Alle Beiträge in Verfahrensrecht

18. August 2023 - Kommentare deaktiviert für Buchführungspflicht: Neue Grenzwerte

Buchführungspflicht: Neue Grenzwerte

Wer nach Handelsrecht verpflichtet ist zu bilanzieren, ist automatisch auch nach Steuerrecht verpflichtet zu bilanzieren (§ 5 EStG). Im Übrigen ergeben sich die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für steuerliche Zwecke aus den Bestimmungen der Abgabenordnung. Nach § 140 AO ist zunächst jeder buchführungspflichtig, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen buchführungspflichtig ist.

Darüber hinaus können Unternehmer nach § 141 AO zur Bilanzierung verpflichtet sein. Denn nach Steuerrecht muss der Unternehmer bilanzieren, wenn er als Gewerbetreibender eine der folgenden Größenordnungen überschreitet:

  • Umsatz mehr als 600.000 €; Erhöhung ab 2024 auf 800.000 € oder
  • Gewinn mehr als 60.000 €; Erhöhung ab 2024 auf 80.000 €

Die Erhöhungen sind in dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes vorgesehen.

Hinweis: Wer nur wegen Überschreitens einer der Grenzwerte des § 141 AO bilanzierungspflichtig wird, muss nicht von sich aus von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf die Bilanzierung umstellen. Er darf vielmehr warten, bis das Finanzamt ihn auffordert. Das Finanzamt darf nicht rückwirkend, sondern frühestens ab dem 1.1. des folgenden Jahres auffordern, eine doppelte Buchführung zu erstellen und zu bilanzieren.

Die Buchführungspflicht nach § 141 AO endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Finanzamt feststellt, dass keiner der Grenzwerte überschritten ist. Bei einem einmaligen Überschreiten der Buchführungsgrenze kann das Finanzamt eine Befreiung von der Buchführungspflicht bewilligen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Grenze in den folgenden Jahren überschritten wird.

Quelle:Sonstige| Gesetzvorhaben| Artikel 10 des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes| 17-08-2023

16. Juni 2023 - Kommentare deaktiviert für Neu: Keine Meldepflicht für kleine Photovoltaikanlagen

Neu: Keine Meldepflicht für kleine Photovoltaikanlagen

Wenn jemand mit einer Erwerbstätigkeit beginnt, ist vorgesehen, dass ihm ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermittelt wird (§ 138 Abs. 1 AO). Die Finanzverwaltung hat nunmehr für kleine Photovoltaikanlagen eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Es wird darauf verzichtet, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzuzeigen, soweit es sich um Unternehmer handelt,

  • die ausschließlich kleine Photovoltaikanlagen betreiben, die ab dem 1.1.2022 gemäß § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit sind und
  • die in umsatzsteuerlicher Hinsicht ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage ausgerichtet sind, bei denen ab dem 1.1.2023 der Nullsteuersatz und die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) anwendet wird bzw. sich die Tätigkeit auf eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt.

Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie gelten diese Regelungen mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen eine derartige Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde und sich die Tätigkeit auf das Betreiben von begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt.

Aber! In Einzelfällen können die örtlich zuständigen Finanzämter (soweit es im Einzelfall erforderlich erscheint) gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Absatz 1b AO auffordern.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV A 3 - S 0301/19/10007 :012| 11-06-2023

14. April 2023 - Kommentare deaktiviert für Jahresabschluss: Neues zur Offenlegung

Jahresabschluss: Neues zur Offenlegung

Für offenlegungspflichtige Unternehmen sind durch das DiRUG Neuerungen in Kraft getreten. Die Nicht-Einhaltung dieser gesetzlichen Regelungen kann zu einer Versäumnis bei der Offenlegung und somit zu einem Ordnungsgeldverfahren führen.

Änderung des Offenlegungsmediums: Seit Inkrafttreten des DiRUG sind Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn nach dem 31.12.2021 an das Unternehmensregister anstatt an den Bundesanzeiger zu übermitteln. Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn vor dem 01.01.2022 müssen weiterhin beim Bundesanzeiger eingereicht werden.

Die Stelle, die das Unternehmensregister führt, ist der Bundesanzeiger Verlag. Dieser prüft die Abschlüsse weiterhin gemäß § 329 HGB auf Vollzähligkeit und Fristgemäßheit und meldet bei Fristversäumnis die Unternehmen an das Bundesamt für Justiz.

Für eine reibungslose Umstellung hat der Bundesanzeiger Verlag seine Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) sowie die Software-Schnittstelle der neuen Rechtslage angepasst. So können offenlegungspflichtige Unternehmen wie gewohnt ihrer Übermittlung nachkommen.
Pflicht zur elektronischen Identifikation: Mit der Änderung des Offenlegungsmediums ist die Pflicht zur einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung für Übermittler von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten verbunden. Die neue Identifikationspflicht betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister tatsächlich vornimmt. Das heißt, ohne vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person kann für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, kein Jahresabschluss mehr offengelegt werden.

Zur Identifikation als Übermittlungsberechtigter werden derzeit drei Identifizierungsverfahren bereitgestellt: 

  • ein automatisches videogestütztes Identifizierungsverfahren,
  • ein begleitetes videogestütztes Identifizierungsverfahren und 
  • eID (d.h. elektronischer Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion).

Tipp: Um Unannehmlichkeiten und Zeitdruck zu vermeiden, sollte die Identifizierung möglichst frühzeitig durchgeführt werden. Das heißt, dass das Identifizierungsverfahren von der Übermittlung entkoppelt werden sollte.

Quelle:Sonstige| Gesetzliche Regelung| Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie - DiRUG| 13-04-2023

10. Februar 2023 - Kommentare deaktiviert für Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) beinhaltet ausschließlich steuerliches Verfahrensrecht und hat keine rechtlichen Auswirkungen auf die Besteuerung von Einkünften oder Umsätzen. Das PStTG berührt die übrigen Steuergesetze nicht. Insbesondere hat es keine Auswirkung auf die Gesetze, die die einzelnen Steuerarten betreffen, wie z. B. zum Steuersubjekt, Steuerobjekt, zur Bemessungsgrundlage oder zum Steuertarif. Die Besteuerung von Einkünften bzw. Umsätzen bestimmt z. B. das EStG, KStG, GewStG, UStG.

Für die Meldungen aufgrund des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes sind Bagatellgrenzen vorgesehen, die auf die Anzahl von Verkäufen oder auf den Gesamtbetrag der Vergütung abstellen. Es handelt sich um einen freigestellten Anbieter, sofern er im Meldezeitraum (1.1.-31.12.) unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen Waren verkauft und dadurch insgesamt weniger als 2.000 € an Vergütung erhält oder gutgeschrieben bekommt. Es müssen beide Grenzen unterschritten sein.

Praxis-Beispiel:
Ein Anbieter verkauft im Rahmen von 32 Online-Auktionen Artikel im Wert von insgesamt 200 €. Er unterschreitet damit zwar die Betragsgrenze von 2.000 €, verkauft jedoch Waren in mehr als 29 Fällen. Somit ist er kein freigestellter Anbieter.
 

Die Anzahl der Warenverkäufe richtet sich nach der Anzahl der Rechtsgeschäftsabschlüsse. Auf die Anzahl veräußerter Artikel kommt es nicht an. Eine relevante Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn sie nur ein Bestandteil eines umfangreicheren Leistungsbündels ist. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Leistungsbündel ausschließlich aus Leistungen zusammensetzt, die jeweils für sich als relevante Tätigkeiten gelten. 

Wertzeichen (Gutscheine, Lose, Eintrittskarten, Rabattmarken, Fahrkarten usw.), die den Inhaber gegen Vorlage zum Empfang einer Leistung berechtigen, sind, sofern sie in Form eines körperlichen Gegenstandes vorliegen, Waren, deren Verkauf eine relevante Tätigkeit darstellen können. In diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen unbeachtlich.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV B 6 - S 1316/21/10019 :025| 01-02-2023

27. Januar 2023 - Kommentare deaktiviert für Verzinsung: Rückwirkende Zinskorrektur

Verzinsung: Rückwirkende Zinskorrektur

Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen wurde 2021 durch das „Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung“ neu geregelt. Der Zinssatz bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15% pro Monat (1,8% Jahr) gesenkt. Bisher betrug der Zinssatz 0,5% monatlich (6% pro Jahr).

Für die Umsetzung der Neuregelung musste die Finanzverwaltung zunächst die technischen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen. Die umfangreichen Programmierarbeiten, um alle vorhandenen Steuerkonten hinsichtlich einer erforderlichen Anpassung der Zinsen an die neuen gesetzlichen Vorgaben maschinell überprüfen zu können, sind zwischenzeitlich abgeschlossen. Nun erhalten die Bürgerinnen und Bürger von Amts wegen ihre Änderungsbescheide. Sofern eine Zinsfestsetzung mit einem Einspruch angefochten wurde, enthalten die Änderungsbescheide einen entsprechenden Hinweis.

Bei der Festsetzung von Erstattungszinsen gilt zugunsten der Bürgerinnen und Bürger ein Vertrauensschutz. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige, die bereits einen Bescheid mit einer Steuererstattung und einer Zinsfestsetzung unter Anwendung des ursprünglichen jährlichen Zinssatzes von 6% erhalten haben, die Zinsen nicht zurückzahlen müssen. Nur wenn der Zins bisher noch nicht festgesetzt wurde, erfolgt dies mit dem neuen Zinssatz von 1,8% jährlich. Bei Mischfällen mit Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wird die Vertrauensschutzregelung auf das Ergebnis der Neuberechnung angewendet.

Quelle:Sonstige| Pressemitteilung| Finanzministerium Thüringen| 26-01-2023

2. Dezember 2022 - Kommentare deaktiviert für Offenlegung von Jahresabschlüssen 2021

Offenlegung von Jahresabschlüssen 2021

Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Insbesondere Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Bundesanzeiger elektronisch offenzulegen, d.h. zu veröffentlichen oder im Unternehmensregister zu hinterlegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist.

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 am 31.12.2022 endet, vor dem 11.4.2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Quelle:Sonstige| Veröffentlichung| Bundesamt für Justiz| 01-12-2022

7. Oktober 2022 - Kommentare deaktiviert für Unangekündigte Wohnungsbesichtigung unzulässig

Unangekündigte Wohnungsbesichtigung unzulässig

Eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sogenannten Flankenschutzprüfer, der die Angaben der Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer prüfen soll, ist rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.

Praxis-Beispiel:
Eine selbständige Unternehmensberaterin machte in ihrer Einkommensteuererklärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Auf Nachfrage des Finanzamts reichte sie eine Skizze der Wohnung ein, die der Sachbearbeiter des Finanzamts für klärungsbedürftig hielt. Er bat den Flankenschutzprüfer um die Besichtigung der Wohnung. Dieser erschien unangekündigt an der Wohnungstür der Steuerpflichtigen, wies sich als Steuerfahnder aus und betrat unter Hinweis auf die Überprüfung im Besteuerungsverfahren die Wohnung. Die Steuerpflichtige hat der Besichtigung nicht widersprochen.

Der BFH hat entschieden, dass die Besichtigung rechtswidrig war. Wegen des Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung, die in Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes verbürgt ist, ist eine Besichtigung in der Wohnung erst dann erforderlich, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel (z. B. Fotografien) nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können. Das gilt insbesondere, wenn der Steuerpflichtige zur Mitwirkung bereit ist. Die Besichtigung ist auch dann rechtswidrig, wenn die Steuerpflichtige der Besichtigung zugestimmt hat und deshalb kein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt.

Fazit: Die Ermittlungsmaßnahme war deshalb rechtswidrig, weil sie von einem Steuerfahnder und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt wurde. Denn das persönliche Ansehen des Steuerpflichtigen kann dadurch gefährdet werden, dass zufällig anwesende Dritte (z. B. Besucher oder Nachbarn) glauben, dass beim Steuerpflichtigen strafrechtlich ermittelt wird.

Quelle:BFH| Urteil| VIII R 8/19| 11-07-2022