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19. Mai 2023 - Kommentare deaktiviert für Corona-Hilfen: Keine außerordentlichen Einkünfte

Corona-Hilfen: Keine außerordentlichen Einkünfte

Die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen stellen keine außerordentlichen Einkünfte dar, die nur ermäßigt zu besteuern sind.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger führte als Einzelunternehmer eine Gaststätte und ein Hotel. Er war in 2020 von zeitweisen betrieblichen Einschränkungen und Schließungen aufgrund der Coronaschutzverordnungen betroffen. Ihm wurden wegen der pandemiebedingten Einschränkungen eine Soforthilfe von 15.000 €, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 € und die sogenannte „November-/Dezemberhilfe“ in Höhe von 42.448 € gewährt. Das Finanzamt unterwarf diese der tariflichen Einkommensteuer.

Der Kläger beantragte, dass die Corona-Hilfen ermäßigt besteuert werden. Die Hilfszahlungen seien Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs. Die Hilfszahlungen hätten beim ihm zu außerordentlichen Einkünften geführt, weil er in 2020 einen höheren Gewinn gehabt habe, als es bei einem normalen Ablauf der Fall gewesen wäre. Im Jahr 2020 habe er nach den betriebswirtschaftlichen Auswertungen einen Gewinn vor Steuern von ca. 80.000 € erzielt. In den drei Vorjahren habe der Gewinn zwischen 55.000 € und 70.000 € gelegen und sei damit deutlich geringer gewesen. Die Auswertungen hätten Umsatzerlöse von ca. 190.000 € (ohne die Zuschüsse) ausgewiesen, während diese für die drei Vorjahre bei etwa 260.000 € bis 290.000 € gelegen hätten. Er habe daher Anspruch auf eine Milderung der Einkommensteuer.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, weil es nicht darauf ankommt, ob die Zuschüsse eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen oder eine Entschädigung für die Nichtausübung einer Tätigkeit darstellen. Es handelt sich nämlich nicht um außerordentliche Einkünfte. Der Kläger habe im Jahr 2020 lediglich Corona-Hilfen gewinnerhöhend erfasst, die sich auf das Jahr 2020 bezogen haben. Das heißt, dass sich die Corona-Hilfen nicht auf andere Veranlagungszeiträume erstreckten. Sie sind somit nicht in einem anderem Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, für den sie gezahlt wurden. Somit sind sie in diesem Veranlagungszeitraum mit regulären anderen Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen.

Es ist unerheblich, dass der Kläger durch die Corona-Hilfen im Jahr 2020 einen höheren Gewinn erzielt habe, als es bei normalem Ablauf der Fall gewesen wäre. Im Jahr 2020 haben die Betriebseinnahmen selbst unter Einbezug der Zuschüsse unterhalb des Niveaus der Vorjahre gelegen. Dass der Gewinn höher als in den Vorjahren gewesen ist, zeigt nur, dass die Corona-Hilfen überhöht waren. Dies führt jedoch nicht zu außerordentlichen Einkünften.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Münster, 13 K 425/22 E| 25-04-2023

6. April 2023 - Kommentare deaktiviert für Fitnessstudio: Fortzahlung während der Corona-Pandemie

Fitnessstudio: Fortzahlung während der Corona-Pandemie

Eine freiwillige Fortzahlung der Beiträge von Mitgliedern an ein Fitnessstudio, das pandemiebedingt vorübergehend schließen musste, ist umsatzsteuerlich relevant, weil es sich um Leistungen handelt, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden. Dies umfasst einerseits die bereits vor der Schließung bezogenen Leistungen und andererseits die während der Schließzeit erbrachten Ersatzleistungen.

Praxis-Beispiel:
Ein Fitnessstudio (Klägerin) berechnet die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten („Ist-Versteuerung). Die Klägerin schloss mit ihren Kunden Verträge über befristete Mitgliedschaften (12 oder 24 Monate) ab, die von beiden Teilen mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweils vereinbarten Laufzeit kündbar waren. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung blieb dabei unberührt. Gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin waren die Mitglieder zur gemeinschaftlichen Mitbenutzung sämtlicher Einrichtungen der Räume berechtigt. Die Beiträge umfassten dabei die Mitbenutzung der Trainingsanlage und, wenn vorgesehen, die Teilnahme an Gymnastikstunden, die Mitbenutzung der Erholungs- und Clubräume und die Teilnahme an sportlichen und geselligen Aktivitäten.

Die Klägerin erklärte die Anfang April vereinnahmten Mitgliedsbeiträge nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung, da diese aufgrund der Schließung ohne Rechtsgrund gezahlt worden seien. Die Mitglieder könnten diese Beiträge jederzeit bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zurückfordern. Mangels eines Leistungsaustausches handle es sich bei den vereinnahmten Beiträgen nicht um zu versteuernde Entgelte. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer dennoch fest.

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin vereinnahmten Gelder ihrer Mitglieder trotz der vorübergehenden Schließung des Studios als Entgelt für steuerbare Leistungen zu beurteilen sind, welche die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin erbracht hat.

Bei einem gegenseitigen Vertrag sind die Voraussetzungen für eine entgeltliche Leistung regelmäßig erfüllt. Es besteht dann zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang, und es steht der Leistungsempfänger aufgrund der vertraglichen Beziehung fest. Bei Leistungen, zu deren Ausführungen sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, liegt auch der erforderliche Leistungsverbrauch grundsätzlich vor. Unerheblich für die Annahme eines Leistungsaustausches ist, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung tatsächlich verwendet und gegebenenfalls zu welchem Zweck er dies tut. Das heißt, dass während der Schließzeit vereinnahmte Mitgliedsbeiträge trotz der vorübergehenden Schließung des Fitnessstudios als Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinne anzusehen sind.

Dabei ist auch unschädlich, dass die Leistungen keinen äquivalenten Ersatz zur Nutzung des Studios darzustellen vermochten, dass sie zum Teil auch für Nichtkunden erhältlich waren, oder dass sie teilweise nicht dem entsprachen, was die Ankündigungen vermuten ließen. Dass sich die Mitglieder dabei hinsichtlich des Bestehens einer einseitigen Ersetzungsbefugnis der Klägerin, bzw. des Fortbestands der Zahlungsverpflichtung im Irrtum befunden hätten, änderte nichts am Zweck der Zahlung, sondern berührte lediglich das Zahlungsmotiv.

Hinweis: Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: XI R 36/22).

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Schleswig-Holstein, 4 K 41/22| 15-11-2022

24. März 2023 - Kommentare deaktiviert für Coronahilfen: Rückforderung ist rechtswidrig!

Coronahilfen: Rückforderung ist rechtswidrig!

Das Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt, dass die Rückforderungsbescheide gegen die drei Kläger für NRW-Soforthilfe rechtwidrig sind und aufgehoben werden müssen. Aber! Eine eventuelle Rückforderung ist dennoch möglich, sie muss aber anders berechnet werden.

Praxis-Beispiel:
Geklagt hatten drei Selbstständige, die von den infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betroffen waren. Sie stellten beim Land NRW einen Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe. Mit Bewilligungsbescheiden vom jeweils selben Tag wurden ihnen Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 € als einmalige Pauschale bewilligt und ausgezahlt. 

Nachdem die Kläger (bezogen auf den dreimonatigen Bewilligungszeitraum März bis Mai 2020 bzw. April bis Juni 2020 je nach Zeitpunkt der Antragstellung) Einnahmen und Ausgaben rückgemeldet hatten, ergingen automatisiert Schlussbescheide. Aus dem elektronischen Rückmeldeformular wurde ein errechneter "Liquiditätsengpass" festgestellt und die Differenz zum ausgezahlten Pauschalbetrag zurückgefordert. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat diese Schlussbescheide aufgehoben.

Das OVG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Schlussbescheide sind rechtswidrig und aufzuheben, weil das Land die bindenden Vorgaben der Bewilligungsbescheide nicht beachtet hat. Die Soforthilfe diente ausschließlich zur Milderung pandemiebedingter finanzieller Notlagen, insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Das später vom Land geforderte Rückmeldeverfahren findet in den Bewilligungsbescheiden keine Grundlage. Die Angaben, die von den Zuwendungsempfängern verlangt wurden, waren ungeeignet, um zu bestimmen, ob die Fördersumme zweckentsprechend verwendet wurde. Die Schlussbescheide sind rechtswidrig, weil sie ohne eine hierfür erforderliche Rechtsgrundlage erlassen worden sind.

Fazit: Das Land NRW bleibt jedoch berechtigt, die Soforthilfe, die den Empfängern zusteht, in Form von neu zu erlassenden "Schlussbescheiden" endgültig festzusetzen. Überzahlte Beträge können dann zurückgefordert werden. Die Corona-Soforthilfe wurde aus Billigkeitsgründen als einmalige Pauschale bewilligt. Trotz missverständlicher Formulierungen in den Bewilligungsbescheiden stand die Bewilligung von Anfang an zumindest unter dem Vorbehalt, ob und in welchem Umfang die bewilligten Finanzmittel für den ausschließlichen Zuwendungszweck benötigt würden. Den Empfängern der Bescheide musste klar sein, dass die Soforthilfe 

  • nur zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden durfte,
  • entsprechende Mittelverwendungen nachzuweisen und
  • bei Einzelfallprüfungen zu belegen sind sowie
  • nicht zweckentsprechend benötigte Mittel nachträglich zu ermitteln und zurückzuzahlen waren.

Den Bewilligungsbescheiden lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Berechnungsgrundlagen für die Rückzahlung unter dem Vorbehalt einer noch zu entwickelnden Verwaltungspraxis stehen sollten. Zuwendungsempfänger konnten daher von einem Liquiditätsengpass ausgehen, sobald sie bis zum Ablauf bestehender Zahlungsfristen neben den verbliebenen laufenden Überschüssen keine ausreichenden eigenen Einnahmen erzielen konnten. Sofern das Existenzminimum nicht durch Sozialleistungen abgedeckt worden war, durften bis zum 1.4.2020, 13:30 Uhr, bewilligte Mittel auch dann eingesetzt werden, wenn die Umsätze des geförderten Betriebs nicht einmal mehr ausreichten, um dieses Existenzminimum finanzieren zu können. Entgegenstehende Klarstellungen sind am 1.4.2020 (13:30 Uhr) außer Kraft gesetzt worden. Für spätere Bewilligungen war übereinstimmend klargestellt, dass der Lebensunterhalt einschließlich Ernährung, Kleidung, Hausrat etc. sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht durch die Soforthilfe, sondern durch Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II abgesichert werden sollten.

Das Gericht hat die Revision in allen drei Fällen nicht zugelassen. Auf die weitere Entwicklung (auch in anderen Bundesländern) darf man gespannt sein.

Quelle:Sonstige| Pressemitteilung| OVG NRW| 20-03-2023