erst im Jahr der Verrechnung erfolgen.

Praxis-Beispiel:
Der Klägerin wurde 2020 eine Witwenrente bewilligt. Dem Finanzamt wurde die Höhe der Rentenzahlungen elektronisch mitgeteilt. Das Finanzamt berücksichtigte diese Rente mit ihrem steuerpflichtigen Teil als Leibrente bei den sonstigen Einkünften. Rückwirkend für die Zeit ab dem 31.12.2018 erhielt die Klägerin von der Berufsgenossenschaft eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Ihr wurde mitgeteilt, dass diese Rente auf die Witwenrente anzurechnen sei. 
Das Finanzamt lehnte eine entsprechende Berichtigung des Steuerbescheids für 2020 ab, weil die Änderung des Rechtsgrundes der Rentenzahlung (Unfall- statt Witwenrente) kein rückwirkendes Ereignis sei. Bei Rentenzahlungen gelte das Zu- und Abflussprinzip.

Der Erstattungsanspruch, der der Rentenkasse gegenüber der Berufsgenossenschaft zusteht, ist als steuerfreie Zahlung der Berufsgenossenschaft aus der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen. Der Erstattungsanspruch entsteht mit Bekanntgabe des Leistungsbescheides des erstattungspflichtigen Leistungsträgers an den Leistungsberechtigten (= Erfüllungsfiktion gemäß § 107 SGB X). Kraft dieser Erfüllungsfiktion gilt der Sozialleistungsanspruch des Berechtigten sowohl faktisch als auch rechtlich als erfüllt. Das heißt, der Berechtigte darf die Leistung behalten. Der Sozialversicherungsträger, der gezahlt hat, hat keinen Anspruch auf Rückforderung gegenüber dem Leistungsempfänger.

Die abweichende Annahme des Finanzamts, die Klägerin habe im Jahr 2021 durch Verrechnung Leistungen zurückgewährt, ist unzutreffend, weil die Klägerin zu keiner Rückzahlung verpflichtet war. Ihr Anspruch für die Jahre 2019 und 2020 auf Leistungen aus der Unfallrente war durch die in den Vorjahren erfolgten Zahlungen erfüllt und damit erloschen.

Konsequenz: Die Umqualifizierung der Leistungen ist im Veranlagungszeitraum 2020 zu berücksichtigen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Düsseldorf, 12 K 2702/21 E| 14-09-2022

28. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Beim Vorsteuerabzug aus Betriebsveranstaltungen ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die bezogenen Leistungen 

  • ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienten oder
  • durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt sind.

Bezieht der Unternehmer Leistungen für sogenannte Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind.

Praxis-Beispiel:
Zur Durchführung der Weihnachtsfeier mietete der Kläger für ein "Kochevent" bei einem Veranstalter ein entsprechendes Kochstudio. Dort bereiteten die Teilnehmer unter Anleitung von zwei Köchen gemeinsam das Abendessen zu, das sie anschließend gemeinsam verzehrten. Mit einer Rechnung wurden dem Kläger für das "Kochevent für 32 Personen" 3.919,90 € + 744,78 € USt = 4.664,68 € berechnet. Den Vorsteuerabzug von 744,78 € lehnte das Finanzamt ab, weil die Kosten der Veranstaltung über der Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer lagen.

Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht für den Unternehmer, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Von nicht steuerbaren Leistungen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, ist deshalb auszugehen, wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind, auch wenn diese die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben.

Bis zu einem Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer wird die Befriedigung des privaten Bedarfs vom betrieblichen Zwecke überlagert. Bei Beträgen von mehr als 110 € je Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer steht die Befriedigung des privaten Bedarfs im Vordergrund. Das heißt, dass keine steuerbaren Umsätze vorliegen, aber wegen der nicht betrieblichen Verwendung der Vorsteuerabzug entfällt.

Aufgrund des dann fehlenden unmittelbaren Zusammenhangs zu einem konkreten Ausgangsumsatz ist über den Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers zu entscheiden. Da die Zuwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier nicht im Rahmen eines vorrangigen Unternehmensinteresses erfolgten, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Quelle:BFH| Urteil| V R 16/21| 09-05-2023

21. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung

Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die dem Steuerpflichtigen erstattet worden sind, sind auch dann zu verrechnen und dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen, wenn die Erstattung darauf beruht, dass ein Sozialversicherungsverhältnis rückabgewickelt oder rückwirkend umgestellt worden ist. Die Verrechnung und die Hinzurechnung gemäß § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG sind unabhängig davon vorzunehmen, ob im Erstattungsjahr noch eine Änderung der Bescheide der Zahlungsjahre möglich ist. Die Regelungen über die Verrechnung und Hinzurechnung erstatteter Sonderausgaben verstoßen nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erhielt im Streitjahr 2017 von der ihrer Krankenkasse eine Erstattung von Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung und zur Basis-Pflegeversicherung der Jahre 2003 bis 2016 in Höhe von 39.509,40 €. Der Erstattung war ein sozialgerichtliches Verfahren vorausgegangen, in dessen Rahmen festgestellt worden war, dass die Klägerin für den genannten Zeitraum zu Unrecht zur freiwilligen Krankenversicherung herangezogen worden sei. Tatsächlich habe sie die Voraussetzungen der Pflichtversicherung erfüllt. Das Versicherungsverhältnis wurde in der Folge rückwirkend umgestellt. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr teilten die Kläger dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) mit, dass die Erstattung der Krankenkasse nicht der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen sei. Es habe sich nicht um einen typischen Erstattungsfall nach § 10 Abs. 4b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehandelt; denn diese Regelung beziehe sich auf Beitragsrückerstattungen, die z. B. auf einer Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen beruhten, oder auf Bonuszahlungen etc., ohne dass sich der Versicherungsstatus ändere. In ihrem Fall hingegen beruhten die Erstattungen darauf, dass der Status der Klägerin neu geordnet worden sei.
Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht. Es erfasste die Zahlung der Krankenkasse als erstattete Aufwendungen und verrechnete diese zunächst mit den Vorsorgeaufwendungen. Den verbleibenden Betrag von 37.719 € rechnete das Finanzamt dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzu.

Der BFH hat entschieden, dass die Vorgehensweise des Finanzamts der gesetzlichen Regelung entspricht. Danach ist ein Erstattungsüberhang mit anderen gleichartigen Aufwendungen zu verrechnen. Ein danach verbleibender Erstattungsüberhang ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Einzubeziehen sind alle Zahlungen, die der Steuerpflichtige als Rückfluss von Aufwendungen erhält, die er in zurückliegenden Jahren mit den dort jeweils genannten Sonderausgaben getätigt hat. Auf den Grund für den Rückfluss der Aufwendungen kommt es nicht an.

Quelle:BFH| Urteil| X R 27/21| 21-03-2023

21. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Kapitalanlage: Übernahme von Verfahrenskosten

Kapitalanlage: Übernahme von Verfahrenskosten

Wird im Rahmen eines Rechtsstreits um die Verzinsung einer Kapitalanlage ein Vergleich geschlossen, bei dem sich das Kreditinstitut unter anderem zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erklärt, handelt es sich bei den übernommenen

  • Anwaltskosten und
  • Gerichtskosten 

nicht um Einnahmen des Kapitalanlegers, die ihm im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zufließen.
 

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 1 - S 2252/19/10003 :013| 10-07-2023

21. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer bei Übernahme von Notfalldiensten

Umsatzsteuer bei Übernahme von Notfalldiensten

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit. Andere Leistungen von Ärzten unterliegen
daher der Umsatzsteuer.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist selbständiger Arzt der Allgemeinmedizin. Einen eigenen Praxisbetrieb unterhielt er nicht. Er übernahm als Vertreter für andere Ärzte die ordnungsgemäße Durchführung von Notdiensten. Seine ärztlichen Leistungen, die er im Notfalldienst erbrachte, rechnete er entweder über Privatliquidationen oder mit der kassenärztlichen Vereinigung entsprechend den getroffenen Vereinbarungen ab. Von dem jeweils vertretenen Arzt erhielt er ein Stundenhonorar zwischen 20 € und 40 €. Daneben führte er in den Streitjahren für die Polizeibehörde Blutentnahmen durch, wobei der Untersuchungsbefund nach bestimmten Merkmalen festzuhalten war. Die Liquidation für die Blutentnahmen erfolgte gegenüber der Landeskasse und hing dabei unter anderem davon ab, zu welchem Zeitpunkt und wie viele Blutentnahmen durchgeführt wurden. Der Kläger gab keine Umsatzsteueranmeldungen ab, weil er der Auffassung war, dass es sich insgesamt um umsatzsteuerfreie ärztliche Leistungen gehandelt habe.
Die Honorare für die Blutentnahmen sowie die Vergütung, die die Ärzte für die Übernahme der Notdienste zahlten, unterwarf das Finanzamt der Umsatzsteuer, weil es sich hierbei nicht um Vergütungen für therapeutische Zwecke (ärztliche Leistungen) gehandelt habe.

Das Finanzgericht beurteilte die Vergütungen, die andere Ärzte allein für die Übernahme der Notdienste gezahlt haben, nicht als begünstigte Heilbehandlung. Vielmehr handle es sich hier um eine sonstige Leistung, die gegenüber dem vertretenen Arzt erbracht worden sei, nicht aber um eine Heilbehandlung.

Auch die Umsätze aus den Blutentnahmen für die Polizei sind umsatzsteuerpflichtig. Umsätze aus ärztlicher Sachverständigentätigkeit und der Erstellung von Gutachten können nur dann steuerfrei sein, wenn der Hauptzweck der Begutachtung im Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit liegt. Steuerpflichtig sind dagegen Gutachten, die der Entscheidungsfindung eines Dritten dienten, die gegenüber dem Betroffenen oder einer anderen Person Rechtswirkungen entfalte. Ein mittelbarer Beitrag zum Schutz des Betroffenen reicht nicht aus. Somit sind Alkohol- und Drogengutachten zum Zwecke der Untersuchung der Fahrtüchtigkeit sowie im Zusammenhang mit anderen gerichtlichen Zwecken nicht von der Umsatzsteuer befreit. 

Hinweis: Für Umsätze von Ärzten, bei denen es sich nicht um eine Heilbehandlung handelt, kann die Kleinunternehmerregelung beansprucht werden. Voraussetzung ist, dass Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die steuerfreien ärztlichen Umsätze bleiben bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes unberücksichtigt. Das heißt, dass neben den steuerfreien ärztlichen Umsätzen weitere Umsätze bis zu 22.000 € nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden müssen.

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 15 K 1953/20 U| 08-05-2023

21. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Wachstumschancengesetz

Wachstumschancengesetz

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachungen und Steuerfairness veröffentlicht. Ziel ist es, die Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern und Impulse zu setzen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Daneben werden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um das Steuersystem an zentralen Stellen zu vereinfachen und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten.

Hervorzuheben sind folgende geplante Maßnahmen: 

  • Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung
  • Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs
  • Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 €
  • Verbesserung der Liquidität bei kleinen und mittleren Unternehmen bei den Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten und zur Sonderabschreibung nach § 7g EStG
  • Reform der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG)
  • Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG
  • Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (§ 141 AO)
  • Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten)
  • Digitalisierung des Spendenverfahrens
  • Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 €.
  • Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen wird auf innerstaatliche Steuergestaltungen ausgeweitet
  • Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen
  • Reform der Zinsschranke
  • Einführung einer Zinshöhenschranke
  • Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung
  • Anpassung der AO und anderer Steuergesetze an das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
  • Einführung einer Investitionsprämie zur Beförderung der Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz
Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| Referentenentwurf des BMF| 13-07-2023

14. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Kinderbetreuungskosten: Haushaltszugehörigkeit

Kinderbetreuungskosten: Haushaltszugehörigkeit

Kinderbetreuungskosten sind zu zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens bis 4.000 € je Kind als Sonderausgaben abziehbar. Es muss sich um Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes handeln, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Weitere Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Vater einer Tochter. Die Mutter des Kindes ist mit dem Kläger nicht verheiratet und lebt zwischenzeitlich in einer eigenen Wohnung, die 4 Kilometer von der Wohnung des Vaters entfernt liegt. Der Kläger und die Mutter sind gemeinsam sorgeberechtigt und haben eine detaillierte Regelung zum Umgangsrecht vereinbart. Kindergeld wurde an die Kindesmutter gezahlt. Der Kläger erbrachte im Streitjahr Beiträge (ohne Essensgelder) in Höhe von 450 €. Ferner überwies er im Streitjahr weitere Beträge an die Kita. Im Klageverfahren wurden korrigierte, auf den Kläger ausgestellte Rechnungen vorgelegt. Ferner überwies der Kläger an die Kindesmutter im Streitjahr weitere Beträge für die Kita, welche die Kindesmutter ihrerseits weiterzahlte. Das Finanzamt lehnte eine steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab, weil die Tochter nicht zum Haushalt des Klägers gehört. Der Kläger beantragte, dass die Kinderbetreuungskosten in voller Höhe (ohne Quotelung und ohne Abzugsbegrenzung) bei ihm steuermindernd berücksichtigt werden.

Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen, weil die gesetzliche Voraussetzung, dass das Kind zum Haushalt des Klägers gehört, nicht erfüllt ist. Haushaltszugehörigkeit bedeutet, dass das Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt oder sich mit Einwilligung des Steuerpflichtigen vorübergehend außerhalb der Wohnung aufhält. Bei getrenntlebenden Eltern wird das Kind in der Regel zum Haushalt des Elternteils gehören, dem das Sorgerecht zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Besuche des Kindes bei dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil begründen keine auf Dauer angelegte Haushaltszugehörigkeit. Wenn das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht, ist das Kind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet. 

In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und in beide Haushalte eingegliedert ist. Davon ausgehend kommt das Finanzgericht zur Überzeugung, dass das Kind im Streitjahr nicht zum Haushalt des Klägers zugehörig war. 

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: III R 8/23). Es ist sinnvoll in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf dieses Verfahren Einspruch einzulegen und eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH zu beantragen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Köln, 15 K 268/21| 18-01-2023

14. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Vermietungseinkünfte bei landwirtschaftlicher Unterverpachtung

Vermietungseinkünfte bei landwirtschaftlicher Unterverpachtung

Die Unterverpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen führt bei einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb auf gepachtetem Grund und Boden. Die gepachteten Flächen gehörten zu einem Hof, der im Eigentum der Eltern der Klägerin stand. Mit der Übertragung des Hofs auf die Klägerin trat diese in die Pachtverhältnisse (Gesamtfläche 7,5218 ha) ein, die ursprünglich von ihren Eltern mit dem Kläger begründet worden waren. Ab Oktober 2009 verpachtete der Kläger einen Teil der von ihm gepachteten Grundstücke an einen Dritten zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Die Pacht in Höhe von 2.451 € war zum 1.4. eines Jahres fällig. Auf den übrigen Flächen führte der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb fort. Den Gewinn behandelte der Kläger als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) und ermittelte diesen für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen. Dabei berücksichtigte er zunächst auch die von ihm vereinnahmten Pachtzinsen, wobei er die an die Klägerin gezahlten Pachtzinsen gewinnmindernd ansetzte.

Für das Wirtschaftsjahr 2015/2016 setzte der Kläger zwar die vereinnahmten Pachtzinsen in Höhe von 2.451 € im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an, unterließ aber den gewinnmindernden Ansatz der verausgabten Pachtzinsen. Das Finanzamt legte diese Angaben der Steuerfestsetzung für 2015 zugrunde. Für das Streitjahr 2016/2017 erklärten die Kläger die vereinnahmten Pachtzinsen abzüglich anteilig verausgabter Pachtzinsen abzüglich pauschaler Betriebsausgaben als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 668 €. Die Kläger ließen die Pachtzinsen für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft außer Ansatz. Das Finanzamt erfasste die Pachteinnahmen jedoch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erfordert eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Unter Landwirtschaft ist dabei die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu verstehen.

Der BFH hat entschieden, dass die Unterverpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen bei einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb grundsätzlich nicht zu Betriebseinnahmen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt. Denn die Unterverpachtung erfüllt regelmäßig nicht die Voraussetzungen der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens, sondern die der Vermietung und Verpachtung.

Bei der Frage, ob eine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung gemäß der Subsidiaritätsklausel des § 21 Abs. 3 EStG vorrangig einer Gewinneinkunftsart (im Streitfall § 13 EStG) zuzurechnen ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob der vermietete Gegenstand zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. Die Einnahmen aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen sind bei einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb allerdings regelmäßig nicht betrieblich veranlasst. Denn bei der Unterverpachtung handelt es sich nicht um eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Sie ist nicht darauf gerichtet, die natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu nutzen. Die Unterverpachtung steht regelmäßig auch sonst nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Pachtbetriebs.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 38/20| 08-06-2023

14. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Haushaltnahe Dienstleistungen bei Mietern

Haushaltnahe Dienstleistungen bei Mietern

Mieter können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen, auch wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab.

Der BFH gab den Steuerpflichtigen Recht. Der Steuerermäßigung steht es nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, z. B. dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, regelmäßig nicht selbst abschließen. Für die Gewährung der Steuerermäßigung ist es ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zugutekommen. Soweit das Gesetz zudem verlangt, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben muss und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, genügt als Nachweis auch eine Abrechnung über die Wohnnebenkosten oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht. 

Fazit: Aus den Unterlagen müssen sich Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt oder im Klageverfahren dem Finanzgericht unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall müsse sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.

Hinweis: Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (regelmäßig vertreten durch deren Verwalter) erfolgt ist.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 24/20| 21-02-2023

7. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Handwerkerleistung: Eigener Haushalt

Handwerkerleistung: Eigener Haushalt

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nur für Leistungen im eigenen Haushalt in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist das Führen eines Haushalts. Dazu können auch Räume in einem Haushalt gehören, die unentgeltlich überlassen wurden. Fazit: Der Steuerpflichtige kann die Steuermäßigung für Handwerkerleistungen auch dann in Anspruch nehmen, wenn er sich gegenüber einem Dritten verpflichtet hat, die Aufwendungen zu tragen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses, in dem er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern lebte. In 2017 meldete er einen Nebenwohnsitz in der Dachgeschosswohnung im Haus seiner Mutter an. Im April 2018 zog der Kläger wieder in das gemeinsame Haus seiner Familie um. In der Zeit, in der er in der Dachgeschosswohnung gemeldet war, beauftragte er einen Dachdecker mit der Dacheindeckung des Wohnhauses seiner Mutter. Er bezahlte die Rechnung des Dachdeckers, die an ihn gerichtet war. Für den Arbeitskostenanteil, der auf die Dachgeschosswohnung entfiel (44,35%) beantragte er die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die Berücksichtigung ab.

Der BFH hat entschieden, dass Finanzamt und Finanzgericht es zu Unrecht abgelehnt haben, 20% der vom Kläger aufgewandten Lohnkosten für die Dachsanierung als Handwerkerleistungen steuermindernd zu berücksichtigen. 

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts führte der Kläger nach seinem Umzug in die Dachgeschosswohnung dort einen eigenen Haushalt als Einzelperson. Entgegen der Ansicht des Finanzamts ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Räumlichkeiten, in denen sich hauswirtschaftliches Leben entfaltet, als wirtschaftlicher Eigentümer bzw. Miteigentümer oder als Mieter nutzt. Das Gesetz verlangt neben der Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann folglich auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen.

Unter einem Haushalt ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen, wobei die Wohnung der räumliche Bereich ist, in dem sich der Haushalt entfaltet. Der Begriff "im Haushalt" ist räumlich-funktional zu verstehen, sodass die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos (unabhängig von den Eigentumsverhältnissen) durch die Grundstücksgrenzen bestimmt wird.

Fazit: Der Kläger hat die Aufwendungen getragen und die entsprechenden Zahlungen auf das Konto der Dachdeckerfirma getätigt. Es spielt keine Rolle, dass der Kläger gegenüber seiner Mutter nicht verpflichtet war, das Dach ihres Hauses sanieren zu lassen und die von ihm allein finanzierte Dachsanierung dem ganzen Haus zugutekam. Anders als das Finanzgericht meint, muss der Kläger auch nicht beweisen, auf welcher rechtlichen Vereinbarung mit seiner Mutter er die Dachsanierung veranlasst hat.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 23/21| 19-04-2023

7. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Operative Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung

Operative Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für eine operative Fettabsaugung (= Liposuktion) zur Behandlung eines Lipödems sind regelmäßig ohne Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin litt seit Jahren an einem Lipödem (krankhafte Fettverteilungsstörung). Da konservative Behandlungen keine Besserung bewirkten, unterzog sie sich auf Anraten des behandelnden Arztes einer Liposuktion. Die Krankenkasse übernahm die Kosten der Operation nicht, da der Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen (trotz jahrelanger Prüfung) immer noch keine entsprechende Kostenübernahmeempfehlung ausgesprochen hatte. Die Klägerin machte den Aufwand als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handele und ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes Gutachten bzw. eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nicht vorlagen.

Der Argumentation, die Liposuktion sei eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, schloss sich das Finanzgericht nach umfangreicher Auswertung entsprechender medizinischer Fachbeiträge nicht an und gab der Klage statt.

Der BFH bestätigte nunmehr die Entscheidung des Finanzgerichts. Inzwischen (jedenfalls ab 2016) besteht über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter den Medizinern kein nennenswerter Streit mehr. Zudem nenne das Gesetz als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden beispielhaft die Frisch- und Trockenzellenbehandlung sowie die Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie. Damit ist die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems nicht vergleichbar. Die fehlende Einbeziehung der Liposuktion in das Leistungsverzeichnis der Krankenkassen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss der Krankenkassen sei unerheblich, weil die bei der Klägerin durchgeführte Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken gedient habe. Sie sei vielmehr medizinisch indiziert gewesen, sodass die Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien. Ebenso wie bei anderen Krankheitsaufwendungen ist keine Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich, das vor der Behandlung ausgestellt wurde.

Quelle:BFH| Urteil| VI R 39/20| 22-03-2023