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3. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Unterstützung für Ukraine Geschädigte

Unterstützung für Ukraine Geschädigte

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen: Bis zum 31.12.2024 genügt als Nachweis der Zuwendungen, der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung, z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking, wenn die Zahlung zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf ein dafür eingerichtetes Konto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt wird. Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.

Spendenaktionen: Einer steuerbegünstigten Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft z. B. eine steuerbegünstigte Körperschaft, die nach ihrer Satzung insbesondere mildtätige Zwecke verfolgt (z. B. ein Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein) zu Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf, kann sie die Spenden nicht zu Zwecken verwenden, die sie nach ihrer Satzung fördert.
Es gilt dann Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann verzichtet werden. Es ist ferner unschädlich, wenn die Spenden beispielsweise entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten weitergeleitet werden. Die steuerbegünstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie für Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhält und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

Es ist ausnahmsweise auch unschädlich, wenn sonstige vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzt werden. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann verzichtet werden.

Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen: Zweckbetriebe sind auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen. Finden auf Leistungen dieser Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften Anwendung (z. B. Umsatzsteuerbefreiung oder Umsatzsteuerermäßigung, werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine angewendet. Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Vorübergehende Unterbringung: Die entgeltliche vorübergehende Unterbringung ist ohne Prüfung dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Bei der Unterbringung in Einrichtungen eines Betriebs gewerblicher Art richtet sich die steuerliche Behandlung grundsätzlich nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Die vorübergehende Nutzung zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten führt aus Billigkeitsgründen nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen und somit nicht zur Aufgabe des Betriebs gewerblicher Art. Für die Zeitspanne bis zur (Wieder-) Nutzung der Unterbringungsmöglichkeit zu ihrem ursprünglichen Zweck (z. B. als Sporthalle) ist das Einkommen des Betriebs gewerblicher Art aber insoweit mit Null anzusetzen.

Umsatzsteuer: Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 4 - S 2223/19/10003 :023| 23-10-2022

3. November 2023 - Kommentare deaktiviert für Sturmflut in Schleswig-Holstein: Steuererleichterung 

Sturmflut in Schleswig-Holstein: Steuererleichterung 

Die Jahrhundertsturmflut am 20. und 21.10.2023 in Schleswig-Holstein hat enorme Schäden verursacht. Um den Betroffenen zu helfen, hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein steuerliche Erleichterungen beschlossen. Hierzu gehören beispielsweise folgende Maßnahmen:

  • Stundungsmöglichkeiten in einem vereinfachten Verfahren
  • vorübergehende Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen
  • Erleichterungen beim Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
  • Erleichterungen bei Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften für Geschädigte
  • Behandlung von Zuwendungen im Betriebsvermögen

Darüber hinaus können nach dem Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein weitere Möglichkeiten bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer in Anspruch genommen werden. Hierzu gehören z. B.:

  • Sonderabschreibungen
  • Bildung steuerfreier Rücklagen
  • vorteilhafte Behandlung von Entschädigungszahlungen
  • steuerliche Berücksichtigung der Beseitigung von Schäden am Grundstück
  • erhöhter Grenzwert für die ungeprüfte Berücksichtigung als Erhaltungsaufwand
  • vereinfachte Handhabung von Arbeitslohnspenden
  • besondere Erleichterungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

Weitere Erleichterungen gibt es im Bereich der Grundsteuer, Grunderwerb- und Schenkungsteuer.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| Katastrophenerlass Ostsee-Sturmflut| 24-10-2023

8. September 2023 - Kommentare deaktiviert für Bürokratieabbau: Geplante-Maßnahmen

Bürokratieabbau: Geplante-Maßnahmen

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz sollen die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entlastet werden. Das Eckpunktepapier der Bundesregierung sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:

  • Informationspflichten: Diese sollen auf Aktualität, Harmonisierungsmöglichkeiten und sonstige Ansatzpunkte zur Entlastung für den Mittelstand überprüft werden. Dabei werden die Informationspflichten im Energierecht, im Außenwirtschaftsrecht, im Mess- und Eichwesen sowie im Rahmen der Wirtschaftsstatistik, Gewerbe- und Handwerksordnung als auch in branchen- und berufsspezifischen Verordnungen auf den Prüfstand gestellt.
  • Aufbewahrungsfristen: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
  • Hotelmeldepflicht: Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige soll abgeschafft werden.
  • Schriftformerfordernisse: Die Elektronische Form soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Regelform werden. Deshalb sollen zahlreiche Schriftformerfordernisse - soweit möglich - aufgehoben werden. Auch soll der Rechtsverkehr für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger vereinfacht und weitmöglichst digitalisiert werden.
  • Arbeitsverträge: Im Nachweisgesetz soll eine Regelung geschaffen werden, wonach wie bereits bisher bei schriftlichen Arbeitsverträgen die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfällt, wenn und soweit ein Arbeitsvertrag in einer die Schriftform ersetzenden gesetzlichen elektronischen Form geschlossen wurde. Entsprechendes soll für in elektronischer Form geschlossene Änderungsverträge bei Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen gelten. Ausgenommen werden sollen die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige nach § 2a Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
  • Arbeitszeit: Für die Regelung zur Erteilung von Arbeitszeugnissen in § 630 BGB soll ebenfalls die elektronische Form ermöglicht werden. Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz soll mit dem Ziel angepasst werden, dass die jeweiligen Aushangpflichten durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn dieser die geforderten Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik (etwa das Intranet) elektronisch zur Verfügung stellt, sofern alle Beschäftigten freien Zugang zu den Informationen haben.
  • Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung: Für die nach § 4 Absatz 4 Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) vorzuhaltenden schriftlichen Aufzeichnungen über in loser Ware enthaltene Allergene soll die digitale Form ermöglicht werden. Dies gilt dann auch für verpflichtende Informationen über in loser Ware enthaltene Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen, da für die Art und Weise der Kennzeichnung in den einschlägigen Vorgaben auf die Regelung der LMIDV verwiesen wird.
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Das Schriftformerfordernis im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ablehnung sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit soll durch die Textform ersetzt werden.
  • Küstenschifffahrtsverordnung: Die Küstenschifffahrtsverordnung, wonach Seeschiffe, die nicht aus der EU stammen, eine Genehmigung für innerdeutsche Transporte in den Küstengewässern benötigen, soll abgeschafft werden. Damit wird das Gewerbe und die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt von ca. 150 Verwaltungsverfahren pro Jahr entlastet. Die Voraussetzungen für eine Erteilung der Genehmigung lag bislang in über 90% der Fälle vor.
  • Beschleunigung von Baumaßnahmen an der Schieneninfrastruktur: Um die artenschutzrechtliche Prüfung in Bezug auf ausgewählte und im Schienenbereich besonders relevante Arten fachgerecht zu standardisieren, werden Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften geschaffen. Der Schutzumfang der betroffenen Arten wird nicht abgesenkt.

Darüber hinaus wird der Abbau von Bürokratie mit weiteren Maßnahmen begleitet. Hierzu soll zeitnah dem Deutschen Bundestag ein Bericht der Bundesregierung vorgelegt werden.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Gesetzentwurf der Bundesregierung - BEG IV| 07-09-2023

4. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Strompreisbremse

Strompreisbremse

Das Energieversorgungsunternehmen (EVU) hat die Höhe der Entlastung, die sich nach den §§ 3ff. EWPBG ergibt, zu ermitteln. Soweit diese an den Letztverbraucher oder Kunden gewährt werden, haben die EVU einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Erstattungsanspruch wird als Zahlung durch den Letztverbraucher oder den Kunden behandelt. Grundlage ist die Ermittlung des Referenzpreises. Der Referenzpreis beträgt für Netzentnahmestellen, an denen 

  1. bis zu 30.000 Kilowattstunden entnommen werden (also für private Verbraucher und kleine Unternehmen), 40 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer (begrenzt für 80% des prognostizierten Verbrauchs) oder 
  2. über 30.000 Kilowattstunden entnommen werden (also für Industriekunden), 13 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer (begrenzt auf 70% des prognostizierten Verbrauchs).

Zahlungen des Bundes an Energieversorgungsunternehmen (EVU)
Das EVU als Lieferant, der zu Entlastungen nach den §§ 3ff. EWPBG verpflichtet ist, hat in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlastungen, soweit diese an Letztverbraucher oder Kunden gewährt wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Erstattungsanspruch tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder des Kunden. 

Wichtig! Die Entlastungen und deren Erstattung ändern nichts an der umsatzsteuerlichen Qualifizierung der zugrunde liegenden Energielieferung. Da der Erstattungsanspruch vom Lieferanten nicht geltend gemacht werden muss, tritt bereits das Bestehen des Anspruchs an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder Kunden. Es handelt sich somit bei der Entlastung im Rahmen der Energiepreisbremsen durch den Bund umsatzsteuerlich um ein Entgelt von dritter Seite (so auch die fachliche Einschätzung des Bundes der Energiewirtschaft). Der Erstattung des Entlastungsbetrages durch den Bund gegenüber dem EVU liegt kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zwischen Bund und EVU zugrunde. Konsequenz: Es erfolgt kein Umsatzsteuerausweis.

Verhältnis zwischen Energieversorgungsunternehmen und Letztverbraucher 
Bei der Entlastung durch den Bund handelt es sich umsatzsteuerlich um ein Entgelt von dritter Seite (vgl. Abschnitt 14.10. Abs. 1 UStAE). Das EVU schuldet damit weiterhin aus der gesamten Gas- und Wärmelieferung die Umsatzsteuer. Spiegelbildlich kann der Letztverbraucher als Leistungsempfänger (wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen) den Vorsteuerabzug für die gesamte Gas- und Wärmelieferung geltend machen. 

Buchungshinweis: Der Leistungsaustausch findet nur zwischen Stromversorger und Letztverbraucher statt. Daher enthält die Zahlungsanforderung an die Bundesregierung (KfW) keine Umsatzsteuer. Beim Letztverbraucher als Begünstigten handelt es sich um einen Zuschuss, der nicht mit Aufwendungen verrechnet wird, sondern als Ertrag zu erfassen ist. 

Die Stromversorger erstellen regelmäßig Jahresabrechnungen für einen Zeitraum vom 1.4. bis zum 31.3. des Folgejahres. Für den Abrechnungszeitraum 1.4.2022 - 31.3.2023 (12 Monate) ist zu beachten, dass der Entlastungsbetrag, der ab dem 1.1.2023 gewährt wird, keine Auswirkung auf den Jahresabschluss zum 31.12.2022 hat (wenn das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt). Der „Entlastungsbetrag Strom“ wird nur für das Jahr 2023 gewährt und entfällt komplett auf das Jahr 2023. Es ist daher zweckmäßig den „Entlastungsbetrag Strom“ auf der Konto Sonstige betriebliche Erträge zu buchen.

Die Jahresabrechnung 2023/24 muss eine detaillierte Darstellung des Stromverbrauchs enthalten und eine Aufteilung des Stromverbrauchs (Nettobetrag) für die Jahre 2023 und 2024 vorsehen. Auf dieser Basis kann der Unternehmer den Stromverbrauch für jedes Geschäftsjahr getrennt buchen. 

Hinweis: Da die Stromversorger regelmäßig Jahresabrechnungen für einen Zeitraum vom 1.4. bis zum 31.3. des Folgejahres erstellen, ist die Aufteilung der Abrechnung auf zwei Jahre nicht neu. Das heißt, dass insoweit die Buchung wie bisher vorzunehmen ist. Nur der Entlastungsbetrag ist gesondert als sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen.

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse; §§ 3ff. EWPBG| 03-08-2023

21. Juli 2023 - Kommentare deaktiviert für Wachstumschancengesetz

Wachstumschancengesetz

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachungen und Steuerfairness veröffentlicht. Ziel ist es, die Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern und Impulse zu setzen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Daneben werden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um das Steuersystem an zentralen Stellen zu vereinfachen und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten.

Hervorzuheben sind folgende geplante Maßnahmen: 

  • Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung
  • Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs
  • Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 €
  • Verbesserung der Liquidität bei kleinen und mittleren Unternehmen bei den Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten und zur Sonderabschreibung nach § 7g EStG
  • Reform der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG)
  • Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG
  • Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (§ 141 AO)
  • Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten)
  • Digitalisierung des Spendenverfahrens
  • Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 €.
  • Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen wird auf innerstaatliche Steuergestaltungen ausgeweitet
  • Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen
  • Reform der Zinsschranke
  • Einführung einer Zinshöhenschranke
  • Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung
  • Anpassung der AO und anderer Steuergesetze an das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
  • Einführung einer Investitionsprämie zur Beförderung der Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz
Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| Referentenentwurf des BMF| 13-07-2023

21. April 2023 - Kommentare deaktiviert für Zukunftsfinanzierungsgesetz

Zukunftsfinanzierungsgesetz

Der Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes enthält insgesamt 30 Artikel, mit denen unterschiedliche gesetzliche Regelungen geändert werden sollen. In Artikel 16 sind die Änderungen des Einkommensteuergesetz enthalten. Dieser Artikel enthält u.a. Folgendes:

  • Der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers ist steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 1.440 € im Jahr nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag soll ab 2024 auf 5.000 € angehoben werden. Wegen der starken Anhebung des Höchstbetrags soll die steuerliche Begünstigung künftig auf Fälle zu beschränkt werden, in denen die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dadurch sollen unerwünschte Gestaltungen (Lohnoptimierungen) vermieden werden.
  • In einem neuen § 17 Abs. 2a Satz 6 EStG sollen Beteiligungen, in denen der Arbeitnehmer zu 1% oder mehr am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt ist, steuerfrei bleiben.
  • § 19a EStG (eingeführt ab 2021 mit dem Fondsstandortgesetz) enthält Regelungen, nach denen (unter bestimmten Voraussetzungen) die geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen zunächst nicht besteuert werden (= Steuerfreistellung im Zeitpunkt der Überlassung). Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt nämlich bei einer Verfügung (insbesondere beim Verkauf), der Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens nach zwölf Jahren (aufgeschobenen Besteuerung). Unabhängig von der aufgeschobenen Besteuerung wird der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG bereits vorab berücksichtigt.
  • Die Änderungen in § 19a EStG haben das Ziel, insbesondere die Gewährung von Unternehmensanteilen als Vergütungsbestandteil für die Unternehmen und deren Beschäftigte attraktiver zu gestalten. In der Praxis werden die Gesellschaftsanteile typischerweise nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von den (Gründungs-)Gesellschaftern gewährt. Durch die Ergänzung von § 19a Absatz 1 Satz 1 EStG wird klargestellt, dass auch diese Fallgestaltung ein begünstigter Sachverhalt ist.
  • Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen erfolgt nach geltender Rechtslage spätestens zwölf Jahre nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung. Sie erfolgt künftig erst (spätestens) nach 20 Jahren. Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts gilt im Übrigen auch für Vermögensbeteiligungen, die vor 2024 übertragen werden bzw. wurden. Ergänzend wird sichergestellt, dass im Falle von sog. Leaver-Events (d.h. Rückerwerb der Anteile bei Verlassen des Unternehmens) nur die tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung maßgeblich ist, weil diese in der Regel nicht den Verkehrswert widerspiegelt.
  • Nach geltender Rechtslage ist die im Rahmen des § 19a EStG nachzuholende Besteuerung anhand der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Freibeträge etc.) vorzunehmen. Um eine möglichweise eintretende hohe steuerliche Belastung abzumildern, wird die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit einem Pauschsteuersatz von 25% geschaffen. Schuldner dieser pauschalen Lohnsteuer ist der Arbeitgeber. Eine Abwälzung auf den Arbeitnehmer ist bei entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen möglich.
  • In der Praxis werden die Gesellschaftsanteile typischerweise nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern den Gesellschaftern gewährt. Durch eine Ergänzung in § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG wird klargestellt, dass auch diese Fallgestaltung ein begünstigter Sachverhalt ist.
Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| BMF-Gesetzentwurf| 20-04-2023

17. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Steuererleichterungen für Erdbebenhilfe

Steuererleichterungen für Erdbebenhilfe

Das Erdbeben in der Türkei und in Syrien im Februar 2023 hat menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Für die nachfolgenden Unterstützungsmaßnahmen, die vom 6.2.2023 bis zum 31.12.2023 durchgeführt werden, gelten im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die folgenden Verwaltungsmaßnahmen:

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen: Für Zuwendungen/Spenden, die bis zum 31.12.2023 geleistet werden, genügt als Nachweis für Zahlungen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes. Wird die Zuwendung über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf ein Sonderkonto eingezahlt, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten.

Verwendung von Mitteln steuerbegünstigter Körperschaften: Einer steuerbegünstigten Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft eine solche steuerbegünstigte Körperschaft (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein) zu Spenden zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken verwenden, die sie nach ihrer Satzung fördert, gilt Folgendes:

  • Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Die Körperschaft hat bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Es reicht aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird.
  • Andere Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke sind insoweit nicht begünstigt.
  • Es ist unschädlich, wenn die Spenden an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens weitergeleitet werden. Die Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens erhält und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
  • Für die Steuerbegünstigung der Körperschaft ist es unschädlich, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.
  • Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. (in den betrieblichen Bereich) an von dem Schadenereignis besonders betroffene Unternehmen, an Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen, sind nicht begünstigt.

Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 
Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme des Steuerpflichtigen zur Unterstützung der Geschädigten des Erdbebens sind zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u.a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht. Wendet der Steuerpflichtige bis zum 31.12.2023 seinen von dem Erdbeben geschädigten Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem inländischen Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 4 - S 2223/19/10003 :019| 26-02-2023

30. Dezember 2022 - Kommentare deaktiviert für Inflationsausgleich: GmbH-Gesellschafter

Inflationsausgleich: GmbH-Gesellschafter

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € zukommen lassen (§ 3 Nr. 11c EStG). Diese Leistungen in Form von Zuschüssen und/oder Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung festhält, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Die Auszahlung der Inflationsprämie ist für Unternehmen freiwillig. Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Prämie in Höhe von 3.000 €. Der Arbeitgeber entscheidet, ob und in welcher Höhe er die Prämie an die Beschäftigten zahlt. Er hat auch die Möglichkeit, den Betrag von 3.000 € oder einen geringeren Betrag in Teilbeträgen an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Zahlung der Inflationsprämie ist beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe abziehbar.

Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH oder UG sind regelmäßig Arbeitnehmer, sodass auch sie einen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie haben. Es sind jedoch einige Vorgaben zu beachten, damit das Finanzamt die Sonderzahlung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert. Denn in diesem Fall wäre die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn es für die Zahlungen keine überzeugenden betrieblichen Gründe gibt, sodass diese Zahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. 

Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer die Vermögensminderung (also die Auszahlung der Prämie) gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte (Fremdvergleich). Unabhängig davon, ob ein interner Betriebsvergleich (Gleichbehandlung von Gesellschafter-Geschäftsführer, Fremd-Geschäftsführer und Prokurist) möglich ist, sollte zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Sonderzahlung Folgendes beachtet werden:

  • Im Dienstvertrag (oder in einer Ergänzung zum Dienstvertrag) sollte geregelt sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer alle steuerfreien Leistungen erhalten kann, die das Gesetz für Arbeitnehmer vorsieht.
  • Auf der Lohnabrechnung sollte die Sonderzahlung mit dem Vermerk versehen sein, dass die Zahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise erfolgt (z. B. „Zahlung nach § 3 Nr. 11 c EStG“).

Diese Grundsätze müssen auch dann beachtet werden, wenn eine nahestehende Person des Gesellschafters der GmbH bzw. der UG beschäftigt ist, die selbst nicht Gesellschafter ist.

Enthält der Dienstvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers bisher keine Aussagen dazu, dass er alle steuerfreien Leistungen erhalten kann, die das Gesetz für Arbeitnehmer vorsieht, muss die Gesellschafterversammlung der Änderung oder Ergänzung des Dienstvertrags zustimmen (BMF-Schreiben vom 16.05.1994, IV B 7-S 2742 -14/94). Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer eine abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie erhalten soll, ist es erforderlich, dass die Gesellschafterversammlung zuvor einen entsprechenden Beschluss fasst, der zu protokollieren ist. Ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung ist die Vereinbarung nicht wirksam zustande gekommen. Konsequenz ist, dass dann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Dieselben Grundsätze gelten auch bei einer Einmann-GmbH. Das heißt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einberufen muss, in der er einen entsprechenden Beschluss zu fassen und zu protokollieren hat.

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz| 18-10-2022

28. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Steuerfreier Inflationsausgleich für Arbeitnehmer

Steuerfreier Inflationsausgleich für Arbeitnehmer

In Artikel 2 des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022“ wurde in § 3 EStG eine neue Nummer 11c eingefügt. Danach können Arbeitgeber

  • ihren Arbeitnehmern
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024
  • Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen
  • zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
  • bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei zukommen lassen.

Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist nur, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung festhält, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Die Auszahlung der Inflationsprämie ist für Unternehmen freiwillig. Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Prämie in Höhe von 3.000 €. Der Arbeitgeber entscheidet, ob und in welcher Höhe er die Prämie an die Beschäftigten zahlt. Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, den Betrag von 3.000 € oder einen geringeren Betrag in Teilbeträgen an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Zahlung der Inflationsprämie ist beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe abziehbar.

Hinweis: Steuerfrei gewährte Leistungen werden nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung angerechnet.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Bundesgesetzblatt| 24-10-2022

14. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Grundsteuer: Abgabefrist verlängert

Grundsteuer: Abgabefrist verlängert

Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wird um drei Monate bis zum 31.1.2023 verlängert. Mit diesem Beschluss sollen Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Steuerberaterinnen und Steuerberater deutlich entlastet werden.

Quelle:Sonstige| Beschluss| Beschluss der Finanzministerkonferenz| 12-10-2022

14. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Energiekosten: Steuerliche Erleichterungen

Energiekosten: Steuerliche Erleichterungen

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in Abstimmung mit dem BMF die Finanzämter angewiesen, die besondere Situation der Unternehmen, die durch die gestiegenen Energiekosten entstanden ist, angemessen zu berücksichtigen. Die Finanzämter sollen den Steuerpflichtigen, die in beachtlichem Maße wirtschaftlich negativ betroffen sind, mit einer Reihe von Billigkeitsmaßnahmen helfen, wie z. B. mit einer

  • Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer,
  • Stundung,
  • Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub).

Die Finanzämter sollen in jedem Einzelfall entscheiden, inwieweit die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme vorliegen. Die Finanzämter sollen dabei den Ermessensspielraum verantwortungsvoll ausschöpfen. Bei Anträgen, die bis zum 31.3.2023 beim Finanzamt eingehen, sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Über Anträge soll zeitnah entschieden werden. 

  • Eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
  • Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat. Dabei sind Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
  • Ein Verzicht auf Stundungszinsen kommt in der Regel in Betracht, wenn sie für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.
Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV A 3 - S 0336/22/10004 :001| 04-10-2022